Anfrage:
Laut Eigentümerverband Haus & Grund ist die Datenerhebung für den Leipziger Mietspiegel auf Grund einer fehlenden Rechtsgrundlage rechtswidrig. Zwischenzeitlich liegt eine Stellungnahme der sächsischen Datenschutzbeauftragen vor, wonach die von der Stadt Leipzig angeführte Mietspiegelsatzung aus dem Jahr 2020 keine Rechtsgrundlage für die aktuelle Datenerhebung darstellt.
Diesbezüglich fragen wir an:
- Kennt der Oberbürgermeister die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten, und wenn ja, seit wann?
- Liegt der Stadt Leipzig zu diesem Sachverhalt eine Stellungnahme oder Anfrage des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung vor, wenn ja, mit welchem Inhalt?
- Auf welcher Grundlage erfolgt die Datenerhebung, wenn die Satzung aus dem Jahr 2020 dafür keine Grundlage bietet?
- Hat das Rechtsamt den Sachverhalt geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
- Wird die Datenerhebung auch ohne Rechtsgrundlage fortgeführt?
- Bei einer Datenerhebung sind die Befragten auf Rechtsgrundlagen hinzuweisen. Wird dabei auch auf die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten hingewiesen?
- Sind die Befragten bei einer fehlenden Rechtsgrundlage verpflichtet, Auskunft zu erteilen?
- Können Befragte mit Verweis auf die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragen ihre Mitwirkung verweigern?
- Welche Auswirkungen könnte eine Datenerhebung ohne Rechtsgrundlage auf die Gültigkeit eines auf Basis dieser Daten erstellten Mietspiegels haben?
- Bis wann werden die ohne Rechtsgrundlage erhobenen Daten gelöscht?
Antwort:
Zur Frage 1:
Eine Stellungnahme der Sächsischen Datenschutzbeauftragen, wonach die von der Stadt Leipzig angeführte Mietwerterhebungssatzung aus dem Jahr 2020 keine Rechtsgrundlage für die aktuelle Datenerhebung darstellt, liegt der Stadt Leipzig nicht vor.
Aus einem Schreiben der Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 01.12.2022 geht hervor, dass keine Bedenken gegen eine freiwillige Datenerhebung auf Grundlage der Mietwerterhebungssatzung der Stadt Leipzig vom 26.02.2020 bestehen.
Zur Frage 2:
Eine Stellungnahme oder Anfrage des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung liegt nicht vor.
Zur Frage 3 :
Die Mietwerterhebungssatzung vom 26.02.2020 ist eine rechtmäßige Grundlage.
Zur Frage 4:
Das Rechtsamt hat den Sachverhalt geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Mietwerterhebungssatzung vom 26.02.2020 eine geeignete Grundlage für die freiwillige Datenerhebung ist.
Zur Frage 5:
Die Datenerhebung erfolgt auf Basis einer gültigen Rechtsgrundlage.
Zur Frage 6:
Die Befragten wurden auf die geltende Mietwerterhebungssatzung vom 26.02.2020 sowie das Sächsische Statistikgesetz als Rechtsgrundlagen der Erhebung hingewiesen. Die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten stellt keine Rechtsgrundlage dar.
Zur Frage 7:
Im Anschreiben an die Mieterinnen und Mieter und in den beigefügten Hinweisen zum Datenschutz wurde auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen.
Zur Frage 8:
Den Befragten steht es frei, an der Befragung teilzunehmen. Eine Nichtteilnahme muss nicht begründet werden.
Zur Frage 9:
Nach Auffassung der Stadt Leipzig erfolgt die laufende Datenerhebung auf Basis einer gültigen Rechtsgrundlage. Die erhobenen Daten sowie die zugrundeliegende Stichprobe entsprechen den methodischen Anforderungen der Mietspiegelverordnung und können als Basis für einen Mietspiegel verwendet werden.
Zur Frage 10:
Es wurden keine Daten ohne Rechtsgrundlage erhoben.