Informationen zu Konzepten und Programmen der Stadt Leipzig veröffentlichen

[Antrag VI-A-02199-NF-02 | Status: ungeändert beschlossen]

Beschluss:

Einzelmaßnahmen aus Planungen und Konzepten, welche eine Priorisierung enthalten, wie beispielsweise geplante Sitzbänke, Papierkörbe, Toiletten, Gehweg- und Schulsanierungen, usw., werden auf www.leipzig.de und www.haushalt.leipzig.de interaktiv und ortsteilbezogen in einer Karte barrierefrei visualisiert und mit Informationen aus den jeweiligen Konzepten (z.B. Sitzbank-, Papierkorb-, Toilettenkonzept, Gehwegsanierungsprogramm und Schulsanierungsprogramm), die dem Bürger Auskunft über das Verfahren, die Priorisierung und die Umsetzung geben, hinterlegt.

Begründung:

Um keine einzelnen Standorte zu bevorzugen und eine gesamtstädtisch ausgeglichene Aufwertung zu erhalten, erstellt die Stadt Leipzig themenbezogene Konzepte, in denen zukünftige Maßnahmen priorisiert werden. Dazu gehören unter anderem das Sitzbank-, Papierkorb-, sowie Toilettenkonzept und das Schulsanierungsprogramm. Für diese Konzepte gibt es teilweise Verfahren zur Priorisierung der einzelnen Maßnahmen wie beispielsweise Bedarfsanmeldungen über die Schulkonferenzen zu sanierungsbedürftigen Schulgebäuden.

Regelmäßig richten sich Bürgereinwände zum Haushaltsplanentwurf auf genau solche Maßnahmen, zum Beispiel mit dem Wunsch nach einer Sitzbank im Quartierspark oder der Erneuerung von Räumen in der örtlichen Schule. Genauso regelmäßig lehnt die Stadt diese Anliegen dann mit der Begründung ab, dass die Priorisierung einzelner Standorte bereits über ein Konzept geregelt und eine einzelfallbezogene Bevorzugung nicht vorgesehen ist.

Der Bürger soll daher allgemein auf www.leipzig.de und zusätzlich im Zusammenhang mit dem Haushaltsplanentwurf auf www.haushalt.leipzig.de über bereits vorhandene Konzepte und etwaige Einflussnahme-Möglichkeiten im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens informiert werden. Die interaktive Karte erleichtert ihm die Orientierung und Einordnung der Informationen im eigenen Stadt- und Ortsteil.


Ursprüngliche Fassung:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, vorhandene und beschlossene Konzepte der Stadt Leipzig (z.B. Sitzbank-, Papierkorb-, Toilettenkonzept, Gehwegsanierungsprogramm und Schulsanierungsprogramm) und deren Verfahren sowohl in die Homepage der Stadt Leipzig, als auch in die Haushalts-Website der Stadt Leipzig (www.haushalt.leipzig.de) zu integrieren und weiterzuentwickeln.

Begründung:

Um keine einzelnen Standorte zu bevorzugen und eine gesamtstädtisch ausgeglichene Aufwertung zu erhalten, erstellt die Stadt Leipzig themenbezogene Konzepte, in denen zukünftige Maßnahmen priorisiert werden. Dazu gehören unter anderem das Sitzbank-, Papierkorb-, sowie Toilettenkonzept und das Schulsanierungsprogramm. Für diese Konzepte gibt es teilweise Verfahren zur Priorisierung der einzelnen Maßnahmen wie beispielsweise Bedarfsanmeldungen über die Schulkonferenzen zu sanierungsbedürftigen Schulgebäuden.

Regelmäßig richten sich Bürgereinwände zum Haushaltsplanentwurf auf genau solche Maßnahmen, zum Beispiel mit dem Wunsch nach einer Sitzbank im Quartierspark oder der Erneuerung von Räumen in der örtlichen Schule. Genauso regelmäßig lehnt die Stadt diese Anliegen dann mit der Begründung ab, dass die Priorisierung einzelner Standorte bereits über ein Konzept geregelt und eine einzelfallbezogene Bevorzugung nicht vorgesehen ist.

Der Bürger soll daher über bereits vorhandene Konzepte und etwaige Einflussnahme-Möglichkeiten im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens informiert werden.

Straßenbahnen in Leipzig – Elektrisch + smart + autonom

[Antrag VII-A-01731-NF-02 | Status: geändert beschlossen]

Beschluss:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt bis 2025 zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ab 2040, oder auch früher, beginnend mit einzelnen Linien, die Einführung des autonomen Regelbetriebes der Straßenbahnen auf “smarten Linienführungen” erfolgen kann.

Bei einer Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Stadt Leipzig wird die dann aktuelle technologische Entwicklung bewertet und berücksichtigt.

 


 

Neufassung vom 03.12.2020:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt bis 2025 zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ab 2040, oder auch früher, beginnend mit einzelnen Linien, die Einführung des autonomen Regelbetriebes der Straßenbahnen auf “smarten Linienführungen” erfolgen kann.

Begründung:

Gemäß der Absichtserklärung vom 11. Juni 2019 wollen die LVB, in Kooperation mit den Görlitzer Verkehrsbetrieben in einem gemeinsamen Innovationsprojekt Möglichkeiten des

automatisierten Fahrens einer Straßenbahn ausloten sowie die Digitalisierung als Chance nutzen.

Das Konzept des ÖPNV-Massentransports, welcher zurzeit durch breitere Straßenbahnzüge und die damit verbundenen veränderten Gleisabstände noch befördert wird, ist ein Konzept der Vergangenheit – nicht der Zukunft. Die Bedarfe der Leipziger und ihrer Gäste haben sich seit der Einführung dieses Konzepts grundlegend geändert und werden sich, unter anderem durch weiteren Ausbau von Home-Office, der digitalen Verwaltung und weiteren Änderungen im Arbeitsleben und im privaten Alltag, in den nächsten Jahren grundlegend verändern. Dem muss der ÖPNV Rechnung tragen um das Konzept der autoarmen Stadt, also einer lebenswerten Stadt des 21. Jahrhunderts, durchzusetzen.

Zwei Aspekte sind dabei von entscheidender Bedeutung:

1. Kleinere Straßenbahnen, d.h. keine immer größeren Megazüge (eine Berechnung der tatsächlichen Größen ist hier erforderlich*, in engeren Taktungen, die auf intelligenten und

bedarfsgerechten Linien fahren. Intelligent und bedarfsgerecht meint hier, mit einem machinelearning-System** (durch Künstliche Intelligenz (KI) (auch Artificial Intelligence (AI) genannt) werden die Linienführungen den tatsächlichen Bedarfen angepasst. Ebenso werden dadurch Änderungen und Bedarfsanpassungen im laufenden Betrieb, z.B. bei Sperrungen, Unfällen oder Großveranstaltungen, erfolgen können. Es ist keine „Tram on Demand“ gemeint.

 

2. Dies ist nur durch das Konzept des autonomen Schienenverkehrs möglich. Menschliches

Fahrpersonal wäre mit diesem Konzept überlastet und der Bedarf an Personal würde in utopischem Maße ansteigen.

Eine Grundvoraussetzung für den Einsatz der KI-gesteuerten autonomen Fahrzeuge ist

selbstverständlich eine grundlegende Sanierung und Instandhaltung der Gleis- und Weichenanlagen. Eine KI kann nicht an einer Kreuzung mit dem Weichen-Stellhebel aussteigen, weil die Weiche versagt.

Der Vorzug des autonomen Schienenverkehrs gegenüber dem autonomen Busverkehr liegt auf der Hand. Sensorik in Schienen, Oberleitungen und Fahrzeugen ist eine bereits international eingesetzte Technik und die Risiko-Varianten des autonomen Fahrens auf der Schiene sind wesentlich geringer und berechenbarer*** als beim autonomen Fahren eines Straßenfahrzeuges. Einfach gesagt: Es gibt nur Fahren oder Bremsen.

Der ÖPNV, besonders der schienengebundene, ist nach unserer Ansicht das Herzstück des

städtischen Personenverkehrs. Machen wir ihn fit für die Zukunft!

 

* Es gibt mehrere Gründe für kleinere Straßenbahnen. Wirtschaftliche Erwägungen sind hier, dass eine engere Taktung mit „Megazügen“ auf Grund der Auslastung unwirtschaftlich erscheint. Gleiches gilt für die Verbesserung des Nachtverkehrs. Weiterhin bedeuten „Megazüge“ durch ihr Gewicht einen hohen Verschleiß der Schienen-und Weichenanlagen. Kleinere Straßenbahnen können leichter konstruiert werden, was sich verschleißmindernd auswirkt.

** Beim machine-learning ist eine Erfassung der tatsächlichen Fahrgastströme, wie Spitzenzeiten, Linienbedar (Ausgangspunkt/Ziel) und des daraus resultierenden Umsteigeverhaltens erforderlich. Die datenschutzkonforme automatisierte Erfassung ist hierbei sowohl unbedingt erforderlich und Voraussetzung.

*** Durch den KI – Einsatz, verbunden mit der erforderlichen Sensorik ist, trotz längerem Bremsweg, das automatische Fahren beherrschbar. Sowohl die KI der einzelnen Tram, als auch die Leitstelle (hier Zentraleinheit) kann vorausschauender reagieren als ein menschlicher Fahrer.


Ursprüngliche Fassung vom 09.09.2020:

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt bis 2025 zu prüfen, wie ab 2040 die Straßenbahnen der LVB auf „smarten Linienführungen“ im autonomen Regelbetrieb fahren können.

Begründung:

Das Konzept des ÖPNV-Massentransports, welcher zurzeit durch breitere Straßenbahnzüge und die damit verbundenen veränderten Gleisabstände noch befördert wird, ist ein Konzept der Vergangenheit – nicht der Zukunft.

Die Bedarfe der Leipziger und ihrer Gäste haben sich seit der Einführung dieses Konzepts grundlegend geändert und werden sich, unter anderem durch weiteren Ausbau von Home-Office, der digitalen Verwaltung und weiteren Änderungen im Arbeitsleben und im privaten Alltag, in den nächsten Jahren grundlegend verändern.

Dem muss der ÖPNV Rechnung tragen um das Konzept der autoarmen Stadt, also einer lebenswerten Stadt des 21. Jahrhunderts, durchzusetzen.

Abschaffung der Waffenverbotszone in Leipzig

[Antrag VII-A-01730-NF-02 | Status: geändert beschlossen]

Beschluss:

1.Die Stadt Leipzig spricht sich im Rahmen des Evaluierungsprozesses für die Abschaffung der Waffenverbotszone aus. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren, die Meinung der Stadt Leipzig zur Waffenverbotszone im laufenden Evaluierungsprozess zu übermitteln.

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, beim Freistaat Sachsen auf eine Aufhebung der Waffenverbotszone hinzuwirken, wenn bis zum 15. März 2021 keine Evaluierungsergebnisse vorgelegt werden. Im Falle eines Vorliegens der Evaluationsergebnisse ist auf eine Entscheidung zur Aufhebung der Waffenverbotszone bis zum 30. Juni 2021 im Einvernehmen mit der Stadt Leipzig hinzuwirken.

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Neufassung vom 07.01.2020:

Die Stadt Leipzig spricht sich im Rahmen des Evaluierungsprozesses für die Abschaffung der Waffenverbotszone aus. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren, die Meinung der Stadt Leipzig zur Waffenverbotszone im laufenden Evaluierungsprozess zu übermitteln.

Begründung:

Die Stadt Leipzig setzt sich nach eigenen Aussagen im laufenden Evaluierungsprozess der Waffenverbotszone in Neustadt-Neuschönefeld und Volkmarsdorf im Sinne des Stadtratsbeschlusses VI-A-08198-NF-03 vom 07.11.2020 ein. Eine Positionierung der Stadt Leipzig zur Waffenverbotszone lässt der Verwaltungsstandpunkt zum vorliegenden
Antrag jedoch bisher offen. Die Meinung der Stadt Leipzig zur Waffenverbotszone erscheint für den Evaluierungsprozess allerdings von besonderem Interesse. Insofern ist eine Mitteilung der Meinung der Stadt Leipzig an das Sächsische Staatsministerium des Innern im laufenden Evaluierungsprozess erforderlich.

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Ursprüngliche Fassung:

Der Oberbürgermeister prüft, sich beim Freistaat Sachsen für die Abschaffung der Waffenverbotszone einzusetzen.

Begründung:

Mit der Beschlussfassung über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung in und um die Eisenbahnstraße hat der Stadtrat in der Ratsversammlung am 17. Juni 2020 das Gebiet um die Eisenbahnstraße und seine Bevölkerungszusammensetzung zu einem erhaltenswerten Milieu erklärt (Satzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Gebiet „Eisenbahnstraße“ (VI-DS-08221)). Der Oberbürgermeister sollte sich daher beim Freistaat Sachsen für die Abschaffung der Waffenverbotszone einsetzen.

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Änderungsantrag: Widerspruch gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen zum Ratsbeschluss “Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen”

[Änderungsantrag VII-A-00898-NF-02-DS-02-ÄA-1 | Einreicher: Sven Morlok | Status: Änderungsantrag wurde mehrheitlich beschlossen]

Änderungsvorschlag:

Folgende Ergänzung wird beantragt:

Das Gutachten gemäß der Anfrage VII-F-02288 wird veröffentlicht.

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Ursprüngliche Fassung:

1. Die Ratsversammlung nimmt das externe Rechtsgutachten zum Beschluss der Rats­ver­sammlung der Stadt Leipzig vom 07.10.2020 zum „Abschleppen von verkehrsbe­hindernd geparkten Kraftfahrzeugen” (VII -A-00898-NF-02) (Anlage 4) zur Kenntnis.

2. Der Widerspruch vom 17.12.2020 gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 17.11.2020, Geschäftszeichen 20-2211/25/34, zum Beschluss der Ratsversam­mlung der Stadt Leipzig vom 07.10.2020 zum „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen” (VII -A-00898-NF-02) wird zurückgenommen.

3. Der Beschluss VII-A-00898-NF-02 wird aufgehoben.

 

Änderungsantrag: Barrierefreien Zugang zum Livestream der Ratsversammlung ermöglichen

[Änderungsantrag VII-A-01776-ÄA-03 | Einreicher: Freibeuter Fraktion | Status: Änderungsantrag wurde ungeändert mehrheitlich beschlossen]

Beschluss:

Der Oberbürgermeister prüft, die Übertragung des Stadtrates im Livestream durch einen Gebärdensprachdolmetscher und/oder mit Untertiteln so zu ergänzen und auch im Sitzungssaal des Stadtrates und auf der Besuchertribüne sicherzustellen, dass ein barrierefreier Zugang für Menschen mit (Hör-)Behinderung möglich ist. Zur Umsetzung des barrierefreien Zugangs legt der Oberbürgermeister dem Stadtrat bis zum Ende des IV. Quartals 2021 ein Konzept vor.

Der Oberbürgermeister prüft, welche Maßnahmen erforderlich sind,

1. die den Zugriff sowie die Bedienung des Livestreams für Menschen mit Behinderungen gewährleisten

2. die den Zugang sowie die Aufbereitung aller öffentlichen Informationen zur Arbeit des Stadtrates wie Beschlüsse und  alle für die Öffentlichkeit verfügbaren Dokumente auch für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ermöglichen.

Hierfür kommen der Oberbürgermeister bzw. Vertreter*innen der Verwaltung mit Vertreter*innen der dem Behindertenbeirat  angehörigen und betroffenen Verbände und Organisationen sowie mit Expert*innen für digitale Barrierefreiheit, welche möglichst Menschen mit Behinderungen – also Expert*innen in eigener Sache – sein sollten, zusammen.

Der Oberbürgermeister legt zur Umsetzung des barrierefreien Zugangs zum Livestreams des Stadtrats sowie aller öffentlich verfügbaren Informationen dem Stadtrat bis zum Ende des IV. Quartals 2021 ein entsprechendes Konzept vor.

 

Änderungsantrag der Freibeuter:

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

Der Oberbürgermeister prüft, die Übertragung des Stadtrates im Livestream durch einen Gebärdensprachdolmetscher und/oder mit Untertiteln so zu ergänzen und auch im Sitzungssaal des Stadtrates und auf der Besuchertribüne sicherzustellen, dass ein barrierefreier Zugang für Menschen mit (Hör-)Behinderung möglich ist.

Zur Umsetzung des barrierefreien Zugangs legt der Oberbürgermeister dem Stadtrat bis zum Ende des III. Quartals 2020 I. Quartals 2021 ein Konzept vor.


Ursprüngliche Fassung (Ursprungsantrag der Grünen):

Der Oberbürgermeister prüft, die Übertragung des Stadtrates im Livestream durch einen Gebärdensprachdolmetscher und/oder mit Untertiteln so zu ergänzen, dass ein barrierefreier Zugang für Menschen mit (Hör-)Behinderung möglich ist.

Zur Umsetzung des barrierefreien Zugangs legt der Oberbürgermeister dem Stadtrat bis zum Ende des III. Quartals 2020 ein Konzept vor.

Neufassung der Grünen:

Der Oberbürgermeister prüft, die Übertragung des Stadtrates im Livestream durch einen Gebärdensprachdolmetscher und/oder mit Untertiteln so zu ergänzen und auch im Sitzungssaal des Stadtrates und auf der Besuchertribüne sicherzustellen, dass ein barrierefreier Zugang für Menschen mit (Hör-)Behinderung möglich ist.

Zur Umsetzung des barrierefreien Zugangs legt der Oberbürgermeister bis zum Ende des I.Quartals 2021 ein Konzept vor.

 

Änderungsantrag: 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Verlängerung der zeitweisen Änderungen der Hauptsatzung im Wirkungsbereich Bestätigung von Mehrkosten bei Baumaßnahmen im Bereich Schule und Kita

[Änderungsantrag VII-A-01776-ÄA-03 | Einreicher: Freibeuter Fraktion & SPD | Status: Änderungsantrag wurde ungeändert beschlossen]

Beschluss (auch Änderungsantrag der Freibeuter Fraktion & SPD):

Die Ratsversammlung beschließt die 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage 1.

1. Die Ratsversammlung beschließt die 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage 1 mit einer befristeten Ermächtigung des Oberbürgermeisters bis zum 31.12.2022. Der Satzungstext der 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leipzig wird entsprechend geändert:

§ 1

Einfügung des § 8 Abs. 3 Nr. 32 i

In § 8 Abs. 3 wird nach der Ziffer 32 h der Hauptsatzung als Ziffer 32 i neu eingefügt:

32 i. „Abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 32 f wird der Oberbürgermeister befristet bis zum 31.12.2022 ermächtigt, überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu beschließen, sofern die Erhöhung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt von der Ratsversammlung beschlossenen Fassung nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte resultiert und diese Erhöhung einen Wert von über 10% bei Neubauvorhaben und über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen. (..)”

§ 2

Einfügung des § 13 Abs. 12 Nr. 3

In § 13 Abs. 12 wird nach der Ziffer 2 als Ziffer 3 neu eingefügt:

„3. Abweichend von § 13 Abs. 12 Nr. 1 f wird der Oberbürgermeister befristet bis zum 31.12.2022 ermächtigt, überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu beschließen, sofern die Erhöhung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Fassung nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte resultiert und diese Erhöhung einen Wert von über 10% bei Neubauvorhaben und über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen.  (..)”

§ 3

Ergänzung im § 22 Abs.2 Nr. 8

In § 22 Abs. 2 Nr. 8 wird folgende Ergänzung eingefügt:

„8a) (..)

b) Für Schul- und Kita-Bauvorhaben, die durch den Verwaltungsausschuss beschlossen wurden, erfolgt befristet bis zum 31.12.2022 nur eine Information des Verwaltungsausschusses und Stadtrates über die Erhöhung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Fassung von bis zu 25 % im Rahmen des regelmäßigen Sachstandsberichts. Eine Ergänzung des Baubeschlusses durch den Verwaltungsausschuss ist befristet bis zum 31.12.2022 ab einer Überschreitung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Fassung von mehr als 25 % oder ab 4 Mio. Euro erforderlich.”

§ 4

Ergänzung im § 22 Abs. 2 Nr. 9

In § 22 Abs. 2 Nr. 9 wird folgende Ergänzung eingefügt:

„9a) (..)

b) Für Schul- und Kita-Bauvorhaben, die durch die Ratsversammlung beschlossen wurden, erfolgt befristet bis zum 31.12.2022 nur eine Information des Stadtrates über die Erhöhung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt von der Ratsversammlung beschlossenen Fassung von bis zu 25 % im Rahmen des regelmäßigen Sachstandsberichts. Eine Ergänzung des Baubeschlusses durch den Stadtrat ist befristet bis zum 31.12.2022 ab einer Überschreitung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt von der Ratsversammlung beschlossenen Fassung von mehr als 25 % oder ab 4 Mio. Euro erforderlich.

2. Sollte bis dahin weiterhin die Notwendigkeit bestehen, eine entsprechende Regelung zu treffen, entscheidet die Ratsversammlung im Jahr 2022 darüber.

 

Begründung

Eine Weiterführung der bestehenden Regelung bis zum 31.12.2024 kann notwendig sein, muss aber zu gegebener Zeit erneut von der Ratsversammlung bestätigt werden. Es wird deshalb eine Befristung der Regelung bis zum 31.12.2022 vorgeschlagen.

 

Temporäre Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Heizstrahler auf Freisitzen

[Antrag VII-A-01845 | Status: ungeändert beschlossen]

 

Beschluss vom 12.11.2020:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Beschränkung der Zahl der Heizstrahler auf Freisitzen im Stadtgebiet Leipzigs bis 31. März 2021 aufzuheben.

Begründung:

Um den Gastronomen nach dem Lockdown anlässlich Corona finanziell entgegen zu kommen, ist die Erhebung der Gebühren für Heizstrahler aktuell ausgesetzt. Kein einziger Freisitz wird jedoch durch Gebührensenkung in der kalten Jahreszeit für den Gast attraktiver. Vielmehr wird das Gemütlichkeitsempfinden auf dem Freisitz beim Gast dadurch erreicht, dass er einen warmen Sitzplatz vorfindet. Aus Sicht der Fraktion Freibeuter reicht dabei ein Heizstrahler je 20 Quadratmeter, wie ihn die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig vorsieht, nicht aus. Die Beschränkung der Zahl der Heizstrahler auf Freisitzen könnte vor diesem Hintergrund vorübergehend aufgehoben werden.

Änderungsantrag: Verordnung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung)

[Änderungsantrag VII-A-04669-NF-02-ÄA-03 | Einreicher: Thomas Köhler | Status: Änderungsantrag wurde ungeändert mehrheitlich beschlossen]

Beschluss:

1. Die Ratsversammlung beschließt die Neufassung der Verordnung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) gemäß Anlage 1.

2. Die Bedingungen für stationsunabhängiges (sog. freefloating/flexibles) Carsharing sind in einem 5-jährigen Pilotprojekt geregelt. Nach Beendigung des Pilotprojektes wird die Höhe der Jahresgebühr für parkbevorrechtigte Carsharing-Fahrzeuge evaluiert und ggfs. angepasst.

3. Punkt 1 auf den Seiten 5 und 6 wird wie folgt ergänzt:

Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Parkgebühren sind zweckgebunden für die Entwicklung des ÖPNV zu verwenden.

4. Das in Grundzügen vorhandene Parkleitsystem ist um die Funktion zu erweitern, die Auslastung der vorhandenen Parkhäuser und -flächen digital auf der Internetseite der Stadt Leipzig, auch für mobile Endgeräte, in geeigneter Weise sichtbar zu machen.

5. Die an die Krankenhäuser im Leipziger Stadtgebiet direkt angrenzenden Straßen werden, sofern sie zur Zone 1 gehören, dort herausgenommen und der Zone 2 zugeordnet.

6. § 6 wird wie folgt gefasst: Die Verordnung tritt frühestens zum 1.7.2021 in Kraft.

Änderungsantrag Thomas Köhler:

Punkt 1 auf den Seiten 5 und 6 wird wie folgt ergänzt:

Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Parkgebühren sind zweckgebunden für die Entwicklung des ÖPNV zu verwenden.

Begründung:

Wie im Absatz „Bezug zur Maßnahme B6 der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes“ beschrieben soll durch die Erhöhung der Parkgebühren ein Umstieg auf den ÖPNV forciert werden. Ein solcher ist in erster Linie durch eine Verbesserung der Attraktivität des ÖPNV zu erreichen. Eine Verwendung der Mehreinnahmen für diesen Zweck ist somit angebracht und erhöht auch die Akzeptanz für die Erhöhung.


Ursprüngliche Fassung (Ursprungsantrag der Grünen):

1. Die Ratsversammlung beschließt die Neufassung der Verordnung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) gemäß Anlage 1.

2. Die Bedingungen für stationsunabhängiges (sog. freefloating/flexibles) Carsharing sind in einem 5-jährigen Pilotprojekt geregelt. Nach Beendigung des Pilotprojektes wird die Höhe der Jahresgebühr für parkbevorrechtigte Carsharing-Fahrzeuge evaluiert und ggfs. angepasst.

Neufassung der Grünen:

1. Die Ratsversammlung beschließt die Neufassung der Verordnung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) gemäß Anlage 1.

2. Die Bedingungen für stationsunabhängiges (sog. freefloating/flexibles) Carsharing sind in einem 5-jährigen Pilotprojekt geregelt. Nach Beendigung des Pilotprojektes wird die Höhe der Jahresgebühr für parkbevorrechtigte Carsharing-Fahrzeuge evaluiert und ggfs. angepasst.

Alternative Standorte zum Wilhelm-Leuschner-Platz

[Antrag VII-A-01379-NF-02 | Status: ungeändert beschlossen]

Beschluss (NF-02):

1. Der Stadtrat spricht sich gegen eine Unterbringung von erheblichen Teilen der Stadtverwaltung auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz aus.

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, weitere Standorte in das Konzept der langfristigen Verwaltungsunterbringung einzubeziehen und dem Stadtrat bis zum 30.09.2020 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

3. Sollte die Realisierung einer Baumaßnahme auf einem Alternativstandort bis zum Ablauf des Mietvertrags für das Technische Rathaus an der Prager Straße nicht möglich sein, wird der Oberbürgermeister beauftragt, eine entsprechende Verlängerung des Mietvertrags zu verhandeln.

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Erste Neufassung (NF-01) vom 08.06.2020:

Betreff: Matthäikirchhof statt Leuschnerplatz

Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat spricht sich gegen eine Unterbringung von erheblichen Teilen der Stadtverwaltung auf dem Leuschnerplatz aus.

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Standort Matthäikirchhof in das Konzept der langfristigen Verwaltungsunterbringung einzubeziehen und dem Stadtrat bis zum 30.09.2020 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

3. Sollte die Realisierung einer Baumaßnahme auf dem Matthäikirchhof  bis zum Ablauf des Mietvertrags für das Technische Rathaus an der Prager Straße nicht möglich sein, wird der
Oberbürgermeister beauftragt, eine entsprechende Verlängerung des
Mietvertrags zu verhandeln.

Begründung:

Der Stadtrat hat im Jahr 2017 (VI-DS-03653-NF-01) beschlossen, auf demsüdlichen Baufeld des Leuschnerplatzes mindestens 40 Prozent und aufdem nördlichen Baufeld mindestens 20 Prozent der Flächen für Wohnungenvorzusehen. Auf Grund der aktuellen Entwicklungen zur möglichen Einrichtungeines Global Hubs im südlichen Baufeld und des Forum Recht sowieder Juristenfakultät im nördlichen Baufeld sind die entsprechendenWohnungen neben dem bereits beschlossenen Leibniz Institut fürLänderkunde im südlichen Baufeld nicht umsetzbar. Die Minderflächen sind auch im nördlichen Baufeld nicht zu kompensieren. Die geforderten Wohnungen können nur auf dem mittleren Baufeld erbrachtwerden. Somit stehen für eine Verwaltungsunterbringung auf demLeuschnerplatz keine ausreichenden Flächen zur Verfügung. Der Standortkann daher in die langfristige Konzeption der Verwaltungsunterbringungnicht weiter einbezogen werden.

Mit dem Matthäikirchhof steht eine zentrale Liegenschaft im Eigentum der Stadt Leipzig zur Verfügung. Eine Konzeption zum Matthäikirchhofwird jedoch voraussichtlich erst im Jahr 2023 vorliegen, so dass nichtsichergestellt werden kann, ob dort ein Verwaltungsgebäude mit Ablaufdes Mietvertrags für das Technische Rathaus im Jahr 2029 zur Verfügungsteht.

Rathäuser für eine Großstadt werden nicht nur für wenige Jahreerrichtet. Sie stellen Grundsatzentscheidungen für viele Jahrzehnte,wenn nicht gar Jahrhunderte dar. Angesichts der Tragweite dieserEntscheidung ist eine angemessene Verlängerung des Mietvertrags fürdas Technische Rathaus durchaus gerechtfertigt.

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Ursprüngliche Fassung vom 14.02.2020:

Betreff: Matthäikirchhof statt Leuschnerplatz

Begründung:
1. Der Stadtrat spricht sich gegen eine Unterbringung von erheblichen Teilen der Stadtverwaltung auf dem Leuschnerplatz aus.

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Standort Matthäikirchhof in das Konzept der langfristigen Verwaltungsunterbringung einzubeziehen und dem Stadtrat bis zum 30.09.2020 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

3. Sollte die Realisierung einer Baumaßnahme auf dem Matthäikirchhof bis zum Ablauf des Mietvertrages für das Technischen Rathauses an der Prager Straße nicht möglich sein, wird derOberbürgermeister beauftragt, eine entsprechende Verlängerung desMietvertrags zu verhandeln.

Begründung:

Der Stadtrat hat im Jahr 2017 (VI-DS-03653-NF-01) beschlossen, auf demsüdlichen Baufeld des Leuschnerplatzes mindestens 40 Prozent und aufdem nördlichen Baufeld mindestens 20 der Flächen für Wohnungen vorzusehen.

Auf Grund der aktuellen Entwicklungen zur möglichen Einrichtung eines Digital Hubs im südlichen und des Forum Rechts undder Juristenfakultät im nördlichen Baufeld sind die entsprechendenWohnungen neben dem bereits beschlossenen Leibnitz Institut fürLänderkunde im südlichen Baufeld  nicht möglich und die Minderflächen im nördlichen Baufeld auch nicht zu kompensieren. Diegeforderten Wohnungen können nur auf dem mittleren Baufeld erbrachtwerden. Somit stehen für eine Verwaltungsunterbringung auf demLeuschnerplatz keine ausreichenden Flächen zur Verfügung. Der Standortkann daher in die langfristige Konzeption der Verwaltungsunterbringungnicht weiter einbezogen werden.

Mit dem Matthäikirchhof steht eine zentrale Liegenschaft im Eigentumder Stadt Leipzig zur Verfügung. Eine Konzeption zum Matthäikirchhofwird jedoch voraussichtlich erst im Jahr 2023 vorliegen, so dass nichtsichergestellt werden kann, ob dort ein Verwaltungsgebäude mit Ablaufdes Mietvertrags für das Technische Rathaus im Jahr 2029 zur Verfügungsteht. Für diesen Fall ist die fünfjährige Verlängerungsoption auszuüben.

Rathäuser für eine Großstadt werden nicht nur für wenige Jahreerrichtet. Sie stellen Grundsatzentscheidungen für viele Jahrzehntewenn nicht gar Jahrhunderte dar. Angesichts der Tragweite dieserEntscheidung ist eine angemessene Verlängerung des Mietvertrags fürdas Technische Rathaus durchaus gerechtfertigt.

 

Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen

[Antrag VII-A-00898-NF-02 | Status: ungeändert beschlossen]

 

Beschluss:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis Ende IV. Quartal 2020 ein Konzept für die Ertüchtigung des Ordnungsamtes zur strikten Durchsetzung des § 12 StVO, unter besonderer Beachtung des Falschparkens auf Gleisanlagen und Bushaltestellen der LVB, Radfahrstreifen, Fußgängerübergängen und sonstigen Gefahrenstellen, zu erarbeiten. Zur Vermeidung unmittelbar bevorstehender Gefahren an den genannten Stellen, ist bevorzugt das Abschleppen der Fahrzeuge, als angemessene Maßnahme, zu wählen. Der Stadtrat stellt fest, dass beim Parken auf Gleisanlagen und an Bushaltestellen der LVB, auf Radfahrstreifen und auf Fußgängerübergängen regelmäßig eine Verkehrsgefährdung vorliegt.


Ursprüngliche Fassung vom 13.10.2020:

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis Ende II. Quartal 2020 ein Konzept für die Ertüchtigung des Ordnungsamtes zur strikten Durchsetzung des § 12 StVO, unter besonderer Beachtung des Falschparkens auf Gleisanlagen und Bushaltestellen der LVB, Radfahrstreifen, Fußgängerübergängen und sonstigen Gefahrenstellen, zu erarbeiten. Für eine Freihaltung der genannten Stellen ist bevorzugt das Abschleppen der Fahrzeuge, als angemessene Maßnahme, zu wählen.

Begründung:

Das Parken auf Gleisanlagen der LVB führt wöchentlich zu Umleitungen, Verspätungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Fahrbetriebes. Das Abschleppen des Falschparkers ist hier das angemessene Mittel zur Durchsetzung des übergeordneten Interesses der Allgemeinheit. [vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.08.2017-32C3586/16(72)]. Gleiches gilt für das Freihalten der im Antrag genannten anderen Gefahrenstellen.

Die Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) hat ab 2020 eigene Abschleppfahrzeuge im Einsatz, die die Strecken der BVG freihalten und die Stadt Stuttgart übernimmt von Mitte 2020 an werktags bis 22 Uhr Abschleppmaßnahmen, für die zuvor die Polizei verantwortlich zeichnete und hat dafür im Doppelhaushalt 2020/21 zusätzliche Stellen für das Ordnungsamt beschlossen.

Es ist also möglich, im Sinne der Verkehrswende sollte Leipzig dies auch tun.