Vorlage zum Brunnenkonzept

Anfrage:

Im November 2019 wurde der Antrag VI-A-08071 („Stadtklima verbessern – Brunnenkonzept vorlegen“) von der Ratsversammlung ungeändert beschlossen. Dieser Beschluss sah vor, dass ein vorzulegendes Brunnenkonzept Angaben über die Anzahl und den Zustand aller Brunnen und ähnlicher Wasserentnahmestellen enthalten sollte. Darüber hinaus sollte ein bauliches Konzept erarbeitet werden, das die zukünftige Entwicklung der Brunnenlandschaft in Leipzig skizziert. Der Oberbürgermeister wurde beauftragt, dieses Konzept bis zum IV. Quartal 2019 vorzulegen. Der Verwaltungsstandpunkt signalisierte Zustimmung. Wenngleich mit Blick auf die Terminlage klar war, dass das IV. Quartal 2019 nicht zu halten sein würde, so ist doch anzunehmen, dass nun – vier Jahre später – dem Stadtrat längst ein entsprechendes Konzept hätte vorgelegt werden müssen. Dies ist nicht der Fall.

Wir fragen daher an:

  1. Weshalb wurde bisher kein Konzept angefertigt?
  2. Wieso erfolgte keine Zwischeninformation?
  3. Wann können wir voraussichtlich mit einem Konzept rechnen?
  4. Welcher Sachstand kann aktuell zum Inhalt des Konzeptes referiert werden?

Antwort:

Die Stadt Leipzig bewirtschaftet aktuell 35 städtische Brunnenanlagen in der Fachliegenschaft des Amtes für Stadtgrün und Gewässer. Die Unterhaltung der 30 Springbrunnen und vier Fontänen sowie eines Trinkbrunnens erfolgt durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig (siehe Anlage).

Im Rahmen einer gemeinsamen Bestandsanalyse von Amt für Stadtgrün und Gewässer und Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig wurden alle Brunnenanlagen inkl. Brunnenstuben und Brunnentechnik begangen und kontrolliert.

Zur Frage 1:

Aktuell wird auf Grundlage einer Bestandsanalyse an der Instandhaltung bzw. Instandsetzung zur Wiederinbetriebnahme der vorhandenen Brunnenanlagen im Stadtgebiet gearbeitet.

Zunächst werden die vorhandenen Arbeitskapazitäten für dringend notwendige Instandhaltungsarbeiten benötigt.

Zur Frage 2:

Es erfolgte eine mündliche Zwischeninformation im Fachausschuss UKO am 08.11.2023, dass an einer Instandsetzung der Bestandsbrunnen gearbeitet wird.

Zur Frage 3:

Die Instandhaltung bzw. Instandsetzung zur Wiederinbetriebnahme der vorhandenen Brunnenanlagen zielt für den Zeitraum bis 2026 auf eine Ertüchtigung aller 35 städtischen Brunnenanlagen und somit auf eine erhöhte Qualität im öffentlichen Raum und in der Baukultur sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Umweltqualität.

Mit Abschluss dieser Arbeiten wird ein Brunnenkonzept zur Weiterentwicklung der Brunnenanlagen im öffentlichen Raum vorgelegt.

Zur Frage 4:

Aktuell erfolgt die Zustandserhebung und Zustandsbewertung für die notwendigen Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten. Diese werden dokumentiert und bilden die Grundlage für eine weiterführende Konzeption.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Druckkosten der Ortsteilblätter

Anfrage:

In Leipzig veröffentlichen fast alle Ortschaften eigene oder gemeinschaftliche Ortsteilblätter. Um die Ortsteilblätter zu erhalten, hat der Stadtrat im zurückliegenden Haushaltsbeschluss aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten den Zuschuss für die Druckkosten aller Ortsteilblätter um insgesamt 2.500 € erhöht.

