Schulpflicht bis 25 Jahre

Schulpflicht bis 25 Jahre

Anfrage:

Der Oberbürgermeister spricht sich am 13. September 2017 in einem Interview gegenüber der Leipziger Volkszeitung für eine Schulpflicht bis 25 Jahre “für alle Personen, die keine Ausbildung und kein Zeugnis haben” aus.

Hierzu fragen wir:

  1. Wie viele Personen in Leipzig sind von der ihrerseits geforderten Schulpflicht bis 25 Jahre betroffen?
  2. Wie viele Räumlichkeiten werden für die Beschulung bis 25 Jahre gebraucht?
  3. Stehen die unter 2. benannten Räume aktuell zur Verfügung? Wenn nein,  bis zu welchem Zeitpunkt können entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Personen in Leipzig sind von der Ihrerseits geforderten Schulpflicht bis 25 Jahre betroffen?

Mit einer Erweiterung des Rechts auf Schulbesuch bzw. der Verlängerung der Bleibemöglichkeit an Schulen soll allen 18- bis 25-Jährigen ohne Schulabschluss ermöglicht werden, ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechend auch Schulen des ersten Bildungswegs zu besuchen. Nach Angaben des Jobcenters Leipzig hatten im September 2017 in Leipzig 1.518 erwerbsfähige Leistungsberechtige im Alter von 18 bis 25 Jahren keinen Schulabschluss. Davon stammen 646 Personen aus den acht herkunftsstärksten Asylländern (Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Nigeria, Pakistan und Somalia).

2. Wie viele Räumlichkeiten werden für die Beschulung bis 25 Jahre gebraucht?

Die Anzahl der benötigten Räume hängt von der Größe der tatsächlich zu beschulenden Personen und der Klassengröße ab. Die Anzahl der benötigten Räumlichkeiten wird geringer, wenn Räume mehrfach belegt werden (wie z.B. am Leipzig Kolleg und der Abendoberschule/dem Abendgymnasium).

3. Stehen die unter 2. benannten Räume aktuell zur Verfügung? Wenn nein, bis zu welchem Zeitpunkt können entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden?

Freie Räume stehen derzeit nicht während der üblichen Unterrichtszeiten zur Verfügung. Eine Nachnutzung von Klassenräumen an weiterführenden Schulen könnte geprüft werden.

Antwort im Allris

Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen

Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen

Anfrage:

Im neuen Schulgesetz des Freistaat Sachsen wird in § 43 festgelegt, dass bis zu vier Vertreter des Schulträgers stimmberechtigt den Schulkonferenzen angehören sollen.

Bei 126 Schulen in der Trägerschaft der Stadt Leipzig und durchschnittlich zwei Schulkonferenzen pro Jahr bedeutet das rund 1000 Teilnahmen von Vertretern der Stadt Leipzig in den Schulkonferenzen.

Dazu fragen wir:

  1. Wie viele städtische Mitarbeiter sind erforderlich, um die Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen abdecken zu können?
  2. Aus welchen Dienststellen werden diese Mitarbeiter rekrutiert?
  3. Sind dazu Neueinstellungen erforderlich?
  4. Welche Kosten entstehen durch die Entsendung städtischer Mitarbeiter zu den Schulkonferenzen (Fahrgeld, Überstundenzuschläge etc.)?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele städtische Mitarbeiter sind erforderlich, um die Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenz abdecken zu können?

Das Schulgesetz des Freistaates Sachsen sieht vor, dass der Schulträger mit bis zu vier Vertretern teilnehmen kann. Da die Stimmen auf einen oder mehrere Vertreter übertragen werden können, ist es nicht erforderlich, dass an jeder Schulkonferenz-Sitzung vier Personen teilnehmen. Darüber hinaus gibt es Schulkonferenz-Sitzungen, bei denen die Vertreter des Schulträger zu allen Themen der Tagesordnung lediglich eine beratende Stimme haben. In diesen Fällen kann ggf. auf eine Teilnahme des Schulträgers verzichtet werden. Insofern kann derzeit noch nicht genau bemessen werden, wie viele Mitarbeiter erforderlich sind, um die Teilnahme des Schulträgers abzusichern.

2. Aus welchen Dienststellen werden diese Mitarbeiter rekrutiert?

Teilnehmer an Schulkonferenzen werden in erster Linie Mitarbeiter/-innen des Amtes für Jugend, Familie und Bildung sein. In Abhängigkeit von den jeweiligen Themen sollen auch andere Ämter um Teilnahme gebeten werden, so z.B. das Amt für Gebäudemanagement oder das Amt für Sport. Die Koordination erfolgt durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung.

3. Sind dazu Neueinstellungen erforderlich?

Es wird derzeit für die Stellenplanung 2019/20 geprüft, ob zur Abdeckung der gesetzlich festgelegten zusätzlichen Arbeitsaufgabe Neueinstellungen erforderlich werden.

4. Welche Kosten entstehen durch die Entsendung städtischer Mitarbeiter zu den Schulkonferenzen (Fahrgeld, Überstundenzuschläge etc.)

Eine Schätzung der Kosten ist noch nicht erfolgt: Es ist unklar, wie viele Schulkonferenzen pro Schuljahr von wie vielen Mitarbeitern besucht werden. Die Mitarbeiter können unterschiedliche Möglichkeiten zur Anfahrt nutzen, die unterschiedliche Kosten verursachen und nicht verallgemeinert werden können (Auto mit Abrechnung von Kilometergeld, ÖPNV mit Nutzung eigener Monatskarte oder Nutzung dienstlicher Fahrkarten, Fahrrad etc.). Überstundenzuschläge fallen nicht an. Überstunden, die durch die Teilnahme an Schulkonferenzen entstehen, können im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen abgegolten werden.

Antwort im Allris

Spielplatz Wiederitzscher Straße / Tresckowstraße (Gohlis-Mitte) – Demontage aller Spielgeräte ohne Ersatz

Spielplatz Wiederitzscher Straße / Tresckowstraße (Gohlis-Mitte) - Demontage aller Spielgeräte ohne Ersatz

Anfrage:

Auf seiner Facebook-Seite informierte das Blog “Gohliser Kiezgeflüster” darüber, dass auf dem städtischen Spielplatz an der Wiederitzscher Straße / Ecke Tresckowstraße die Spielgeräte aus Sicherheitsgründen demontiert wurden. Für Ersatz im nächsten Jahr solle man “Daumen drücken”.

Hierzu fragen wir:

  1. Seit wann ist der Stadtverwaltung bekannt, dass die Spielgeräte beschädigt sind?
  2. In welchem Umfang wurden in den letzten 12 Monaten Reparaturen durchgeführt?
  3. Warum wurden die Geräte nunmehr ohne Vorlauf oder Vorankündigung demontiert?
  4. Warum erfolgt kein unmittelbarer Ersatz der Spielgeräte?
  5. In welchem Umfang stehen finanzielle Mittel für den Ersatz der auf diesem Spielplatz demontierten Spielgeräte zur Verfügung? Wann wird ein Ersatz erfolgen und kann dieser Zeitpunkt als sicher betrachtet werden?
  6. In welchem Umfang stehen finanzielle Mittel für Reparatur und Ersatz von Spielgeräten auf öffentlichen Spielplätzen in den Haushaltsjahren 2016, 2017 und 2018 jeweils zur Verfügung?
  7. In welchem Umfang wurden die zur Verfügung stehenden finanzielle Mittel für Reparatur und Ersatz von Spielgeräten (siehe Frage 6) im Jahr 2016 abgerufen?
  8. Hält der Oberbürgermeister die aktuell im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel für auskömmlich um auf allen Spielplätzen die Spielgeräte dauerhaft instand zu halten und ggf. bei fortgeschrittener Abnutzung oder Beschädigung kurzfristig ersetzen zu können?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Seit wann ist der Stadtverwaltung bekannt, dass die Spielgeräte beschädigt sind?

Der Stadtverwaltung ist seit 2014 bekannt, dass die Spielgeräte mittelfristig zu sanieren bzw. zu erneuern sind.

2. In welchem Umfang wurden in den letzten 12 Monaten Reparaturen durchgeführt?

Kleinere Reparaturen an Spielgeräten wurden entsprechend der Empfehlungen der Hauptinspektion regelmäßig vorgenommen.

3. Warum wurden die Geräte nunmehr ohne Vorlauf oder Vorankündigung demontiert?

Eine beauftragte Reparatur musste dieses Jahr aufgrund weiterer Mängel, deren Reparatur nicht mehr lohnenswert war, kurzfristig abgesagt werden. Um die Sicherheit nicht zu gefährden, erfolgte ein sofortiger Abbau. Aufgrund dessen war eine Vorankündigung nicht mehr möglich.

4. Warum erfolgt kein unmittelbarer Ersatz der Spielgeräte?

Mit der Vorlage „Programm zur Instandhaltung und Entwicklung öffentlicher Spielplätze“ wurde eine mittelfristige Haushaltsplanung zum Ersatz von Spielgeräten bzw. Erneuerung von Spielplätzen im Stadtrat am 25.01.2011 beschlossen. Durch diesen Beschluss wurde es erst ab 2011 möglich, Spielplätze zu erneuern.

Bei einem Bestand von derzeit 317 öffentlichen Spielanlagen im Stadtgebiet lässt es sich jedoch nicht ausschließen, dass zur Vermeidung von Gefahren auf einzelnen Plätzen Spielgeräte unmittelbar abgebaut werden müssen, wenn deren Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

5. In welchem Umfang stehen finanzielle Mittel für den Ersatz der auf diesem Spielplatz demontierten Spielgeräte zur Verfügung? Wann wird ein Ersatz erfolgen und kann dieser Zeitpunkt als sicher betrachtet werden?

Für dieses Programm stehen jährlich als Sockelbetrag für den Ersatzneubau im Finanzhaushalt Mittel in Höhe von 215.000 € zur Verfügung.

Der Umfang der notwendigen Finanzmittel für den Spielplatz in der Ludwig-Beck-Straße wird im Zuge der Objektplanung ermittelt und ist davon abhängig, wie hoch der gesamte Bedarf an dringenden, erneuerungsbedürftigen Spielplätzen im gesamten Stadtgebiet sein wird und welche Wünsche und Erwartungen die Bürger bei der Beteiligung einbringen werden. Erfahrungsgemäß muss pro Spielplatz in diesem Umfang mit 40.000 bis 60.000 € (ohne Kosten für die Planung) gerechnet werden.

6. In welchem Umfang stehen finanzielle Mittel für Reparatur und Ersatz von Spielgeräten auf öffentlichen Spielplätzen in den Haushaltsjahren 2016, 2017 und 2018 jeweils zur Verfügung?

Im Amt für Stadtgrün und Gewässer standen 2016 für Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen für Spielgeräte auf Spielplätzen im Ergebnishaushalt 88.300 € zur Verfügung. Im Haushaltsjahr 2017/18 stehen 173.300 € bzw. 123.300 € zur Verfügung.

7. In welchem Umfang wurden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für Reparatur und Ersatz von Spielgeräten (siehe Frage 6) im Jahr 2016 abgerufen?

Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wurden vollumfänglich für den Ersatz bzw. zur Erneuerung von Spielplätzen ausgegeben.

8. Hält der Oberbürgermeister die aktuell im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel für auskömmlich, um auf allen Spielplätzen die Spielgeräte dauerhaft instand zu halten und ggf. bei fortgeschrittener Abnutzung oder Beschädigung kurzfristig ersetzen zu können?

Zusammen mit den im Doppelhaushalt 2017/2018 jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von 215.000 € aus dem Finanzhaushalt werden jährlich 5 – 7 Spielplätze im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen und Ersatzneubauten bearbeitet. Hiermit wird die Aufrechterhaltung der Nutzung der 317 öffentlichen Spielplätze gewährleistet. Temporäre Nutzungseinschränkungen können allerdings nicht vermieden werden.

Antwort im Allris

Politische Neutralität von Stadtverwaltung und öffentlichen Unternehmen: Wird mit zweierlei Maß gemessen?

Politische Neutralität von Stadtverwaltung und öffentlichen Unternehmen: Wird mit zweierlei Maß gemessen?

Anfrage:

Thomas Meyer, emeritierter Professor für Politikwissenschaft an der  Technischen Universität Dortmund, hat in seinem Standardwerk für Studierende der Politikwissenschaften “Was ist Politik?” (Wiesbaden, 2003) eine Definition von Politik veröffentlicht, wonach es sich dabei  um das Herbeiführen und Durchsetzen gesamtgesellschaftlich  verbindlicher Entscheidungen handelt. Dies erfolgt u.a. durch Gesetze.  Die Regelungen zur “Gesetzliche Rente” sind gesamtgesellschaftlich  verbindlich. Herbeiführen von Änderungen sind insofern Politik.

Der Oberbürgermeister hat als Chef der Stadtverwaltung und somit  maßgeblicher Vertreter des Gesellschafters der kommunalen Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Verwaltung als auch  eben diese kommunalen Unternehmen politisch neutral agieren. Insbesondere kommt ihm diese Aufgabe in Wahlkampfzeiten zu.

Bei den Leipziger Verkehrsbetrieben ist seit vielen Wochen eine Straßenbahn mit Werbung zur Stärkung der Gesetzlichen Rente und Logos einer Gewerkschaft beklebt. Sie ist aktuell – also in einer Wahlkampfzeit  –  im Einsatz.

Hierzu fragen wir:

  1. Welche Regelungen gibt es für die Außenwerbung auf den Straßenbahnen der Stadt Leipzig?
  2. Wer darf werben und mit welchem Inhalt?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Meine Damen und Herren!

Zur Frage 1.

Die Außenwerbung auf der Straßenbahn der Leipziger Verkehrsbetriebe wird durch die Ströer Media Deutschland GmbH auf Basis eines bestehenden Gestattungsvertrages kommerziell betreut. Das Anbringen von Parteienwerbung ist grundsätzlich nicht zugelassen.

Für die Entscheidung über die Freigabe der Werbung müssen ihr Inhalt und ihre Gestaltung nach Angaben der LVB folgenden Grundsätzen entsprechen – ich greife aus der sehr langen Liste jetzt nur einige heraus -: kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche Anweisungen oder innerbetriebliche Regelungen, keine Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Werbeträgers, keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs, Ausschluss von Parteienwerbung, Ausschluss von Werbung mit religiöser Ausrichtung, Ausschluss des Verstoßes gegen die guten Sitten, gegen unlauteren Wettbewerb, gegen die Grundsätze des Deutschen Werberates, gegen Diskriminierung wegen Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Rasse oder Religion, Ausschluss von sexistischer Wort- und Bildsprache, Ausschluss von Werbung für Prostitution oder der Darstellung des Menschen als käufliche Ware, Ausschluss der Verherrlichung von Krieg und Gewalt, Verherrlichung der Zeiten des Nationalsozialismus, Ausschluss von Tabakwerbung, Ausschluss der Werbung gegen die Interessen der LVV-Gruppe. – Sie sehen, das ist ein breites Feld. Wie gesagt, auch die Werbung für Parteien ist ausgeschlossen.

Zur Frage 2.

Grundsätzlich jeder. Das heißt: Die Vergabe erfolgt diskriminierungsfrei zu marktüblichen Konditionen, jedoch ausschließlich und nur im Rahmen der oben geschilderten inhaltlichen Maßgaben. Darüber hinaus erfolgt eine Freigabe durch die Leipziger Verkehrsbetriebe in jedem Einzelfall. Diese Freigaben erfolgen nach Angaben des Unternehmens sowie bei unternehmenseigener Außenwerbung grundsätzlich entsprechend der städtischen Ziele der Leipziger Verkehrsbetriebe.

Das fragliche Fahrzeug wurde durch den Deutschen Gewerkschaftsbund als Vollwerbung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10. zu den marktüblichen Konditionen gebucht. Die politische Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten dient der Wahrung der Chancengleichheit der Parteien. Gewerkschaften sind aber keine Parteien. Sie stehen somit nicht zur Wahl. Die Werbung des DGB zielt auf die Stärkung der gesetzlichen Rente. Sie spricht damit weder eine Wahlempfehlung aus, auch nicht versteckt, noch ist aus dem Slogan eine Wahlempfehlung abzuleiten. Ein Verstoß gegen die politische Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten im Sinne der Anfrage liegt also nicht vor. 

Nutzungsalternativen von Wohn-Containern

Nutzungsalternativen von Wohn-Containern

Anfrage:

Im Zuge der hohen Zuweisungszahlen von Geflüchteten in den Jahren 2015 und 2016 wurden von der Stadt Leipzig Wohn-Container zur Unterbringung von Geflüchteten angeschafft. Inzwischen sind die Zuweisungszahlen stark gesunken und die FGeflüchtetenunterkünfte nicht mehr ausgelastet.

Aufgrund dieser Entwicklung fragen wir:

  1. Wie viele Container wurden in den Jahren 2015 und 2016 durch die Stadt Leipzig  zur Unterbringung von Geflüchteten angeschafft?
  2. Wie viele Container davon befinden sich noch im Eigentum oder Besitz der Stadt Leipzig?
  3. Wie viele dieser Container werden zurzeit nicht für die Unterbringung von Geflüchteten genutzt?
  4. Wie vielen dieser Container wurde inzwischen eine alternative Nutzung zugewiesen und wie werden diese genutzt? Bitte aufschlüsseln.
  5. Falls sich noch in 2015 und 2016 angeschaffte Container in Besitz oder Eigentum der Stadt Leipzig befinden, für die noch keine alternative Nutzung gefunden wurde, gibt es Pläne, diese Container ebenfalls einer alternativen Nutzung zuzuführen? Falls ja, welche?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Container wurden in den Jahren 2015 und 2016 durch die Stadt Leipzig  zur Unterbringung von Geflüchteten angeschafft?

Standort Torgauer Str.: 189 Container

Standort An den Tierkliniken: 303 Container

Standort Helenenstraße: 59 Container

Standort Barnet-Licht-Platz: 422 Container

Zeltstandort Deutscher Platz: 27 Sanitärcontainer

Baumarkt Schomburgkstr.: 1  Kühlcontainer

Schule Karl-Heine-Straße:  1 Waschcontainer

Insgesamt: 1.002 Container

Anmerkung: Der Standort Braunstraße wurde in Holzmodulbauweise errichtet, d. h. nicht mit Containern.

2. Wie viele Container davon befinden sich noch im Eigentum oder Besitz der Stadt Leipzig?

Derzeit noch alle.

3. Wie viele dieser Container werden zurzeit nicht für die Unterbringung von Geflüchteten genutzt?

Der Standort An den Tierkliniken mit 303 Containern wird als Gemeinschaftsunterkunft betrieben. Der Standort Torgauer Straße mit 189 Containern wird als Reserve vorgehalten. Somit werden 510 Container nicht für Geflüchtete genutzt.

4. Wie vielen dieser Container wurde inzwischen eine alternative Nutzung zugewiesen und wie werden diese genutzt? Bitte aufschlüsseln.

  • Der Standort Helenenstraße mit 59 Containern wird zu einer temporären Kita umgebaut.
  • Von den Containern Barnet-Licht-Platz sind
    • 50 Container als Schulinterim in Mölkau eingesetzt,
    • 38 Container werden als Interim für die Branddirektion an der Hauptfeuerwache hergerichtet,
    • 116 Container werden als Interim für die Verwaltung der Branddirektion am Standort Barnet-Licht-Platz hergerichtet und
    • 2 Container wird die LWB erwerben.
  • Von den 27 Sanitärcontainern sollen 11 auf Sportplätzen eingesetzt werden.

4. Falls sich noch in 2015 und 2016 angeschaffte Container in Besitz oder Eigentum der Stadt Leipzig befinden, für die noch keine alternative Nutzung gefunden wurde, gibt es Pläne, diese Container ebenfalls einer alternativen Nutzung zuzuführen? Falls ja, welche?

Derzeit sind 234 Container ohne Nutzung. Es wird geprüft, wo diese als Interimlösung für Schulen oder Kitas eingesetzt werden können.

Antwort im Allris

Rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte

Rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte

Anfrage:

Die Zusammensetzung der Aufsichtsräte, in welche die Stadt Leipzig Mitglieder zu entsenden hat, erfolgt nach § 98 (2) der Gemeindeordnung entsprechend den Regelungen für Ausschüsse in § 42 (2) der Gemeindeordnung. Gemäß § 42 (2) der Gemeindeordnung
sind auch nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen zu berücksichtigen.

Im Mai 2017 hat sich die Fraktion Freibeuter gebildet. Dadurch wird eine nachträgliche Änderung der Aufsichtsratsbesetzung erforderlich.
Kommt ein Einvernehmen über die Besetzung der Aufsichtsräte nicht zustande, erfolgt nach § 42 (2) Gemeindeordnung entweder die Wahl aller Aufsichtsräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder (wie bereits bei Besetzung Ausschüsse praktiziert) in dem der Stadtrat entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen die Anzahl der Sitze für jede Fraktion in
jedem Aufsichtsrat bestimmt und die Mitglieder durch die Fraktionen entsandt werden.

Dem Oberbürgermeister ist seit Juni 2017 bekannt, dass ein Einvernehmen über die Besetzung der Ausschüsse nicht zustande kommt.

Diesbezüglich fragen wir an:

  1. Hält es der Oberbürgermeister für angemessen, dass er nach über zwei Monaten noch keinen Vorschlag zum Verfahren zur Besetzung der Aufsichtsräte vorlegen konnte?
  2. Welche Rechtsfolgen könnten sich aus der Tatsache ergeben, dass die Aufsichtsräte über einen so langen Zeitraum nicht wie in der Gemeindeordnung gefordert, nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt sind?
  3. Welches Verfahren wird der Oberbürgermeister dem Stadtrat für eine rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte vorschlagen?
  4. Bis wann wird eine rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte erfolgen?

Anlage Auszug aus der SächsGemO:

§ 98 SächsGemO – Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform, Abs. 2 SächsGemO:

“Hat die Gemeinde das Recht, Personen als Mitglied des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorzuschlagen, werden diese vom Gemeinderat bestimmt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Die Entsendung ist widerruflich. Als Mitglieder nach Satz 1 dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.Wenn diese Gemeinde mehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorschlagen kann, dann ist auch der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Gemeinderat zu bestimmen.”

§ 42 SächsGemO – Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse, Abs. 2 SächsGemO:

„Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Anstelle der Wahl der
Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Bürgermeister von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Gemeinderat die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeinderäte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend.“

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Hörning:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren! Zu den in der Anfrage gestellten Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:

Zur Frage 1.

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 10.12.2014 eine Wahl- und Entsendeordnung zur Besetzung von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen und zur Wahl von Verbandsräten für die Verbandsversammlungen beschlossen. Hiernach erfolgt die Besetzung nach dem Benennungsverfahren. Das Verfahren zur Besetzung der Aufsichtsräte wurde damit vom Stadtrat festgelegt und kann nur von diesem geändert werden. Erfolgt eine einvernehmliche Besetzung nach diesen Regelungen durch den Stadtrat nicht, kann beantragt werden, den Beschluss aufzuheben und eine Wahl nach § 42 Absatz 2 Gemeindeordnung für die Besetzung durchzuführen. Zuständig ist der Stadtrat. Einen Vorschlag des OBM kann es aufgrund der aktuellen Beschlusslage nicht geben; denn die Besetzung der Aufsichtsräte ist durch den Stadtrat ordnungsgemäß erfolgt. Änderungen obliegen der Entscheidung durch den Stadtrat.

Der seitens der Fragesteller jedoch zwischenzeitlich gewählte Weg auch einer formellen Anzeige gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde hinsichtlich etwaiger, damit verbundener rechtlicher Implikationen macht es gerade aus Gründen der Rechts- und Verfahrenssicherheit erforderlich, grundsätzlich denkbare Handlungsoptionen bzw. -alternativen noch einmal einer intensiven rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dazu steht die Stadt mit der Landesdirektion in Kontakt. In Abhängigkeit vom Ergebnis wird sie sich diesbezüglich im weiteren Verfahren danach richten. Ziel ist, Klarheit über rechtskonforme Verfahren im Vorfeld der Ratsversammlung im September zu erhalten.

Zur Frage 2.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen dafür keine Anhaltspunkte vor bzw. sind nicht ersichtlich.

Zur Frage 3.

Es besteht ein rechtskonformes Verfahren zur Besetzung der Aufsichtsräte, das vom Stadtrat als zuständigem Organ beschlossen wurde. Soweit davon abgewichen werden soll, obliegt diese Entscheidung allein dem Stadtrat.

Zur Frage 4.

Die Aufsichtsräte sind rechtskonform besetzt. Etwaige Änderungen der Besetzung aufgrund der Gründung einer neuen Fraktion unterliegen der Abstimmung zwischen den Fraktionen.

Nachfrage von Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Vielen Dank, Herr Hörning, für die Antwort. Ich habe mehrere Nachfragen, die sich an den Oberbürgermeister richten.

Wir haben hier im Jahr 2012 gemeinsam beschlossen, dass der Aufsichtsrat der LVV mindestens mit einem Mitglied jeder Fraktion besetzt sein soll und dass dies spätestens in der neuen Legislatur umgesetzt werden soll. Meine erste Frage: Warum wurde das 2014 nicht umgesetzt, und warum hat die AfD-Fraktion keinen Sitz im LVV-Aufsichtsrat?

Oberbürgermeister Jung:

Das werde ich selbst beantworten. – Weil der Stadtrat sich 2014 sich für ein anderes Verfahren entschieden hat und die Besetzung hier mehrheitlich einvernehmlich geklärt hat. Aber selbstverständlich – das wissen Sie, Herr Hobusch; das kann ich auch noch einmal öffentlich sagen – werde ich dem Stadtrat vorschlagen, dass wir diesen Stadtratsbeschluss mit einer neuen Fraktion dann auch umsetzen. Ich hatte Ihnen im Ältestenrat dahin gehend auch schon einen Vorschlag unterbreitet, wie man das machen könnte, dem Sie aber leider nicht zugestimmt haben.

Nachfrage von Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Meine zweite Nachfrage: Wir haben mit der Anzeige der Fraktionsgründung einen Personalvorschlag und damit einen Wahlvorschlag für den LVV-Aufsichtsrat unterbreitet. Unabhängig von der Besetzung der übrigen Aufsichtsräte, warum haben Sie bisher den Beschluss aus dem Jahr 2012 noch nicht umgesetzt und eine Vorlage zur Neubesetzung eingebracht?

Oberbürgermeister Jung:

Weil Sie sich an die Landesdirektion gewandt und um rechtliche Überprüfung gebeten haben. Das Ergebnis ist natürlich abzuwarten.

Nachfrage von Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, ist es richtig, dass unsere Anzeige bereits am 2. Mai erfolgte, die Anfrage an die Landesdirektion aber erst unmittelbar nach der letzten Stadtratssitzung im Juni?

Oberbürgermeister Jung:

Das ist richtig. Die Vorlage war vorbereitet. Wir haben im Ältestenrat intensiv versucht, Einvernehmen herzustellen. Das wäre uns und auch allen Fraktionsvorsitzenden, wenn ich das sagen darf, am liebsten gewesen.

Nachfrage von Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, werden Sie die Wahl der Aufsichtsräte auf die Tagesordnung der Ratsversammlung im September setzen, wenn ein entsprechender Antrag und Wahlvorschläge vonseiten der Fraktion Freibeuter vorliegen?

Oberbürgermeister Jung:

Im Ergebnis der Rechtsprüfung und in Abstimmung mit der Landesdirektion werden wir dann entscheiden müssen.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Die Gemeindeordnung sieht vor, dass eine Änderung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen, die sich im Laufe einer Legislatur ergibt, bei der Besetzung der Aufsichtsräte zu berücksichtigen ist. Jetzt haben Sie in der Antwort darauf verwiesen, dass eine Änderung des Stadtratsbeschlusses Sache des Stadtrates sei. Insofern ist das ein Widerspruch. Wir haben ein Gesetz, das vorsieht, dass angepasst werden muss, während Sie sagen: Das ist Stadtratsangelegenheit.

Deswegen meine Frage: Wenn das Stadtratsangelegenheit ist – Sie hatten ja die Verfahrensweise vorgeschlagen, den Beschluss von damals per Antrag aufzuheben -, würde das bedeuten: Wenn die Mehrheit im Stadtrat entscheiden würde, diesen Beschluss von damals nicht zu ändern, würde dieser Beschluss über der Vorgabe der Gemeindeordnung stehen, das unterjährig anzupassen. Ist dem so?

Oberbürgermeister Jung:

Ich bin kein Jurist. Aber ich denke einmal, so ist das. Das ist eine Sollvorschrift. Die Hoheit des Stadtrats an der Stelle ist wahrscheinlich in der Tat unangreifbar. Wir sollten abwarten, was die Landesdirektion uns dazu mitteilt. Ich befürchte, Herr Hobusch, dass, wenn es hier zum Wahlverfahren kommt, die Zusammensetzung eine ganz andere sein wird als die, die Sie sich wünschen.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, darf ich noch eine Nachfrage stellen? – In § 42 Absatz 2 Gemeindeordnung heißt es: Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, – das findet ja hier analog Anwendung – sind zu berücksichtigen…

Ist nach Ihrer Auffassung die Wortwahl „sind zu berücksichtigen“ eine Sollbestimmung?

Oberbürgermeister Jung:

Das haben wir ja bei den Ausschüssen so gemacht.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Ja, aber genau darauf wird Bezug genommen, nämlich dass dies auf Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse anzuwenden ist; denn es heißt: „sind zu berücksichtigen“. Meine Frage ist: Ist die Formulierung „sind zu berücksichtigen“ in einem Gesetz, egal in welchem, eine Sollvorschrift?

Oberbürgermeister Jung:

Nein. Ich habe gesagt: Die Ausschüsse sind zu besetzen, und das haben wir gemacht. – „Sind zu berücksichtigen“ ist dann analog anzuwenden auf Aufsichtsräte. Bei Zweckverbänden sieht es schon anders aus, wie Sie wissen. – Ich möchte Sie hier nicht langweilen. Das ist eine differenzierte Betrachtungsweise von Ausschüssen, Zweckverbänden, Aufsichtsräten und sonstigen Gremien. Ich bin ziemlich sicher, dass Sie – es hilft alles nichts – sich miteinander ins Benehmen setzen müssen, um das zu klären. Ich verstehe mich da als Dienstleister.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Da muss ich Ihnen widersprechen. Sie sind hier nicht Dienstleister, sondern Sie haben als Oberbürgermeister darauf zu achten, dass die Gesetze des Freistaates Sachsen in der Arbeit des Stadtrates eingehalten werden. Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass etwas gemacht werden muss, können Sie nicht sagen: „Liebe Fraktionen, macht mal!“, sondern dann sind Sie derjenige, der dafür sorgen muss, dass das, was im Gesetz steht, auch umgesetzt wird.

Oberbürgermeister Jung:

Das mache ich, und ich biete Ihnen reichlich Material, damit Sie sich entscheiden können. Aber entscheiden müssen Sie. Sie haben irgendwann einmal gesagt, ich sei der Kellner. Ich habe Sie damals verbessert und gesagt: der Oberkellner. – Also: Sie bestellen, und ich bin der Oberkellner.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Wenn wir einen Vorschlag zur Besetzung der Aufsichtsräte nach dem Benennungsverfahren – vorher: Sitzzahlbestimmung nach d’Hondt – hier in den Stadtrat einbringen, das also mathematisch durchrechnen würden – dann sind wir Dienstleister -, wären Sie dann bereit, diesen in der nächsten Stadtratssitzung zur Abstimmung zu stellen?

Oberbürgermeister Jung:

Warten wir einmal die rechtliche Überprüfung durch die Landesdirektion ab, die Sie veranlasst haben. Dann erhalten Sie den nächsten Vorschlag.

[…]

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, ist es richtig, dass Ihnen die Fraktion Freibeuter mitgeteilt hat, dass zu den von Ihnen gemachten Vorschlägen zur Besetzung der Aufsichtsräte ein Einvernehmen nicht besteht und dass deswegen die Regelungen zur Besetzung anzuwenden sind, die im Falle eines nicht vorhandenen Einvernehmens gelten?

Oberbürgermeister Jung:

Ja, das habe ich doch eben ausgeführt. – Ich denke, es ist alles gesagt.

Dieselfahrverbot: Was rollt da auf Stadtverwaltung, Stadtreinigung und LVB zu?

Dieselfahrverbot: Was rollt da auf Stadtverwaltung, Stadtreinigung und LVB zu?

Anfrage:

Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hat jüngst durch ein Urteil den Weg für Fahrverbote von dieselbetriebenen Fahrzeugen frei gemacht.

Hierzu fragen wir:

In welchem Umfang werden dieselbetriebene Fahrzeuge
a. von den Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH oder
Tochterunternehmen gehalten,
b. von den Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH oder
Tochterunternehmen für den Einsatz im Linienbetrieb gehalten,
c. von den Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH oder
Tochterunternehmen für den Einsatz im Linienbetrieb gehalten,
d. von der Stadtreinigung Leipzig gehalten,
e. von der Abfalllogistik Leipzig gehalten,
f. von den Eigenbetrieben Kultur gehalten,
g. von der Stadt Leipzig (Stadtverwaltung ohne Eigenbetriebe)
gehalten,
h. von den Leipziger Wasserwerken (Kommunale Wasserwerk Leipzig GmbH)
sowie Tochterunternehmen gehalten,
i. von den Leipziger Stadtwerken (Stadtwerke Leipzig GmbH) sowie
deutschen Tochterunternehmen gehalten,
j. von der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB) oder
Tochterunternehmen gehalten?

Bitte die Anzahl der dieselbetriebenen Fahrzeuge nach Euro-IV-Norm und schlechter, Euro V und Euro VI getrennt ausweisen.

Anfrage im Allris

Antwort:

Auf Grundlage von Zuarbeiten der Beteiligungsunternehmen, der Eigenbetriebe sowie der zuständigen Fachdezernate infolge einer Abfrage entsprechend der Anfrage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Buch-stabe Fahrzeughalter Euro 4 od. schlechter Euro 5 Euro 6 Gesamt
a LVB und Tochterunternehmen 23 64 182 269
b-c – davon für den Einsatz im Linienbetrieb (11) (17) (138) (166)
d Stadtreinigung Leipzig 82 110 61 253
e Abfall-Logistik Leipzig GmbH (ALL) 16 18 18 52
f Eigenbetriebe Kultur 3 8 6 17
g Stadt Leipzig (ohne Eigenbetriebe) 56 50 19 125
h KWL und Tochterunternehmen 11 70 57 138
i SWL und inländische Tochterunternehmen 7 64 44 115
j LWB und Tochterunternehmen 20 14 9 43
Gesamt 218 398 396 1.012

Antwort im Allris

Schulentwicklungsplan: Gesicherte Finanzierung für Maßnahmen, die für das Schuljahr 2018/2019 beschrieben sind

Schulentwicklungsplan Gesicherte Finanzierung für Maßnahmen, die für das Schuljahr 20182019 beschrieben sind

Anfrage:

Im Schulentwicklungsplan 2017, den der Stadtrat beschlossen hat, sind verschiedene Maßnahmen als Lösung der Herausforderungen genannt. Hierzu gehört bspw. die Einrichtung einer Grundschule in Thekla (Tauchaer Straße 188). Es ist davon auszugehen, dass mit der Umnutzung des Gebäudes von einer Fachoberschule des BSZ 7 in eine Grundschule Kosten entstehen werden. Ein Bau- und Finanzierungsbeschluss liegt dem Stadtrat bislang nicht vor.

Dies exemplarisch vorausgeschickt fragen wir:

  1. Für welche im Schulentwicklungsplan 2017 als Lösungsansätze bereits für das Schuljahr 2018/2019 genannten Maßnahmen ist die Finanzierung im Haushaltsplan der Stadt Leipzig nicht vollständig gesichert?
  2. Sofern Frage 1 nicht mit “keine” beantwortet wird: Warum werden dem Stadtrat Maßnahmen vorgeschlagen, die sich offenbar absehbar finanziell nicht realisieren lassen?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Für welche im Schulentwicklungsplan 2017 als Lösungsansätze bereits für das Schuljahr 2018/2019 genannten Maßnahmen ist die Finanzierung im Haushaltsplan der Stadt Leipzig nicht vollständig gesichert?

Der Schulentwicklungsplan benennt den Zeitpunkt, ab dem an Schulen ein Bedarf für kapazitäre Maßnahmen besteht. Die Maßnahmen selbst können aus verschiedenen Gründen nicht in jedem Fall im selben Jahr umgesetzt werden (u.a. aufgrund offener Grundstücksfragen). Der Bedarf nach zusätzlichen Schulplätzen bzw. Sporthallenkapazitäten kann jedoch in vielen Fällen zunächst durch andere Maßnahmen (z.B. schulorganisatorische Maßnahmen, Interime u.ä.) gedeckt werden. Zum Schuljahresbeginn 2018/19 sollen mehrere Systembauten an bestehenden Schulstandorten umgesetzt werden, um die schulischen Kapazitäten zu erweitern. Planungsmittel für diese Maßnahmen wurden mit der Vorlage VI-DS-03932 „Sammelplanungsbeschluss für Schulbauinvestitionen, Planungsmittel im Finanzhaushalt 2017/2018“ beschlossen. Die Finanzierung der Umsetzung wird derzeit noch geprüft.

Zum in der Anfrage genannten Beispiel der geplanten Grundschule Tauchaer Straße 188 kann Folgendes ausgeführt werden: Es ist davon auszugehen, dass mit der Umnutzung des Gebäudes von einer Fachoberschule des BSZ 7 in eine Grundschule Kosten entstehen werden. Für den Grundschulstandort wird die Entwurfsplanung (LP 3) bis 04/2018 erarbeitet. Erst nach der Vorlage der Entwurfsplanung können konkrete Aussagen zu den Projektkosten getroffen werden. Die Vorlage des Bau- und Finanzierungsbeschluss ist spätestens für das dritte Quartal 2018 geplant. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel sind im Rahmen eines Sammelplanungsbeschlusses (VI-DS-03932) – 250 TEUR für Planungen in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 – sichergestellt. Die Gesamtmaßnahme wird derzeit auf ca. 4.000 TEUR geschätzt. Die Umsetzung der Maßnahme ist in Abhängigkeit von der Bereitstellung von Fördermitteln bis 2020 geplant.

2. Sofern Frage 1 nicht mit “keine” beantwortet wird: Warum werden dem Stadtrat Maßnahmen vorgeschlagen, die sich offenbar absehbar finanziell nicht realisieren lassen?

Für Maßnahmen, die für eine kurzfristige Schaffung von Kapazitäten in Frage kommen, prüft die Stadtverwaltung derzeit Finanzierungsmöglichkeiten, um die im Sammelplanungsbeschluss aufgeführten Erweiterungen in Systembauweise so finanziell zu untersetzen, dass eine teilweise Realisierung bis zum Beginn des Schuljahres 2018/2019 möglich ist.

Antwort im Allris

Handhabung der Social-Media-Accounts der Stadt Leipzig

Handhabung der Social-Media-Accounts der Stadt Leipzig

Anfrage:

Bereits seit mehreren Jahren nutzt auch die Stadtverwaltung soziale Medien zur Information von und Kommunikation mit Bürgern. Mit dem Einsatz von Facebook, Twitter & Co. hat sich insbesondere die Kommunikation verändert: So verlagerte sich der eher unidirektionale Informationsfluss aus den Behörden heraus zu einem bidirektionalen Dialog zwischen Verwaltung auf der einen und den Bürgern auf der anderen Seite. Leider führt dies offenbar auch dazu, dass Bürgern ohne Vorwarnung oder Begründung das Leserecht entzogen werden kann (sogenanntes Blocken). Zudem fällt auf, dass offizielle Accounts – mehr oder weniger offensichtlich – auch als Marketing beziehungsweise Werbe-Tools für die Privatwirtschaft benutzt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Welche Accounts betreibt die Stadt Leipzig sowie nachgeordnete Ämter, Behörden und Eigenbetriebe in den sozialen Netzwerken? Welche dieser Accounts sind seitens des jeweiligen Soziales-Netzwerk-Betreibers verifiziert worden (z.B. blaues Häkchen)?
  2. Nach welchen Regeln beziehungsweise Kriterien wird Facebook- oder Twitter-Nutzern das Leserecht auf offiziellen Facebook- oder Twitter-Accounts eingeräumt beziehungsweise entzogen und wer entscheidet im konkreten Fall darüber? Wie oft wurde Nutzern das Leserecht auf einem behördlichen Social-Media-Account bereits entzogen? (Bitte einzelne Fälle mit Datum und jeweiliger Begründung aufführen.) Nach welchen Kriterien werden diese Nutzer wieder entsperrt?
  3. Welche Regeln gelten für die Nutzung der behördlichen Accounts im Hinblick auf das Posten von werbegleichen Mitteilungen für privatwirtschaftliche Unternehmen (mit oder ohne öffentliche Beteiligung)?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Accounts betreibt die Stadt Leipzig sowie nachgeordnete Ämter, Behörden und Eigenbetriebe in den sozialen Netzwerken? Welche dieser Accounts sind seitens des jeweiligen Soziales-Netzwerk-Betreibers verifiziert worden (z.B. blaues Häkchen)?

Die Antwort findet sich seit geraumer Zeit öffentlich zugänglich und übersichtlich gegliedert unter http://www.leipzig.de/social-media/

2. Nach welchen Regeln beziehungsweise Kriterien wird Facebook- oder Twitter-Nutzern das Leserecht auf offiziellen Facebook- oder Twitter-Accounts eingeräumt beziehungsweise entzogen und wer entscheidet im konkreten Fall darüber? Wie oft wurde Nutzern das Leserecht auf einem behördlichen Social-Media-Account bereits entzogen? (Bitte einzelne Fälle mit Datum und jeweiliger Begründung aufführen.) Nach welchen Kriterien werden diese Nutzer wieder entsperrt?

Die Seiten, die durch das Referat Kommunikation der Stadtverwaltung Leipzig betreut werden, sind öffentlich, d.h. Leserecht hat grundsätzlich jeder Nutzer. Beleidigungen und Diffamierungen, sexistische, diskriminierende oder rassistische Kommentare werden von uns gelöscht. Ebenso behalten wir uns vor, Verleumdungen, üble Nachrede oder vulgäre Beiträge zu entfernen. Nutzer, die wiederholt und massiv gegen die Netiquette verstoßen, werden gesperrt. (siehe auf www.facebook.com/portal.stadt.leipzig eingebundene Netiquette.) Die Ämter, Behörden und Eigenbetriebe haben jeweils eigenständige Regelungen getroffen.

Auf www.facebook.com/portal.stadt.leipzig wurden im Zeitraum vom April 2014 bis August 2017 insgesamt 25 Profile gesperrt, die gegen die Netiquette verstießen und/oder deren Äußerungen und Profile einen eindeutig rechtsradikalen Hintergrund belegten. Die meisten Lese- und Kommentierrechte wurden 2015 während der Flüchtlingskrise entzogen. Auf www.twitter.com/StadtLeipzig wurden im gesamten Zeitraum seit Anlegen des Accounts aktiv 3 Profile gesperrt.

Einzelne Fälle können aus Gründen des Datenschutzes nicht aufgelistet werden. Über die Sperrung einzelner Nutzer entscheidet die Social-Media-Redaktion in Absprache mit dem Leiter des Referates Kommunikation.

Über die Handhabung und die Regularien der anderen Seitenbetreiber, wie sie unter Frage 1 genannt sind, kann hier keine Auskunft gegeben werden. Dazu wäre eine umfangreiche Abfrage erforderlich, die in der Kürze der Zeit nicht möglich war.

3. Welche Regeln gelten für die Nutzung der behördlichen Accounts im Hinblick auf das Posten von werbegleichen Mitteilungen für privatwirtschaftliche Unternehmen (mit oder ohne öffentliche Beteiligung)?

Die Stadt Leipzig freut sich über Postings und Links zum Thema Leipzig. Reine Werbung dagegen wird gelöscht.

Antwort im Allris

Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten für das Wahljahr 2017

Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten für das Wahljahr 2017

Anfrage:

Wie stellt der Oberbürgermeister während der sechs Wochen vor der Bundestagswahl 2017 sicher, dass es keine Kritikpunkte gibt, die aufgrund einer möglichen öffentlichen Diskussion Einfluss auf das Wahlverhalten der Bürger haben können?

Anfrage im Allris

Antwort:

Der Oberbürgermeister ist nicht verpflichtet, Kritikpunkte, die öffentlich diskutiert werden, zu verhindern oder gar Diskussionen zu untersagen. Eine öffentliche Diskussion auch und gerade vor Wahlen ist vielmehr gewünscht. Die Verwaltung hat jedoch darauf zu achten, dass sie bei aller öffentlichen Diskussion die Neutralität wahrt. Dies gilt ausdrücklich auch für die einzelnen Fraktionen der Ratsversammlung, die Teil der Verwaltung sind, und eben kein Organ einer Partei, auch wenn die Mitglieder der Fraktionen überwiegend einer Partei angehören und als Mitglied einer Partei einen Sitz in der Ratsversammlung erlangt haben. Daher wird vor jeder Wahl auf die besondere Neutralitätspflicht insbesondere in der heißen Wahlkampfphase, 6 Wochen vor dem Wahltag, ausdrücklich innerhalb der Verwaltung hingewiesen, so zuletzt auch vor der letzten Kommunalwahl.

Antwort im Allris