Wechsel der LVB-Ticketautomaten

Anfrage:

Vor einigen Tagen haben die LVB bekanntgegeben, die Bargeldzahlung in den Fahrzeugen abzuschaffen. Zahlungen sollen dann ausschließlich mit Girocard, Kreditkarte sowie über Smartphones und -watches möglich sein.

Bargeld ist nicht nur das einzig gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel, sondern bietet auch eine Vielfalt von Vorteilen, die Kartenzahlung nicht bietet. So zum Beispiel sind die Zahlungen nicht personalisiert und Bargeld lässt sich deutlich besser einteilen. Besonders von Schuldnerberatungsstellen wird die Verwendung von Bargeld empfohlen, auch zur Finanzbildung und dem bewussten Umgang mit Zahlungen gehört Bargeld dazu.

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) bieten ihren Kunden hier als Lösung eine Guthabenkarte an. Sie kann bar bezahlt und dann immer wieder aufgeladen werden, z. B. auch an allen stationären BVG-Automaten. Sie ist anonym, übertragbar wie Bargeld und in den BVG-Kundenzentren und in 900 Lotto-Annahmestellen erhältlich. Eine Ausweitung auf weitere Läden, Spätis und Tankstellen ist geplant.

Wir fragen daher an:

1. Ist die Einführung einer entsprechenden Karte auch für Leipzig geplant?

2. Ist die Ausweitung der stationären Fahrkartenautomaten auf weitere Standorte als bisher geplant? Falls ja, wieviele Automaten werden bis Ende 2025 zum aktuellen Netz hinzukommen?

3. Welche weiteren Möglichkeiten außer den direkten Kauf am Automaten haben LVB-Kunden, welche mit Bargeld zahlen möchten? Werden die LVB ihren Kunden dauerhaft mindestens eine Möglichkeit bieten, ihr Ticket mit Bargeld zu kaufen?

4. Welche weiteren Möglichkeiten außer den direkten Kauf am Automaten haben LVB-Kunden, welche Tickets anonym erwerben möchten? Werden die LVB ihren Kunden dauerhaft mindestens eine Möglichkeit bieten, ihr Ticket anonym zu kaufen?

5. Werden die LVB ihren Kunden dauerhaft mindestens eine Möglichkeit bieten, ihr Ticket mit Bargeld _und_ anonym zu kaufen?

Antwort:

In Bezug auf die Abschaffung der Bargeldzahlung in den Fahrzeugen der LVB werden die Berliner Verkehrsbetriebe und deren Angebot einer bar bezahlbaren und wieder aufladbaren Guthabenkarte angeführt.

(…)

Hinweis: Die Antwort wurde mit einer Zuarbeit der Leipziger Verkehrsbetrieben erarbeitet. Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet.

Mit Einführung der neuen mobilen Ticketautomaten setzt die LVB den vielfachen Kundenwunsch um, bargeldlos in den Fahrzeugen zahlen zu können. Die LVB stellt somit die tarifliche Nachlösefunktion in den Fahrzeugen um und passt sich dem gesellschaftlichen Trend nach bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten an. Grundsätzlich erwerben bereits über 98 % der LVB-Kunden (inkl. Abos und D-Ticket) ihr Ticket vor Fahrtantritt. Weniger als jedes 15. bar-bezahlte Ticket (ca. 6,5 %) wird noch im Fahrzeug gekauft. Auch dies hat die LVB letztlich dazu veranlasst, den betrieblichen Aufwand zur Erhalt der Nachlösefunktion signifikant zu reduzieren und den Kundenwünschen nach bargeldlosen Zahlungen entgegen zu kommen.

Die LVB planen u. a. im Zuge der Beschaffung neuer mobiler Fahrkartenautomaten bereits seit Längerem auch die Einführung einer Guthabenkarte. Die Planungsphase dafür ist weitestgehend abgeschlossen. Bevor die Kunden jedoch flächendeckend die Möglichkeit haben, bei Bedarf eine Guthabenkarte verwenden zu können, müssen die LVB gleichermaßen die technischen Voraussetzungen an den bestehenden Vertriebsgeräten schaffen. Diese Umsetzung ist in vollem Gang. Hierzu ist es für die LVB natürlich auch wichtig, alle mobilen Verkaufsgeräte dafür zu ertüchtigen. Mit den in die Jahre gekommenen mobilen Fahrscheinautomaten ist dies technisch nicht mehr wirtschaftlich gewesen. Mit dem Rollout und der Testphase der ersten neuen mobilen Ticketautomaten setzt die LVB den Weg zur Einführung der Guthabenkarte somit konsequent um.

Während der aktuell laufenden ersten Testphase werden zunächst keine funktionsfähigen Altgeräte in den Fahrzeugen zurückgebaut. Die neuen mobilen Ticketautomaten kommen ergänzend in die Fahrzeuge, wodurch die Barzahlungsfunktion nicht sofort abgeschafft wird. Um die Kunden bei der Umstellung mitzunehmen, bieten die LVB jetzt gemeinsame Workshops an, um die Weiterentwicklung der Geräte hinsichtlich der Menüführung beim Kaufvorgang und die Einführung der Guthabenkarte mit dem Kunden zu gestalten.

An allen Verkaufsgeräten der LVB außerhalb der Fahrzeuge wird es möglich sein, mit anonymer Guthabenkarte oder mit Bargeld zu bezahlen, an den meisten Verkaufsgeräten funktionieren dann beide Varianten.

Aufgrund hoher Invest- und Betriebskosten ist nicht geplant, die Zahl der stationären Ticket-automaten zu erhöhen. Ebenso ist bei den LVB auch nicht geplant, die Zahl der vorhandenen Standorte stationärer Ticketautomaten in den kommenden Jahren zu reduzieren. Die LVB verfügen derzeit bereits über mehr als 100 stationäre Automaten und ein umfangreiches Vertriebspartnernetz (Lottoläden, Konsumfilialen, Ticketshops). Dazu streben die LVB an, die Zugänglichkeit zum vereinfachten Ticketkauf für die Kunden weiter zu erhöhen.

Da nur die Nachlösefunktion im Fahrzeug zukünftig rein bargeldlos erfolgen wird, können die LVB-Kunden weiterhin an allen stationären Fahrkartenautomaten an den Haltestellen, den LVB-Servicezentren, in allen Konsumfilialen und in den Servicepoints, Ticketshops der Vertriebspartner mit Bargeld und/oder anonymbezahlen. Somit werden dem Kunden weiterhin zahlreiche Möglichkeiten angeboten.

Eine anonyme Bezahlung ist mit der Guthabenkarte auch weiterhin an den neuen mobilen Ticketautomaten möglich, wodurch auch eine anonyme Nachlösefunktion im Fahrzeug erhalten bleibt.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Farbig markierte Sitze der LVB

Anfrage:

1. Wieviele Straßenbahnen sind derzeit maximal täglich im Einsatz? Wieviele Sitze pro Bahn sind durchschnittlich für Beeinträchtigte reserviert?

2. Wieviele Sitzbezüge sind in der „Klimabahn“ verarbeitet worden? Welche Kosten sind konkret für den Austausch der Sitzbezüge pro Sitz entstanden?

3. Können die Sitzbezüge nach Abschluss des Projekts „Klimabahn“ nachgenutzt werden wie von der Fraktion Die Linke gewünscht?

4. Warum kann eine ganze Straßenbahn mit andersfarbigen Sitzen ausgestattet werden, einzelne Sitze für Beeinträchtigte jedoch nicht?

Antwort:

Die Fragen werden im Zusammenhang und mit einer Zuarbeit der LVB beantwortet.

Bedingt durch die großen zeitlichen Abstände in der Fahrzeugbeschaffung sind in den Straßenbahnen und Bussen der LVB verschiedene Sitztypen verbaut. Für all diese Typen muss eine entsprechende Beschaffung, Lagerhaltung und Arbeitsorganisation im Reparaturfall vorgehalten werden. Die Einführung eines zusätzlichen farbigen Sitzbezugs würde diese Aufwände nahezu verdoppeln und in den Arbeitsabläufen der Werkstätten eine zusätzliche Komplexität einbringen, da der Einsatz des jeweils richtigen Sitzbezugs abzusichern wäre.

Für die Umsetzung der beiden „Klimabahnen“ wurden einmalig Fahrzeugsätze an Sitzbezügen beschafft und unmittelbar verbaut. Eine entsprechende Lagerhaltung und Anpassung der Standard-Werkstattabläufe musste hierfür nicht umgesetzt werden, da der Einsatzzeitraum der Klimabahnen auf die Lebensdauer u.a. der einmalig beschafften Sitzbezüge begrenzt sein wird.

Mit dem Antrag VII-A-09086 – Barrierefreien ÖPNV stärken, wurde im September 2023 gefordert, dass der Oberbürgermeister dafür Sorge trägt, dass die bisher mit kleinen Piktogrammen über den Sitzen markierten Plätze für Menschen mit Behinderungen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern, einen farblich abgesetzten Sitzbezug inkl. Aufdruck oder Aufkleber erhalten um die Sichtbarkeit und Funktion dieser Sitzplätze zu stärken.

Das Thema wurde daraufhin im März 2024 in der Sitzung des Fahrgastbeirates der LVB behandelt, um die konkreten Anforderungen hinsichtlich Sichtbarkeit und Funktion dieser Sitzplätze zu bewerten und eine Empfehlung an die LVB aussprechen zu können. Der Fahrgastbeirat (u.a. mit Vertretern der Behindertenverbände) hat ohne Gegenstimme den Vorschlag bestätigt, anstelle farbiger Sitzbezüge besser einen im unmittelbaren Sichtbereich anzubringenden Aufkleber mit direkter Ansprache des Sitzenden zu platzieren. Dies wurde seitens der Fahrgastbeiräte mit folgenden Argumenten untermauert:

  •           Die Funktion der farbigen Sitzbezüge ist von sich aus nicht selbsterklärend und bedarf einer zusätzlichen Kommunikation.
  •           Wenn der entsprechende Sitzplatz belegt ist, ist in der Regel der farbige Stoff für Bedürftige nicht zu erkennen.
  •           Oftmals sind gewisse Fehlverhalten nicht auf Böswilligkeit, sondern vielmehr auf Unachtsamkeit zurückzuführen, die sich durch eine direkte Ansprache lösen lassen. Durch das Wording des Aufklebers sowie dessen Platzierung wird dieses Achtungsmoment unmittelbar und omnipräsent hergestellt.

Es ist daher nicht richtig, das die LVB die Markierung durch einen farbigen Sitzbezug allein aufgrund der befürchteten Kosten ablehnen würden. Vielmehr wird die Aufkleberlösung als deutlich wirkungsvollere und der finanziellen Situation der LVB angemessenere Variante beurteilt. Die LVB sehen sich darin auch bestätigt, dass z. B. die Berliner Verkehrsbetriebe nach entsprechender Vorabstimmung auf Landesebene den gleichen Weg verfolgen. Die Deutsche Bahn agiert ähnlich. Der geplante Aufkleber soll in der kommenden Sitzung des Fahrgastbeirates am 22. August vorgestellt und abgestimmt werden.

Anfrage & Antwort im Allris

Verweigertes Brunnenkonzept

Anfrage:

Das unter VI-A-08071 beschlossene Brunnenkonzept sieht vor, eine „vollständige Auflistung aller Brunnen, änen und anderer ähnlicher Wasserquellen in Leipzig“ zu erhalten und diese Liste nach „aktuellem Zustand dieser Brunnen, erforderlichen Maßnahmen, Kosten etc.“ zu qualifizieren.

Das Konzept dient dem Stadtrat dazu, Aufschluss über den Sachstand sowie die notwendigen Investitionen zu erhalten, damit dies bei Ratsbeschlüssen, Haushaltsberatungen sowie der laufenden Ratsarbeit berücksichtigt werden kann. Die Reihenfolge (erst Konzept, dann Maßnahmenumsetzung) war Bestandteil des Beschlusses. Die Verwaltung stimmte dem Antrag vollumfänglich zu.

Auf Nachfrage VII-F-09260 in der Ratsversammlung November 2023 teilte das zuständige Dezernat mit, sich nicht an das vereinbarte Vorgehen halten zu wollen. Wörtlich: „Die Instandhaltung bzw. Instandsetzung zur Wiederinbetriebnahme der vorhandenen Brunnenanlagen zielt für den Zeitraum bis 2026 auf eine Ertüchtigung aller 35 städtischen Brunnenanlagen und somit auf eine erhöhte Qualität im öffentlichen Raum und in der Baukultur sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Umweltqualität. Mit Abschluss dieser Arbeiten wird ein Brunnenkonzept zur Weiterentwicklung der Brunnenanlagen im öffentlichen Raum vorgelegt.“ Diese Reihenfolge widerspricht ausdrücklich der Beschlusslage.

Es wurde uns lediglich eine angeblich vollständige, aber ohne jede weitere Information kontextualisierte Auflistung der Brunnen überreicht, die auf Rückfragen vom zuständigen Dezernenten als „Brunnenkonzept“ tituliert wurde.

Wenige Monate später erreichte mit der Vorlage VII-DS-08896 (Bau- und Finanzierungsbeschluss Richard-Wagner-Hain, Westseite, Wasserbecken) eine Maßnahme den Rat, welche dezidiert Teil des Brunnenkonzeptes sein sollte. Das Konzept wurde beantragt, um solche „Kleckerbeschlüsse“ zu vermeiden und ein Übersicht über den Gesamtumfang zu gewinnen.

Mit einer weiteren Anfrage VII-F-10039 fragten wir beispielhaft für den Brunnen auf dem Vorplatz des Plagwitzer Rathauses nähere Informationen gemäß Brunnenkonzept an. Wir wiesen ebenso darauf hin, dass Anfragen zu weiteren Brunnen sich mit Vorlage des beschlossenen Brunnenkonzeptes erübrigen würden. Leider wurde dies vom Dezernat nicht aufgegriffen.

Der Plagwitzer Brunnen fand sich bisher gar nicht in der Kommunikation mit dem zuständigen Dezernat. Dies ließ darauf schließen, dass die Unterlagen der Stadtverwaltung unvollständig sind oder unsere Anfragen und Arbeitsaufträge nicht sehr sorgfältig bearbeitet werden. Als mögliche Erklärung ausgeschlossen schien, dass das Dezernat „Fremdbrunnen“ nicht betrachten würde, da ein ebensolcher (Brunnen in Löhrs Carrée) sich auf der von Dezernat vorgelegten Liste befand.

Wir haben nunmehr mehr als 15 weitere Brunnen zusammengetragen (siehe beigefügte Liste). Zu diesen Brunnen sowie zu den Brunnen auf der Liste VII-F-09260-AW-01 fragen wir jeweils an:

1. Wem gehört das jeweilige Brunnenobjekt? In wessen Zuständigkeit fällt es?

2. Wie ist der aktuelle Zustand des jeweiligen Brunnens? Welche Schäden wurden festgestellt? Welche Kosten werden für deren Beseitigung veranschlagt?

3. Ist der Brunnen in Betrieb? Falls nein: Seit wann und aus welchem Grund? Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den Brunnen wieder regulär in Betrieb nehmen zu können? Welche Kosten werden für die Wiederinbetriebnahme veranschlagt?

4. Handelt es sich um eine unter Denkmalschutz stehende Brunnenanlage?

Abschließend:

5. Welche weiteren Brunnen im öffentlichen Raum bestehen noch im Stadtgebiet?

6. Welches sind die drei letzten von der Stadt neu erreichten Brunnenanlagen, die _nicht_ eine vorher bestehende ersetzt haben bzw. deren Standort versetzt wurde?

7. Wieviele neu zu errichtende Brunnenanlagen befinden sich derzeit in Planung?

Hinweis:

Die Anfrage würde sich mit Vorlage des im November 2019 beschlossenen Brunnenkonzeptes erübrigen.

—–

(01) Naschmarkt: Löwenbrunnen

(02) Reichsstraße (Innenhof des LVB-Gebäudes): „Tanzende Kinder“

(03) Altes Rathaus: „Badendes Mädchen“

(04) Altes Rathaus: „Badender Knabe“

(05) Handwerkerpassage: Handwerkerbrunnen

(06) Petersstraße: Wiener Brunnen

(07) Bowlingtreff: „Sziegoleit-Brunnen“

(08) Wilhelm-Külz-Park: Marienbrunnen

(09) Knochenplatz: Sprudelstein

(10) Gohliser Schlösschen: Schlossbrunnen

(11) Zoologischer Garten: diverse Brunnen (bitte alle auflisten)

(12) Listplatz: Brunnen am Listbogen

(13) Heinrich-Budde-Haus: Wandbrunnen

(14) Gottschedstraße/Ring: Brunnen vor dem „Twenty One“

(15) Petersstraße: Wasserspiel

(16) Nonnenmühlgasse/Ring: Brunnen St. Trinitatis

Antwort:

Gemäß VII-F-09260-AW-01 Brunnenkonzept bewirtschaftet die Stadt Leipzig aktuell 35 städtische Brunnenanlagen in der Fachliegenschaft des Amtes für Stadtgrün und Gewässer.

Die Anfrage VII-F-10685 Verweigertes Brunnenkonzept zu Brunnen in der Zuständigkeit von liegenschaftsverwaltenden Ämtern sowie städtischen Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig wird durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer wie folgt beantwortet.

Zur Frage 1:

Brunnen in der Zuständigkeit des Amtes für Stadtgrün und Gewässer (innerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071):

– Wasserkaskade Schwanenteich

– Märchenbrunnen, Dittrichring

– Nikolaikirchhof

– Grimmaische Straße

– Brunnen „Pusteblumen“, Richard-Wagner-Platz

– Thomaskirchhof

– Mendebrunnen, Augustusplatz

– Opernbrunnen, Augustusplatz

– Lipsiabrunnen

– Rathausbrunnen, Burgplatz

– “Tänzerin”, Waldplatz

– Sprudelstein, Löhr´s Carré

– Villersbrunnen, vor dem ehem. Ringmessehaus

– Fritz-von-Harck-Anlage

– Schwimmfontäne, Anton-Bruckner-Allee

– Fontäne im Johannapark

– Marienplatz

– Schwanenbrunnen, Georgiring

– Froschbrunnen, Rabensteinplatz

– Mägdebrunnen, Roßplatz

– Brunnen Roßplatz vor dem „Ringcafe“

– Sprudelstein, Angerteich

– Fontäne, Angerteich

– Sprudelstein, Marktplatz

– Trinkbrunnen “Ausschank”, Karl-Liebknecht-Str.

– Stuttgarter Allee vor „PEP“

– Brunnenstele, Stuttgarter Allee

– Stuttgarter Allee, Markt

– Brunnengarten, Richard-Wagner-Hain (West)

– Fontäne, Palmengartenteich

– Am Markt

– Elsterberg

– Jungfernstiege

– Brunnen Marktplatz Lindenthaler Hauptstraße

– Säulenbrunnen, Eutritzscher Markt

– Sprudelstein, Knochenplatz

– Petersstraße, Wasserspiel

Brunnen in der Zuständigkeit weiterer Ämter der Stadt Leipzig (außerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071):

– Löwenbrunnen, Naschmarkt (Verkehrs- und Tiefbauamt)

– Bowlingtreff, „Sziegoleit-Brunnen“ (Liegenschaftsamt)

– Gohliser Schlösschen, Schlossbrunnen (Kulturamt)

– Heinrich-Budde-Haus, Wandbrunnen (Kulturamt)

Brunnen in der Zuständigkeit städtischer Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig (außerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071):

– Wiener Brunnen, Petersstraße (Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH)

– Zoologischer Garten, diverse Brunnen (Zoo Leipzig GmbH)

Für die vollständige Beantwortung der Frage 1 wurde die Anfrage der Kenntnis des jeweiligen Eigentums nachfolgender Brunnen bei Fachämtern sowie städtischen Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig gestellt. Offensichtlich ist die Mehrheit dieser Brunnen im privaten Eigentum und damit nicht der Stadt Leipzig zuzuordnen und damit außerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071.

Die gewünschten Informationen aus der Anfrage stellen allerdings einen erheblichen Arbeitsaufwand dar, weshalb diese nicht in der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist von 10 Tagen beschafft werden konnten. Die Antwort beschränkt sich daher in diesem Punkt auf die getätigten Aussagen:

– Reichsstraße (Innenhof des LVB-Gebäudes): „Tanzende Kinder“

– Altes Rathaus: „Badendes Mädchen“

– Altes Rathaus: „Badender Knabe“

– Handwerkerpassage: Handwerkerbrunnen

– Wilhelm-Külz-Park: Marienbrunnen

– Listplatz: Brunnen am Listbogen

– Gottschedstraße/Ring: Brunnen vor dem „Twenty One“

– Nonnenmühlgasse/Ring: Brunnen St. Trinitatis

Zur Frage 2:

Nachfolgende Brunnen in Zuständigkeit des Amtes für Stadtgrün und Gewässer sind funktionstüchtig (innerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071):

– Märchenbrunnen, Dittrichring

– Nikolaikirchhof

– Grimmaische Str.

– Brunnen „Pusteblumen“, Richard-Wagner-Platz

– Mendebrunnen, Augustusplatz

– Lipsiabrunnen

– Rathausbrunnen, Burgplatz

– Marienplatz

– Schwanenbrunnen, Georgiring

– Froschbrunnen, Rabensteinplatz

– Mägdebrunnen, Roßplatz

– Brunnen Roßplatz vor dem „Ringcafe“

– Schwimmfontäne, Anton-Bruckner-Allee

– “Tänzerin”, Waldplatz

– Sprudelstein, Löhr´s Carré

– Villersbrunnen, vor dem ehem. Ringmessehaus

– Fritz-von-Harck-Anlage

– Sprudelstein, Angerteich

– Fontäne, Angerteich

– Sprudelstein, Marktplatz

– Trinkbrunnen “Ausschank”, Karl-Liebknecht-Str.

– Brunnenstele, Stuttgarter Allee

– Stuttgarter Allee, Markt

Nachfolgende Brunnen in Zuständigkeit des Amtes für Stadtgrün und Gewässer sind nicht funktionstüchtig (innerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071):

– Wasserkaskade Schwanenteich

– Thomaskirchhof

– Opernbrunnen, Augustusplatz

– Stuttgarter Allee vor „PEP“

– Brunnengarten, Richard-Wagner-Hain (West)

– Säulenbrunnen, Eutritzscher Markt

Nachfolgende Brunnen in Zuständigkeit des Amtes für Stadtgrün und Gewässer sind abgebaut und damit nicht funktionstüchtig (innerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071):

– Fontäne Johannapark

– Sprudelstein, Knochenplatz

– Petersstraße, Wasserspiel

– Rathaus Plagwitz

Für nachfolgende Brunnen in Zuständigkeit weiterer Ämter der Stadt bzw. in Zuständigkeit städtischer Beteiligungsunternehmen bzw. im fremden Eigentum stehend (außerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071) liegen dem Amt für Stadtgrün und Gewässer aktuell keine Erkenntnisse zur Funktionstüchtigkeit vor:

– Naschmarkt, Löwenbrunnen

– Bowlingtreff, „Sziegoleit-Brunnen“

– Gohliser Schlösschen, Schlossbrunnen

– Heinrich-Budde-Haus, Wandbrunnen

– Wiener Brunnen, Petersstraße

– Zoologischer Garten, diverse Brunnen

– Reichsstraße (Innenhof des LVB-Gebäudes): „Tanzende Kinder“

– Altes Rathaus, „Badendes Mädchen“

– Altes Rathaus, „Badender Knabe“

– Handwerkerpassage, Handwerkerbrunnen

– Marienbrunnen, Wilhelm-Külz-Park

– Brunnen am Listbogen, Listplatz

– Brunnen vor dem „Twenty One“, Gottschedstraße/Ring

– Brunnen St. Trinitatis, Nonnenmühlgasse/Ring

Für die vollständige Beantwortung der Frage 2 wurde die Anfrage bei Fachämtern sowie städtischen Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig gestellt.

Die gewünschten Informationen aus der Anfrage stellen allerdings einen erheblichen Arbeitsaufwand dar, weshalb diese nicht in der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist von 10 Tagen beschafft werden konnten. Die Antwort beschränkt sich daher in diesem Punkt auf die getätigten Aussagen.

Zur Frage 3:

Nachfolgende Brunnen in Zuständigkeit des Amtes für Stadtgrün und Gewässer sind nicht funktionstüchtig bzw. sind abgebaut und damit nicht funktionstüchtig (innerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071):

– Wasserkaskade Schwanenteich (Wasserstand im Schwanenteich zu niedrig, kein Ansaugen dadurch möglich, Kosten ca. 20.000 Euro – Sanierung erfolgt 2024/2025)

– Thomaskirchhof (Umbau der Brunnenstuben erforderlich, Kosten ca. 205.000 Euro –

Sanierung 2025/2026)

– Opernbrunnen, Augustusplatz (Umbau der Brunnenstube erforderlich, Sanierung, ca.

350.000 Euro – Sanierung offen)

– Stuttgarter Allee vor „PEP“ (Vandalismus des Brunnenbeckens, Kosten ca. 5.800

Euro – Sanierung 2024)

– Brunnengarten, Richard-Wagner-Hain (West) (aktuell nicht funktionstüchtig, Kosten ca. 1.500.000 Euro – Sanierung 2025)

– Säulenbrunnen, Eutritzscher Markt (Plattenbelag undicht und defekt, Kosten unbekannt – Sanierung offen)

– Fontäne Johannapark (aktuell nicht funktionstüchtig, Kosten ca. 15.000 Euro –

Sanierung 2026)

– Sprudelstein, Knochenplatz (Aufbau nicht geplant)

– Petersstraße, Wasserspiel (Aufbau nicht geplant)

– Rathaus Plagwitz (aktuell nicht funktionstüchtig, Kosten ca. 350.000 Euro – Sanierung 2025)

Zur Frage 4:

Nachfolgende Brunnen in Zuständigkeit des Amtes für Stadtgrün und Gewässer stehen als Kulturdenkmale unter Denkmalschutz (Landesamt für Denkmalpflege Sachsen) (innerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071):

– Wasserkaskade Schwanenteich

– Märchenbrunnen, Dittrichring

– Nikolaikirchhof

– Brunnen „Pusteblumen“, Richard-Wagner-Platz

– Mendebrunnen, Augustusplatz

– Lipsiabrunnen

– Rathausbrunnen, Burgplatz

– Villersbrunnen, vor dem ehem. Ringmessehaus

– Schwimmfontäne, Anton-Bruckner-Allee

– Fontäne im Johannapark

– Marienplatz

– Schwanenbrunnen, Georgiring

– Froschbrunnen, Rabensteinplatz

– Mägdebrunnen, Roßplatz

– Brunnen Roßplatz vor dem „Ringcafe“

– Brunnengarten, Richard-Wagner-Hain (West)

– Fontäne, Palmengartenteich

– Jungfernstiege

Zur Frage 5:

Aus Sicht der Stadtverwaltung sind sämtliche Brunnenanlagen in städtischer Trägerschaft bzw. in Trägerschaft städtischer Beteiligungsunternehmen in Frage 1.) benannt.

Zur Frage 6:

Nachfolgende Brunnen in Zuständigkeit des Amtes für Stadtgrün und Gewässer sind zuletzt neu errichtet worden (innerhalb des Brunnenkonzeptes DS-VI-A-08071):

  •           Thomaskirchhof
  •           Fritz-von-Harck-Anlage
  •           Grimmaische Straße

Zur Frage 7:

Keine. Das Amt für Stadtgrün und Gewässer fokussiert sich auf die in Antwort zu Frage 3.) vorgesehenen Sanierungen der benannten Brunnenanlagen.

Im Zuge der Umsetzung des Siegerentwurfs „Ökotopia“ für den Wilhelm-Leuschner-Platz sind ebenfalls die Ertüchtigung des Brunnens Bowlingtreff „Sziegoleit-Brunnen“ sowie der Neubau eines weiteren Brunnens vorgesehen. Die entsprechenden Planungen werden in den Folgejahren durch die Stadtverwaltung auf den Weg gebracht.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Hitzeschutz in städtischen Unternehmen

Anfrage:

Der Klimawandel wird den Hitzeschutz zu einem dauerhaften Thema machen. Besonders gefährdet sind Senioren, Kranke, Kinder und im Freien Arbeitende. Laut dem Robert-Koch-Institut starben 2022 in Deutschland 4.500 Menschen aufgrund der Hitze, im Jahr 2023 waren es 3.200. Viele dieser Leben hätten gerettet werden können, wenn das Land ein tragfähiges Hitzeschutzkonzept gehabt hätte. Die Stadt Leipzig und ihre Eigenbetriebe müssen sich auf Hitzeperioden einstellen, Risikogruppen schützen und Vorsorgemaßnahmen in der Arbeitswelt treffen.

Wir fragen hierzu für die städtischen Unternehmen und Unternehmen, bei denen die Stadt Leipzig Gesellschafter ist, an:

  1. Gibt es vorsorgliche Maßnahmen bezüglich des Hitzeschutzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
  2. Gibt es eine Kontaktperson für Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit hitzebedingten Risiken wie Sonnenstich und Überhitzung?
  3. Hat die oder der für Arbeitsschutzmaßnahmen Zuständige eine entsprechende Weiterbildung in dieser Frage genossen?
  4. Ist der Hitzeschutz Teil der Sicherheitsrichtlinien am Arbeitsplatz?
  5. In welchem Rahmen erfolgt die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Hitzeaktionsplan?

Anfrage im Allris

Umsetzung Modellkommune Cannabis

Anfrage:

Für die Cannabis-Legalisierungspläne der Bundesregierung hatte das Kabinett im Jahr 2022 den Entwurf eines Eckpunktpapiers zur kontrollierten Cannabis-Abgabe beschlossen. Im Zuge der konkreteren Umsetzung hatte sich die Bundesregierung anschließend im Jahr 2023 auf ein Zwei-Säulen-Modell geeinigt.

Säule 1 sollte dabei den Eigenanbau über private oder nicht gewinnorientierte Vereinigungen regeln. Diese erste Säule ist inzwischen mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 umgesetzt worden.

Säule 2 sollte die Auswirkungen einer kommerziellen Abgabe von Cannabis untersuchen. Dafür ist ein auf fünf Jahre angelegtes, regional begrenztes und wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt vorgesehen. Zu dieser 2. Säule des Eckpunktepapiers hat die Ratsversammlung im Oktober 2023 den Antrag VII-A-08618-NF-02 „Leipzig als Modellkommune zur Abgabe von Cannabis“ beschlossen. Dieser beauftragt den Oberbürgermeister die Beteiligung der Stadt Leipzig als Modellkommune zu prüfen und sich bei positivem Prüfergebnis als solche zu bewerben.

Für diesen Stadtratsbeschluss liegt nun ein Endbericht zum Stand der Umsetzung vor: Die Umsetzung sei nicht realisierbar, da die Modellkommunen (Säule 2) im Cannabisgesetz (Säule 1) nicht vorgesehen seien. Im Gegensatz zu Säule 1 liegt derzeit für Säule 2 noch gar kein Entwurf der Bundesregierung vor.

Wir fragen hierzu an:

  1. Wird der Oberbürgermeister im Falle der Umsetzung von Säule 2 und wenn die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen wurden, den Stadtratsbeschluss zur Beteiligung als Modellkommune umsetzen?
  2. Wenn nein: Warum werden aus dem Cannabisgesetz (Ausgestaltung der Säule 1) Schlüsse auf die Umsetzung der kommerziellen Lieferketten (Ausgestaltung der Säule 2) gezogen?

Antwort:

Das am 01.04.2024 in Kraft getretene „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz – CanG) unterscheidet nicht mehr nach Säule 1 und Säule 2.

Das CanG regelt in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Ausnahmen vom Verbot des Besitzes, Anbaus, der Herstellung, des Handels und der Einführung ect. nach § 2 Abs. 1.

So heißt es in § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 CanG:

(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4.

(4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis.

Aktuell ist ein wissenschaftliches Institut mit mehreren deutschen Städten im Gespräch um zu ermitteln, ob und welche Städte sich, wenn die Grundlagen und Rechtsverordnung für die Ausnahmen (vgl. § 2 Abs. 4 S. 6 CanG) in Kraft treten, an einem solchen Modellprojekt beteiligen.

Die Stadt Leipzig ist hier einbezogen und hinsichtlich der Teilnahme als Modellstadt im Austausch mit den anderen Großstädten.