Die Gemeinde Lützschena-Stahmeln hat im Rahmen des Eingemeindungsvertrages von 1998 die vertragliche Zusicherung erhalten: „Der AUENKURIER der Gemeinde Lützschena-Stahmeln bleibt als monatliches Informationsblatt erhalten. Die hierzu den notwendigen finanziellen Mittel und das erforderliche Personal werden von der Stadt Leipzig bereitgestellt.“

Wir fragen daher ausgehend von der Finanzplanung 2023 an:

  1. In welcher Höhe erhält die Ortschaft Lützschena-Stahmeln einen Druckkostenzuschuss für den Auenkurier und in welcher Höhe erhalten alle vierzehn Ortschaften insgesamt einen Druckkostenzuschuss für die acht Ortsteilblätter?
  2. In welcher Höhe wurde der Druckkostenzuschuss seit 1998 für den Auenkurier abgerufen?
  3. Wie hoch sind die Werbeeinnahmen der geschalteten Anzeigen im Auenkurier und wofür werden sie verwendet?
  4. Wie setzen sich die Kosten für den Auenkurier zusammen, also welche Kosten verursachen jeweils Druck, Verteilung, Redaktion usw?
  5. In welchem Ausmaß wird zusätzlich zu den Druckkosten Personal für den Auenkurier bereitgestellt?
  6. Entspricht der Auenkurier den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Übersicht zur Höhe der Druckkostenzuschüsse der einzelnen Ortschaften finden Sie in der Informationsvorlage „Kofinanzierung der Ortsteilblätter und Anpassung der Geschäftsausgaben für Ortschaftsräte“.

Der Auenkurier mit 938,22 Euro brutto pro Monat von der Stadt bezuschusst, insgesamt rund 11.258 Euro pro Jahr. Hinzu kommt ein Werkvertrag zur Koordinierung der redaktionellen Arbeit i.H.v. 3180 Euro jährlich.

Die ausreichende Finanzierung des Auenkuriers ist im Eingemeindungsvertrag festgelegt, an den die Stadt gebunden ist.

Zur Frage 2:

Nach der Eingemeindung von Lützschena-Stahmeln wurden ab 01.01.1999, gemäß Eingemeindungsvertrag, Mittel in Höhe ca. 270.000 Euro abgerufen.

Zur Frage 3:

Die Werbeeinahmen aus Anzeigen betragen durchschnittlich 700-900 Euro netto pro Monat. Die Werbeeinahmen der Anzeigen werden für die Finanzierung der Verteilung und für redaktionellen Aufwand verwendet. Davon werden auch die Kosten für die zusätzlichen 300 Exemplare finanziert. Erlöse aus Werbeeinnahmen werden mitunter auch für die Produktion von zusätzlichen Exemplaren genutzt.

Zur Frage 4:

– Druck und Verarbeitung (schneiden, zusammentragen, falzen) ca. 806,53 Euro netto/Monat

– Redaktion, Layout Druckvorstufe (Vorbereitung zum Druck) 575,00 Euro netto/Monat

– Verteilung: 448 Euro netto/Monat

Zur Frage 5:

Ehrenamtliche Mitarbeiter stellen den Betrieb sicher. Hinzu kommt der unter 1. genannte Werkvertrag.

Zur Frage 6:

Der Auenkurier wird nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zwischen dem Verhältnis des angestrebten Zwecks und den geplanten Mitteln hergestellt. Für die Ortschaft ist diese zentrale Gesamtproduktion eine große Unterstützung und es werden die Kapazitäten für weitere wichtige Aufgaben freigehalten. Weiterhin werden Transportwege eingespart, da Produktion und Verteilung in unmittelbarer Nähe der Ortschaft erfolgen. Der Auenkurier wird als eigenständiges redaktionelles Produkt verteilt, nicht als Werbeeinlange für andere Druckmedien. Deshalb erreicht das Ortschaftsblatt, durch zuverlässige und zielgerichtete Zustellung, jeden Haushalt.

Bei der Produktion des Auenkuriers wird holzfreies, umweltfreundliches Papier verwendet, das im Hinblick auf Ressourcenverbrauch, Abwasserbelastung, Wasser und Energieverbrauch wesentlich wirtschaftlicher gegenüber Papierprodukten aus Primärfasern ist.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Sachstand zum Prüfschema für das bezahlbare Wohnen

Anfrage:

In der Antwort VII-F-08170-AW-01 auf die Anfrage „Prüfschema für das bezahlbare Wohnen“ wurde mitgeteilt: „Die Überarbeitung der Vorlagen ist Mitte März 2023 abgeschlossen. Anschließend stehen die neuen Vorlagen den Gremien der Stadtverwaltung zur Verfügung.“

Wir fragen hierzu an:

  1. Sind die neuen Vorlagen angefertigt worden?
  2. Wo kann man diese finden?
  3. Sind die Sacharbeiterinnen und Sachbearbeiter in das neue Prüfschema eingewiesen worden?
  4. Aus welchen Kriterien besteht das Schema und wie werden sie angewendet?

Antwort:

Zur Frage 1:

Das neue Vorlagenmuster ist durch den Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters erstellt worden. Berücksichtigt wurden dabei u.a. die Anträge des Stadtrates zu Aussagen der Klimawirkung, Auswirkung auf bezahlbares Wohnen und Vorgaben zur Eilbedürftigkeitsbegründung (VI-A-07961, VII-A-06963, VII-A-07069).

Zur Frage 2:

Die Vorlage ist noch nicht öffentlich, da ein umfangreiches Mitzeichnungsverfahren gerade abgeschlossen wird und Änderungen noch eingearbeitet werden müssen. Das betrifft auch die technische Umsetzung in ALLRIS.

Zur Frage 3:

Etwaige Schulungen und Einweisungen erfolgen wie gewohnt in der Verantwortung der Verwaltung.

Zur Frage 4:

Beim Thema bezahlbares Wohnen soll nach der Wirkung der Maßnahme in Bezug auf mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum, Miet- und/oder Wohnnebenkosten sowie Baukosten geprüft werden.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Sachstand Querungshilfe für Fußgänger über die Zschochersche Straße

Anfrage:

Am 9. November 2022 beschloss die Ratsversammlung, dass auf der Zschocherschen Straße für den Zeitraum bis zur Realisierung der Komplexmaßnahme Zschochersche Straße eine interimistische Fußgängersignalanlage auf Höhe der LVB Haltestelle Markranstädter Straße eingerichtet wird und dass über den Vollzug dem FA Stadtentwicklung und Bau und dem SBB Südwest bis zum 30. Juni 2023 berichtet wird.

Wir fragen hierzu an:

  1. Wurde die Fußgängersignalanlage eingerichtet?

Falls nein:

  1. Welche Gründe verhinderten die Einrichtung?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Fußgängersignalanlage wurde bisher noch nicht errichtet.

Zur Frage 2:

Das zuständige Sachgebiet ist für alle Planungen/Überarbeitungen/Anpassungen der 455 Lichtsignalanlagen im Stadtgebiet verantwortlich. Eine Priorisierung der Aufgaben ist daher erforderlich. Oberste Priorität haben hierbei Behebung von Unfallhäufungsstellen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, Gewährleistung der Schulwegsicherheit, erforderliche Rekonstruktionen (da sonst dauerhafter Ausfall der Anlage zu erwarten ist) sowie Planungen im Rahmen von Baumaßnahmen oder Investorenvorhaben.

Die Querungshilfe über die Zschochersche Straße fällt in keiner dieser Kategorien.

Die Planung für die Errichtung einer interimistischen Fußgängersignalanlage wurde in den Arbeitsplan für das aktuelle Jahr aufgenommen. Eine Umsetzung erfolgt im Anschluss und ist für 2023/24 vorgesehen. Der FA Stadtentwicklung und Bau und der SBB Südwest werden im Vorfeld der Umsetzung einbezogen.

Geheimhaltungsstufe von Stellungnahmen von Organisationen

Anfrage:

Der Neubau der Gustav-Esche-Brücke I über die Neue Luppe hat zuletzt zu Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Eine Behelfsbrücke soll den Verkehr während der Bauzeit tragen. Für die Behelfsbrücke sollen dutzende jahrzehntealter Bäume gefällt werden.

In der Ratsversammlung am 15. Juni 2023 wurden die Stellungnahmen der Landesdirektion vom 1. Juni sowie der Branddirektion vom 27. März 2023 angefragt. Die Stellungnahmen wurden jedoch nicht beigefügt. Stattdessen wurde die persönliche Einsichtnahme in die entsprechende Akte vor Ort beim Amt für Umweltschutz vorgeschlagen.

Zwischenzeitlich teilte Baubürgermeister Dienberg mit, den Baubeschluss auf Februar 2024 zu vertagen.

Hierzu fragen wir an:

  1. Warum enthält der Oberbürgermeister entscheidungsrelevante Stellungnahmen von Organisationen der Öffentlichkeit und den Stadträten vor?
  2. Gibt es zwischen der Verzögerung des Baubeschlusses und den in Rede stehenden Stellungnahmen einen Zusammenhang?
  3. Welche Kernaussagen treffen die Stellungnahmen der Landesdirektion und der Branddirektion?

Antwort:

Zur Frage 1:

In der schriftlichen Antwort zur Anfrage VII-F-08730-AW-01 wurde informiert, dass die angefragten Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Geschäftsordnung Ratsversammlung mittels “Einsicht in die entsprechende Verwaltungsakte beim Amt für Umweltschutz” eingesehen werden können.

Zur Frage 2:

Der Baubeschluss soll erst nach erfolgter Abstimmung mit der Landesdirektion Sachsen und den zuständigen Behörden sowie nach Erteilung des naturschutzrechtlichen Einvernehmens bzw. der wasserrechtlichen Genehmigung auf Grundlage der aktuell in Überarbeitung befindlichen Planunterlagen (vgl. hierzu auch Antwort zu 3.) eingebracht werden.

Zur Frage 3:

Kernaussagen Stellungnahme Landesdirektion:

– Belange des Landschaftsschutzgebietes “Leipziger Auwald” seien nur unzureichend berücksichtigt

– es sei keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den eingegangen Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen erfolgt

– es sei keine den rechtlichen und fachlichen Anforderungen entsprechende FFH- und SPA-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden

– Belange des gesetzlichen Biotopschutzes seien nicht beachtet worden

– Belange des allgemeinen und besonderen Artenschutz seien nicht ausreichend betrachtet worden

– eine den rechtlichen und fachlichen Anforderungen entsprechende Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei nicht erfolgt

Als Reaktion auf die Einschätzung der Landesdirektion werden die Planungsunterlagen aktuell durch das auch bislang beauftrage Planungsbüro unter Berücksichtigung der dargestellten Kritikpunkte (hier LSG-VO; FFH/SPA-Verträglichkeit; Biotopschutz; Artenschutz und Eingriffsregelung) in Abstimmung mit der Stadtverwaltung qualifiziert. Teilweise wurde in der Stellungnahme der Landesdirektion Kritik geäußert, die (noch) nicht nachvollzogen werden kann. So wird nach Ansicht der Stadtverwaltung durch die Landesdirektion in Bezug auf die Einbeziehung der anerkannten Naturschutzvereinigungen ein völlig neuer (bislang weder per Erlass noch sonst kommunizierter) Standpunkt in Abweichung vom Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des BVerwG vertreten. Der aus einer solchen überraschenden Neueinschätzung resultierende Klärungsbedarf wurde vom Amt für Umweltschutz gegenüber der Landesdirektion kommuniziert. Eine Rückantwort der Landesdirektion liegt bis heute nicht vor.

Die Stellungnahme der Branddirektion beinhaltet im Wesentlichen folgende Aussage: Die Gustav-Esche-Straße wird zur Aufrechterhaltung der Hilfs- und Rettungszeiten gemäß Stadtratsbeschluss in uneingeschränkter Nutzbarkeit benötigt. Einer halbseitigen Ausführung mit Wechsel-LSA wird nicht zugestimmt, da ein Vorbeifahren am entstehenden Rückstau nicht möglich wäre.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Verkehrsregelung zur VeloCity 2023

Anfrage:

Zur Fahrradkonferenz VeloCity 2023 wurden mit Hilfe von Beschilderung Eingriffe in den Verkehrsraum vorgenommen. Entlang der Route wurden teilweise temporäre separate Fahrradspuren ausgewiesen und Wegweiser angebracht.

Wir fragen an:

  1. Aus welchem Material bestand die Beschilderung?
  2. Wie wird die Beschilderung nachverwendet?
  3. Handelt es sich bei der in der Anlage abgebildeten Beschilderung um ein nach Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) bundesweit eingeführtes und damit amtlich zugelassenes, nach der StVO gültiges Verkehrszeichen?
  4. Falls nein: Welche Sondergenehmigungen waren dafür erforderlich, nicht-StVO-konforme Schilder an Einrichtungen des Straßenbahnverkehrs bzw. der Straßenbeleuchtung anzubringen?
  5. Lagen diese erforderlichen Genehmigungen vor?
  6. Auf welcher Grundlage wurden diese Genehmigungen erteilt?
  7. Welche Voraussetzungen müssen Antragsteller erfüllen, die wünschen, dort Beschilderungen zu hängen?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Beschilderung bestand aus Kunststoff-Hohlkammertafeln.

Zur Frage 2:

Die Tafeln wurden an Vereine zur Weiternutzung abgegeben.

Zur Frage 3:

Nein.

Zur Frage 4,5 & 6:

Für die Beschilderung wurde eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

Zur Frage 7:

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen und Auflagen zur Sondernutzungserlaubnis.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde zur Gustav-Esche-Brücke I

Anfrage:

Der Neubau der Gustav-Esche-Brücke I über die Neue Luppe hat zuletzt zu Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Eine Behelfsbrücke soll den Verkehr während der Bauzeit tragen. Für die Behelfsbrücke sollen dutzende jahrzehntealter Bäume gefällt werden.

Wir fragen dazu an:

  1. Gibt es hierzu eine Stellungnahme von der Oberen Naturschutzbehörde sowie der Feuerwehr? Wenn ja, bitte beifügen.
  2. Hat die Stadt Leipzig eine Stellungnahme gegenüber der Oberen Naturschutzbehörde abgegeben? Wenn ja, bitte beifügen.
  3. Hat die Obere Naturschutzbehörde Stellung dazu bezogen? Wenn ja, bitte beifügen.

Antwort:

Zur Frage 1:

Eine Stellungnahme der Landesdirektion (LDS) vom 01.06.2023 liegt vor. Eine Stellungnahme der Branddirektion im verwaltungsinternen Mitzeichnungsverfahren vom 27.03.2023 liegt vor.

Die entsprechenden Stellungnahmen liegen zur Einsicht in die entsprechende Verwaltungsakte beim Amt für Umweltschutz vor. Das entsprechende Akteneinsichtsrecht der Ratsversammlung bzw. der Fraktion Freibeuter ergibt sich unter anderem aus § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Ratsversammlung.

Zur Frage 2:

Die untere Naturschutzbehörde hat noch keine Stellungnahme gegenüber der Oberen Naturschutzbehörde abgegeben.

Zur Frage 3:

Da Frage 2 mit Nein beantwortet wurde, ist Frage 3 obsolet.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Zeitplan zur Verkehrsuntersuchung Mittlerer Ring Südost

Anfrage:

Im Jahr 2025 endet das zehnjährige Moratorium der Trasse Mittlerer Ring Südost. Bürgermeister Dienberg sicherte zu, die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung vor Ablauf des Moratoriums vorlegen zu können.

Wir fragen dazu an:

  1. Bis wann werden für die Untersuchung vorbereitende Maßnahmen innerhalb der Stadtverwaltung ergriffen?
  2. Wie ist der Zeitplan, der sicherstellt, dass das Ergebnis der Untersuchung vor Ablauf des Moratoriums vorliegt?
  3. Bis wann muss die Ausschreibung spätestens erfolgen, damit das Ergebnis der Untersuchung rechtzeitig vorliegt?
  4. Wer wird im Prozess beteiligt?

Antwort:

Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet.

Die vorbereitenden Maßnahmen haben mit den ersten Abstimmungen über den Rahmen und den Umfang der Verkehrsuntersuchung begonnen. Es wurde dabei beschlossen, die Untersuchung mit dem sich derzeit im Aufbau befindlichen neuen Verkehrsmodell der Stadt durchzuführen, da sich mit diesem die Chance bietet, neben dem MIV auch den ÖPNV und den Radverkehr in der Untersuchung mit zu betrachten. Dies ermöglicht es, neben dem Mittleren Ring auch alternative Maßnahmen im Bereich des Umweltverbundes fundiert zu untersuchen, die zur verkehrlichen Entlastung der Ortsteile Mölkau und Stötteritz beitragen könnten. Durch die Einbindung der verschiedenen Verkehrsmittel in die Untersuchung, können mit dem neuen Verkehrsmodell mögliche Verlagerungseffekte zwischen den Verkehrsmitteln sowie Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr besser untersucht und somit Maßnahmen im Sinne der Mobilitätsstrategie 2030 bewertet werden.

Aufgrund einer sechsmonatigen Verzögerung bei der Erstellung des neuen Prognosemodells, steht dieses jedoch voraussichtlich erst Ende 2024 zur Verfügung. Hierdurch verschiebt sich auch der Start der Verkehrsuntersuchung auf Anfang 2025. Die Ausschreibung soll innerhalb des dritten Quartals 2024 erfolgen. Bei einer geschätzten Bearbeitungszeit von 18 Monaten, lägen die Ergebnisse dann im dritten Quartal 2026 vor. Aufgrund der fachlichen Entscheidung, das neue Verkehrsmodell für die Verkehrsuntersuchung anzuwenden, wird es nicht möglich sein, dass die Ergebnisse vor Ablauf des Moratoriums vorliegen. Da jedoch die Vorteile der Nutzung des neuen Verkehrsmodells überwiegen, wurde dieser Weg gewählt.

Die notwendigen Prozessbeteiligten werden im Rahmen der Vorbereitung der Untersuchung noch bestimmt.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Nachfragen zur verkehrsrechtlichen Anordnung im Bereich des Hauptbahnhofs

Anfrage:

Zur verkehrsrechtlichen Anordnung der Neuaufteilung des Verkehrsraums im Bereich des Innenstadtrings vor dem Hauptbahnhof blieben im Rahmen der Fragestunde der vergangenen Ratsversammlung einige Nachfragen offen.

Wir fragen daher an:

  1. Handelt es sich bei der in Rede stehenden Fläche vor dem Hauptbahnhof um einen Unfallschwerpunkt wie er im Freistaat Sachsen im Jahr 2023 als Unfallschwerpunkt definiert ist und besteht aufgrund dessen für die Stadt Leipzig eine Rechtspflicht zur Umsetzung der vorgenommenen Maßnahmen?
  2. Wann wurde die verkehrsrechtliche Anordnung ausgesprochen und bis wann wäre die Umsetzung der Maßnahme nach rechtlicher Frist spätestens durchzuführen gewesen? (Wir bitten um Beifügung der verkehrsrechtlichen Anordnung.)
  3. Gab es für den Bereich vor dem Hauptbahnhof und für den Martin-Luther-Ring eine vorangegangene Simulation und welche Ergebnisse haben diese Simulationen ergeben?

Antwort:

Zur Frage 1:

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Verwaltung ist, gemäß § 45 (1) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu gewährleisten. Ein Indiz für eine fehlende Sicherheit ist die Unfalllage. Die StVO enthält jedoch nicht die Vorgabe, dass die Verwaltung erst tätig werden muss, wenn die Kriterien einer (Massen-)Unfallhäufungsstelle erreicht sind. Auch eine erhöhte Unfalllage ist als Anlass ausreichend, um Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu prüfen und zu ergreifen.

Im aktuellen Protokoll der Verkehrsunfallkommission wird zum einen der Bereich vor dem Hauptbahnhof als Massenunfallhäufungsstelle sowie die Fußgängerquerung in Höhe des Ostzugangs als Unfallhäufungsstelle aufgeführt.

Zwischenzeitlich wurde die Unfalllage für den Bereich vor dem Hauptbahnhof geprüft. In 2022 wurden 12 Fahrunfälle polizeilich registriert. Damit wird der für eine Massenunfallhäufungsstelle erforderliche Wert von 15 Unfällen des gleichen Unfalltyps pro Jahr unterschritten. Wie eingangs erwähnt, entbindet dies jedoch die Verwaltung nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Behebung der erhöhten Unfalllage umzusetzen.

Zur Frage 2:

Der Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgte am 29.03.2023. Am 31.03.2023 wurde die erste Änderung und am 24.04.2023 die zweite Änderung zur verkehrsrechtlichen Anordnung erlassen. Die StVO enthält keine Vorgaben, bis zu welchem Zeitpunkt eine verkehrsrechtliche Anordnung umzusetzen ist. Gemäß § 45 (5) StVO ist der zuständige Baulastträger für die Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung jedoch verpflichtet.

Zur Frage 3:

Für den Bereich vor dem Hauptbahnhof wurde in 2020/2021 eine Voruntersuchung einschließlich Simulation durchgeführt. Bestandteil der Untersuchung war die Verbesserung der ÖPNV-Bevorrechtigung an den Lichtsignalanlagen vor dem Hauptbahnhof sowie die mögliche Einordnung von Radverkehrsanlagen. Die Ergebnisse aus der Voruntersuchung zeigten, dass die Lichtsignalanlagen vor dem Hauptbahnhof hinsichtlich der ÖPNV-Bevorrechtigung deutlich verbessert werden konnten. Es zeigte sich jedoch auch, dass der ursprüngliche verfolgte Ansatz zur Einordnung eines Radfahrstreifens unter Wegfall einer Fahrspur in der Brandenburger Straße und unter Beibehaltung der gleichzeitigen Freigabe des Verkehrs aus der Brandenburger Straße und aus dem Georgiring aufgrund eines gravierenden Rückstaus in der Brandenburger Straße als Lösungsansatz ungeeignet waren.

Daher wurde im Nachgang auf Grundlage einer bereits in 2018 durchgeführten Verkehrsuntersuchung geprüft, ob die Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlage bei einer getrennten Freigabe der Verkehrsströme aus der Brandenburger Straße und Georgiring erhalten werden kann. Dieses Prüfergebnis war positiv. Mit Fortschreibung der Planung wurde eine Simulation auf Basis der getrennten Freigaben mit ebenfalls positiven Ergebnis durchgeführt.

Am Martin-Luther-Ring wurde keine Anpassung an den Lichtsignalanlagen vorgenommen. Entsprechend gab es keinen Grund im Vorfeld eine Simulation der LSA durchzuführen und notwendige Ressourcen zu binden.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Übergangsregelungen aus dem Gesetzesentwurf zum Gebäudeenergiegesetz

Anfrage:

Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme, die sowohl Erdgas als auch 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann, darf der Eigentümer im Falle des Beschlusses der geplanten Änderung des Gebäudeenergiegesetzes noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 Erdgas ohne Einhaltung der Vorgaben des § 71 GEG nach den Maßgaben des § 71 k GEG nutzen.

Wir fragen dazu an:

  1. Werden die Stadtwerke Leipzig als zuständiger Verteilnetzbetreiber bis 31. Dezember 2023 einen Transformationsplan für die verbindliche, vollständige Umstellung der Versorgung ihrer Kunden auf Wasserstoff bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 vorlegen?
  2. Werden die Stadtwerke Leipzig als zuständiger Verteilnetzbetreiber bis 31. Dezember 2023 die rechtlichen Voraussetzungen für den Netzumbau, insbesondere zur Einstellung der Erdgasversorgung der angeschlossenen Kunden über das zu transformierende Netz bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2034 vorlegen und dies von der zuständigen Regulierungsbehörde gegenüber dem Verantwortlichen bestätigen lassen?
  3. Werden die Stadtwerke Leipzig als zuständiger Verteilnetzbetreiber den Gebäudeeigentümern bis 31. Dezember 2023 eine Garantie vorlegen, dass die Wasserstoffinfrastruktur innerhalb von zehn Jahren, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2035, in Betrieb genommen wird?

Für den Fall, dass eine oder mehrere der vorgenannten Erklärungen nicht abgegeben werden:

  1. Aus welchen Gründen werden diese Erklärungen nicht abgegeben?
  2. Welche Entscheidungen müsste der Stadtrat treffen, um sicherzustellen, dass diese Erklärungen abgegeben werden?

Antwort:

Das Gebäudeenergiegesetz ist noch nicht verabschiedet. Gerade die Regelungen einer möglichen Transformation des bestehenden Gasversorgungsnetzes in ein mögliches zukünftiges Wasserstoffversorgungsnetz werden aktuell auf allen Ebenen der Politik und der energiewirtschaftlichen Verbände umfassend diskutiert. Die in der Anfrage genannten Termine und Inhalte stammen aus dem Gesetzesentwurf und haben daher noch zu keinen Umsetzungsaktivitäten geführt. Parallel wird durch den Gesetzgeber das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung erarbeitet, auch hier bleibt der konkrete Regelungsinhalt abzuwarten.

Zur Frage 1:

Die Leipziger Stadtwerke und die Netz Leipzig als zuständiger Verteilnetzbetreiber erarbeiten gemeinsam mit der Stadt Leipzig eine kommunale Wärmeplanung. Im Rahmen dieses Projekts wird bis zum 31.12.2023 ein erster Plan für Leipzig vorliegen. Im Wärmeplan werden die Handlungsoptionen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung der Stadt dargestellt, welche als Basis für Entscheidungen im Leipziger Stadtrat dienen können.

Welche Bedeutung Wasserstoff für Endkunden innerhalb dieser Planung haben könnte, wird gerade in der Projektgruppe unter Leitung der Stadt Leipzig erarbeitet. Ein möglicher Transformationsplan wird dieser städtischen Planung folgen.

Zur Frage 2 bis 4:

Die Regelungen und Fristen zur Erstellung eines Transformationsplanes für die Erdgasversorgung sind noch nicht verabschiedet. Vor der Verabschiedung der kommunalen Wärmeplanung wird kein separater Gasentwicklungsplan veröffentlicht. Nach der Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes und des Gesetzes zur kommunalen Wärmeplanung werden die Leipziger Stadtwerke und die Netz Leipzig alle erforderlichen Regelungen umsetzen.

Zur Frage 5:

Die Gesetzgebung erfolgt auf Ebene der Bunderegierung. Der Stadtrat sollte umgehend nach dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung diese beschließen und für die Verbindlichkeit der Umsetzung Sorge tragen.

Insbesondere durch die Unterstützung der Beschleunigung von Baumaßnahmen in der Stadt Leipzig und der effizienten Abwicklung von Bauanträgen zur Transformation der Strom‐, Erdgas‐ und Fernwärmeversorgung, kann der Stadtrat die Vorrausetzungen für die Verwaltung schaffen, dass die geforderten Zeitpläne für die Umsetzung – und damit verbunden auch die mögliche Erklärung von Garantien – im Grundsatz machbar werden.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris