Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018 der Fraktion Freibeuter mit dem Titel “Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts”; hier: Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters zum Begriff der Dienstleistung

Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018

Anfrage:

Die Anfrage VI-F-05018 beantwortet der Oberbürgermeister auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen nicht um eine “Dienstleistung” handelt. Im maßgeblichen Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es in Satz 1 und 2 wörtlich:

“Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a)      gewerbliche Tätigkeiten,

b)      kaufmännische Tätigkeiten,

c)      handwerkliche Tätigkeiten,

d)      freiberufliche Tätigkeiten.”

Auf zahlreichen beworbenen Veranstaltungen werden Standgebühren und/oder Eintrittsgelder erhoben, womit Einnahmen erzielt werden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der/die Veranstalter ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie begründet der Oberbürgermeister seine von den einschlägigen Regelungen abweichende Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen gerade nicht um eine Dienstleistung handelt?
  2. An welchen messbaren Kriterien macht sich der in der Antwort genannte Eigenschaft “herausragend” für die kommunizierten Veranstaltungen fest?Wäre eine Veranstaltung eines Verlages mit gesellschaftlichen Debatten und mehreren hundert Teilnehmern eine solche “herausragende Veranstaltung”, die kommuniziert werden könnte? Weiter erläutert der Oberbürgermeister, dass es sich bei der Online-Kommunikation von Veranstaltungen um eine Serviceleistung, nicht jedoch um Werbung handelt. Hierzu fragen wir:
  3. Wie definiert der Oberbürgermeister “Werbung”?
  4. Was unterscheidet die so (in Frage 3) definierte “Werbung” von einer “Serviceleistung”?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Oberbürgermeister Jung:

Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir bitte, die Antwort vom Podium aus zu geben.

Zur Frage 1:

Ich habe den Begriff „Dienstleistung“ nicht juristisch gefasst. Wenn ich den Begriff juristisch gefasst hätte, hätte ich selbstverständlich alle Kriterien, die die Fraktion Freibeuter genannt hat, bedenken müssen. Also: Wenn ich den Begriff „Dienstleistung“ benutzt habe, habe ich ihn als Abgrenzung zu kulturellen Angeboten angesetzt, unabhängig von monetären Fragen.

Zur Frage 2:

„Herausragend“ ist nicht messbar. Insofern ist es immer eine Fingerspitzenentscheidung im Referat Kommunikation, welche Veranstaltungen aufgenommen werden können. Selbstverständlich kann eine Veranstaltung mit mehreren hundert Teilnehmern eine herausragende Veranstaltung werden, wenn sie dementsprechende gesellschaftliche Fragen in einem großen Zusammenhang diskutiert; es kann aber genauso gut eine überflüssige Veranstaltung sein.

Zu den Fragen 3 und 4.

Werbung dient in der Regel kommerziellen Zwecken, in Abgrenzungen zu Servicedienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger. Ich glaube, dem ist nichts hinzuzufügen.

Einsatz von Niederflurwagen bei der LVB

Niederflurwagen

Anfrage:

Niederflurwagen sind auf verschiedenen Straßenbahnlinien der LVB in Leipzig im Einsatz. Für die Linie 8 werden bspw. jede Stunde in wechselndem Rhythmus Straßenbahnen mit einem Niederflurwagen im Fahrplan ausgewiesen. Regelmäßig fallen auf der Linie 8 die im Fahrplan angekündigten Niederflurwagen aus. In der Folge müssen Eltern mit Kindern in Kinderwagen eine Wartezeit von bis zu weiteren 30 Minuten auf eine Bahn mit Niederflurwagen in Kauf nehmen.

Dazu fragen wir:

  1. Welche Linien waren wann im Jahr 2017 von Ausfällen bei den im Fahrplan angekündigten Niederflurwagen betroffen?
  2. Aus welchen Gründen fallen Niederflurwagen ersatzlos aus?
  3. Nach welchen Kriterien entscheidet die LVB über den Einsatz von Niederflurwagen auf den Linien?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgte auf Basis einer Zuarbeit der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB). Eine Auflistung einzelner Ausfälle mit Zeit und Linienzuordnung ist dabei nicht enthalten. Es lassen sich folgende grundsätzliche Aussagen treffen:

1. Welche Linien waren wann im Jahr 2017 von Ausfällen bei den im Fahrplan angekündigten Niederflurwagen betroffen?

 2. Aus welchen Gründen fallen Niederflurwagen ersatzlos aus?

Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) betreiben noch über 100 Tatra-Triebwagen (hochflurig), die in der Regel in Kombination mit je einem Niederflur-Beiwagen unterwegs sind.

Dies genügt allerdings nicht, um bei jedem Wagenzug einen Niederfluranteil anzubieten.

Das aktuelle Fahrzeugbeschaffungsprogramm dient dazu, bis 2021 auf allen Stammlinien die Tatrawagen vollständig abzulösen.

Bis dahin verkehrt in den Hauptverkehrszeiten auf ausgewählten Linien, insbesondere auf der Linie 8, jeder zweite im Fahrplan ausgewiesene Zug mit Niederfluranteil, was einer Zugfolge von 20 Minuten entspricht. Allerdings ist der Straßenbahnverkehr vor möglichen Störungen wie Unfällen, Fahrzeugausfällen und Havarien nicht gefeit.

Die LVB wertet die Abweichungen regelmäßig aus. Beispielsweise lag im Monat November 2017 der nicht erfüllte Niederfluranteil für den gesamten Fahrplan bei lediglich 1 %. Die benannte Linie 8 wurde zu 99,75 % auf den dafür vorgesehenen Fahrten mit Niederflurfahrzeugen betrieben.

Es ist nachvollziehbar, dass die Fahrgäste bei Störungen im Verkehrsablauf verärgert sind. Die Bedingungen, Störungen auf ein Minimum zu reduzieren, werden in unserer wachsenden Stadt immer schwieriger. Die LVB wird aber im Rahmen der operativen Verkehrssteuerung trotz dessen nichts unversucht lassen, jeweils so zeitnah wie möglich den Regelfahrplan wieder herzustellen.

3. Nach welchen Kriterien entscheidet die LVB über den Einsatz von Niederflurwagen auf den Linien?

Für den Einsatz von Niederflurbeiwagen wurde vorrangig die Linie 8 ausgewählt, da diese Linie bis auf zwei kurze Abschnitte in Grünau und in der Eisenbahnstraße, immer parallel mit anderen Linien verkehrt, auf denen i. d. R. vollständige Niederflurfahrzeuge fahren. Es wird so unter dem Kriterium der Nutzerfreundlichkeit dass unter den gegebenen Bedingungen bestmöglich Niederflurangebot realisiert.

Mit der aktuell laufenden Bestellung und Indienststellung der neuen XL-Straßenbahnen ist bekanntermaßen die laut Nahverkehrsplan der Stadt vorgesehene vollständige Umstellung des Straßenbahnsystems auf Niederflurfahrzeuge für die nächsten Jahre in Gang gesetzt. Die Ergebnisse der Evaluation des noch gültigen Nahverkehrsplans zeigten auch, dass Ende 2014 bereits 97 % aller Fahrten an Werktagen und 100 % an den Wochenenden zumindest mit einem Niederfluranteil gefahren wurden.

Antwort im Allris

Anfragen zum Nachtschwimmen durch Badegäste

Anfragen zum Nachtschwimmen durch Badegäste

Anfrage:

Im Verwaltungsstandpunkt zum Antrag VI-A-04692 Nachtbaden in Schwimmhallen und Freibädern der Sportbäder Leipzig GmbH teilt die Verwaltung mit, dass es bisher keine Anfragen zu nächtlichen Öffnungszeiten nach 22 Uhr durch Badegäste gegeben habe. Außerdem seien die vielen Seen in und um Leipzig möglicherweise ausreichend, um den eventuell vorherrschenden Bedarf nach Nachtbaden zu stillen.

Hierzu fragen wir an:

  1. Besteht ein festgelegter Prozess, der gewährleistet, dass jede Badegast-Anfrage aufgenommen, verarbeitet und weitergereicht wird? Wie sieht dieser aus? Ist das Personal der Schwimmhallen und Freibäder zusätzlich auch angehalten, Gäste nach einer Rückmeldung oder Vorschlägen zum Badeaufenthalt zu befragen?
  2. Werden die Anfragen der Badegäste dokumentiert und von wem? Wie werden Anfragen, die an Beschäftigte in Schwimmhallen und Freibädern gerichtet werden, zur Verarbeitung an die zuständigen Gremien vermittelt?
  3. Wie viele Verbesserungsvorschläge wurden im Jahr 2017 bisher aufgenommen und bearbeitet? Welchen davon konnte entsprochen werden? Was beinhalten die Verbesserungen?
  4. Ist es der Anspruch der Stadt Leipzig, eine durch Mechanismen der Anlage und durch fehlendes Informations- bzw. Rettungspersonal nicht ausreichend gesicherte Badestätte wie einen See als Alternative anzubieten, anstatt eigene Badeanstalten entsprechend eventuell vorherrschender Bedarfe zu sichern und aufzurüsten?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Besteht ein festgelegter Prozess, der gewährleistet, dass jede Badegast-Anfrage aufgenommen, verarbeitet und weitergereicht wird? Wie sieht dieser aus? Ist das Personal der Schwimmhallen und Freibäder zusätzlich auch angehalten, Gäste nach einer Rückmeldung oder Vorschlägen zum Badeaufenthalt zu befragen?

Nach Auskunft der Geschäftsführung der Sportbäder Leipzig GmbH (SBL) besteht ein festgelegter Prozess zu Badegastanfragen und Beschwerden. Dieser ist in einer Betriebsanweisung geregelt. Anfragen und Beschwerden können direkt beim Personal in den Bädern oder über ein Kontaktformular auf der Internetseite der SBL vorgebracht werden. Darüber hinaus können Anregungen und Beschwerden schriftlich an die SBL gesendet werden. Die Beschwerdeführer werden über das Ergebnis wie folgt informiert: bei Anfragen im Bad direkt durch den Badleiter oder seinen Vertreter, bei Anfragen über das Kontaktformular erhalten die Beschwerdeführer eine Email und bei schriftlichen Anfragen und Beschwerden gibt es eine schriftliche Antwort.

2. Werden die Anfragen der Badegäste dokumentiert und von wem? Wie werden Anfragen, die an Beschäftigte in Schwimmhallen und Freibädern gerichtet werden, zur Verarbeitung an die zuständigen Gremien vermittelt?

Nach Auskunft der Geschäftsführung der SBL werden Anfragen und Beschwerden entspre­chend der geltenden Betriebsanweisung dokumentiert und ausgewertet. Dies erfolgt durch den Leiter Bäderbetrieb. Anfragen an das Personal werden im Bedarfsfall (wenn es die Mitarbeiter vor Ort nicht klären können) an den Bad- bzw. Teamleiter oder an der Leiter Bäderbetrieb zur Bearbeitung und Klärung weitergeleitet. Anfragen und Beschwerden von besonderer Bedeutung werden durch die Geschäftsführung bearbeitet und beantwortet. 

3. Wie viele Verbesserungsvorschläge wurden im Jahr 2017 bisher aufgenommen und bearbeitet? Welchen davon konnte entsprochen werden? Was beinhalten die Verbesserungen?

Nach Auskunft der Geschäftsführung der SBL gab es im Jahr 2017 bisher 12 Beschwerden, 25 Anfragen sowie 7 Anfragen zur Nutzung der 10er-Karte bei bisher über 1 Mio. Badegästen (Stand November 2017). Hier lässt sich aus Sicht der Geschäftsführung der SBL sagen, dass die ganz große Zahl der Badegäste mit den Bädern der SBL zufrieden sind. Auf die einzelnen Anliegen wird aufgrund der Unterschiedlichkeit der Anliegen nicht näher eingegangen.

4. Ist es der Anspruch der Stadt Leipzig, eine durch Mechanismen der Anlage und durch fehlendes Informations- bzw. Rettungspersonal nicht ausreichend gesicherte Badestätte wie einen See als Alternative anzubieten, anstatt eigene Badeanstalten entsprechend eventuell vorherrschender Bedarfe zu sichern und aufzurüsten?

Wie im Verwaltungsstandpunkt (VI-A-04692 Nachtbaden und Schwimmhallen und Freibädern der Sportbäder Leipzig GmbH) dargestellt fehlt es aus Sicht der Geschäftsführung der SBL an der entsprechenden Nachfrage über die bestehenden Öffnungszeiten der Freibäder hinaus.

Weiterhin ist die Beschränkung der Öffnungszeiten auf behördliche Genehmigungen zurückzuführen. Das können erteilte Baugenehmigungen (Bsp. Ökobad Lindenthal Öffnungszeit bis max. 19 Uhr) sein oder der gesetzliche Lärmschutz ab 22 Uhr. Nahezu alle Freibäder liegen in der Nähe von Wohnbebauung und in Landschaftsschutzgebieten. Dort sind Lärmgrenzwerte bei einem geöffneten Freibad nach 22 Uhr nicht einzuhalten.

Weiterhin verfügt bisher nur eins von fünf Freibädern über eine Unterwasserbeleuchtung. Vor dem Hintergrund der Verkehrssicherungspflicht in den Freibädern kann ohne ausreichende Beleuchtung der Becken die Sicherheit der Badegäste nicht gewährleistet werden. Auch für die Liegewiesen, Spiel- und Volleyballplätze, die Umkleide- und Sanitärbereiche sowie die Kassen ist keine bzw. keine ausreichende Beleuchtung in den Freibädern vorhanden. Ohne ausreichende Beleuchtung bestehen für die Badegäste und Mitarbeiter akute Sicherheitsrisiken.

Außerdem wird für einen nächtlichen Freibadbesuch entsprechend mehr Fachpersonal benötigt, was zu steigenden Personalaufwendungen führt. Daneben sind erhöhte Betriebskosten relevant.

Antwort im Allris

Verzögerungen bei Bau- und Sanierungsarbeiten an Schulen und Kitas

Verzögerungen bei Bau- und Sanierungsarbeiten an Schulen und Kitas

Anfrage:

Auch in diesem Jahr wurden verschiedene Bau- und Sanierungsarbeiten an Leipziger Schulen und Kitas gestartet. Nicht immer werden diese wie angekündigt abgeschlossen.

So steht die Sporthalle der Geschwister-Scholl-Grundschule nicht im Oktober 2017 wie es auf dem Bauschild verkündet wird, wieder für den Sportunterricht zur Verfügung. Vielmehr wurden die Eltern darüber informiert, dass voraussichtlich erst ab Januar 2018 mit der Nutzung gerechnet werden kann.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Die Fertigstellungen welcher Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Schulen und Kitas mit geplanter Fertigstellung in 2017 haben sich mindestens um einen Monat verzögert?
  2. Welche Bauzeit war geplant und wie groß ist die Verzögerung?
  3. Was sind die hauptsächlichen Gründe für die Verzögerung?
  4. Welche Maßnahmen hat der Oberbürgermeister eingeleitet, um die Verzögerungen zu minimieren?
  5. In welchem Umfang muss damit gerechnet werden, dass es durch die Verzögerungen zu Fördermittelverlusten kommt?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Die Fertigstellungen welcher Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Schulen und Kitas mit geplanter Fertigstellung in 2017 haben sich mindestens um einen Monat verzögert?

2. Welche Bauzeit war geplant und wie groß ist die Verzögerung?

3. Was sind die hauptsächlichen Gründe für die Verzögerung?

Veränderungen bei Baumaßnahmen mit Bezug auf Beschlussgrundlagen (Kosten / Termine) werden in der Regel den Gremien in Form von Änderungsbeschlüssen vorgelegt. Bezüglich der Frage 3 nach den Verzögerungsgründen wird auf den Ursachenkatalog in der Antwort der Verwaltung zur Anfrage F-04620 verwiesen. Eine Auswertung der in Koordinierungsverantwortung des AGM liegenden KITA-Baumaßnahmen ergab, dass es keine KITA-Vorhaben mit geplanter Fertigstellung 2017 gibt.

Eine Auswertung der Schulbaumaßnahmen mit geplanter Fertigstellung 2017 und mit Verzögerungen größer 1 Monat, ergab folgendes Ergebnis von drei Schulen:

1. Teilmodernisierung Sporthalle Geschwister-Scholl-Schule (Bezugsmaßnahme des Antragstellers):

– geplantes Bauende lt. Bauschild: Oktober 2017
– prognostizierte Verzögerung: 2 Monate
– Ursache: Veränderung der Aufgabenstellung aufgrund Änderung der Standortvoraussetzungen, dadurch Unterbrechung Teilmaßnahme Heizungstechnik/Warmwasser

2. Brandschutzmaßnahme Förderschule Rosenweg (DS-01670):

– geplantes Bauende: 02/2017
– Verzögerung Bauende: 10/2017 (8 Monate)
– Ursache: Vorlage Förderbescheid erst 12/2016, dann erst Ausschreibung; Baumaßnahmen in dieser Förderschule nur in den Ferien möglich !!
– Bauzeit: Sommer- und Herbstferien 2017.

3. Energetische Sanierung F.A.-Brockhaus-Schule (Gymnasium)   [DS-02023]

– Geplantes Bauende:12/2017
– Prognostizierte Verzögerung:1 Jahr   (12/2018)
– Ursache:Erhebliche Schadstoffbelastungen im Bereich der Platten- und Fensterfugen; Konsequenz:  Sanierung nur nach Freilenkung Objekt möglich, unter dieser Voraussetzung Maßnahmenerweiterung Sanitär; Mehrkosten,  Änderungsbeschlussvorlage in Vorbereitung

4. Welche Maßnahmen hat der Oberbürgermeister eingeleitet, um die Verzögerungen zu minimieren?

Mit dem Ergebnisbericht zur ‚Task Force Schulhausbau‘ wird der Stadtrat (voraussichtlich im Januar 2018) über das erfolgte Vorgehen informiert. Darüber hinaus wird auf die Beantwortungen der Anfragen F-04620 in Verbindung mit F-05097 verwiesen.

5. In welchem Umfang muss damit gerechnet werden, dass es durch die Verzögerungen zu Fördermittelverlusten kommt?

Bisher konnten insbesondere durch vorausschauende Abstimmung mit der Fördermittel-Bewilligungsstelle Fördermittelverluste vermieden werden.

Antwort im Allris

Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts

Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts

Anfrage:

Die Stadtverwaltung verfügt über verschiedene Kanäle für die Online-Kommunikation. Hierzu gehören neben der Internetseite leipzig.de eine Facebookseite mit rund 16.000 Fans, ein Twitterkanal mit mehr als 55.000 Followern und ein Instagramkonto mit gut 6.000 Abonnenten.

Immer wieder veröffentlich die Stadtverwaltung über die Onlinekanäle Informationen zu Themen und Veranstaltungen, die zwar einen Leipzig-Bezug haben, jedoch keinen Bezug zu Aufgaben der Stadtverwaltung oder verbundenen Institutionen/Unternehmen haben.

Exemplarisch und wertfrei sei hier die Kommunikation eines Marktes für selbstgemachte Produkte im Felsenkeller Mitte Oktober genannt, welcher sowohl auf leipzig.de als auch in sozialen Netzwerken kommuniziert wurde.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wessen Produkte, Dienstleistungen und Veranstaltungen können unter welchen Voraussetzungen online durch die Stadtverwaltung Leipzig kommuniziert werden? Wer entscheidet in der Stadtverwaltung, was wann in welcher Form kommuniziert wird?
  2. Welches Regelwerk existiert für werbliche Postings? Wo ist dieses einzusehen?
  3. In welcher Form werden Postings wie für den o.g. Markt gegenüber der Stadt Leipzig vergütet? Wo ist eine Preisliste transparent einsehbar?
  4. In welchem Umfang beachtet die Stadtverwaltung die Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (§ 6), aus dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 58 RStV) und aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Nr. 11 d. Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG, § 5a Abs. 6 UWG) und weiterer Regelungen und Gerichtsentscheide ergeben?
  5. Gab es durch Aufsichtsbehörden, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzvereine oder ggf. Mitbewerber Beschwerden ggü. der Stadt Leipzig aufgrund erfolgter o.g. Kommunikation?
  6. Wie geht die Stadt Leipzig mit in Konkurrenz zueinander (bspw. parallel stattfindenden Veranstaltungen, Produkte gleicher Produktgruppe etc.) stehenden Kommunikationswünschen um?
  7. In welchem Umfang hat die Stadt Leipzig Einnahmen aus Werbung in den Onlinekanälen erzielt
      • im 1. Halbjahr 2016
      • im 2. Halbjahr 2016
      • im 1. Halbjahr 2017.

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wessen Produkte, Dienstleistungen und Veranstaltungen können unter welchen Voraussetzungen online durch die Stadtverwaltung Leipzig kommuniziert werden? Wer entscheidet in der Stadtverwaltung, was wann in welcher Form kommuniziert wird?

Es werden keine Produkte und Dienstleistungen Dritter online durch die Stadtverwaltung Leipzig kommuniziert.

Es werden nur Veranstaltungen im Rahmen unseres Veranstaltungskalenders bzw. als News unter leipzig.de kommuniziert. Anbieter können per E-Mail diese an die Online-Redaktion melden.

Die Auswahl, welche Veranstaltungen kommuniziert werden, trifft die Onlineredaktion aufgrund der vorliegenden Veranstaltungsmeldungen. Ausgewählt werden Veranstaltungen in Leipzig oder dem Leipziger Neuseenland (wenn von größerer Bedeutung und Reichweite). Dabei wird auf eine Mischung der Themen Wert gelegt, um die Vielfalt der Leipziger Veranstaltungslandschaft widerzuspiegeln; eine gewichtige Rolle spielt auch die Bedeutung von Veranstaltungen/News für die Stadt, die Stadtgesellschaft bzw. für einzelne Stadtteile. Der in der Anfrage beispielhaft genannte Felsenkeller ist ohne Frage ein herausragender Veranstaltungsort im Stadtteil, der für Generationen von Leipzigerinnen und Leipzigern identitätsstiftend war.

2. Welches Regelwerk existiert für werbliche Postings? Wo ist dieses einzusehen?

Es handelt sich hier um redaktionelles Ermessen, für das es kein allgemeingültiges Regelwerk geben kann, da es stark situations- und zusammenhangsabhängig ist. Aus Sicht der Stadtverwaltung handelt es sich bei derartigen Veranstaltungshinweisen um eine Serviceleistung, um Bürgerinnen und Bürger auf herausragende Veranstaltungen hinzuweisen. Hierbei ist nicht die Größe einer Veranstaltung ausschlaggebend. Nicht veröffentlicht werden religiöse (außer im Rahmen städtischer Veranstaltungen) und parteipolitische Veranstaltungen. Veranstaltungen im Bereich Gesundheit werden nur durch das Gesundheitsamtsamt veröffentlicht.

3. In welcher Form werden Postings wie für den o.g. Markt gegenüber der Stadt Leipzig vergütet? Wo ist eine Preisliste transparent einsehbar?

Die Posts werden nicht vergütet. Eine Preisliste existiert somit nicht.

4. In welchem Umfang beachtet die Stadtverwaltung die Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (§ 6), aus dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 58 RStV) und aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Nr. 11 d. Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG, § 5a Abs. 6 UWG) und weiterer Regelungen und Gerichtsentscheide ergeben?

Aus Sicht der Stadtverwaltung handelt bei diesen Veranstaltungshinweisen um eine Serviceleistung und nicht um Werbung.

5. Gab es durch Aufsichtsbehörden, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzvereine oder ggf. Mitbewerber Beschwerden ggü. der Stadt Leipzig aufgrund erfolgter o.g. Kommunikation?

Nein.

6. Wie geht die Stadt Leipzig mit in Konkurrenz zueinander (bspw. parallel stattfindenden Veranstaltungen, Produkte gleicher Produktgruppe etc.) stehenden Kommunikationswünschen um?

Die Stadtverwaltung sieht hier keinen Widerspruch. Es können für einen Tag auch mehrere Veranstaltungshinweise veröffentlicht werden. Wenn entsprechende Kommunikationswünsche an uns herangetragen werden, werden diese in der Regel berücksichtigt.

7. In welchem Umfang hat die Stadt Leipzig Einnahmen aus Werbung in den Onlinekanälen erzielt

  • im 1. Halbjahr 2016
  • im 2. Halbjahr 2016
  • im 1. Halbjahr 2017.

Siehe Antwort zu 3). Es wurden keine Einnahmen aus Werbung in den Onlinekanälen im Bereich Social Media erzielt.

Antwort im Allris

Fahrtausfall auf Strecken der LVB

Fahrtausfall auf Strecken der LVB

Anfrage:

Mehrmals täglich werden beispielsweise über den Twitter-Account der LVB Fahrtausfälle im Betriebsablauf gemeldet.

  1. Wie viele Fahrtausfälle gab es durch die Verkehrsmittel der LVB im Kalenderjahr 2016 bzw. im 1. Halbjahr 2017? (Bitte getrennt auflisten nach Bussen und Bahnen.) Zu welchen Uhrzeiten (0-6 Uhr, 6-12 Uhr, 12-18 Uhr, 18-24 Uhr) traten die Fahrtausfälle jeweils auf?
  2. Aus welchen Gründen fanden die geplanten Fahrten jeweils nicht statt? (Bitte nach Ursachen getrennt auflisten.)
  3. Gibt es in Anzahl und Ausmaß eine erhebliche Veränderung im Vergleich zu den Vorjahren? Welchen Anteil haben die Fahrtausfälle an der Anzahl der geplanten Gesamtfahrten?
  4. Über welche Kanäle und Methoden werden die Fahrgäste darüber informiert, dass Fahrten ausfallen oder sich verzögern? Welches Verhalten ist den Kunden zu raten, wenn der nächstmögliche Anschluß nicht unmittelbar erreichbar ist bzw. sich die Haltestelle nicht an belebten Orten befindet?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Stadträte, Bürgermeisterkollegen und Gäste! Es geht in dieser Frage um die Fahrtausfälle und deren Anteil an der Gesamtzahl der Fahrten.

Zu den Fragen 1 bis 3:

Der Anteil der Fahrtausfälle an den Fahrten insgesamt beträgt 0,4 Prozent. – Manch einen wird diese Zahl erstaunen, weil er persönlich das Gefühl hat, es seien mehr. Aber das ist der statistisch errechnete Wert. – Insofern gibt es keine Veränderungen zum Vorjahr. Etwa die Hälfte der Fahrtausfälle hat externe Ursachen wie Unfälle mit Pkw, Falschparker und Ähnliche.

Zu berücksichtigen ist, dass die LVB-interne Steuerung auf Fahrplan- und Umlaufstunden ausgerichtet ist, zumal in der Regel schnelle Alternativen zur Verfügung stehen. Das führt zu anderen Bezugsgrößen und –zahlen und bedeutet zum Beispiel: Personell bedingte Ausfälle haben nur einen Anteil von 0,03 Prozent der Umlaufstunden.

Angesichts der Dimension und der intern vorliegenden Daten hat uns die LVB gebeten, Sie um Verständnis zu bitten, auf weitere zeitlich differenzierte Auswertungen zu verzichten. Ich hoffe, das findet Ihre Zustimmung.

Zur Frage 4:

Die Information der LVB-Fahrgäste erfolgt über verschiedene Eingabemodule: über das rechnergestützte Betriebssystem, mit dynamischen Informationssäulen an den Haltestellen, durch Multufunktionsanzeigen im Fahrzeug, durch Fahrplanauskunftssysteme in Echtzeit und durch Auskunft der Fahrer, des Weiteren über den Verkehrsinformationstool, also Twitter, E-Mail, Verkehrsmeldungen auf der Webseite und aktuelle Verkehrsmeldungen in den Apps Easy.GO und Leipzig mobil.

Über Informationswege im Internet wie den Gratis-Apps Leipzig mobil und Easy.GO können die Kunden die Abfahrtzeiten sowie Verbindungen und aktuelle Verkehrsmeldungen in Echtzeit bekommen ebenso durch den SMS-Informationsdienst, durch RSS-Feeds, durch Twitter und Facebook, durch dynamische Fahrgastanzeigen an den Haltestellen, durch das Leipzig Mobilitäts- und Servicetelefon, das täglich von 5 bis 23 Uhr besetzt ist, sowie durch LVZ Online, liz.de und leipzig-fernsehen.de, durch stündlich aktualisierte Informationen über Radio Leipzig 91,3 sowie durch Auskunft der Mitarbeiter in den Fahrzeugen und das Servicepersonal und deren Partner.

Eine allgemeine Empfehlung für ein wünschenswertes Verhalten der Fahrgäste kann nicht gegeben werden. Das ist immer vom konkreten Einzelfall abhängig und wird dementsprechend kommuniziert.

Oberbürgermeister Jung:

Gibt es dazu Nachfragen? – Frau Gabelmann

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Die Ausdifferenzierung nach Fahrzeiten war uns schon nicht ganz unwichtig. Ich sage einmal so: Wenn ein Kunde auf seinem Smartphone sieht, dass nachmittags eine Fahrt am Hauptbahnhof ausfällt, ist das etwas völlig anderes, als wenn eine ältere Dame um 6 Uhr morgens in Althen auf den Bus wartet, um zu einem Arzttermin um 8 Uhr in die Innenstadt zu fahren, schon weil sie vielleicht aufgrund ihres Alters nicht über ein Smartphone verfügt. Von daher wäre es schön, wenn diese Zahlen vonseiten der LVB nachgereicht würden.

Ich finde es schon nicht unwichtig, zu wissen: Wann kommt es zu Fahrtausfällen? Wenn sie sich beispielsweise in den frühen Morgenstunden, noch dazu in der dunklen Jahreszeit, häufen, ist natürlich auch noch das Problem der Sicherheit berührt, die in einer Großstadt nicht unwichtig ist. Eine Information zum Fahrtausfall ist an einer Haltestelle, die nicht über eine dynamische Fahrgastanzeige verfügt, nur schwer zu bekommen. Von daher ist die Frage: Wie verhält man sich weit außerhalb frühmorgens im Dunklen, wenn man nicht weiß, ob nur diese eine Fahrt ausfällt oder auch die nächsten fünf Fahrten ausfallen, weil es irgendwo eine größere Störung gibt?

Zumindest das muss mitbetrachtet werden. Das muss jetzt nicht sofort beantwortet werden. Aber ich möchte Sie bitten, diese Informationen nachzureichen, weil ich das auch unter Sicherheitsaspekten sehr dringlich finde.

Bürgermeisterin Dubrau:

Ich werde die LVB deswegen noch einmal anfragen. Aber Sie müssen bedenken: Es ist ein sehr großer Aufwand, sämtliche Fahrten daraufhin zu prüfen. Noch einmal: Nur 0,4 Prozent der Fahrten insgesamt fallen tatsächlich aus.

(Unruhe)

Wenn Sie dagegen anführen, deswegen könnte jemand überfallen werden: Das wäre natürlich höchst bedauerlich, würde aber nichts an den statistischen Zahlen ändern, die Sie hier explizit angefragt hatten.

Warme Schulen und Kitas in Leipzig

Warme Schulen und Kitas in Leipzig

Anfrage:

Angesichts herausfordernder Zustände in Leipzigs Schulen und Kitas zu Beginn der Heizperiode fragen wir:

  1. In wie vielen Schulen und Kitas ist die genutzte Heizungsanlage älter als 20 Jahre? Welche sind dies?
  2. In welchen unter  1.  genannten Einrichtungen ist der Zustand der Anlage als sanierungsbedürftig einzuschätzen? Kann in diesen Einrichtungen jeweils davon ausgegangen werden, dass die Anlagen durchweg während der Heizungsperiode verlässlich funktionieren?
  3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Mehrkosten für den Betrieb aufgrund der genutzten veralteten Technik gegenüber modernen Anlagen (geschätzt pro Kita und pro Schule – durchschnittlich)? Welche Kosten würden durchschnittlich geschätzt pro Kita / pro Schule für einen Austausch in eine moderne Anlage entstehen?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. In wie vielen Schulen und Kitas ist die genutzte Heizungsanlage älter als 20 Jahre? Welche sind dies?

In 147 Kita-Gebäuden und in 285 schulischen Gebäuden (incl. Sporthallen) hat die Hausinstallation partiell eine Betriebsdauer von mindestens 20 Jahren erreicht.
Abzugrenzen sind zunächst das Wärmeverteilsystem (Pumpen, Armaturen, Rohrnetz, Heizkörper, ggf. Ventilatorkonvektoren, Fußboden-/ Wandheizsysteme, Wärmeversorgung für raumlufttechnische Anlagen o.ä.) von der Wärmeerzeugung oder der Wärmeübergabestation.

Rohrnetz, Heizkörper, Armaturen und Pumpen entstammen in der Regel dem Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung. Die Lebensdauer von Heizkörpern, Rohrnetz und Armaturen erreicht deutlich mehr als 20 Jahre. Verschleißbedingte Reparaturen sind durch den kurzfristigen Austausch der betroffenen Komponenten möglich. Aufgrund durchgeführter Reparaturen sowie Teil- und Komplexsanierungen erfolgt eine laufende Instandhaltung mit einhergehender Modernisierung dieses Anlagenbestandes.

Die Fernwärme-Übergabestationen entstammen in der Regel aus den Jahren 1994 bis 1996 sowie 2003 bis 2006. Reparaturen sind im Störungsfall durch den Austausch defekter Komponenten möglich. Auch hier erfolgt eine laufende Instandhaltung mit einhergehenden Teilmodernisierungen.

Zur Beheizung notwendige zentrale raumlufttechnische Anlagen sind in zahlreichen Typenbau-Schulsporthallen im Einsatz. Der Funktionserhalt erfolgt hier ebenfalls vorrangig in Form eines Austausches defekter Komponenten, wenngleich insbesondere in den Typenbausporthallen der Baujahre 1969 bis 1988 ein enormer energetischer Sanierungsstau zu bewältigen ist.

Öl- und Gas-Kesselanlagen haben in vielen Fällen ihre normative Lebensdauer erreicht oder überschritten. Anlage 1 gibt einen Überblick über Kesselanlagen mit einer Betriebsdauer von mindestens 20 Jahren.

2. In welchen unter 1. genannten Einrichtungen ist der Zustand der Anlage als sanierungsbedürftig einzuschätzen? Kann in diesen Einrichtungen jeweils davon ausgegangen werden, dass die Anlagen durchweg während der Heizperiode verlässlich funktionieren?

Der systematische Austausch erfolgt auf der Grundlage einer bestätigten Beschlussvorlage des OBM in Form eines jährlichen Planungsvorlaufes mit anschließend gestaffelten Ausschreibungsverfahren und Realisierungen [Anlage 2]. Diese Staffelung ermöglicht die Vorhaltung notwendiger Mittel für unplanmäßige Anlagenausfälle im Falle irreparabler Schäden insbesondere an Kesselkörpern oder Regelungsanlagen. Zudem wird die Versorgungssicherheit in Form einer vertraglich gebundenen Anmietoption für eine mobile Wärmeerzeugungsanlage gesichert.

3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Mehrkosten für den Betrieb aufgrund der genutzten veralteten Technik gegenüber modernen Anlagen (geschätzt pro Kita und pro Schule – durchschnittlich)? Welche Kosten würden durchschnittlich geschätzt pro Kita / pro Schule für einen Austausch in eine moderne Anlage entstehen?

Neben einer Reduzierung der Umweltbelastung besteht beim Austausch überalterter Wärmeerzeugungsanlagen auch ein Kosteneinsparpotential von mindestens 10% der Verbrauchskosten. Einhergehende Anpassungen der Anlagen an wärmebedarfsrelevante Sanierungen der Gebäudehülle erhöhen dieses Potential. Der Leistungsbereich des Anlagenbestandes erstreckt sich von ca. 20 kW bis hin zu über 800 kW. Entsprechend breit gestreut sind die Kosten eines Kesseltausches, welche darüber hinaus von baulichen Randbedingungen, einem möglichen Energieträgerwechsel oder der Versorgung künftiger Erweiterungsbauten beeinflusst werden. Der vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen geforderte Anteil erneuerbarer Energien wirkt sich ebenfalls individuell auf die Kosten aus. Durchschnittsangaben besitzen deshalb keine Aussagekraft. In Anlage 1 sind Wärmeerzeugungsanlagen mit mindestens 20 Betriebsjahren aufgeführt, soweit diese vom Amt für Gebäudemanagement instand gehalten werden. Demgegenüber stehen die Wärmeversorgungskosten, welche nur zum Teil von der Stadt Leipzig direkt getragen werden. Zu Einrichtungen, deren Energiekostenabrechnungen durch freie Träger eigenständig erfolgen, können deshalb keine Aussagen hinsichtlich der Wärmeversorgungskosten und möglicher Einsparpotentiale getroffen werden.

Antwort im Allris

Stellungnahme des Deutschen Städtetages an das Bundesverfassungsgericht zur Sanktionspraxis bei Hartz IV

Stellungnahme des Deutschen Städtetages an das Bundesverfassungsgericht zur Sanktionspraxis bei Hartz IV

Anfrage:

Der Deutsche Städtetag hat eine Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Sanktionsvorschriften im 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Aktenzeichen: 1 BvL 7/16 an das Bundesverfassungsgericht verfasst. Hierzu fragen wir an:

  1. Welchen Beitrag hat der Oberbürgermeister als Mitglied des Präsidiums des Deutschen Städtetages hierzu geleistet?
  2. Welche Gremien und Behörden der Stadt Leipzig waren in den Beitrag des Oberbürgermeisters eingebunden?
  3. Welchen Standpunkt hat er vertreten?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welchen Beitrag hat der Oberbürgermeister als Mitglied des Präsidiums des Deutschen Städtetages hierzu geleistet?

Der Oberbürgermeister hat keinen konkreten Beitrag zur Erstellung der Stellungnahme des DST  zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Sanktionsvorschriften im SGB II geleistet.

2. Welche Gremien und Behörden der Stadt Leipzig waren in den Beitrag des Oberbürgermeisters eingebunden?

siehe 1.

3. Welchen Standpunkt hat er vertreten?

siehe 1.

Im Rahmen der Vertretung der Stadt Leipzig im DST wird die Weiterentwicklung des SGB II weiter unterstützt.

Antwort im Allris

Nachfragen zur schriftlichen Antwort VI-F-04802-AW-01 “Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen” vom 21.09.2017 auf unsere Anfrage VI-F-04802

Nachfragen zur schriftlichen Antwort VI-F-04802-AW-01

Anfrage:

Zu den Antworten auf unsere Anfrage VI-F-04802 haben wir noch folgende Nachfragen:

Zur Antwort 1:

  • Zu welchen Themen hat der Schulträger in der Schulkonferenz nur eine beratende Stimme?
  • Worüber darf der Schulträger mit abstimmen, worüber nicht?
  • An welchen Kriterien wird festgemacht, ob und mit wie vielen Teilnehmern der Schulträger an einer Schulkonferenz teilnimmt? Wer legt fest, ob der Schulträger an einer bestimmten Schulkonferenz teilnimmt oder nicht?

Zur Antwort 4:

Die zusätzliche Arbeitsbelastung durch die Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen soll laut der Antwort auf die Frage 4 im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen abgegolten werden. Bei rund 130 Schulen und durchschnittlich 3 Teilnehmern des Schulträgers bei einer Dauer von ca. 3 Stunden pro Schulkonferenz (mit An- und Abfahrt) ergibt sich eine zusätzliche jährliche Stundenbelastung von 2.340 Arbeitsstunden (130 Schulen x 3 MA x 3 h x 2 Schulkonferenzen pro Jahr).

Dazu fragen wir:

  • Ist die Arbeitsbelastung der MA des AfJFB so gering, dass die Abgeltung dieser zusätzlichen rund 2.340 Arbeitsstunden/Jahr mit Freizeit von den MA des Amtes problemlos geleistet werden kann, oder
  • führen diese Fehlstunden durch die Abgeltung der Überstunden entstanden durch die Teilnahme an den Schulkonferenzen für die übrigen MA zu einer Arbeitsverdichtung, die bei der ohnehin vorhandenen Arbeitsbelastung zum Beispiel zu einer Erhöhung des Krankenstandes führen kann, was wiederum eine weitere Erhöhung der Arbeitsverdichtung der MA des AfJFB führt (usw. usw.), was dann zu der Frage führt:
  • Kann es dann sein, dass der Schulträger an Schulkonferenzen nicht stimmberechtigt teilnehmen kann aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung für die MA des AfJFB?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Zu welchen Themen hat der Schulträger in der Schulkonferenz nur eine beratende Stimme?

Das Sächsische Schulgesetz regelt in § 43 „Schulkonferenz“, in welchen Angelegenheiten der Schulträger stimmberechtigt und beratend ist. Demnach hat der Schulträger nur beratende Stimme bei allen Angelegenheiten, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 und 13 des neuen Schulgesetzes fallen sowie nicht die sächlichen Kosten der Schule betreffen.

2. Worüber darf der Schulträger mit abstimmen, worüber nicht?

Der Schulträger ist laut § 43 des Sächsischen Schulgesetzes stimmberechtigt in Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen sowie in den Angelegenheiten, die unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 und 13 aufgeführt sind. Dazu gehört der Erlass der Hausordnung, das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen, Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze, Schulpartnerschaften und die Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.

3. An welchen Kriterien wird festgemacht, ob und mit wie vielen Teilnehmern der Schulträger an einer Schulkonferenz teilnimmt? Wer legt fest, ob der Schulträger an einer bestimmten Schulkonferenz teilnimmt oder nicht?

Der Schulträger entscheidet auf Grundlage der Tagesordnung über die Teilnahme an der Schulkonferenz. Darüber hinaus sind der zeitliche Vorlauf der Einladung sowie die zeitlichen und personellen Ressourcen im Amt für Jugend, Familie und Bildung maßgeblich. Da es für die Ausübung des Stimmrechtes mit vier Stimmen nicht notwendig ist, auch vier Personen zur Schulkonferenz zu entsenden, erfolgt, sofern inhaltlich möglich, lediglich die Entsendung einer Person. Die Festlegung zur Teilnahme erfolgt im Amt für Jugend, Familie und Bildung bzw. in den für die Teilnahme angefragten Ämtern.

4. Ist die Arbeitsbelastung der MA des AfJFB so gering, dass die Abgeltung dieser zusätzlichen rund 2.340 Arbeitsstunden/Jahr mit Freizeit von den MA des Amtes problemlos geleistet werden kann?

Die genannte Berechnung der anfallenden Arbeits- bzw. Überstunden ist in der Realität nicht zutreffend, da nicht alle Schulkonferenzen besucht werden und die Teilnahme an den Schulkonferenzen zumeist nicht mit mehreren Personen erfolgt.

5. Führen diese Fehlstunden durch die Abgeltung der Überstunden entstanden durch die Teilnahme an den Schulkonferenzen für die übrigen MA zu einer Arbeitsverdichtung, die bei der ohnehin vorhandenen Arbeitsbelastung zum Beispiel zu einer Erhöhung des Krankenstandes führen kann, was wiederum eine weitere Erhöhung der Arbeitsverdichtung der MA des AfJFB führt (usw. usw.), was dann zu der Frage führt.

Eine Teilnahme an Schulkonferenzen erfolgte bisher nur in wenigen Fällen. Diese zusätzliche Arbeitsaufgabe konnte noch mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden.

6. Kann es dann sein, dass der Schulträger an Schulkonferenzen nicht stimmberechtigt teilnehmen kann aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung für die MA des AfJFB?

Es ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass dieser Fall eintritt.

Antwort im Allris

Nachfrage zu Anfrage VI-F-04786 “Situation an Leipziger Schulbibliotheken”

Nachfrage zu Anfrage VI-F-04786 "Situation an Leipziger Schulbibliotheken"

Anfrage:

Ergänzend zu Anfrage VI-F-04786  „Situation an Leipziger Schulbibliotheken“ fragen wir:

  1. Welche Qualifikationen werden von der Stadt Leipzig bei Festeinstellung als Schulbibliothekar oder Schulbibliothekarin gefordert?
  2. Wie sind entsprechende Stellen gem. TVÖD eingruppiert?
  3. Welcher jährliche Finanzbedarf (Bruttogehalt Arbeitnehmer, Sozialversicherungsabgaben Arbeitgeber, Betreuung Arbeitsvertrag durch Personalamt, Fortbildungen etc.) wäre erforderlich, um alle aktuell besetzen Stellen entsprechend Antwort auf Frage 2 zu wandeln?
  4. Welcher jährliche Finanzbedarf (Bruttogehalt Arbeitnehmer, Sozialversicherungsabgaben Arbeitgeber, Betreuung Arbeitsvertrag durch Personalamt, Fortbildungen etc.) wäre erforderlich, um unter Berücksichtigung der Eingruppierung gem. Antwort auf Frage 2 für eine auskömmliche Personalsituation zu sorgen?
  5. Wie viele der aktuell in Schulbibliotheken tätigen Personen erfüllen die Anforderungen gem. Antwort auf Frage 1.? In welchem Umfang wurden und werden Mitarbeiter in Richtung der beschriebenen Anforderungen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert?
  6. In welchem Umfang konnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in  Schulbibliotheken, welche über Maßnahmen der Beschäftigungsförderung angestellt sind und waren, in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden? In welchem Verhältnis stehen die Vermittlungsquoten hier zu den durchschnittlichen Vermittlungsquoten in ebendiesen Maßnahmen?
  7. Wie hoch ist der Verlust bei der Altersrente, wenn eine Mitarbeiterin in einer Schulbibliothek nicht in einem regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis anstellt ist (bspw. entsprechend Antwort auf Frage 2), sondern über eine geförderte Maßnahme ganz oder teilweise finanziert wird – bezogen auf ein Kalenderjahr Beschäftigung in einer Schulbibliothek?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Qualifikationen werden von der Stadt Leipzig bei Festeinstellung als Schulbibliothekar oder Schulbibliothekarin gefordert?

Es gibt aktuell kein fest angestelltes Personal in den Schulbibliotheken an Schulen in Trägerschaft der Stadt Leipzig. In den bestehenden 42 Schulbibliotheken sind Mitarbeiter/-innen ohne eine bibliothekarische Ausbildung über das Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ beschäftigt. Sollten perspektivisch Festeinstellungen erfolgen – das ist Ziel unter der Voraussetzung der finanziellen Mitwirkung des Freistaates Sachsen -, wären folgende Qualifikationen notwendig (Fachangestellte) bzw. wünschenswert (Bachelor):

  • Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsberuf),
  • Bachelor Bibliotheks- und Informationswissenschaft (Hochschulstudium).

Wünschenswert wären Erfahrungen im Bereich Bibliothekspädagogik.

2. Wie sind entsprechende Stellen gemäß TVÖD eingruppiert?

Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste werden größtenteils in die Entgeltgruppe E 5 TVöD, Personen mit dem Abschluss Bachelor Bibliotheks- und Informationswissenschaft hauptsächlich in die Entgeltgruppe E 9b TVöD eingruppiert.

3. Welcher jährliche Finanzbedarf (Bruttogehalt Arbeitnehmer, Sozialversicherungsabgaben Arbeitgeber, Betreuung Arbeitsvertrag durch Personalamt, Fortbildungen etc.) wäre erforderlich, um alle aktuell besetzten Stellen entsprechend Antwort 2 zu wandeln?

Für die geförderten Beschäftigungsverhältnisse sind keine Stellen eingerichtet, so dass nicht von Stellenwandlungen gesprochen werden kann. Die Stellen wären vielmehr neu einzurichten.

Die jährlichen Personalkosten würden sich, ausgehend vom derzeitigen Beschäftigungsumfang (dieser variiert zwischen 20 und 30 Wochenstunden), auf ca. 1.132.700 € bei Besetzung in EG 5 (Fachangestellte) bzw. auf 1.326.700 € bei Besetzung in EG 9 (Bachelor) belaufen. Weitere Aufwendungen (Fortbildungen, Leistungen Querschnittsämter, Kosten des Arbeitsplatzes u. a.) sind darin nicht enthalten.

Voraussetzung für die Einrichtung der Stellen wären, unabhängig vom Vorliegen der nötigen finanziellen Rahmenbedingungen, konzeptionelle Überlegungen zu der Frage, an welchen Standorten Personal mit welcher Qualifikation und in welchem Umfang eingesetzt werden soll.

4. Welcher jährliche Finanzbedarf (Bruttogehalt Arbeitnehmer, Sozialversicherungsabgaben Arbeitgeber, Betreuung Arbeitsvertrag durch Personalamt, Fortbildungen etc.) wäre erforderlich, um unter Berücksichtigung der Eingruppierung gemäß Antwort auf Frage 2 für eine auskömmliche Personalsituation zu sorgen?

Ohne ein Konzept zur künftigen Ausrichtung der Schulbibliotheken lassen sich fundierte Aussagen zur notwendigen Personalausstattung und somit auch zum jährlichen Finanzbedarf nicht treffen.

5. Wie viele der aktuell in Schulbibliotheken tätigen Personen erfüllen die Anforderungen gemäß Antwort auf Frage 1? In welchem Umfang wurden und werden Mitarbeiter in Richtung der beschriebenen Anforderungen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert?

Keine/-er der Mitarbeiter/-innen in Schulbibliotheken erfüllt derzeit die Anforderungen gemäß Antwort auf Frage 1. Alle Teilnehmer/-innen am Beschäftigungsprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ erhalten Fortbildungen im Rahmen eines Basiskurses Schulbibliothek. Dieser vermittelt die Grundlagen, die dazu befähigen sollen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung festgelegten Tätigkeiten zu bewältigen.

6. In welchem Umfang konnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schulbibliotheken, welche über Maßnahmen der Beschäftigungsförderung angestellt sind und waren, in reguläre Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden? In welchem Verhältnis stehen die Vermittlungsquoten hier zu den durchschnittlichen Vermittlungsquoten in ebendiesen Maßnahmen?

Es können keine Aussagen dazu getroffen werden, wie die Vermittlungsquote der hier eingesetzten Mitarbeiter/-innen ist, da hierzu keine Daten vorliegen. Allgemeine Aussagen lassen sich dem Abschlussbericht des Bundesprogramms Bürgerarbeit (Anlage zur Vorlage VI-DS-01277 “Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern” . . .) entnehmen. Demnach waren auf den insgesamt 515 Bürgerarbeitsstellen im Zeitraum von 2010 bis 2014 insgesamt 842 Personen eingesetzt; 214 haben aus dieser Tätigkeit heraus eine sv-pflichtige Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt aufge­nommen. Dies entspricht einer Integrationsquote von 25,4 Prozent.

7. Wie hoch ist der Verlust bei der Altersrente, wenn eine Mitarbeiterin in einer Schulbibliothek nicht in einem regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt ist (bspw. entsprechend Antwort auf Frage 2), sondern über eine geförderte Maßnahme ganz oder teilweise finanziert wird – bezogen auf ein Kalenderjahr Beschäftigung in einer Schulbibliothek?

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da die Berechnung von Altersrenten dem zuständigen Rentenversicherungsträger obliegt und die Stadt Leipzig nicht über die erforderlichen Daten verfügt. Abgesehen davon ist die Frage eine rein hypothetische, da die in den Schulbibliotheken eingesetzten Mitarbeiter/-innen nicht die notwendige Qualifikation für eine Einstellung aufweisen und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ein Einkommen aus EG 5 bzw. EG 9b TVöD erzielen könnten.

Antwort im Allris