Sobald die rechtlichen Verordnungen vorliegen und ein Antrag für ein Modellvorhaben erarbeitet wurde, wird der Stadtrat informiert.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Sanierung der Kepler-Schule

Anfrage:

Im Oktober 2022 wurde mit der Schul- und Kitabaustrategie die Komplexsanierung der Kepler-Schule beschlossen. Sie ist dabei im Sanierungsblock 3 zusammen mit der 120. Grundschule, der Schule Martin-Herrmann-Straße 1 (Oberschule) und der 56. Schule. Der Plan ist, die Schule Martin-Herrmann-Straße 1 zu sanieren und erst einmal als Ausweichstandort für die Kepler-Schule und danach für die 56. Schule zu verwenden. Die Schule Martin-Herrmann-Straße 1 sollte nach dieser Planung ursprünglich 2022 bis 2025 saniert werden und im Anschluss dann die Kepler-Schule 2025 bis 2028, danach die 56. Schule 2028 bis 2031.

Der Planungsbeschluss für die Sanierung der Schule Martin-Herrmann-Straße 1 geht nun von einer Bauzeit 2026 bis 2029 aus. Somit wäre 2029 mit einem Baubeginn für die Kepler-Schule zu rechnen. Im 26. Sachstandsbericht zu Schulbaumaßnahmen wurde der Planungsbeschluss für die Kepler-Schule entsprechend auf Juni 2026 gelegt bei einer Bauzeit 2029 bis 2032 und dann für die 56. Schule Planungsbeschluss 2029 und Bauzeit 2032 bis 2035.

Im aktuellen 28. Sachstandsbericht zu Schulbaumaßnahmen tauchen allerdings weder Kepler noch 56. Schule auf.

Wir fragen hierzu an:

  1. Wie ist der aktuelle Stand zur Sanierung der Schule Martin-Herrmann-Straße 1?
  2. Wie ist der aktuelle Stand zur Sanierung der Kepler-Schule?
  3. Wie ist der aktuelle Stand zur Sanierung der 56. Schule?

Antwort:

Zur Frage 1:

Ursprünglich war in der Schul- und Kitabaustrategie VII-DS-07361-NF-04 eine Sanierung des Schulgebäudes in der Martin-Herrmann-Straße von 2025 bis 2028 vorgesehen. Aktuell ist vorgesehen, das Schulgebäude Martin-Herrmann-Straße nach dem Auszug der 120. Schule ab 2025 bis 2029 als Standort einer weiterführenden Schule weiter zu nutzen und ab 2029 zu sanieren. Die Planung der Komplexmodernisierung befindet sich derzeit in der Entwurfsplanung in der Leistungsphase 2 und somit im Zeitplan wie im Planungsbeschluss dargestellt.

Zur Frage 2:

Die geplante Komplexmodernisierung des Standortes J.-Kepler-Schule ist weiterhin vorgesehen und notwendig. Das J.-Kepler-Gymnasium hätte gemäß Schulbaustrategie ursprünglich von 2028 bis 2031 saniert werden sollen. Aufgrund der Weiternutzung des Schulgebäudes in der Martin-Herrmann-Straße 1 und damit des Entfalls des ursprünglich vorgesehenen Interims verschiebt sich die Sanierung des Gymnasiums um vier Jahre. Der Sanierungszeitraum ist aktuell in den Jahren von 2032 bis 2035 vorgesehen.

Zur Frage 3:

Die geplante Komplexmodernisierung des Standortes 56. Schule ist weiterhin vorgesehen und notwendig. Die 56. Schule hätte gemäß Schulbaustrategie ursprünglich von 2031 bis 2034 saniert werden sollen. Aufgrund der Weiternutzung des Schulgebäudes in der Martin-Herrmann-Straße 1 und damit des Entfalls des ursprünglich vorgesehenen Interims, verschiebt sich die Sanierung der Oberschule um vier Jahre. Der Sanierungszeitraum ist aktuell in den Jahren von 2035 bis 2038 vorgesehen.

Für alle drei Sanierungsobjekte soll bis 2029 ein Interimsgebäude errichtet werden, in dem zunächst die Schule Martin-Herrmann-Straße, dann das J.-Kepler-Gymnasium und anschließend die 56. Oberschule untergebracht werden, damit die Objekte jeweils saniert werden können.

Die Anpassung der Strategie ist notwendig, da die Situation an den Leipziger Schulen derzeit sehr angespannt ist. Die Überbelegung vor allem der weiterführenden Schulen wird nach aktuellen Erkenntnissen bei den Oberschulen bis etwa 2030/31 und bei den Gymnasien bis 2032/33 anhalten. Unter anderem sollen daher zur Sanierung vorgesehene Schulgebäude vorübergehend für zusätzliche Schulen oder Außenstellen genutzt werden, um den zusätzlichen Bedarf zu decken. Weitere Planungen von Vorhaben obliegen der in Fortschreibung befindlichen Schul- und Kitabaustrategie (VII-DS-07361-NF-04-DS-01) bzw. Beschlüssen durch den Stadtrat.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Qualifizierung des Leipziger Mietspiegels 2022

Anfrage:

Im April 2024 kam es vor dem Amtsgericht Leipzig zu einem Vergleich einer privaten Wohnungsgesellschaft hinsichtlich einer Mieterhöhung. Hintergrund ist die Gültigkeitsdauer des Leipziger Mietspiegels 2020 und die Qualifizierung des Leipziger Mietspiegels 2022. Um einen qualifizierten Mietspiegel zu erhalten, muss dieser nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und anerkannt werden. Das Gericht zweifelt die Qualifizierung des aktuellen Mietspiegels aufgrund erheblicher Fehler an. Die zahlreichen weiteren Prozesse zu dieser Problematik werden das Amtsgericht noch über Monate beschäftigen.

Wir haben aufgrund der absehbaren Folgen bereits im Dezember 2022 (VII-F-07925) und im Januar 2023 (VII-F-08069) die Qualifizierung des Mietspiegels 2022 und das weitere Vorgehen hinterfragt. Der Oberbürgermeister stellte sich jedoch auf die Position, das Verfahren rechtlich geprüft zu haben und so beizubehalten zu wollen. Bei einer Versagung der Qualifizierung läge zumindest ein einfacher Mietspiegel vor. Bei einem einfachen Mietspiegel können Mieterhöhungen auch auf Basis dreier Vergleichsmieten durchgeführt werden. Dies sei laut Gericht im Falle der vorliegenden Mieterhöhung auch nicht zu beanstanden, da hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines qualifizierten Mietspiegels im betroffenen Zeitraum erhebliche Zweifel bestünden.

In der Argumentation werden sich klagende Vermieter stets auf eine fehlende Qualifizierung des Mietspiegels berufen. Mieter und Mieterverbände orientieren sich nicht zuletzt auch an den Aussagen der Stadt zur Rechtmäßigkeit ihrer Satzung und Datenerhebung.

Wir fragen daher hierzu an:

  1. War die Mietwerterhebungssatzung vom 26. Februar 2020 eine rechtmäßige Grundlage für die Datenerhebung des Mietspiegels 2022?
  2. Hat die 2022 durchgeführte Datenerhebung einen qualifizierten Mietspiegel 2022 ergeben?
  3. Bis wann wäre mit einem Urteil des Amtsgerichts im Berufungsverfahren mit einer Entscheidung der Berufungsinstanz zu rechnen?
  4. Empfiehlt der Oberbürgermeister aufgrund seiner Einschätzung Mieterinnen und Mietern eine gerichtliche Argumentation gegen Mieterhöhungen im Zeitraum 1. August 2022 bis 1. Oktober 2024 auf die Qualifizierung des Leipziger Mietspiegels 2022 zu stützen und gegebenenfalls ein abschlägiges Urteil in Kauf zu nehmen und den Sachverhalt im Berufungsverfahren zu klären?
  5. Welche Auswirkungen hat der Leipziger Mietspiegel 2022 auf das bezahlbare Wohnen?

Antwort:

Zur Frage 1:

Ja, die Mietwerterhebungssatzung ist rechtmäßig zustande gekommen.

Zur Frage 2:

Aus Sicht der Stadt Leipzig steht im Ergebnis der Datenerhebung zum Leipziger Mietspiegel 2022 ein qualifizierter Mietspiegel.

Eine abschließende Antwort auf diese Frage wird erst ein Gericht durch Urteil klären.

Zur Frage 3:

Nach Kenntnis der Stadt Leipzig ist kein Urteil des Amtsgerichts in der Mietstreitsache ergangen.

Zur Frage 4:

Das Führen eines Rechtsstreits erfordert immer eine individuelle Risikobewertung. Dazu kann die Stadt Leipzig keine Empfehlung aussprechen.

Zur Frage 5:

Das lässt sich nicht beantworten. Solange ein Großteil der Vermieter/-innen mit einem möglichst großen Marktanteil den Mietspiegel (hilfsweise als einfachen Mietspiegel) anwendet, werden Auswirkungen auf den gesamten Wohnungsmarkt kaum spürbar sein.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

 

Gestaltungsspielraum in der Transparenzsatzung

Anfrage:

Im Verwaltungsstandpunkt VII-A-08308-VSP-01 „Transparenzsatzung für Leipzig“ teilte der Oberbürgermeister mit, dass der Gestaltungsspielraum für Regelungen in der Transparenzsatzung sehr eingeschränkt sei. In den Ausführungen zur Informationsvorlage VII-A-08308-Ifo-02 „Transparenzsatzung für Leipzig“ koppelt der Oberbürgermeister die Entscheidung zu inhaltlichen Regelungen nach beschlossener Transparenzsatzung an eine dann möglicherweise notwendige Überarbeitung der Satzung.

Wir fragen hierzu an:

  1. In welchem Rahmen sind die Regelungen des Sächsischen Transparenzgesetzes innerhalb der kommunalen Transparenzsatzung abwandelbar?
  2. In welchen Fällen und warum müsste eine sofortige Überarbeitung der Transparenzsatzung stattfinden?
  3. Müsste die Transparenzsatzung überarbeitet werden, wenn sich der Umfang der zu veröffentlichenden Daten ändert?

Antwort:

Zur Frage 1:

Das Sächsische Transparenzgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die gesetzlichen Regelungen in einer kommunalen Transparenzsatzung inhaltlich abwandelbar wären. Hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes bestehen unterschiedliche Auffassungen. Die Stadt Leipzig plädiert grundsätzlich für eine differenzierte Anwendung. Weil es diesbezüglich divergierende Ansichten zwischen Gesetzgeber und Sächsischer Datenschutz- und Transparenzbeauftragten gibt, zeigt die Stadtverwaltung mit der Informationsvorlage – VII-A-08308-Ifo-02 – Transparenzsatzung für Leipzig einen Prozess auf, welcher auch die Aufklärung dieser zum Ziel hat.

Zu den Fragen 2 & 3:

Mit der Informationsvorlage – VII-A-08308-Ifo-02 – Transparenzsatzung für Leipzig hat die Stadtverwaltung unter anderem deshalb von einem sofortigen Satzungsbeschluss abgeraten. Aussagen zu einem nicht vorhandenen Satzungsbeschluss können demnach nicht getroffen werden. In der Gesamtschau geht es um eine handhabbare Umsetzung.

Bei einer bloßen Übernahme der Regelungen des Sächsischen Transparenzgesetz würde eine Vielzahl von Dokumenten auf der Sächsischen Transparenzplattform zum vierten oder gar fünften Mal per einfachem Upload veröffentlicht, was zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Verwaltung, ohne zusätzlichen Informationsgewinn für die Öffentlichkeit führen würde.

So ist beispielsweise die Tagesordnung der Ratsversammlung bereits im elektronischen Ratsinformationssystems, zusätzlich auf leipzig.de, zusätzlich im Elektronischen Amtsblatt und zusätzlich im einfachen Amtsblatt veröffentlicht. Es erscheint kaum sinnvoll, die Tagesordnung der Ratsversammlung nochmals auf der Sächsischen Transparenzplattform zu veröffentlichen, obwohl das Sächsische Transparenzgesetz bei seiner Übernahme hierzu verpflichten würde. Diese Vielzahlveröffentlichung würde eine erhebliche Anzahl von Ratsdokumenten betreffen. Sie widerspricht auch dem Grundsatz der Datenminimierung. Die Stadtverwaltung optiert dafür, dass die Ratsversammlung mit einem Satzungsbeschluss eine abgewogene inhaltliche Entscheidung über Art und Umfang der zu veröffentlichenden Dokumente in Abhängigkeit von einem vertretbaren Verwaltungsaufwand und anderweitiger bereits erfolgter Veröffentlichungen trifft. Dabei ist auch der Umfang der zu veröffentlichten Daten zu berücksichtigen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Brunnen auf dem Vorplatz des Plagwitzer Rathauses

Anfrage:

Das unter VI-A-08071 beschlossene Brunnenkonzept sieht vor, eine „vollständige Auflistung aller Brunnen, Fontänen und anderer ähnlicher Wasserquellen in Leipzig“ zu erhalten und diese Liste nach „aktuellem Zustand dieser Brunnen, erforderlichen Maßnahmen, Kosten etc.“ zu qualifizieren.

Das Konzept dient dem Stadtrat dazu, Aufschluss über den Sachstand sowie die notwendigen Investitionen zu erhalten, damit dies bei Ratsbeschlüssen, Haushaltsberatungen sowie der laufenden Ratsarbeit berücksichtigt werden kann. Die Reihenfolge (erst Konzept, dann Maßnahmenumsetzung) war Bestandteil des Beschlusses. Die Verwaltung stimmte dem Antrag ausdrücklich zu.

Auf Nachfrage in der Ratsversammlung November 2023 teilte das zuständige Dezernat mit, sich nicht an das vereinbarte Vorgehen halten zu wollen. Wörtlich: „Die Instandhaltung bzw. Instandsetzung zur Wiederinbetriebnahme der vorhandenen Brunnenanlagen zielt für den Zeitraum bis 2026 auf eine Ertüchtigung aller 35 städtischen Brunnenanlagen und somit auf eine erhöhte Qualität im öffentlichen Raum und in der Baukultur sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Umweltqualität. Mit Abschluss dieser Arbeiten wird ein Brunnenkonzept zur Weiterentwicklung der Brunnenanlagen im öffentlichen Raum vorgelegt.“ Diese Reihenfolge widerspricht ausdrücklich der Beschlusslage.

Wir fragen daher beispielhaft für den Brunnen auf dem Vorplatz des Plagwitzer Rathauses (Alte Straße – Stadtplatzprogramm S. 46) an:

  1. Wie ist der aktuelle Zustand des Brunnens?
  2. Welche Schäden wurden festgestellt?
  3. Seit wann und aus welchem Grund ist der Brunnen außer Betrieb?
  4. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den Brunnen wieder regulär in Betrieb nehmen zu können?
  5. Welche Kosten werden hierfür veranschlagt?
  6. In wessen Zuständigkeit fällt der Brunnen?
  7. Handelt es sich um eine unter Denkmalschutz stehende Brunnenanlage?
  8. War der Brunnen ein Kriterium bei der Platzierung/Einstufung des Plagwitzer Rathausplatzes im Stadtplatzprogramm?

Anfragen zu weiteren Brunnen würden sich mit Vorlage des Brunnenkonzeptes erübrigen.

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Brunnenplastik wurde vor einigen Jahren abgebaut und eingelagert. Die Brunnenschale steht noch auf dem Platz, aber ohne Wasser.

Zur Frage 2:

Es wurden eine fehlende Brunnenplastik sowie ein desolates Brunnenbecken festgestellt.

Zur Frage 3:

Der defekte Brunnen wurde bis 2011 durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung zurück gebaut und eingelagert.

Zur Frage 4:

Die Planung der Wassertechnik sowie des Umfelds sind beauftragt. Erforderlich sind die Sanierung der Brunnenplastik und Brunnenschale sowie der Neubau der Wassertechnik (inkl. neue Brunnenstube, Pumpe, Leitungen).

Zur Frage 5:

Laut Kostenberechnung sind für die Wiederherstellung des Brunnens 110.000,00 EUR nötig.

Zur Frage 6:

Das Amt für Stadtgrün und Gewässer ist für den Brunnen auf dem Vorplatz des Plagwitzer Rathauses zuständig.

Zur Frage 7:

Die Grünfläche und der Brunnen stehen unter Denkmalschutz.

Zur Frage 8:

Bei dem Plagwitzer Rathausplatz handelt es sich um zwei Maßnahmen (A & B), die zwar inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind, jedoch autonom voneinander bearbeitet werden.

Maßnahme A)

Dreieckigen Schmuckplatz (Gartenplatz) die Maßnahme zielt auf eine Sanierung der Grünflächen ab, die Sanierung des Brunnens ist Teil der Gesamtsanierungsmaßnahme. Die gestalterischen Vorgaben werden durch die denkmalpflegerische Zielstellung definiert.

Maßnahme B)

Für den westlichen Seitenarm der Alten Straße (Straßenabschnitt vorm ehemaligen Rathaus Plagwitz) erfolgt die Umgestaltung im Rahmen des Stadtplatzprogramms, das Teilstück soll teileingezogen werden (seine verkehrliche Widmung verlieren) und als eine Art Fußgängerbereich umgestaltet werden.

Ziel ist eine Umsetzung der Maßnahme bis Ende 2025. Eine Bürgerbeteiligung ist für Mitte Mai 2024 angedacht, mit der Umgestaltung soll sowohl eine Erweiterung des Nutzungsangebotes auf dem Platz, als auch eine zusätzliche Entsiegelung und Begrünung vorgenommen werden. Der bestehende Brunnen oder dessen Zustand war kein Kriterium bei der Priorisierung innerhalb des Stadtplatzprogramms.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Sachstand zum Prüfschema für das bezahlbare Wohnen

Anfrage:

Der Oberbürgermeister wurde am 13. Juli 2022 durch Beschlussfassung des Freibeuter-Antrags VII-A-06963 beauftragt, bei allen städtischen Entscheidungen die Auswirkungen auf bezahlbares Wohnen zu prüfen.

Hierzu sollte seitens der Verwaltung analog des Prüfschemas zur Klimawirkung ein Vorschlag ursprünglich bis zum III. Quartal 2022 vorgelegt werden.

Bereits in den Ratsversammlungen am 8. Februar 2023 und 18. Oktober 2023 wurde mitgeteilt, dass sich die Erstellung verzögert, unter anderem weil mehrere weitere Aspekte mit in das neue Prüfschema aufgenommen wurden.

Wir fragen dazu an:

  1. Wann werden die Vorlagen mit dem neuen Prüfschema zum Einsatz kommen?
  2. Welche weiteren Aspekte wurden aufgenommen und wie ist jeweils der Umsetzungsstand für die zusätzlichen Aspekte?

Antwort:

Zur Frage 1:

Ab dem 15. März 2024 werden alle neu angelegten Beschlussvorlagen das neue Prüfschema beinhalten.

Zur Frage 2:

Neben den Angaben zu „mitpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum“ und „Miet- und/oder Wohnnebenkosten“ wird ab dem 15. März 2024 ein gekürztes Prüfschema zur Klimawirkung und der Beschluss zu den erweiterten Angaben unter Eilbedürftigkeit (VII-A-07069) umgesetzt. Weitere Anpassungen betreffen eine neue Rubrik „Strategie, Haus­halt und Stadtraum“ direkt unterhalb des Gremienlaufs, den damit zusammenhängenden Verzicht auf das raumgreifende Zielbild zur Stadtstrategie und diverse Anpassungen, die eine bessere Übersichtlichkeit versprechen.

Die dazugehörige Informationsvorlage „Entscheidungsqualität von Vorlagen: Gestal­tungsvorgaben“ (VII-DS-08875-Ifo-01) wurde am 5. März 2024 in der DB OBM bestätigt und wird als nächstes in den Fachausschüssen „Allgemeine Verwaltung,“ „Umwelt, Klima und Ordnung“ sowie „Stadtentwicklung und Bau“ zu den betreffenden Aspekten eingebracht.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris