Genehmigungskriterien in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung in Leipzig

Antrag:

1. Der Oberbürgermeister beauftragt die Verwaltung nach Beschlussfassung durch den Stadtrat mit der Anwendung der Genehmigungskriterien gemäß VI-DS-08248 in wie folgt zu ändernder Form, wobei jede zukünftige Änderung der Genehmigungskriterien der Zustimmung des Stadtrates bedarf:

a) Abschnitt 2.1.1 “Für folgende Maßnahmen im Sinne § 59 und § 61 SächsBO zur Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wird erhaltungsrechtlich eine Genehmigung bzw. Zustimmung erteilt” wird im vierten Anstrich wie folgt ergänzt:

    • Antennen-, Kabelfernseh- und Gegensprechanlagen (Audio) sowie Internetversorgung einschließlich Glasfaserleitungen (FFTH) bis zur Gigabitversorgung

b) In Abschnitt 2.1.2 “Für folgende Maßnahmen wird erhaltungsrechtlich keine Genehmigung erteilt” wird gestrichen und Abschnitt 2.2.3 “… Prüfung im Einzelfall” zugeordnet:

    • Auflösung separater Küchen, insofern keine Änderung der Wohnfläche erfolgt

c) In Abschnitt 2.2.2 “Für folgende Maßnahmen wird erhaltungsrechtlich keine Genehmigung erteilt” wird der erste Anstriche gestrichen und wie folgt geändert in 2.2.3 “Für folgende Maßnahmen kann erhaltungsrechtlich eine Genehmigung nach Prüfung im Einzelfall erteilt werden” eingefügt:

      • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV an bestehende Gebäude und Anlagen in der bei Antragstellung geltenden Fassung hinausgehen, (Ausnahmen vgl. Pkt 2.2.3) insofern die Senkung des Energiebedarfes nachgewiesen wird.

Korrespondierend wird in 2.2.3 “Für folgende Maßnahmen kann erhaltungsrechtlich eine Genehmigung nach Prüfung im Einzelfall erteilt werden” der dritte Anstrich gestrichen:

    • Anbringung von Wärmedämmung (..) nachgewiesen wird

2. Beschreibung des Standards für Gebiete in der Stadt Leipzig mit „Sozialer Erhaltungssatzung“ zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches

Die Regelung Nummer 3.3., Punkt 2 wird wie folgt gefasst:

„Nutzungsänderung von leerstehendem Wohnraum in Erdgeschosslage in Gewerbe sowie einzelnem Wohnraum in kulturelle oder soziale Nutzung, wenn damit die Stadtteilentwicklung gemäß städtischer Ziele oder die Wiederbelebung in Magistralen erfolgen kann“

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Genehmigungskriterien, wie in der Vorlage VI-DS-08248 beschrieben, zu konkretisieren und dem Stadtrat bis zum 31.08.2020 31.07.2020 zur Beschlussfassung vorzulegen.

Um den städtischen Zielen „Stadt der kurzen Wege“ und nutzungsgemischten Wohnquartieren Rechnung zu tragen, sollen Nutzungsänderungen und bauliche Maßnahmen, die eine Umwandlung von Gewerberäumen, insbesondere in der Erdgeschosszone in Wohnungen, zur Folge haben, einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Stadtrat sowie die betreffenden Stadtbezirksbeiräte halbjährlich durch einen Sachstandsbericht über den aktuellen Stand der abgelehnten Genehmigungen, Einzelfallentscheidungen und genehmigungsfreien Bauvorhaben sowie Nutzungsänderungen zu informieren.

Begründung:

Die Begründung erfolgt mündlich.

Status:

Der Antrag wurde von der Ratsversammlung am 11. November 2020 zurückgezogen

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris