Anfrage:
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 24.03.2021 die Polizeiverordnung, die das Mitführen von sogenannten „gefährlichen Gegenständen“ in der Waffenverbotszone untersagt, für rechtswidrig erklärt.
Das OVG begründete sein Urteil mit dem Fehlen von hinreichenden Daten, die belegen, dass „bestimme Arten von Verhaltensweisen“, d.h. das Mitführen von bestimmten Gegenständen wie Messern und/oder Baseballschlägern, „typischerweise, jedenfalls aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen. Darum fragen wir an:
- Wie viele polizeilich festgestellte Verstöße wären unter Berücksichtigung des OVG-Urteils erlaubt gewesen?
- Wie viele polizeilich festgestellte Verstöße wären weiter nicht erlaubt gewesen?
- Wird dieser Sachverhalt bei der Evaluierung der Waffenverbotszone berücksichtigt?
Antwort:
Bürgermeister Rosenthal: “Werter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte! Die Stadtverwaltung weiß nicht, ob Rechtskraft des Urteils eingetreten ist, denn uns liegen weder der Urteilstenor noch die Urteilsgründe vor. Insofern kann ich auch keine Statistik zur Kenntnis geben. Wir haben allerdings in Kenntnis des Urteils erst einmal die Sachverhaltsbearbeitung in der Bußgeldbehörde gestoppt. Damit erübrigt sich auch die Antwort auf die Frage 2. Zu Frage 3: Der Evaluationsprozess wird im Innenministerium gesteuert, und wir gehen davon aus, dass das natürlich Auswirkungen auf die zukünftige Entscheidung haben wird. Sollte das nicht der Fall sein, würden wir das dort noch einmal anzeigen.”
Oberbürgermeister Jung: “Vielen Dank. Dazu gibt es keine Nachfragen. – Herr Morlok?”
Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Ja, meine Bitte ist, dass Sie uns die Antworten, die Sie aufgrund der fehlenden Urteilsbegründung jetzt nicht leisten können, bitte nachreichen, sobald diese vorliegen.”
Bürgermeister Rosenthal: “Ja, das machen wir.”