Morlok (FDP): “Spätes Eingeständnis persönlicher Fehler des Oberbürgermeisters im Bereich Jugend, Familie und Bildung”

Mit der Trennung der Zuständigkeiten des Bereiches für Jugend, Familie und Bildung im Rahmen der Vorlage zur zukünftigen Dezernatsstruktur in die Bereiche Soziales, Gesundheit und Vielfalt sowie Jugend, Schule und Demokratie setzt der Oberbürgermeister eine seit Jahren angeregte Forderung der Freibeuter im Leipziger Stadtrat um.

“Die Trennung der Zuständigkeiten im Bereich Jugend, Familie und Bildung war längst überfällig. Das Amt ist mit Hilfen zur Erziehung, Kitas und Schulen seit Jahren völlig überfordert. In der Umstrukturierung zeigt sich ein spätes Eingeständnis persönlicher Fehler des Oberbürgermeisters im Bereich Jugend, Familie und Bildung angesichts fehlender Kitaplätze und aus allen Nähten platzenden Schulen”, so der Vorsitzende der Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat Sven Morlok.

“Wenn angesichts explodierender Ausgaben im Bereich Hilfen zur Erziehung – zuletzt um 40 Millionen Euro auf über 100 Millionen Euro – zwei Dezernenten für bessere Strukturen, eine straffere Führung und ein nachhaltigeres Controlling nur ein Prozent sparen helfen, dann wären die Personalmehrausgaben für die neue Dezernatsstruktur schon finanziert”, so der Freidemokrat weiter.

Aufwertung des Bayerischen Platzes

Aufwertung des Bayerischen Platzes (VII-A-00443-NF-03) Einreicher: Bündnis 90/ Die Grünen

Aus der Ratsversammlung am 28.05.2020 (Fortsetzung)

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Herr Elschner hat es schon angekündigt: Wir sind eigentlich mit den Grünen nicht im Dissens. Es geht uns darum, dass wir von diesen Insellösungen, die wir in der Stadt haben, wegkommen. Hier ein Projekt, dort eine Maßnahme- da ist es umso schlimmer, wenn wir gleichzeitig, parallel dazu, Konzepte erarbeiten, die die entsprechenden Bereiche betreffen. Wir haben das im Stadtrat beschlossen.

Es gibt dieses Verkehrskonzept für die Innenstadt. Da ist auch der Bereich Bayerischer Platz, Bayerischer Platz, Windmühlenstraße mit betroffen. Es mach überhaupt keinen Sinn, losgelöst von den Ergebnissen dieser verkehrsplanerischen Überlegungen, die ja auch mit Verbänden und Bürgerbeteiligung durchgeführt werden, ein stadträumliches Konzept zu entwickeln, dass sich dann wahrscheinlich – wenn es von verschiedenen Personen getan wird – auch noch widerspricht. Damit kommen wir nicht einen Schritt weiter. Was wir erreichen müssen, ist, dass wir die Dinge verzahnen; dass wir ein Verkehrskonzept für die Innenstadt bekommen, das eben auch die stadträumlichen Belange mitberücksichtigt. Wir müssen also die Prozesse parallel durchführen, damit wir am Ende ein Ergebnis haben, das den verkehrlichen und den stadträumlichen Belangen genügt. Das muss das Ziel sein.

Jetzt ist die erhoffte Protokollnotiz von der Verwaltung nicht gekommen. Ich habe deswegen jetzt einmal versucht, dies mit einem geänderten Änderungsantrag in den Griff zu bekommen, indem wir nämlich sagen, in Ihrem Beschlusstext, in dem es im zweiten Punkt heißt:

(…) die sich auch aufgrund möglicher Entwicklungspontentiale nicht nur mit verkehrlichen, sondern auch mit stadträumlichen, wie stadtplanerischen Aspekten –

Und jetzt die Ergänzung:

– In Abstimmung mit dem Verkehrskonzept „Erweiterte Innenstadt“ auseinandersetzt.

Diese Formulierung würde die beiden Dinge verzahnen und würde dazu führen, dass wir ein gemeinsames Ergebnis zu kommen. Das halte ich für sinnvoll und für besser als nebeneinander her zu arbeiten. Inhaltlich sind wir im Ergebnis überhaupt nicht auseinander, aber wir müssen versuchen, die Prozesse, die wir in der Stadt haben, besser zu verzahnen. Wenn Sie das, liebe Kolleginnen und Kollegen von den Grünen, übernehmen könnten, hätte sich auch unser ursprünglicher Änderungsantrag erledigt. – Vielen Dank.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Beteiligung von Wohnungsmarktakteuren an den Genehmigungskriterien in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung

Anfrage:

Bei der Erarbeitung der für die Genehmigungspraxis geltenden Genehmigungskriterien in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung sind Ende 2019/Anfang 2020 die Leipziger Wohnungsmarktakteure beteiligt worden.

Hierzu fragen wir an:

  1. Zu welchem Ergebnis kamen die Abstimmungen mit den beteiligten Wohnungsmarktakteure jeweils?
  2. Welche Kritikpunkte haben die Beteiligten jeweils vorgetragen?
  3. Inwiefern fanden die vorgetragenen Kritikpunkte bei der Erarbeitung der Genehmigungskriterien Berücksichtigung?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wurde mündlich in der Ratsversammlung zum 17.06.2020 beantwortet.

Bürgermeisterin Dubrau: “Kommen wir noch einmal zu den Fragen Erhaltungssatzung, und zwar konkret zur Beteiligung von Wohnungsmarktakteuren an den Genehmigungskriterien in den Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung.

Zu Frage 1: Neben den Gutachten, die wir natürlich in Auftrag gegeben haben, waren auch die Hinweise aus den Beratungen mit den Leipziger Wohnungsmarktakteuren oder den Teilnehmern aus dem Bündnis bezahlbares Wohnen für die endgültige Aufstellung des Kriterienkataloges des Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandards für die Gebiete mit Sozialer Erhaltungssatzung in einem logischerweise rechtlichen Abwägungsprozess bis hin zur Vorlage Genehmigungskriterien für Gebiete mit Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 der Stadt Leipzig eine wichtige Quelle.

Am 30. April wurde das Bündnis für bezahlbares Wohnen dann über diese Kriterien noch einmal informiert, es gab eine lange Diskussion dazu, und am Ende wurde durch die Teilnehmer des Bündnisses der Vorgehensweise zugestimmt. Der Oberbürgermeister hat dann in seiner Dienstberatung am 05.05.20 die Vorlage beschlossen. Zusätzlich wurde ein Kurzübersicht – eine sogenannte Shortlist – der Genehmigungskriterien als Orientierungsrahmen erstellt und an die Wohnungsmarktakteure im Ergebnis der Gespräche auch übergeben.

Exemplarisch benannt sind im Ergebnis der Gespräche mit den Wohnungsmarktakteuren – und natürlich vorher festgestellt aufgrund der Gutachten – Aufzüge nur nach Einzelprüfung möglich. Das ist immer so ein Thema: Auf der einen Seite wirken sie natürlich sehr stark mieterhöhend, aber auf der anderen Seite sind sie im Sinne des gerechten Ausbaus für alle Mieter sehr wichtig.

Erstbalkone sind in Abhängigkeit von ihrer baulichen Gegebenheit möglich. Etwa die Größenordnung zwischen vier und fünf Quadratmeter sind da die Normalität. Zweitbalkone sind nicht möglich. Genehmigt wird als Grundausstattung eine Dusche oder Badewanne entsprechend der Sächsischen Bauordnung. Nicht genehmigt wird eine höherwertige Bad- und Küchenausstattung. Dazwischen erfolgt jeweils eine Einzelprüfung.
Fußbodenheizungen sind mit Einzelfallprüfung gegebenenfalls notwendig; ich denke, in Erdgeschossen beispielsweise mit Massivdecken.

Grundrissänderungen sind zur Herstellung funktionierender Wohnungen – also zum Beispiel, wenn ein Erstbad eingebaut wird – notwendig und insofern auch möglich. Die Herstellung eines durchschnittlichen zeitgemäßen Ausstattungsstandes ist möglich, auch die Anpassung an die Mindestanforderungen der Energiesparverordnung ist logischerweise möglich. Andererseits ist die Schaffung einer besonders hochwertigen Wohnungsausstattung nicht möglich.

Zur Frage 2: Das ist jetzt relativ ausführlich. Ich würde einfach ein paar Punkte aussuchen, weil wir ansonsten – glaube ich – mit der Zeit nicht hinkommen. Wir haben einige Fragestellungen und Hinweise aufgeschrieben, und ich kann Sie darüber informieren.

Beispielsweise: Ist der Kriterienkatalog rechtsverbindlich? – Nein, der Kriterienkatalog ist eine Handlungsanweisung für die Verwaltung und ein Orientierungsrahmen für die Antragsteller*innen. Es handelt sich nicht um eine vollständige Aufzählung der Genehmigungstatbestände, es bleibt immer eine Einzelfallprüfung, ob ein Vorhaben sich negativ auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Satzungsgebiet auswirkt.

Nächste Frage: Wann liegt ein allgemein üblicher Standard von Wohnräumen vor? Der allgemein übliche Standard in Leipzig ist in der Regel gegeben, wenn hinsichtlich Bauausführung und Ausstattung die Mindestanforderungen erfüllt sind – logisch – und die Wohnbedürfe breiter Schichten der Bevölkerung nicht überschritten sind. Ein allgemein üblicher Standard von Wohnräumen liegt erst dann vor, wenn deutlich mehr als die Hälfte der Wohnung über eine entsprechende Ausstattung und Merkmale zu diesem Standard verfügt.
Wie wird genehmigt? – Jedes Vorhaben im Einzelfall; ein einheitliches Prüfverfahren wird unter Anwendung eines Prüfschemas und durch Ein
zelfallbesprechung in einer Projektkonferenz – also es schauen immer mehrere darauf – des AWS gewährleistet.

Weitere Fragen: Kann bei Maßnahmen, für die grundsätzlich keine Genehmigung erteilt wird, eine entsprechende Öffnungsklausel vorangehen? Laut Baugesetzbuch kann die Gemeinde nicht auf Vorweggenehmigungen durch Allgemeinverfügung auf bestimmte Arten und Maßnahmen zurückgreifen, da eine entsprechende Rechtsgrundlage im städtebaulichen Erhaltungsrecht nicht enthalten ist. Vielmehr gilt: Jeder Genehmigungsantrag ist gesondert zu prüfen.

Es gäbe dann noch ganz viele Punkte, aber ich würde sagen, wir hatten es Ihnen ja auch schriftlich gegeben. Dann würde ich das hier an der Stelle beenden, und wenn noch Fragen sind, diese Fragen beantworten.”

Oberbürgermeister Jung:Es gibt Nachfragen. – Herr Morlok.”

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Frau Dubrau, Sie haben dargelegt, welche Fragen bezüglich der Kriterien an Sie herangetragen wurden. Vielen Dank dafür. Das war aber nicht die Frage.

Die Frage war gewesen, welche Kritikpunkte in den Beratungen, die Sie durchgeführt haben, von den jeweiligen Akteuren vorgetragen wurden. Dazu haben Sie noch nichts ausgeführt. Die Frage war gewesen: Was hat man kritisiert? Was ist zu streng, was ist zu lax? Diese Punkte waren eigentlich das Begehr der Fragen.”

Bürgermeisterin Dubrau: “Natürlich wurde teilweise kritisiert, dass doch ein Aufzug normaler Standard ist und keine Prüfung erfolgen sollte. Natürlich wurde gesagt, zwei Balkone sind auch ganz schön. Es gab Themen wie: „Es wäre doch gut, in einem Badezimmer sowohl eine Dusche als auch eine Badewanne zu errichten; denn wenn die Familie noch kleine Kinder hat, ist die Wanne schöner, wenn man dann älter wird, ist die Dusche schöner“.

Wechselsprechanlagen mit Video sind ein großes Thema gewesen in den Gesprächen. Wir haben aber endgültig in der Veranstaltung Bündnis zum Wohnen eine gemeinsame Einstellung gefunden, warum bestimmte Dinge gerade in diesen Gebieten – das sind ja, in Anführungsstrichen, „nur“ 12 Prozent der Wohnungen, die sich in diesen Gebieten befinden – dann doch auf dem niedrigeren Level, so, wie die Erhaltungssatzung das fordert, bleiben, und nicht in diesen Hochstandard hineingehen sollen.”

Betreuungsschlüssel während Corona-Beschränkungen

Anfrage:

Mit der Wiedereinsetzung des Rechtsanspruches der Kinderbetreuung sowie der Wiederöffnung von Schulen (und damit Horten) greifen verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten in Kitas und Horten.

Hierzu fragen wir:

  1. In welchem Umfang wird in den Einrichtungen der Betreuungsschlüssel gewährleistet?
  2. Sofern der Betreuungsschlüssel nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet wird oder werden kann:
    1. Wie stellt sich die Situation in den Leipziger Einrichtungen dar?
    2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten? Bis wann ist diese rechtliche Grundlage gültig?
  3. In welchem Umfang hält die Stadt Leipzig als öffentliche Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe die Mehrbelastung für das Betreuungspersonal für so relevant, dass es zu einem erhöhten krankheitsbedingten Personalausfall kommt?

Anfrage im Allris

Antwort:

  1. In welchem Umfang wird in den Einrichtungen der Betreuungsschlüssel gewährleistet?

Der Betreuungsschlüssel nach SächsKitaG § 12 wird in den Einrichtungen eingehalten. Der Betreuungsschlüssel laut SächsKitaG bezieht sich nicht auf eine einzelne Gruppe innerhalb der Einrichtung, sondern auf die gesamte Einrichtung. Stehen Personal oder Räumlichkeiten, beispielsweise krankheitsbedingt, nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Betrieb der Einrichtung insbesondere durch Verringerung der Betreuungszeiten vorübergehend eingeschränkt werden.

  1. Sofern der Betreuungsschlüssel nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet wird oder werden kann:

    a) Wie stellt sich die Situation in den Leipziger Einrichtungen dar?

In 42 von 52 kommunalen Einrichtungen wurden die Öffnungszeiten, je nach personellen und räumlichen Gegebenheiten, angepasst.

b) Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten?   Bis wann ist diese rechtliche Grundlage gültig?

Der Betreuungsschlüssel nach SächsKitaG § 12 wird in den Einrichtungen eingehalten.

  1. In welchem Umfang hält die Stadt Leipzig als öffentliche Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe die Mehrbelastung für das Betreuungspersonal für so relevant, dass es zu einem erhöhten krankheitsbedingten Personalausfall kommt?

Der aktuelle Krankenstand in den kommunalen Einrichtungen unterscheidet sich nicht von dem während des uneingeschränkten Regelbetriebs.

Antwort im Allris

Bewerbung um Wohnungen bei der LWB

Anfrage:

Laut ihrer Unternehmenshomepage heißt die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB) Menschen „aller Herren Länder“ willkommen. Ferner unterstützt sie soziale Projekte, die sich für Toleranz und Integration einsetzen.

§1 AGG fordert von allen Einrichtungen, Benachteiligungen aus Gründen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, des Alters und der sexueller Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Hierzu fragen wir:

  1. Ist es richtig, dass Mietinteressenten, deren Aufenthaltstitel eine Gültigkeit von unter einem Jahr hat, bei Interesse an der Anmietung einer Wohnung der LWB einen Bürgen benötigen?
  2. Wie lauten die Regularien der LWB bezüglich der Vermietung an Ausländer mit einem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel?
  3. Für den Fall von Sonderregelungen für den oben beschriebenen Personenkreis: Aus welchen Gründen wurden diese eingeführt?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wird mit einer Zuarbeit der LWB beantwortet.

1. Ist es richtig, dass Mietinteressenten, deren Aufenthaltstitel eine Gültigkeit von unter einem Jahr hat, bei Interesse an der Anmietung einer Wohnung der LWB einen Bürgen benötigen?

Nein, dass ist nicht richtig.

2. Wie lauten die Regularien der LWB bezüglich der Vermietung an Ausländer mit einem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel?

Die LWB verfolgt bisher möglichst den Abschluss langlaufender Mietverträge, um häufigere Mieterwechsel und längere Leerstandszeiten zu vermeiden, die zu wirtschaftlichen Schäden führen können. Eine Vermietung erfolgt deshalb in der Regel an Interessenten, die einen befristeten Aufenthaltstitel größer als ein Jahr haben.

Interessieren sich Personen mit einem kürzeren Aufenthaltstitel als einem Jahr für die Anmietung einer Wohnung bei der LWB, ist diese bestrebt, anderweitige Optionen zu vermitteln. So informiert die LWB über die Versorgung in zentralen Unterkünften und benennt – soweit möglich – Ansprechpartner. In Einzelfällen kann es zu Absprachen zwischen der Stadt und der LWB kommen, wenn seitens der Stadt besondere Gefährdungslagen gesehen werden. Soweit ein solcher Fall vorliegt UND entsprechender Wohnraum zur Verfügung steht, kann es dann eine Einzelfalllösung auch für Interessenten mit einem Aufenthaltstitel unter einem Jahr Gültigkeitsdauer geben.

Personen, die einen Aufenthaltstitel größer gleich einem Jahr besitzen und kein eigenes Einkommen haben, können sich bei der LWB als Interessenten für eine Wohnung registrieren lassen (so genanntes Listenverfahren). Die Wohnungsanfragen werden entsprechend eingehender zeitlicher Registrierung, die systemisch hinterlegt wird, und Wohnraumbedarf abgearbeitet.

3. Für den Fall von Sonderregelungen für den oben beschriebenen Personenkreis: Aus welchen Gründen wurden diese eingeführt?

Das als so genanntes Listenverfahren bezeichnete Vermietungsverfahren wurde im ersten Quartal 2017 als Maßnahme zur Korruptionsprävention eingeführt. Diese Vorgehensweise stellt grundsätzlich sicher, dass eine strukturierte und transparente Bearbeitung der Mietinteressenten erfolgt, der Prozess angemessene Korruptionspräventionsmaßnahmen enthält und mit den allgemeinen Compliance-Grundsätzen vereinbar ist.

Das Verfahren kommt im Ergebnis der “Sonderuntersuchung zu Vorwürfen auf Involvierung von Mitarbeitern der LWB in so genannte Schwarzmaklergeschäfte” zum Zwecke der Korruptionsprävention – und in diesem Sinne auch zum Schutz der Mitarbeiter der LWB gegen unberechtigte Vorwürfe – zur Anwendung.

Antwort im Allris

Falschparker abschleppen!

Wer kennt es nicht, die Durchsage „Wegen eines Falschparkers verkehrt die Linie x über xxx!“? Oder man muss mit dem Fahrrad vom Radweg in den fließenden Autoverkehr ausweichen, weil ein Auto auf dem Radweg parkt.

Das Abbiegen mit dem Auto wird zum Abenteuer, weil ein anderes Auto in der Kreuzung parkt und die Sicht auf die Straße versperrt. Als Fußgänger muss man sich wegen eingeschränkter Sicht beim Überqueren der Straße geradezu auf die Kreuzung herantasten. Gemäß § 12 StVO sind das Verstöße, die geahndet werden können. Bisher meist mit Bußgeldern, was zwar, wenn sie eingetrieben werden können, die Stadtkasse füllt – meist bleiben diese Verstöße aber ohne Folgen für die Verursacher solange nichts passiert.

Die Fraktion Freibeuter bringt im Stadtrat einen Antrag ein, mit dem das Abschleppen dieser Fahrzeuge als das erste Mittel geregelt werden soll. Diese Maßnahme richtet sich nicht gegen die Autofahrer, sie soll für alle Verkehrsteilnehmer die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen. Ein Knöllchen ist für den Parksünder lästig – ein abgeschlepptes Fahrzeug macht Stress und zieht Kosten nach sich. Die Chancen, dass mit dieser Maßnahme die Verkehrssicherheit nachhaltig verbessert wird, stehen gut.

Thomas Köhler, Stadtrat

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 23. Mai 2020

Ermäßigungen für Freiwilligendienstleistende

Ermäßigungen für Freiwilligendienstleistende (VII-A-00905) Einreicher: SPD-Fraktion

Aus der Ratsversammlung am 20.05.2020

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Man kann sicherlich drüber diskutieren, für welche Personengruppen man Ermäßigungen einführt und auch für welche Dienste man Ermäßigungen einführt. Ich halte es aber für vollkommen unangemessen, selbst wenn es in der Bundeswehr rechtsextreme Tendenzen gibt, dies zum Anlass zu nehmen, den Freiwilligendienstleistenden entsprechende Ermäßigungen nicht zu gewähren. […]
Wir müssen anerkennen, dass hier Menschen einen Dienst leisten, ihn freiwillig leisten, und der Dienst im Interesse unseres Landes ist. Ob die Vergütung, die für diesen Dienst gewährt wird, es dann rechtfertigt, eine Vergünstigung zu gewähren, ist eine andere Frage. Aber den Dienst als solches infrage zu stellen, weil es den einen oder anderen in einer bestimmten Gruppe gibt, der sich nicht und Recht und Gesetz hält, ist sehr gefährlich. Denn es gibt viele Gruppen in unserer Gesellschaft, wo es einzelne gibt, die sich nicht an Recht und Gesetz halten. Da müssen wir viele Dinge verbieten oder lassen sein.
Es ist mir sehr wichtig, das heute hier festzuhalten, weil wir nämlich als Freibeuter auch den CDU-Änderungsantrag ablehnen, aber eben aus dem Grund, weil die Verdienste derart unterschiedlich sind, dass eben nicht angemessen wäre, diesen Personenkreis hier zu berücksichtigen. – Vielen Dank.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Vorplanung zur Umgestaltung Dieskaustraße zwischen Gerhard-Ellrodt-Straße und Antonienstraße (Adler)

Vorplanung zur Umgestaltung Dieskaustraße zwischen Gerhard-Ellrodt-Straße und Antonienstraße (Adler) (VI-DS-05775) Einreicher: Dezernat Stadtentwicklung und Bau

Aus der Ratsversammlung am 20.05.2020

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Wir haben zu dieser Vorlage eine ganze Reihe von Änderungsanträgen vorliegen. Im Wesentlichen ist es eine wichtige, entscheidende Fragestellung, nämlich, wie die Gestaltung der Straße sein soll zwischen dem Eisenbahnübergang oder Gleisübergang bis zur Windorfer Straße.
Wir haben nun einmal einen begrenzten Straßenraum zur Verfügung. Wir wissen, dass die Straße dringend sanierungsbedürftig ist. Wir wissen auch, dass die Wegeverbindungen insbesondere auch für den Radverkehr in dem Bereich unzureichend sind und geändert werden müssen. Aber es gibt eben nur einen bestimmten Straßenquerschnitt, und der lässt sich auch nicht erweitern.
Jetzt ist natürlich die Frage: Wie geht man mit der Situation um? Wir halten es grundsätzlich für sinnvoll, dass auch im Hinblick auf die Ausrichtung der Stadt hinsichtlich der vermehrten Nutzung von ÖPNV in Konzeptfragen die Straßenbahn auch im begrenzten Straßenraum eine Pulkführerschaft einnimmt, sodass also der Individualverkehr sich quasi hinter der Straßenbahn versammeln und hinterherfahren muss. Das ist etwas, das für uns ohne Probleme darstellbar ist.
Schwieriger wird es in der Situation, wenn die Straßenbahn einmal steht, weil sie nicht weiterkommt, und dann letztlich die Fahrzeuge auch an der stehenden, havarierten Straßenbahn nicht vorbeikommen. In einer Situation, in der man vielfältige Umleitungsmöglichkeiten hat, ist das sicherlich unproblematisch, weil man dann ja irgendwo eine Nebenstraße nehmen kann und eben doch vorbeikommt. Wenn man sich aber die Dieskaustraße anschaut, haben wir dort eben eine wichtige Aus- oder Einfallstraße, wo diese Möglichkeit nicht besteht.
Es kommt dann in diesem engen Straßenabschnitt zu einer schweren Abwägungsentscheidung; Wie schwer wiegt das Problem einer Havarie und eines Feststeckens des MIV hinter der Straßenbahn in der Situation oder wie gering schätzt man das insgesamt ein? Wir haben das in der Fraktion intensiv diskutiert und sind auch nicht zu einer einheitlichen Auffassung gekommen. Wir sind aber mehrheitlich der Auffassung, dass, weil es eben eine so bedeutende Ein- und Ausfallstraße ist, wir hier, eine Möglichkeit schaffen müsse, sodass, auch wenn die Straßenbahn einmal steht, der Individualverkehr an ihr vorbeikommt. Das ist unsere grundsätzliche Haltung mehrheitlich.
Entsprechend werden wir natürlich heute auch zu den verschiedenen Änderungsanträgen abstimmen, wie sie von Linken und auch CDU vorgelegt worden sind. Wir haben mehrheitlich die Auffassung, dass wir einen Querschnitt schaffen müssen, bei dem man im Notfall auch an der Straßenbahn vorbeikommt. – Vielen Dank.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Schwimmhalle auf dem Gelände des künftigen Heizkraftwerks Süd

Schwimmhalle auf dem Gelände des künftigen Heizkraftwerks Süd (VII-A-00747) Einreicher: SPD-Fraktion

Aus der Ratsversammlung am 20.05.2020

Stadtrat Morlok (Freibeuter): Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir werden ebenfalls dem Verwaltungsstandpunkt zustimmen. Wie es die SPD schon gesagt hat, wird er ja übernommen. Und ich teile ausdrücklich die Argumente, die Herr Zenker bereits vorgetragen hat. Deswegen möchte ich sie im Einzelnen nicht wiederholen-
Wir haben uns als Stadtrat ja im Rahmen der Beschlussfassung über die Sportinfrastruktur bewusst dafür entschieden, eine zusätzliche Schwimmhalle in Leipzig zu errichten. Es ist gut, dass wir jetzt auch in der Planung weiterkommen. Und wenn man auch nicht aus nichtöffentlichen Ausschusssitzungen berichten soll, ist zumindest für mich in den Gremien deutlich geworden, dass die Vorprüfungen, die intern durchgeführt wurden, klar auf den Standort am Kraftwerk hinauslaufen. Insofern ist auch eine weitere Prüfung von Standorten aus jetziger Sicht nicht mehr erforderlich.
Da vorhin auch bereits angesprochen wurde, dass für die Schwimmhalle am Otto-Runki-Platz die Landesförderung momentan nicht zur Verfügung steht, möchte ich schon mein Bedauern ausdrücken. Leipzig ist eine wachsende Stadt, wir sind die Stadt, die sachsenweit und deutschlandweit mit am dynamischsten wächst. Und wenn für diese Stadt, in der mehr Menschen leben und auch zukünftig mehr Menschen leben werden, keine entsprechenden Schwimmkapazitäten und Schwimmhallen zur Verfügung gestellt werden und das von der gleichen Regierung, die ja auch eigentlich dafür sorgen muss, dass in den Kommunen die Möglichkeit besteht, Schwimmunterricht sicherzustellen, ist das für mich eine fragwürdige Situation. – Vielen Dank.

(Es gilt das gesprochene Wort)

Gemeinsam im Umfeld des Leipziger Sportforums das Beste für die Stadt ermöglichen und umsetzen

Gemeinsam im Umfeld des Leipziger Sportforums das Beste für die Stadt ermöglichen und umsetzen (VI-A-06222-NF-04) Einreicher: Bündnis 90/Die Grünen

Aus der Ratsversammlung am 20.05.2020

Stadtrat Morlok (Freibeuter): Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Sicher ist unstrittig, dass wir uns als Stadt, als Stadtgesellschaft Gedanken machen müssen, wie denn die Fläche vor dem Stadion zukünftig aussehen soll, wie zukünftig eine Verkehrsanbindung, insbesondere eine ÖPNV-Anbindung im Zusammenhang mit Stadion erfolgen soll. Die derzeitige Situation ist sicherlich unbefriedigend. Insofern haben wir bei diesen Punkten als Freibeuter auch keinen Dissens hinsichtlich des Antrags von Bündnis 90/Die Grünen.
Nun stellt sich aber die Frage, warum ein Investor in Leipzig Eigentümer eines großen Stadions sein darf, ihm aber die kleine Geschäftsstelle nebenan nicht gehören darf. Das erscheint uns als unlogische Handlungsweise.
Ich möchte Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen Stadträte an die Zeit erinnern, als es von RB Überlegungen gab, möglicherweise ein Stadion außerhalb der Stadt Leipzig zu errichten. Es war vollkommen offen gewesen, ob RB ein Stadion außerhalb errichtet oder ob es von Kölmel das Stadion kaufen wird. Ich glaube, wir haben damals alle mit großer Erleichterung zur Kenntnis genommen, dass die Entscheidung von RB für das Stadtzentrum ausgefallen ist. Vielleicht hat RB in diesem Zusammenhang einen Fehler gemacht. Vielleicht sehen sie das heute so, da sie sich in diesem Zusammenhang nicht gleich die Fläche des ehemaligen Schwimmstadions für die Geschäftsstelle gesichert haben. Unter Umständen gab es ja in den damals vertrauensvollen Gesprächen zum Erwerb des Stadions ein Commitment, nicht rechtlich bindend, aber doch relativ klar, dass man als Stadt Leipzig diesen Schritt des Verkaufs der Fläche mitgehen würde, wenn RB später diesen Schritt gehen wolle.
Mit dem Wissen von heute und auch mit dem Wissen des Ergebnisses der Stadtratswahl und möglicher Absprachen, die es in dem Zusammenhang gegeben hat, hätte RB sich vielleicht anders entschieden. Haben sie nicht.
Für uns stellt sich nun die Frage: Ist es denn zwingend erforderlich, die Rechte der Stadt durch ein Erbbaurecht zu sichern, oder gibt es auch andere Alternativen? Natürlich müssen die Rechte der Stadt gesichert werden. Die Fläche des ehemaligen Schwimmstadions darf kein Spekulationsobjekt werden, für niemanden, auch nicht für RB. Dazu gibt es andere Möglichkeiten. Ein Erbbaurecht ist dafür nicht erforderlich. Man kann sich die Rechte – z.B. die Beschränkung des Weiterverkaufs, der Belastung oder ein Rückübertragungsrecht – gegebenenfalls schon mit Festsetzung des Kaufpreises jetzt schon in den Kaufvertrag hinschreiben lassen. Zur Sicherung der Rechte der Stadt ist es nicht erforderlich, sich auf das Erbbaurecht festzulegen. Ein Verkauf ist genauso möglich.
Deswegen, liebe Kolleginnen und Kollegen, unterbreiten wir Ihnen hier unseren Änderungsantrag, weil wir genau das sagen, was ich gerade ausgeführt habe. Die Rechte der Stadt müssen gesichert werden. Unter Umständen gelingt es ja auch, vielleicht mehr an Rechten für die Stadt im Rahmen eines Kaufvertrages zu sichern, als dies im Rahmen eines Erbbauvertrages möglich wäre.
Also, liebe Kolleginnen und Kollegen, entscheiden Sie nicht dogmatisch, sondern entscheiden Sie wirtschaftlich und stimmen Sie unserem Änderungsantrag zu. – Vielen Dank.

(Es gilt das gesprochene Wort)