Baustellenbelastung in Leipzig

Antrag:

  1. Indikatoren zur Bewertung der Baustellenbelastung der Leipziger Bevölkerung durch die Baumaßnahmen der Stadt Leipzig und der L-Gruppe im Zuge der Wärmewende, Verkehrswende und der Instandhaltung des Kanalnetzes vorzulegen. Dabei sollen die Belastungen durch oben bezeichnete Baumaßnahmen in den kommenden Jahren durch geeignete Indikatoren (z. B. Baustellentage pro Jahr oder Baustellenkilometer pro Jahr) mit der Baustellenbelastung in den vergangenen Jahren verglichen werden.
  2. zu prüfen, welche Auswirkungen eine teilweise Durchführung der Olympischen Spiele im Jahre 2036 in Leipzig auf die Bauaktivitäten in der Stadt Leipzig hätte (Unterbrechung oder Einschränkung von Bauaktivitäten) und ob dies dazu führen würde, dass die Klimaneutralität der Stadt Leipzig erst nach dem Jahr 2040 erreicht werden würde. Er wird ebenfalls beauftragt zu prüfen, ob vor dem Hintergrund der zu erwarteten Bauaktivitäten eine Bewerbung für die Olympischen Spiele im Jahr 2040 sinnvoller wäre.

Begründung:

Schon in den vergangenen Jahren war die Bevölkerung durch Bauaktivitäten in der Stadt stark belastet. Diese Bauaktivitäten werden in den nächsten Jahren stark zunehmen. Neben der allgemeinen Belastung der Bevölkerung haben sie auch Auswirkungen auf die Verkehrssituation. Sowohl der Straßenbahnverkehr als auch der Busverkehr werden verlangsamt. Dadurch entstehen Angebotseinschränkungen und Mehrkosten bei der LVB.

Durch eine vorausschauende Bewertung der Bauaktivitäten könnte die Belastung eingeschätzt werden und für den Fall, dass diese nicht mehr vertretbar wäre oder durch die Bevölkerung nicht mehr akzeptiert würde, durch eine Streckung der Baumaßnahmen gegengesteuert werden.

Bei Sportgroßveranstaltungen steigt das Verkehrsaufkommen in der Stadt deutlich an. Dem wird in der Regel dadurch Rechnung getragen, dass Baustellen während solcher Veranstaltungen vermieden werden (z. B. Zeppelinbrücke EM 2024). Angesichts der in der Stadt Leipzig festgestellten Notstandssituation erscheint es sinnvoll abzuwägen, welche Auswirkungen die Olympischen Spiele in 2036 auf die mit den Baumaßnahmen beabsichtigen CO2-Vermeidungsstrategien hätten.

Status:

Der Antrag wird in der Ratsversammlung am 13.12. in die Gremien verwiesen.

Antrag im Allris

Statt nur im Stadtbüro: Digitaler Ausstellungsraum auf leipzig.de

Antrag:

Der Oberbürgermeister schafft auf der städtischen Internetseite leipzig.de einen digitalen Ausstellungsraum, in dem alle physischen Ausstellungen und Präsentationen, die im Stadtbüro, dem Neuen Rathaus (Untere Wandelhalle) oder weiteren Liegenschaften (Stadtarchiv etc.) gezeigt werden, gleichzeitig auch digital präsentiert (und anschließend dort archiviert) werden. Insbesondere für städtebauliche Konzepte und Ideen ist dieser digitale Raum als zusätzliches Angebot zu nutzen. Ausschreibungsanforderungen und -unterlagen sind so zu gestalten, dass entsprechende Zuarbeiten für eine spätere Bereitstellung im digitalen Ausstellungsraum Bestandteil des Wettbewerbs sind.

Begründung:

Viele Ergebnisse der von der Stadtverwaltung selbst veranstalteten städtebaulichen Wettbewerbe werden über eine begrenzte Zeit im Stadtbüro (oder einer anderen Liegenschaft) öffentlich ausgestellt. In der Natur der Größe einer Stadt wie Leipzig liegt es, dass dies oftmals weit abseits des betreffenden Gebietes liegt, so dass interessierte Bürger aus dem Umfeld des Wettbewerbsareals ins Stadtbüro gelangen müssen, um sich informieren zu können. Aber auch die weiteren interessanten Ausstellungen, die häufig im Rathaus oder im Stadtbüro für eine begrenzte Zeit gezeigt werden, verdienen eine breitere Präsentation. Die Schaffung eines digitalen Ausstellungsraumes, in dem die jeweilige Ausstellung online gespiegelt wird, ist als zusätzliches Angebot bereitgestellt, über das sich Bürger barrierearm informieren können. Darüber hinaus unterstützt es die “Stadt der kurzen Wege”, denn der eigene Internetzugang ist barrierefrei und rund um die Uhr erreichbar.

Status:

Der Antrag wird in der Ratsversammlung am 13.12. in die Gremien verwiesen.

Antrag im Allris

Benennung des Gohliser Angers

Antrag:

1. Die historisch als Gohliser Anger bekannte, neugestaltete Grünfläche (Menckestraße) erhält offiziell den Namen “Gohliser Anger”.

2. Der in Verlängerung der ehemaligen Turmgutstraße über die Parthe führende Fußgänger-Steg erhält den Namen “Turmgutsteg”.

3. Beide Benennungen werden durch eine entsprechende Beschilderung begleitet.

Begründung:

In der Neufassung wurden die Vorstellungen der Antragsteller, Bürgervorschläge, die Belange des Stadtbezirksbeirates, Wünsche der Betreiber des anliegenden Gohliser Schlösschens sowie die begleitenden Hinweise der Stadtverwaltung berücksichtigt.

Der Gohliser Anger als Mittelpunkt des Dorfes Gohlis kehrte spätestens mit der auf Initiative der Antragsteller durchgeführten Sanierung und Umgestaltung wieder ins aktive Gedächtnis des Stadtteils zurück. Die erfolgreiche Umgestaltung soll nun durch auch die formale Benennung als Gohliser Anger abgeschlossen werden.

An das ebenfalls historisch verankerte Turmgut, dessen Bezeichnung mit der Umbenennung der Turmgutstraße verlustig ging, soll künftig mit einer Benennung des bisher namenlosen Steges (zwischen Wilhelmssteg und Schlösschensteg) erinnert werden. Der Steg liegt in der Raumbeziehung am Eingang zum ehemaligen Turmgut und würde mit den weiteren Fußgänger-Stegen künftig auch eine Sinnbeziehung bilden.

Durch beide Benennungen werden keine Adressänderungen notwendig

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 15.11.  in die Gremien verwiesen.

Der Antrag wird zur Beschlussfassung in die Ratsversammlung am 28.02. eingebracht.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Neufassung im Allris

Sofortprogramm: Evakuierungsorte für vulnerable Gruppen bei Hitze

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, inwieweit im Rahmen der derzeitigen Erarbeitung des Hitzeaktionsplanes, Evakuierungsorte für vulnerable Gruppen vorgehalten werden können. Im Besonderen wird dabei betrachtet, ob die Ertüchtigung von Sporthallen mit Klimaanlagen sinnvoll ist oder andere geeignete klimatisierte öffentliche Standorte im Stadtgebiet in Frage kommen.
  2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, nach erfolgter Prüfung im Rahmen der Erarbeitung des Haushaltsplanentwurfs 2025/2026 entsprechende finanzielle Mittel einzustellen, um auch vor den Umsetzungsschritten des sich in Erarbeitung befindlichen Hitzeaktionsplans Evakuierungsorte für vulnerable Gruppen bei Hitze zu schaffen.
  3. Der Stadtrat wird bis Ende 2024 über die Ergebnisse der Beschlusspunkte 1 und 2 informiert.

Begründung:

Die Neufassung erweitert den Verwaltungsstandpunkt um die Beschlusspunkte 2 und 3.

Das Jahr 2023 war das heißeste seit Beginn der Aufzeichnungen 1881. Angesichts des mit noch höheren Temperaturen prognostizierten aktuellen Jahres ist dringender Handlungsbedarf für schutzbedürftige Gruppen notwendig.

Der Hitzeaktionsplan für die Stadt ist noch in Erarbeitung. Viele dazugehörige Maßnahmen werden voraussichtlich noch Jahre auf sich warten lassen. So werden bauliche Planungen gegen Hitze erst in Jahrzehnten greifen und es wird noch viel Zeit vergehen, bis schrittweise mehr Trinkbrunnen und andere öffentliche Erfrischungsmöglichkeiten in der Stadt errichtet werden.

Bis derartige Maßnahmen des Hitzeaktionsplans Wirkung zeigen, soll der Oberbürgermeister Sofortmaßnahmen zu Evakuierungsorten für vulnerable Gruppen bei Hitze treffen können, wenn durch den Deutschen Wetterdienst Hitzewarnungen ausgegeben werden.

Für die Zeit akuter Hitzeperioden sollen dadurch Menschen im fortgeschrittenen Alter bzw. Menschen mit z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder auch Dachwohnungsmieter Evakuierungsorte aufsuchen können oder mit ihrem Einverständnis dorthin gebracht werden, um die Lebensgefahr in den eigenen vier Wänden zu reduzieren.

Status:

Der Antrag wird in der Ratsversammlung am 20.09.2023  in die Gremien verwiesen.

Die Neufassung des Antrages wurde am 24.01.2024 ungeändert beschlossen.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris 

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Kostenloses Kontomodell für ehrenamtliche Vereine

Antrag:

Im Rahmen der Ehrenamtsstrategie wird der Oberbürgermeister beauftragt, mit der Sparkasse Leipzig ein kostenfreies Online-Basiskonto für gemeinnützige Vereine zu verhandeln und auf den Weg zu bringen.

Die Kostenfreiheit soll sich dabei insbesondere auf die monatliche Grundgebühr und die Gebühr für laufende Geschäftsvorfälle eines papierlosen ausschließlich online geführten Kontos beziehen. Davon ausgenommen werden könnten Gebühren für die Überprüfung von Dokumenten wie Vereinsatzungen, Wahlprotokollen oder Registerauszügen. Ebenso könnte die Kostenfreiheit durch einen jährlichen Maximalumsatz begrenzt werden.

Begründung:

Ehrenamtliche soziale Vereinigungen spielen eine große Rolle bei der Förderung des Gemeinwohls. Sie arbeiten eng mit betroffenen Menschen zusammen, decken große Teile des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens ab und sind in der Regel in den Bereichen tätig, in denen staatliche Einrichtungen nicht oder wenig präsent sind.

Sie spielen eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung der Gesellschaft und Aufwertung von Stadtteilen. Sie sind fast immer auf Spenden und Crowdfunding angewiesen, um ihre Arbeit erledigen zu können und funktionsfähig zu bleiben.

In Anbetracht der von der Stadtverwaltung und vom Stadtrat forcierten Ehrenamtsstrategie wäre ein kostenfrei nutzbares Konto ein weiterer attraktiver Baustein für Vereine, um diese zu entlasten.

Status:

Der Antrag wird in der Ratsversammlung am 20.09. in die Gremien verwiesen.

Die Neufassung des Antrages wurde in der Ratsversammlung am 15.11.2023 geändert beschlossen.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Verwaltungsstandpunkt zur Neufassung im Allris

Umsteuern in der Drogenpolitik: betreute Drogenkonsumräume in Leipzig etablieren

Eingereicht zusammen mit der LINKE und GRÜNEN

Antrag:

  1. Die Stadt Leipzig beauftragt eine Machbarkeitsstudie, die den konkreten Bedarf für einen mobilen Drogenkonsumraum mit Kontaktbereich, basismedizinischer Versorgung und Beratungsangebot sowie die Möglichkeiten seiner Umsetzung in Leipzig untersucht. Die Studie wird dem Stadtrat bis spätestens 31.12.2023 vorgelegt.
  2. Die Stadt Leipzig beantragt beim Freistaat Sachsen eine fachliche Beteiligung an der Studie als Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen nach § 10 Betäubungsmittelgesetz und deren Finanzierung.

Begründung:

Die Antragssteller*innen stimmen zu, dass der Etablierung eines Drogenkonsumraums eine Machbarkeitsstudie vorgeschaltet werden soll. Dies soll bis Jahresende 31.12.2023 geschehen, damit in der Folge eine schnelle Realisierung des Projektes möglich ist.

In Bremen wurde eine solche Studie im Juni 2019 und damit sechs Monate nach Beauftragung durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz durch die Universität Bremen vorgelegt, im September 2020 ging das Projekt zunächst provisorisch ans Netz (https://www.ipp.uni-bremen.de/uploads/IPP-Schriften_16.pdf).

Status:

Der Antrag wurde mehrheitlich in der Ratsversammlung am 05.07.2023 beschlossen.

 

Garantien der Stadtwerke für das Heizungsgesetz

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Stadtwerke anzuweisen
    1. sich im Rahmen der geplanten Änderung des Gebäudeenergiegesetzes so vorzubereiten, dass die Stadtwerke mit Inkrafttreten der Änderungen die Erklärungen des geplanten § 71k GEG abgeben können und
    2. den Gesetzgebungsprozess und die Entwurfsfassungen so zu verfolgen, dass sie sich jeweils auf die aktuellen Vorhaben einstellen.
  2. Sollte der Oberbürgermeister die Stadtwerke nicht in der Lage sehen, diese Erklärungen mit Inkrafttreten abzugeben, wird er beauftragt, sich über den Deutschen Städtetag auf Bundesebene dafür einzusetzen, weitere Ausnahmeregelungen oder eine angemessene Verschiebung des Inkrafttretens zu erwirken.

Begründung:

Die Bundesregierung plant umfangreiche Veränderungen im Gebäudeenergiegesetz, die den Einbau von Heizungen im Sinne des Klimaschutzes stärker reglementieren. Im Rahmen der Gesetzesänderung soll es Übergangsfristen und Härtefallregelungen geben. Bürgerinnen und Bürger werden dafür unter bestimmten Umständen von ihrem zuständigen Verteilnetzbetreiber abhängig sein. Die Stadtwerke müssten ihnen Garantien ausstellen, um bestimmte Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen zu können.

Zwischen der Beschlussfassung des Gesetzes und der Pflicht zur Umsetzung der Maßnahmen wird voraussichtlich nur ein kleiner Handlungsspielraum verfügbar sein. Die Stadt Leipzig muss sich auf die geplanten Änderungen genauso vorbereiten und bei Beschlussfassung an sie halten, wie die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Leipzigs. Es wird nicht ausreichen, sich erst mit Beschlussfassung des Gesetzes mit dessen Folgen auseinanderzusetzen.

Status:

Der Antrag wurde zurückgezogen.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Stopp und Rückbau der Spurreduzierung vor dem Hauptbahnhof

Antrag:

Die Ratsversammlung beschließt den unverzüglichen Stopp der Neuaufteilung des Verkehrsraumes im Ring-Bereich vor dem Hauptbahnhof in Form der Reduzierung der Fahrbahnen zugunsten der Fahrradspuren sowie den Rückbau der bisher dahingehend vorgenommenen Maßnahmen.

Begründung:

Das Vorhaben soll stattdessen zur Beratung in die entsprechenden Gremien des Stadtrates verwiesen werden.

Status:

Der Antrag wurde zugunsten einer Debatte zum Nachhaltigkeitsszenario in der Ratsversammlung zurückgezogen

Antrag im Allris

 

Leipzig als Modellkommune zur Abgabe von Cannabis

Antrag:

Der Verwaltungsstandpunkt wird folgendermaßen geändert:

  1. Die Stadt Leipzig wird eine Beteiligung als Modellkommune prüfen, wenn der Gesetzesentwurf zur Säule 2 (“Regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten”) des Eckpunktepapiers Kontrollierte Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene vorliegt.
  2. Bei positivem Prüfergebnis erfolgt die Bewerbung als Modellkommune mit Information des Stadtrates. Bei negativem Prüfergebnis wird dem Stadtrat eine Beschlussvorlage zur Entscheidung vorgelegt.

Begründung:

Die von der Verwaltung dargelegten Argumente zum Ursprungsantrag bezüglich einer direkten Bewerbung sind schlüssig. Daher soll die vorgeschlagene Prüfung beschlossen werden. Sollte die Prüfung nach Betrachtung des bisher noch nicht vorgelegten Gesetzesentwurfs zur Säule 2 jedoch zu einem positiven Ergebnis kommen, soll die Stadt Leipzig sich direkt bewerben. Das Thema wurde inzwischen hinlänglich inhaltlich diskutiert und bedarf keiner Debatte zu den formalen Kriterien der Bewerbung. Leipzig wartet lediglich noch auf die gesetzliche Möglichkeit durch die Bundesgesetzgebung. Sollte das Prüfergebnis negativ ausfallen, soll der Sachverhalt erneut im Stadtrat aufgerufen werden.

Status:

Der Antrag wird in der Ratsversammlung im Mai in die Gremien verwiesen.

Die Neufassung des Antrages wurde in der Ratsversammlung am 18.10.2023 ungeändert beschlossen.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris 

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Transparenzsatzung für Leipzig

Anhörungsverfahren

Antrag:

  1. Die Stadt Leipzig ist transparenzpflichtige Stelle im Sinne des Sächsischen Transparenzgesetzes. Die entsprechende Satzung wird dem Stadtrat bis zum 30.09.2023 vom Oberbürgermeister zur Beschlussfassung vorgelegt.
  2. Sie kommt dabei sowohl der Veröffentlichungspflicht als auch der Informationspflicht nach. Für die von der Veröffentlichungspflicht betroffenen Dokumente wird dem Stadtrat bis 30.06.2025 eine vollständige Übersicht der zu veröffentlichenden Dokumente zum Beschluss vorgelegt, aus der hervorgeht geht, welche Redundanzen zu bereits veröffentlichten Unterlagen bestehen.
  3. Zur Umsetzung wird die Transparenzplattform nach Sächsischem Transparenzgesetz verwendet.
  4. Berechtigte Antragsteller/-innen sind Einwohner/-innen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Leipzig und juristische Personen mit Sitz in Leipzig.

Begründung:

Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Sächsische Transparenzgesetz ermöglicht die Anwendung des Gesetzes durch die Kommune, wenn diese sich freiwillig per Satzung als transparenzpflichtige Stelle verpflichtet.

Die Anwendung des Transparenzgesetzes findet ihre Grenzen in den entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen. An verschiedenen Stellen des Sächsischen Transparenzgesetzes sind entsprechende Schutzmechanismen eingearbeitet. Darüber hinaus gelten die höherrangigen Gesetze. Für personenbezogene Daten gelten hierfür maßgeblich die DSGVO sowie das BDSG. Eine Veröffentlichung von schutzbedürftigen Daten, deren Transparenzanspruch nicht die Schutzwürdigkeit überwiegt, ist daher rechtlich ausgeschlossen.

Die Veröffentlichungspflicht nach Sächsischem Transparenzgesetz besteht erst mit Errichtung der Transparenzplattform bzw. nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sächsischen Transparenzgesetzes. Die Verwaltung schätzt den zeitlichen Aufwand für den Organisationsprozess zur Umsetzung in der Transparenzplattform auf zwei Jahre, sodass von einem pünktlichen Einpflegen der Daten zum Start der Plattform ausgegangen werden kann. Bis zum 30.06.2025 sollen daher die erforderlichen Schritte gegangen werden, um dies so umzusetzen.

Da Leipzig bereits sehr viele die Leipzigerinnen und Leipziger betreffende Dokumente veröffentlicht und dauerhaft zur Verfügung stellt, entsteht dabei eine Redundanz. Die Veröffentlichung von Beschlüssen erfolgt bereits über das Ratsinformationssystem. Darüber hinaus gibt es auf der Webseite der Stadt und ihren Unterseiten bereits sehr viele Informationen, unter anderem auch zu statistischen Daten und dem Haushalt. Zur konkreten Umsetzung der Veröffentlichungspflicht in der Kommune steht der Gesetzgeber des Sächsischen Transparenzgesetzes den Kommunen zur Seite. Die zu veröffentlichenden Dokumente können also bis zum Start der Plattform zusammengestellt und bewertet werden. Diese Zusammenstellung soll Gegenstand der Beratung des sich dann im Amt befindlichen Stadtrates sein, der darüber befinden soll, ob und wieweit die Veröffentlichungspflichten in über die Transparenzsatzung eingeschränkt werden sollen.

Die Mindereinnahmen aufgrund der Kostenfreiheit für Anträge bis 600,00 Euro sind sehr gering. Im Jahr 2021 wurden 23 Anfragen nach Informationsfreiheitssatzung gestellt. Die Gebührentabelle sah für die Beantwortung von Anfragen Gebühren von 5 € bis 100 € vor.

Mit der aktuellen Bearbeitungszeit von durchschnittlich 25,5 Tagen für Anfragen nach Informationsfreiheitssatzung liegt Leipzig innerhalb des zeitlichen Rahmens des Sächsischen Transparenzgesetzes. Demnach sollen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats bereitgestellt werden. Sollte dies bei eingereichten Anträgen nicht möglich sein, kann diese Frist angemessen verlängert werden. Dies entspricht grundsätzlich der Regelung der Informationsfreiheitssatzung.

Die Antragsberechtigung soll sich auf natürliche und juristische Personen Leipzigs beschränken, um die Verpflichtung zur Beantwortung automatisierter an alle Kommunen versendete Sammelanfragen auszuschließen.

Status:

Der Verwaltungsstandpunkt wurde in der Ratsversammlung am 14.06.2023 einstimmig beschlossen.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris