Barrierefreie Haltestellen bis 2022

Barrierefreie Haltestellen bis 2022

Anfrage:

In § 8 (3) 1 PBefG heißt es: „Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.“

Hierzu fragen wir:

  1. Welche Straßenbahnhaltestellen erfüllen heute bereits die vollständige Barrierefreiheit?
  2. Welche Haltestellen werden diese Anforderungen an die Barrierefreiheit bis 2022 erfüllen?
  3. Welche Haltestellen werden diese bis 2022 nicht erfüllen? Und warum nicht?
  4. Welche Kosten sind mit der vollständigen Umsetzung des Ziels verbunden?
  5. Warum wurden neue Haltestellen in jüngerer Vergangenheit eingerichtet, ohne diese barrierefrei zu gestalten (bspw. Haltestelle Springerstraße der Linie 12)?
  6. Wie wird die Stadt Leipzig die LVB bei der Zielerreichung unterstützen (bspw. Sonderinvestitionszuschuss)?
  7. Wie ist der Stand bei S-Bahn-Haltestellen sowie Regionalbahnhaltestellen im Stadtgebiet?
  8. Droht im Falle der Nichtumsetzung eine Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsicht?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Zu den Fragen 1 und 2:

Rund zwei Drittel der Straßenbahnhaltestellen in Leipzig sind bereits barrierefrei angelegt, ein sehr gutes Ergebnis in vergleichsweise kurzer Zeit. Rund 80 Prozent des Fahrgastverkehrs werden über diese Haltestellen abgewickelt. Wir werden dem Protokoll eine Anlage beifügen, die zwei lange Listen enthalten: zum einen alle barrierefreien Straßenbahnhaltestellen im gesamten Netz der LVB, also inklusive derjenigen, die sich außerhalb des Territoriums der Stadt Leipzig befinden, und zum anderen alle geplanten Baumaßnahmen für Straßenbahnhaltestellen, die bis 2024 barrierefrei gebaut oder umgebaut werden. Die Haltestellen, welche voraussichtlich bis 2022 fertiggestellt werden, sind dort mit Fettdruck hervorgehoben.

Zur Frage 3.

Der Ausbau der bis 2022 noch nicht barrierefreien Haltestellen wird nach Maßgabe der personellen und finanziellen Ressourcen weiter fortgesetzt. Der sich in der Fortschreibung befindliche Nahverkehrsplan wird dazu Ausnahmeregelungen definieren, da es weder finanziell noch hinsichtlich der Vielzahl der dafür notwendigen Baustellen und Sperrungen machbar sein wird, bis 2022 alle Haltestellen im Stadtgebiet barrierefrei auszubauen.

Zur Frage 4.

Im Rahmen der Bewertung der Mobilitätsszenarien wurde der Aufwand zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit im Haltestellennetz von Straßenbahn und Bus über pauschale Ansätze berechnet und auf 135 Millionen Euro geschätzt. Davon entfallen 120 Millionen Euro auf Straßenbahnhaltestellen und 15 Millionen Euro auf Bushaltestellen.

Zur Frage 5.

Der barrierefreie Ausbau einer Haltestelle, unabhängig ob Neu- oder Umbau, ist in der Regel auch mit der Erneuerung der Gleisanlagen verbunden, um sowohl die Nutzbarkeit der Haltestelle durch die Straßenbahn als auch die der Straße für den MIV gewährleisten zu können.

Hieraus resultieren in aller Regel ein umfangreicher Planungsaufwand mit einem großen Zeitbedarf wie auch weitere Folgemaßnahmen wie Straßenbau oder Leitungsumverlegung, sodass ein hoher Finanzaufwand mit derartigen Vorhaben verbunden ist. – Sie werden sich vielleicht erinnern, dass wir den Umbau der Haltestelle „Diakonissenkrankenhaus“ gemeinsam mit Investoren finanziert haben. Dieser Umbau hat über 1 Million Euro gekostet.

Durch den Freistaat Sachsen werden Verbesserungen der Straßeninfrastruktur – hierzu zählt natürlich auch eine barrierefreie Haltestelle – mit Fördermitteln unterstützt. Gleichzeitig ist eine derartige Förderung jedoch mit einer Bindungsfrist von 25 Jahren verbunden, in der ein erneuter Umbau in der Regel die Rückzahlung der Fördermittel zur Folge hat. Aus dieser Randbedingung folgt, dass aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Erneuerung von Gleisanlagen vonseiten der LVB erst bei einem entsprechenden Verschleiß vorzusehen ist, dass aufgrund der Bindungsfristen, die sich aus der Förderung ergeben, eine Betrachtung des Gesamtstraßenraums sowohl im Haltestellenbereich selbst als auch der angrenzenden Streckenabschnitte erforderlich ist, dass oftmals ein Mitbau der Stadt erforderlich ist und dass ein entsprechender zeitlicher Vorlauf – dieser beträgt in der Regel vier Jahre – für die Planung notwendig ist, um umfängliche und tatsächlich zukunftssichere Lösungen zu schaffen.

Im Falle der in der jüngsten Vergangenheit neu, jedoch nicht barrierefrei errichteten Haltestellen Springerstraße und Am Viadukt erfolgte die Einrichtung aufgrund eines hohen Nachfragepotenzials. In der Springerstraße gibt es große Haltestellenabstände trotz dichter Wohnbebauung und einer neu eingerichteten Kita. Am Viadukt ist die unmittelbare Erreichbarkeit des Einkaufsmarkts Kaufland zu gewährleisten. Der Gleiszustand war zu damaliger Zeit so weit in Ordnung, dass weder in der Gohliser noch in der Georg-Schumann-Straße eine Erneuerung der Gleise notwendig war. Zudem fehlten sowohl Planungsvorlauf, um eine ausgereifte Lösung zu erarbeiten, als auch finanzielle Mittel, um den Bau auf die angrenzenden Streckenabschnitte auszuweiten. Um das Angebot zu verbessern, erfolgte die Einrichtung von zwei nicht barrierefreien Haltestellen.

Es gibt eben immer nur zwei Möglichkeiten: Entweder errichtet man die Haltestelle quasi als Provisorium sofort, oder man wartet so lange, bis die Straßenbahnschienen derart verschlissen sind, dass sie unbedingt erneuert werden müssen. In diesem Fall gab es die eindeutige Entscheidung: Wir richten an diesen beiden Stellen eine nicht behindertengerechte Haltestelle ein.

Zur Frage 6.

Neben den bestehenden Finanzierungsbausteinen unterstützt die Stadt Leipzig die LVB, indem sie Vorhaben der LVB zum barrierefreien Ausbau von Haltestellen planerisch begleitet und ihre Mitbauanteile straßenmäßig zur Verfügung stellt.

Zur Frage 7.

Im S-Bahn- und im Regionalverkehr werden insgesamt 36 Zugangsstellen im Leipziger Stadtgebiet bedient. Davon sind 28 barrierefrei. Zwei weitere Zugangsstellen, in Thekla und Anger-Crottendorf, die sich derzeit noch im Bau befinden, werden bis 2021 fertiggestellt. Außerdem werden die neuen Haltestellen „Essener Straße“ – Inbetriebnahme in 2018 – und „Mockauer Straße“ – Inbetriebnahme in 2019 – barrierefrei sein.

Zur Frage 8.

Die Neufassung des Personenbeförderungsgesetzes vom 01.01.2013 formuliert den Auftrag an den Nahverkehrsplan, „für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen“. Diese Frist gilt nicht, „sofern in dem Nahverkehrsplan konkret Ausnahmen benannt und begründet werden.“ Im Zuge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans wird daher eine entsprechende Ausnahmeregelung benannt.

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Danke für die umfangreiche Antwort. – Ich entnehme Ihren Worten, dass wir, wenn der Schienenverschleiß noch nicht so weit fortgeschritten ist, auch künftig nicht barrierefreie Haltestellen anlegen werden.

Bürgermeisterin Dubrau:

Ja, das könnte passieren, wird aber der absolute Ausnahmefall sein.

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Ich wollte nur wissen, ob dem so ist oder ob wir den Cut machen und sagen: Ab jetzt auf gar keinen Fall mehr. – Die zweite Frage ist: Wann rechnen Sie mit einer vollständigen Umsetzung der Barrierefreiheit?

Bürgermeisterin Dubrau:

Das hängt natürlich weitestgehend von den Finanzierungsmöglichkeiten ab. Es lässt sich nur schwer so weit in die Zukunft schauen.

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Eigentlich müsste es ja dann so weit sein, wenn die letzte Schiene so verschlissen ist, dass neu gebaut werden muss.

Bürgermeisterin Dubrau:

Das dauert aber noch ein paar Jährchen.

[…]

Einschränkung der Öffnungszeiten in Kitas der Stadt Leipzig

Einschränkung der Öffnungszeiten in Kitas der Stadt Leipzig

Anfrage:

Zunehmend weniger Kindertageseinrichtungen der Stadt Leipzig öffnen bis 18 Uhr. In einigen Einrichtungen sind die Eltern jüngst über geänderte Öffnungszeiten mit verkürzten Schließzeiten von 18 auf 17 Uhr mit Verweis auf eine Bedarfserfassung informiert worden. Wir fragen hierzu an:

  1. In wie vielen Kitas der Stadt Leipzig sind die Öffnungszeiten in den letzten drei Jahren eingeschränkt worden? In wie vielen Kitas ausgedehnt worden?
  2. Was sind die jeweiligen Gründe für die Änderung der Öffnungszeiten?
  3. Wie läuft die Bedarfserfassung? Auf welchem Wege werden Eltern eingebunden, 
    (a) deren Kinder bereits die Kindertageseinrichtung besuchen,
    (b) lediglich Interesse an einem Besuch ihrer Kinder in der Einrichtung haben?
  4. Wie wird der Bedarf bei Neueröffnungen von Kindertageseinrichtungen ermittelt?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte!

Zur Frage 1.

Die Informationen zu Öffnungszeiten werden bei einer Änderung nur aktualisiert. Die Änderungen selbst werden nicht dokumentiert.

Zur Frage 2.

Öffnungszeiten sind gemäß § 5 Sächsisches Kitagesetz vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen. Die Öffnungszeiten sind mit dem Personal, das auf der Grundlage des sächsischen Personalschlüssels für die jeweilige Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht, zu realisieren. Lange Öffnungszeiten bedeuten größere Gruppen in der sogenannten Kernbetreuungszeit. Öffnungszeiten werden auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs der Kinder in einer Kindertageseinrichtung festgelegt und gegebenenfalls neu angepasst. In kommunalen Kitas werden Eltern bei Neuaufnahmen zu ihren Betreuungsbedarfen befragt. Für die Kinder, die bereits eine Kita besuchen, liegt eine tägliche Anwesenheitsdokumentation vor. Daraus werden Bedarfe abgeleitet.

Zur Frage 3 a.

Grundlage für die Bedarfsermittlung in kommunalen Kitas – nur dazu kann ich heute Auskunft geben – sind die konkret erfassten Anwesenheitszeiten der Kinder, die sich über einen längeren Zeitraum gezeigt haben. Eltern können sich auch einzeln an die jeweilige Leitung wenden, wenn sich die Bedarfe perspektivisch ändern sollten. In Summe wird ein konkreter Bedarf abgeleitet und dem Elternrat kommuniziert.

Zur Frage 3 b.

Die Bedarfe von Eltern, die sich lediglich nach einem Platz erkundigen, werden bei der konkreten Bedarfsermittlung noch nicht berücksichtigt, da nicht eingeschätzt werden kann, mit welcher Kita oder Tagespflegestelle die Eltern den Vertrag letztlich abschließen werden.

Zur Frage 4.

Der Bedarf bei Neueröffnungen von Kindertageseinrichtungen wird in der Regel durch Abfrage bei Vertragsabschluss ermittelt.

Rettung durch Mehrzweckstöcke

Rettung durch Mehrzweckstöcke

Anfrage:

Im Dezember beschloss der Stadtrat, den Stadtordnungsdienst auch in Leipzig als Polizeibehörde aufzuwerten und die Mitarbeiter aufgrund  der bis dato ungenügend für diese Aufgabe erscheinende Ausrüstung mit stichsicheren Westen, Handfesseln und Rettungsmehrzweckstöcken zu vervollständigen sowie diese vor allem auch in der Nacht Präsenz zeigen zu lassen. Wir fragen hierzu an:

  1. Welchen “Mehrzweck” hat ein solcher Rettungsmehrzweckstock?
  2. Wer und wie genau kann damit gerettet werden? (Bitte möglichst illustrierte Beschreibung oder Anleitung.)
  3. Seit wann ist der Stock in Deutschland im Einsatz? Wieviele Menschen sind seitdem damit gerettet worden?

Anfrage im Allris

Antwort:

Vorab:

In der Anfrage VI-F-05991 wird u. a. aufgeführt, dass der Stadtordnungsdienst im Rahmen seiner Neuausrichtung mit Handfesseln ausgerüstet werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass der Ratsbeschluss vom 13.12.2017 eine solche Festlegung nicht enthält.

1. Welchen “Mehrzweck” hat ein solcher Rettungsmehrzweckstock?

Der Begriff eines “Rettungsmehrzweckstocks” ist Bestandteil des Stadtratsbeschlusses. Die Ordnungsämter in Dresden und Chemnitz haben ihre Bediensteten mit sog. „Tonfa” ausgerüstet. Nach hiesigen Erkenntnissen erfolgte bisher kein dokumentierter Einsatz.

Als Anlage wird ein Datenblatt einer Herstellerfirma beigefügt, das Angaben zu Verwendungszwecken enthält . Für das Ordnungsamt Leipzig wurde bisher keine Entscheidung zu Beschaffung eines konkreten Einsatzstocks getroffen. Da die erforderlichen Vorgespräche zum personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren stattgefunden haben, wird es demnächst zu einer förmlichen Eröffnung des Beteiligungsverfahrens kommen. Erst nach dem Abschluss eines solchen Verfahrens wird bei stattgebender Entscheidung über den Sinn und Zweck zu informieren sein.

2. Wer und wie genau damit gerettet werden kann? (Bitte möglichst illustrierte Beschreibung oder Anleitung)

Verweis auf das o. g. Datenblatt des Herstellers und die obigen Ausführungen.

3. Seit wann ist der Stock in Deutschland im Einsatz? Wie viele Menschen sind seitdem damit gerettet worden?

Seit wann in der deutschen Geschichte Schlagstöcke oder Rettungsstöcke eingesetzt werden, konnte nicht genau ermittelt werden, ebenso nicht die Anzahl geretteter Menschen. Erste Tests in Deutschland erfolgten wohl in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. In einer Bundesinnenministerkonferenz 1990 wurde über den Einsatz des Gerätes befunden.

Antwort im Allris

Umsetzung von Bauvorhaben

Umsetzung von Bauvorhaben

Anfrage:

Nicht immer folgt auf eingeholte Baugenehmigungen eine Realisierung  der genehmigten Bauvorhaben. Daher fragen wir:

  1. Wie viele Baugenehmigungen wurden in den letzten drei Jahren erteilt?
    (a) Bei wie vielen Vorhaben davon wurde der Baubeginn angezeigt?
    (b) Bei wie vielen Vorhaben davon wurde die Fertigstellung angezeigt?
  2. Wie viele der Baugenehmigungen sind Bauvorhaben mit mehr als
    (a) zehn und mehr,
    (b) zwanzig und mehr,
    (c) fünfzig und mehr
    Wohneinheiten?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Baugenehmigungen wurden in den letzten drei Jahren erteilt?

a)    Bei wie vielen Bauvorhaben davon wurde der Baubeginn angezeigt?

b)    Bei wie vielen Vorhaben wurde die Fertigstellung angezeigt?

Zwischen 1.1.2015 und 11.6.2018 wurden 5.016 Baugenehmigungen aller Art erteilt. Dies umfasst auch Nutzungsänderungen und genehmigungspflichtige Änderungen an Gebäuden, aus denen keine Veränderung der Nutzung oder des Umfangs der Nutzung (z.B. Anzahl Wohneinheiten) resultiert.

In diesem Zeitraum wurde für 1.861 Vorhaben vom Vorhabenträger der Baubeginn angezeigt und in 1.188 Fällen die Fertigstellung bzw. Nutzungsaufnahme. Eine Überprüfung, ob genehmigte Vorhaben ggf. auch ohne die notwendige Baubeginns- und Fertigstellungsanzeige umgesetzt wurden, ist dem ABD aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

2. Wie viele der Baugenehmigung sind Bauvorhaben mit mehr als

a)    Zehn und mehr,

b)    Zwanzig und mehr,

c)    Fünfzig und mehr Wohneinheiten?

Eine statistische Auswertung hierzu ist noch nicht möglich. Die gestellten Anforderungen an die Fachsoftware bei der Implementierung orientierten sich an den zwingend notwendigen Angaben, die zur Bearbeitung der Bauanträge notwendig sind.

Um die besagten  Angaben auswerten zu können, erarbeitet das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zurzeit eine technische Lösung bei der eine statistische Auswertung zu Wohnungsgrößen und Wohnungszahlen zukünftig möglich sein wird.

Antwort im Allris

Vollelektrische Müllfahrzeuge

Vollelektrische Müllfahrzeuge

Anfrage:

Die Hansestadt Hamburg testet mit Volvo E-Trucks vollelektrische Müllfahrzeuge für die Stadtreinigung. Die vollelektrischen Müllfahrzeuge sind  frei von Abgasen. Hierzu fragen wir:

  1. Ist die Anschaffung von vollelektrischen Müllfahrzeugen auch durch die Stadtreinigung Leipzig geplant?
  2. Welche Anbieter von E-Trucks gibt es auf dem Markt?
  3. Wie verhalten sich Anschaffungs- und Unterhaltskosten von E-Trucks im Vergleich zu benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeugen?
  4. Welche Fördermitteltöpfe zur Förderung von E-Trucks in Kommunen bestehen auf Landes- bzw. Bundesebene?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Ist die Anschaffung von vollelektrischen Müllfahrzeugen auch durch die Stadtreinigung Leipzig geplant?

Zurzeit verfügt der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig über noch keine Abfallsammelfahrzeuge mit Elektro-, Gas- oder sonstiger alternativer Antriebsart. Jedoch erfolgen seit geraumer Zeit technische Abstimmungen mit den Herstellern bezüglich der Wechselbeziehung zwischen Antriebsart, Einsatzzweck und firmen- bzw. tourenspezifischer Anforderungen.

Im Ergebnis erfolgt zeitnah der Testeinsatz von entsprechenden Fahrzeugen mit Erdgasantrieb bzw. Elektroantrieb. Bezugnehmend auf letztgenannte Antriebsart gibt es diese zum einen als Antrieb für das Trägerfahrzeug aber auch als Komplettlösung für Trägerfahrzeug, Aufbau und Schüttung. Jedoch sind diese Antriebsarten noch nicht für alle Fahrzeugkonfigurationen erhältlich, weshalb der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig noch keinen Kauf von entsprechender Entsorgungstechnik durchgeführt hat. Ausgehend von einer nicht zu unterschätzenden Kostenerhöhung bezogen auf die neue Fahrzeugtechnik, ist das Bestreben des Eigenbetriebes Stadtreinigung Leipzig, die notwendig werdenden Finanzmittel gezielt und auf Basis von vorgenommenen positiven Tests einzusetzen. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist z. B. mit einem Mehrpreis für ein erdgasbetriebenes Entsorgungsfahrzeug in Höhe von ca. 30.000 € netto zu rechnen.

Bei der Betrachtung der Gesamtthematik muss einbezogen werden, dass für den Einsatz alternativer Antriebstechnologien ein gleichzeitiger Aufbau von entsprechend leistungsfähigen Energieversorgungsstellen (z. B. Erdgastankstellen bzw. Elektroladestationen) und die Anpassung der Rahmenbedingungen für Wartung und Reparatur notwendig ist.

Aktuell erstellt der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig einen Ausführungsbeschluss zum Kauf von Abfallsammelfahrzeugen für die Beschaffungsjahre 2018 bis 2020. Hierbei findet der Sachverhalt alternative Antriebsart in der Ausführung der zu kaufenden Fahrzeugtechnik Berücksichtigung.

2. Welche Anbieter von E-Trucks gibt es auf dem Markt?

Die einzelnen Hersteller testen noch Abfallsammelfahrzeuge. Auch das Fahrzeug, welches die Stadtreinigung Hamburg nutzt, wird noch als Testfahrzeug beschrieben. Das serienreife Elektroabfallsammelfahrzeug gibt es derzeit noch nicht.

3. Wie verhalten sich Anschaffungs- und Unterhaltskosten von E-Trucks im Vergleich zu benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeugen?

Hierzu gibt es noch keine Erfahrungswerte.

4. Welche Fördermitteltöpfe zur Förderung von E-Trucks in Kommunen bestehen auf Landes- bzw. Bundesebene?

Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten. Sie kommen jedoch erst zum Tragen, wenn Fahrzeuge tatsächlich beschafft werden.

Antwort im Allris

Einbindung von Bürgervereinen in die Bürgerbeteiligung

Einbindung von Bürgervereinen in die Bürgerbeteiligung

Anfrage:

Im Rahmen von Bürgerbeteiligung werden Vereine in die Erarbeitung verschiedenster Konzepte und Projekte vom Mobilitätskonzept bis hin zu Gestaltungsarbeiten in Parks einbezogen. Hierzu fragen wir:

  1. Nach welchen Kriterien (Mitgliederzahl, Anzahl Medienveröffentlichungen, Veranstaltungen, Gründungsjahr, …) werden Vereine für Bürgerbeteiligung ausgewählt?
  2. Für in wie weit demokratisch legitimiert hält der Oberbürgermeister diese Vereine?
  3. Stimmt der Oberbürgermeister damit überein, dass das  – im besten bürgerschaftlichen Sinne – Wesen solcher Vereine in der Regel die Vertretung von Partikularinteressen (räumlich, thematisch, …) ist und nicht primär (wie beim Stadtrat) das Gesamtwohl der Stadt – ggf. auch in Opposition zu den Vereinszielen?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Ich will auch diese Anfrage im Zusammenhang beantworten.

Bezogen auf die jeweilige Aufgabe – das ist unterschiedlich: mal ist es die Fortschreibung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzepts, mal ist es ein Entwicklungskonzept für den Clara-Zetkin-Park oder den Johannapark, mal ist es ein Straßenbaumkonzept, mal ist es die Entwicklung des Areals des ehemaligen Freiladebahnhofs – wird durch die jeweils Fachverantwortlichen geprüft, ob und, wenn ja, welche Akteure der Stadtgesellschaft bei informellen, also freiwilligen, Beteiligungsverfahren eingebunden und eingeladen werden oder ob das Beteiligungsverfahren in allen Stufen für die gesamte Öffentlichkeit gestaltet wird.

Zudem existiert für rechtlich formal geregelte Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung in Leipzig seit Mitte der 90er-Jahre eine Auflistung von Vereinen und Initiativen, die zusätzlich zu den Trägern öffentlicher Belange – die schreibt der Gesetzgeber vor – angehört und beteiligt werden. Die Aufnahme in diese Liste kann über das Büro für Ratsangelegenheiten beantragt werden.

Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau entscheidet dann, ob weitere aufgenommen werden sollen. Unabhängig davon, ob es sich um formale oder informelle Beteiligungsverfahren handelt: Entscheidend ist, dass es sich bei den einzelnen Vertretern von Vereinen, Verbänden und Initiativen nicht um demokratisch legitimierte Vertreter, also Vertreter von Parteien, handelt. Vielmehr geht es um das Erfassen der verschiedenen stadtgesellschaftlichen Interessen, die zum Beispiel durch Vereine, Initiativen, Verbände und Gruppen, aber auch engagierte Einzelpersonen, Betroffene und Anwohner artikuliert werden. Nur so erhält man ganz viele Meinungen und nicht nur die Bürgermeinung.

Am Ende steht natürlich immer noch der Abwägungsprozess. Diese verschiedenen Aspekte und Interessen gilt es in die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlage miteinzubeziehen und auch für die repräsentativen Gremien wie die Stadtbezirksbeiräte, die Ortschaftsräte und natürlich den Stadtrat klar herauszuarbeiten. Ziel ist nicht, dem Stadtrat durch Information, Beteiligung und Mitwirkung der verschiedenen Akteure der Stadtgesellschaft an der fachlichen Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlage die eigentliche Entscheidung abzunehmen.

Die Entscheidung müssen nach wie vor Sie treffen. Ziel ist es vielmehr, die verschiedenen Aspekte in der Vorbereitung miteinzubeziehen und dem Stadtrat insofern eine differenzierte Entscheidungsgrundlage vorzulegen, Sie also mitzunehmen in die unterschiedlichen Interessen unserer Stadtgesellschaft.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Frau Bürgermeisterin, zunächst einmal vielen Dank. – Ich habe zwei Nachfragen. Erste Frage: Was sind die Maßstäbe, nach denen der Bauausschuss entscheidet, welche Vereine in die von Ihnen erwähnte Liste aufgenommen werden? Zweite Frage: Können Sie ausschließen, dass das Bild, das Sie sich machen können aufgrund der Entscheidung, welche Vereine, Verbände, Organisationen an nicht gesetzgeberisch vorgeschriebenen Beteiligungen beteiligt werden, nicht partikular ist, sondern wirklich das Gesamtinteresse wiedergibt?

Bürgermeisterin Dubrau:

Zur Frage 1. Es geht hier um die Bürgerbeteiligung in Bauleitverfahren. Ich denke, der Ausschuss kann schon ganz gut entscheiden, welche Vereine oder Verbände in ein Verfahren der Bauleitplanung eingebunden sein sollten. Ich habe ein solches Verfahren zwar noch nicht erlebt, wäre aber gespannt, wenn es denn einmal dazu kommt. Dann wird sicherlich noch einmal darüber zu diskutieren sein. Ich müsste noch einmal nachschauen, welche Regularien dafür gelten. In den 90er-Jahren wurden sie ja sehr intensiv angewendet. Seitdem gab es anscheinend keine neuen Anträge. Ihre zweite Frage habe ich nicht ganz verstanden.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Die Frage 2 nimmt noch einmal Bezug auf die Frage 3 unserer Anfrage, die Sie ja versucht haben, zu beantworten. Die Frage war: Inwiefern können Sie davon ausgehen, dass das Bild, das Sie erhalten, nicht nur ein Partikularbild ist, sondern ein Gesamtbild?

Bürgermeisterin Dubrau:

Das wird sicher immer ein Thema sein. Auch wenn man sich noch so viel Mühe gibt, wird man nicht alle miteinbeziehen können. Wir haben deshalb bei großen Verfahren eine sehr umfängliche Beteiligung gemacht. Sie haben vielleicht mitbekommen, wie das Verfahren beim Eutritzscher Bahnhof ablief. Dort sind zum einen in der Umgebung ansässige Bürger, Vereine und Initiativen und zum anderen über ein Zufallsverfahren des Einwohnermeldeamts eine bestimmte Anzahl an Menschen aus der Gesamtstadt eingeladen worden, die auch alle gekommen ist.

Am Ende hatte man ein sehr buntes Bild. 50 Bürger dieser Stadt haben ihre sehr unterschiedlichen Interessen dargestellt und sind trotzdem am Ende zu einem einheitlichen Ergebnis gekommen. Ich denke, das war eines der umfänglichsten Verfahren, welches wir je durchgeführt haben, abgesehen vom INSEK, das noch umfangreicher war. Wie gesagt, man kann nie ausschließen, dass es doch jemanden gibt, dessen Interesse nicht berücksichtigt worden ist. Ein Stück weit liegt die Verantwortung aber auch bei demjenigen selber.

Wenn ich Interesse an der Entwicklung eines Standorts habe, wenn Aufrufe aushängen oder in der Zeitung veröffentlicht werden, dass dazu Gespräche stattfinden, muss ich mich auch selber kümmern und sagen: Okay, ich möchte da mitmachen. Ich habe ein Interesse daran. – Es wird keiner ausgeschlossen.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Dazu noch einmal zwei Nachfragen. Geben Sie mir recht, Frau Dubrau, dass bei offenen und einladenden Beteiligungsverfahren sich in der Regel nur derjenige zu Wort meldet, der ein bestimmtes Interesse hat und in einer bestimmten Betroffenheit zu diesem Thema steht, und sich eine breite Mehrheit häufig nicht beteiligt? Zweite Nachfrage: Bauleitverfahren sind gerichtlich überprüfbar. Deswegen noch einmal: Was sind die Maßstäbe, nach denen beurteilt wird, welche Vereine und Verbände neben Trägern öffentlicher Belange dazu eingeladen werden?

Bürgermeisterin Dubrau:

Ich hatte Ihnen zur zweiten Frage schon gesagt: Ich würde noch mal in den 90er-Jahren Regularien nachschauen. Ich habe ein solches Verfahren, wie gesagt, noch nicht erlebt. Es gab in meiner Amtszeit keine Anträge dieser Art. Ich würde Ihnen das aber entsprechend nachreichen. Zu Ihrer ersten Frage. Natürlich melden sich diejenigen, die ein bestimmtes Interesse haben, immer zuerst.

Sicher gibt es auch eine ganze Menge Bürger, die eher private Interessen haben und sich deshalb sehr intensiv beteiligen. Ein Beispiel war das Verfahren in der Ihmelsstraße, in dem eine Initiative sehr massiv für den Erhalt der Garagen gekämpft hat und dort keine Schule wollte. Aber letztendlich ist es unsere und insbesondere auch Ihre Aufgabe, zwischen solchen Interessen abzuwägen und zu einer Entscheidung zu kommen, die richtig ist für die gesamte Stadtgesellschaft.

[…]

Verbleib von Karstadt

Verbleib von Karstadt

Anfrage:

Der Oberbürgermeister hatte angekündigt, alles dafür zu tun, dass Karstadt in seinem angemieteten Gebäude verbleiben kann. Hierzu fragen wir:

Welche konkreten Maßnahmen stellt die SächsGemO dem Oberbürgermeister dafür zur Verfügung?

Anfrage im Allris

Antwort:

Der § 2 der sächsischen Gemeindeordnung fasst die „Aufgaben der Verwaltung“ wie folgt zusammen:

„Abs. 1: Die Gemeinden erfüllen in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts Anderes bestimmen.“

Konkrete Maßnahmen, wie in der Anfrage erfragt, gibt die Sächsische Gemeindeordnung nicht vor.

Eine Gemeinde kann nur Gesetzlichkeiten in ihrer Zuständigkeit, wie z.B. Baugenehmigung und deren Auflagen, überwachen und deren Einhaltung einfordern. Ebenso kann eine Gemeinde ihre eigenen privatrechtlichen Ansprüche, Investitionsverpflichtungen bei Verkäufen von Grundstücken, geltend machen. Die Gemeinde kann nicht in einen privatrechtlichen Konflikt (wie hier bei dem Beispiel Karstadt) eingreifen, solange sie nicht unmittelbar selbst betroffen ist.

Die Ansatzpunkte zur Vertretung kommunaler Interessen ergeben sich im Sinne einer Wirtschaftsförderung und liegen im Erhalt der Arbeitsplätze, der Generierung von (Steuer-) Einnahmen sowie einer lebendigen Citygemeinschaft.

Interessen, welche nicht einklagbar sind, können in Gesprächen, Moderationsverfahren, Statements oder ähnlichem kundgetan bzw. eingeworben werden.

Antwort im Allris

Anfrage zur Vorlage VI-DS-05434 “Überplanmäßige Aufwendungen nach § 78 SächsGemO in Anlehnung an § 79 Absatz 1 SächsGemO für die Kinder- und Jugendförderung und Zuschüsse für Vereine und Verbände im Sozial- und Gesundheitsamt”

Anfrage zur Vorlage VI-DS-05434

Anfrage:

In der Ratsversammlung im Februar 2018 wurde mit der Vorlage VI-DS-05434 in Beschlusspunkt 2 unter anderem beschlossen: „Um Angebote bei Vereinen und Verbänden an die Entwicklungen von Bevölkerungszahlen und Tarifsteigerungen anpassen zu können, sollen im Jahr 2018 zusätzliche Mittel in Höhe von 250.000 € im Rahmen der Förderung freier Träger eingesetzt werden. Davon sollen im Jahr 2018 im Sozialamt 235.000 € und im Gesundheitsamt 15.000 € zusätzlich bereitgestellt werden.”

Darüber hinaus: „Im Sozialamt sollen mit den 235.000 € zum einen in Höhe von 65.000 € höhere Personalaufwendungen bei freien Trägern finanziert werden, um eine weitere teilweise Angleichung an den Tarif im Öffentlichen Dienst zu erreichen. Zum anderen sollen in ausgewählten Fördererbereichen bedarfsgerechte Angebote bei freien Trägern mit 170.000 € weiterentwickelt werden. Dabei geht es zum einen um Angebote offener Seniorenarbeit und zum anderen um Angebote der Wohnungsnotfallhilfe.”

In diesem Zusammenhang fragen wir:

  1. Ist es richtig, dass freien Trägern die Auflage erteilt wurde, das aufgrund oben genannter Vorlage auszureichende Geld für die Tarifanpassung als Einmalzahlung an die Mitarbeiter weiterzugeben ist und damit die Intention der Antragsteller eine Angleichung in der Gehaltsstruktur freier Träger an den Tarifvertrag Öffentlicher Dienst zu erreichen konterkariert wird?
  2. Ist es richtig, dass mindestens ein freier Träger die Zuwendung des Geldes mit der Begründung abgelehnt hat, dass Einmalzahlungen nicht dazu geeignet sind nachhaltig die Problematik der untertariflichen Bezahlung zu lösen?
  3. Sind bereits Gelder aufgrund des o.a. Beschlusses ausgereicht worden? Wenn ja, in welcher Höhe jeweils

a) für die Angleichung der Personalaufwendungen an den TvöD,

b) für die Angebote der offenen Seniorenarbeit,

c) für die Wohnungsnotfallhilfe

und an wie viele Träger jeweils?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Ist es richtig, dass freien Trägern die Auflage erteilt wurde, das aufgrund oben genannter Vorlage auszureichende Geld für die Tarifanpassung als Einmalzahlung an die Mitarbeiter weiterzugeben und damit die Intention der Antragsteller, eine Angleichung in der Gehaltsstruktur freier Träger an den Tarifvertrag Öffentlicher Dienst zu erreichen konterkariert wird?

Die o.g. Auflage bezieht sich auf den Beschluss der Ratsversammlung zum Haushaltsplan 2017/2018 (vgl. VI-HP-04254; „Sozialarbeit stärken“), wonach die Zuwendungen des Sozialamtes für Vereine und Verbände in 2017 und 2018 um je 100.000 Euro erhöht wurden. Für die Verwendung dieser Mittel wurde im Jahr 2017 ein Verteilungsvorschlag erarbeitet und im Januar 2018 endabgestimmt. Die Träger konnten somit erst Anfang des Jahres 2018 über die Verwendung der zusätzlichen Mittel aus dem Jahr 2017 informiert werden. Da eine rückwirkende Tarifanpassung für das Jahr 2017 nicht umsetzbar war, wurden die Träger aufgefordert, die zusätzlichen Gelder (100.000 Euro für 2017) als Einmalzahlung für diejenigen Mitarbeiter zu verwenden, die in den durch das Sozialamt geförderten Projekten im Jahr 2017 beschäftigt waren.

Eine Angleichung der Gehaltsstrukturen der freien Träger an den TVöD kann ab dem Jahr 2018 erfolgen. Die für 2018 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel (100.000 Euro gemäß Beschluss VI-HP-04254 „Sozialarbeit stärken“ zuzüglich 65 TEUR gemäß Beschluss VI-DS-05434 „Zuschüsse Vereine und Verbände im Sozial- und Gesundheitsamt) sollen – sobald die überarbeiteten Finanzierungspläne der Träger vorliegen – noch im II. Quartal 2018 ausge-reicht werden und können für Tarifanpassungen verwendet werden.

2. Ist es richtig, dass mindestens ein freier Träger die Zuwendung des Geldes mit der Begründung abgelehnt hat, dass Einmalzahlungen nicht dazu geeignet sind, nachhaltig die Problematik der untertariflichen Bezahlung zu lösen?

Ein Träger hat die Zuwendung mit der Begründung abgelehnt, dass einzelne (durch das Sozialamt geförderte) Mitarbeiter gegenüber allen anderen Mitarbeitern des Trägers nicht finanziell besser gestellt werden können. Ein weiterer Träger kann aufgrund seiner Tarifgebundenheit nur für einen Teil seiner Mitarbeiter eine Einmalzahlung ausreichen und schöpft deshalb die ihm zur Verfügung stehende Einmalzahlung nicht aus. Die zitierte Begründung ist nicht bekannt.

3. Sind bereits Gelder aufgrund des o.a. Beschlusses ausgereicht worden? Wenn ja, in welcher Höhe jeweils

a.) für die Angleichung der Personalaufwendungen an den TVöD

b.) für die Angebote der offenen Seniorenarbeit,

c.) für die Wohnungslosenhilfe

und an wie viele Träger jeweils?

Mit o.g. Vorlage (VI-DS-05434) wurden Zuschüsse an Vereine und Verbände im Bereich des Sozialamtes (235.000 Euro) und des Gesundheitsamtes (15.000 Euro) beschlossen. Die Mittel wurden noch nicht an die Träger ausgereicht.

zu a) Für die Angleichung der Personalaufwendungen an den TVöD sollen aus o.g. Beschluss im Bereich des Sozialamtes insgesamt 65.000 Euro verwendet werden. Die Gelder sollen – sobald die überarbeiteten Finanzierungspläne der Träger vorliegen – noch im II. Quartal 2018 ausgezahlt werden. Es wird der gleiche Verteilmechanismus wie für die im Rahmen des Beschlusses VI-HP-04254 „Sozialarbeit stärken“ zur Verfügung gestellten Mittel angewandt.

Durch das Gesundheitsamt wird ein Betrag von insgesamt 15.000 Euro für die Aufstockung der Zuwendungen an 8 Vereine, insbesondere zur Anpassung derer Personalkosten verwendet. An 2 Vereine wurden die Bescheide bereits erteilt, bei 6 Vereinen befinden sich die Bescheide in Vorbereitung, da zunächst die Kosten- und Finanzierungspläne der Vereine anzupassen waren.

zu b) Für die Weiterentwicklung der Angebote der offenen Seniorenarbeit sollen insgesamt 120.000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Grundlage hierfür bildet das Konzept offene Seniorenarbeit, das sich derzeit in Abstimmung mit den Trägern befindet. Im Vorgriff auf die im Rahmen des Konzeptes vorgesehenen Maßnahmen wurden bereits erste Gespräche mit Trägern geführt. Zielstellung ist es, die verfügbaren Mittel noch im Jahr 2018 auszureichen.

zu c) Für die Angebote der Wohnungslosenhilfe sollen aus o.g. Beschluss insgesamt 50.000 Euro verwendet werden. Das Konzept Wohnungslosenhilfe wird derzeit überarbeitet. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen dazu dienen, die sich aus der Fortschreibung des Konzeptes abzuleitenden Maßnahmen finanziell zu untersetzen und ggf. einzelne Maßnahmen noch vor der nächsten Winterperiode umzusetzen.

Antwort im Allris

Erteilungspraxis von Sondernutzungserlaubnissen

Erteilungspraxis von Sondernutzungserlaubnissen

Anfrage:

Gemäß §3 (3) der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig werden Sondernutzungserlaubnisse befristet und/oder auf Widerruf erteilt. Gemäß des Verwaltungsstandpunkts zum Antrag  VI-A-04816 der Fraktion Freibeuter) sind Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen. Daher fragen wir:

  1. Sind alle folgenden erlaubnispflichtigen und gebührenbelegten Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen?
    a) 1 Nr. 1 > Hausmülltonnen, Alttextilbehälter
    b) 1 Nr. 6 > Postablagekästen, Briefkästen, Hausbriefkästen
    c) 1 Nr. 7 > Öffentliche Telekommunikationsstellen
    d) 1 Nr. 8 > Wertstoffbehälter für wiederverwertbare Abfälle
    e) 1 Nr. 9 > Selbstverkaufsvorrichtungen für Tageszeitungen
    f) 1 Nr. 10 > Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen
    g) 1 Nr. 14.2 > Werbefahnen und Beachflags
    h) 1 Nr. 14.5 > Werbefiguren mit Eigenwerbung
    i) 1 Nr. 14.6 > Schaukästen und Werbeanlagen
    j) 1 Nr. 14.7 > Werbeanlagen an den Widerlagern von Bahnbrücken
    k) 1 Nr. 14.9 > Werbung auf Sonnenschirmen
    l) 1 Nr. 14.10 > Werbung auf Markisen (ohne Eigenwerbung)
    m) 1 Nr. 14.16 > Papierkörbe mit Werbung
    n) 2.1 Nr. 1 > Freisitze (Wirtschafts- und Sommergärten mit Tischen/Stühlen oder Stehtischen
    o) 2.1 Nr. 3 > Umbauter Gastraum (Imbisswagen und -kioske, Zelte, Pavillons u. ä.)
    p) 3 Nr. 1 > Auslagen im Straßenraum vor Geschäften
    q) 3 Nr. 3 > Verkaufsstände und mobile Verkaufseinrichtungen (tgl. Auf- und Abbau)
  2. Sind alle folgenden erlaubnispflichtigen und gebührenfreien Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen?
    a) § 7 Abs. 3 b > Blumenkübel, Blumenwagen sowie Bänke bis max. 0,60 m Gesamttiefe der Bank vor Geschäften ohne Werbung
    b) § 7 Abs. 3 c > Fahrradständer mit Eigenwerbung oder werbefrei
    c) § 7 Abs. 3 i > Papierkörbe mit Eigenwerbung
    d) § 7 Abs. 3 p > Sondernutzungen im Zusammenhang mit e-Ladesäulen
    e) § 7 Abs. 3 q > Sondernutzungen im Zusammenhang mit Fahrradverleihstationen
    f) § 7 Abs. 3 r > Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Stationsstelle von Mobilitätsstationen
  3. Auf Basis  welcher Grundlage beschränkt die Verwaltung Sondernutzungen auf ein Jahr, wenn die Sondernutzungssatzung als Rechtsgrundlage den Zeitraum zwar befristet, aber nicht näher definiert (§ 3 (3) Sondernutzungssatzung).
  4. Hält der Oberbürgermeister den beantragten Zeitraum oder die auf Dauer angelegte Geschäftstätigkeit eines Antragsstellers für ein „zeitlich begründetes Maß“ gemäß § 2 (4) Sondernutzungssatzung.
  5. Wie begründet der Oberbürgermeister den verwaltungstechnischen Mehraufwand einer unbefristeten Sondernutzung?
  6. Wie erklärt sich, dass die Satzung der Stadt Dresden „Sondernutzungen über einen unbefristeten Zeitraum“ (§ 15 (1) 2. Sondernutzungssatzung der Stadt Dresden) vorsieht, wenn doch der „Rechtsnatur der Sondernutzung immanent ist, dass sie nicht dauerhaft ist“ (vgl. VSP zum Antrag VI-A-04816 der Fraktion Freibeuter)?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Meine Damen und Herren!

Zu den Fragen 1 und 2.

Da die Unterpunkte dieser Anfrage sehr umfangreich waren, habe ich eine summarische Antwort vorbereitet, weil bei den meisten Sondernutzungsgebühren jährlich eine Neubeantragung erfolgen muss. Bei einigen gibt es eine Laufzeit von zwei Jahren. Für eine Reihe von Sondernutzungen liegt aktuell gar kein Fall vor, sodass hier noch keine entsprechende Praxis geübt ist. Für zwei Sondernutzungen – das betrifft die Telekom und die Mobilstationen – werden separate Verträge geschlossen.

Zur Frage 3.

Gemäß Sächsischem Straßengesetz kann die Gemeinde durch Satzung für bestimmte Sondernutzungen eine Ausübung regeln. Das ist mit der vom Stadtrat beschlossenen Sondernutzungssatzung geschehen. Bezüglich der Genehmigungsdauer ist hier in § 2 Absatz 4 erläutert: Jede Sondernutzung ist zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken.
In § 3 Absatz 3 heißt es:

Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird stets befristet und/oder auf Widerspruch erteilt.

Die konkrete Entscheidung darüber ergeht auf dieser Basis im  pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei in jedem Einzelfall auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen ist. – Im Übrigen wird auf die Antworten zu 4, 5 und 6 Bezug genommen, zu denen ich jetzt komme.

Zur Frage 4.

Bereits im Verwaltungsstandpunkt zum diesbezüglichen Antrag der Fraktion Freibeuter wurde dargelegt:

Der Rechtsnatur der Sondernutzung ist immanent, dass sie nicht dauerhaft ist, denn dies käme dem Wegfall der Fläche als öffentliche Verkehrsfläche gleich.

Stichwort „Privatisierung des öffentlichen Raums“: Das geht nach dem Gesetz so nicht. Die auf Dauer angelegte Geschäftstätigkeit eines Antragstellers wäre eine sachfremde Erwägung, welche nicht in die Ermessensentscheidung einfließen darf. Sie stellt kein straßenbezogenes Kriterium dar, und nur solche sind in der Ermessensausübung zu berücksichtigen, da das Straßenrecht nicht nur wirtschafts- und wettbewerbsneutral, sondern auch betätigungs- und wettbewerbsblind ist.

Sondernutzungserlaubnisse sind daher gemäß Straßengesetz und Sondernutzungssatzung zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken und stets befristet oder auf Widerruf zu erteilen. – Ich will hinzufügen: Ich kenne aus etlichen Städten Fälle des Widerrufs, die ausgesprochen schwierig sind und teilweise langjährige Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Für die Verlängerung einer Sondernutzung wird jedoch ein vereinfachtes Verfahren nach § 3 Absatz 1 der Satzung durchgeführt, nach dem nicht wieder alle Unterlagen beigebracht werden müssen, sondern bei unveränderter Nutzung nur das Antragsformular erneut eingereicht werden muss.

Zur Frage 5.

Die Erteilung „befristet“ oder „widerruflich“ liegt, wie dargestellt, im Ermessen der Stadt. Durch die Verwaltungspraxis der Befristung wird bereits bei Erteilung der Erlaubnis explizit deutlich, dass eine dauerhafte Nutzung tatsächlich nicht zulässig ist. Damit wird dem Anschein der dauerhaften Entziehung und damit der faktischen Entwidmung der öffentlichen Verkehrsflächen entgegengewirkt. Würden Sondernutzungserlaubnisse nicht als befristete, sondern generell als unbefristete, unwiderrufliche Sondernutzungserlaubnisse erteilt, erschwerte dies den gerechten Interessenausgleich unterschiedlicher Antragsteller.

Manchmal ändert sich ja auch etwas. Ein Beispiel: Der Bereich vor einem Laden wird vom benachbarten Gastronomiebetrieb für die Aufstellung von Tischen und Stühlen mitgenutzt. Schließt dieser Laden und zieht danach dort auch Gastronomie ein, wird sie diesen Bereich natürlich selbst nutzen wollen. Es ist mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden, für diesen Bereich eine Kündigung vorzunehmen.

Zusätzliche Entscheidungen müssen getroffen werden. Zusätzliche  Bearbeitung von Bescheiden muss erfolgen. Eine Befristung bis maximal zum Ende des Kalenderjahres erfolgt auch deshalb, da im Vorfeld und im Falle der hier geforderten unbefristeten Erlaubniserteilung nicht geprüft werden kann, wie sich eventuelle Baumaßnahmen, Leitungsverlegungen, Veranstaltungen und Ähnliches für den weiteren Zeitraum entwickeln.

Bei Erlaubniserteilung werden stets die Belange des Gemeingebrauchs und die anderer potenzieller Sondernutzungen zu erwägen sein, die nicht von vornherein von einer Nutzung ausgeschlossen werden dürfen. Mit befristet erteilten Erlaubnissen kann konkret und verbindlich gegenüber den Antragstellern agiert werden. Das Risiko kurzfristiger Widerrufe entfällt nahezu, da der Beurteilungszeitraum überschaubar bleibt und somit auch für den Antragsteller berechenbar ist.

Zur Frage 6.

Die Stadt Dresden hat inhaltlich keine andere Regelung als die Stadt Leipzig. In der Dresdner Satzung heißt es in § 5 Absatz 1:

Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf schriftlich erteilt …

Die Stadt Dresden geht also wie die Stadt Leipzig davon aus, dass es bei Sondernutzungen immanent ist, dass diese nicht dauerhaft und unbefristet erteilte Erlaubnisse sind. Deshalb werden nach Auskunft der Kollegen in Dresden ausschließlich Freisitze mit Widerrufsvorbehalt ausgereicht.
In der Stadt Leipzig sind bei Nachbeantragungen von Freisitzen, die beim Ordnungsamt erfolgen, lediglich das entsprechende Antragsformular und eine Lageskizze durch den Antragsteller vorzulegen. Ab dem zweiten Jahr der Beantragung wird bei gleicher Beantragung von einem Bestandsfreisitz ausgegangen und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Hier ist lediglich das Antragsformular an die Gewerbebehörde einzureichen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für die Erteilung von Erlaubnissen für Werbeaufsteller, Werbefahnen und Beachflags beim Verkehrs- und Tiefbauamt. Auch hier ist ab dem zweiten Jahr lediglich ein Verlängerungsantrag zu stellen und Auskunft darüber zu geben, ob sich gegenüber dem Vorjahr Standort und Firmierung geändert haben.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Dubrau, vielen Dank für die umfassende Beantwortung dieser umfassenden Anfrage. Eine Nachfrage habe ich aber noch. Sie hatten ausgeführt, dass nach Informationen der Kollegen in der Landeshauptstadt Dresden die Sondernutzungserlaubnisse widerruflich erteilt werden und dass es im Grunde bei uns in Leipzig ähnlich sei, weil nur noch im vereinfachten Verfahren die Wiedererteilung der Erlaubnisse beantragt werden müsse.

Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, es in Leipzig gänzlich wie in Dresden zu handhaben, für Freisitze die Sondernutzungserlaubnis widerruflich zu erteilen, also nicht mit der Notwendigkeit verbunden, die Nutzung jährlich, wenn auch nur im vereinfachten Verfahren, erneut beantragen zu müssen?

Bürgermeisterin Dubrau:

Ich hatte ja eben ein Beispiel genannt. Die Erlaubnis für einen Freisitz kann gelegentlich großzügiger erteilt werden, wenn sich auf dem Nachbargrundstück ein Laden befindet und dieser Teil mitgenutzt werden kann. Wenn sich aber in diesem Laden auch Gastronomie ansiedelt, was in der Vergangenheit schon öfter der Fall war, wäre das Verfahren, diese Erlaubnis zu kündigen, sehr viel umfänglicher als das Verfahren, das wir hier in Leipzig anwenden.

Herr Rosenthal wird sicherlich in einer der nächsten Sitzungen oder auch schriftlich dazu eine Antwort geben können. Das Ordnungsamt liegt ja in seinem Zuständigkeitsbereich.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Gut. Dann nehme ich das jetzt so zur Kenntnis. Vielen Dank.

Speisenversorgung in Kitas und Schulen

Speisenversorgung in Kitas und Schulen

Anfrage:

Die Ausschreibungen für die Speisenversorgung in Kindertagesstätten der Stadt Leipzig ist abgeschlossen, die Verträge der Eltern mit den beiden verbliebenen Speisenversorgern sind geschlossen.  Angesichts des Vorgehens der Verwaltung und der fehlenden Einbindung der Eltern in die Auswahl der Speisenversorger regt sich erheblicher Unmut, der für die ausstehende Ausschreibung der Speisenversorgung an Schulen der Stadt Leipzig vermieden werden soll. Daher fragen wir:

  1. Was wäre, wenn die Eltern entschieden, nicht länger die Speisenversorgung durch den durch die Stadt ausgewählten Anbieter in Anspruch zu nehmen und stattdessen die Essensversorgung selbst organisieren würden – ggf. unter Beteiligung eines externen Dienstleisters?
  2. Welche Maßnahmen könnte und welche würde die Stadtverwaltung dagegen ergreifen? Dürfte ein von den Eltern beauftragter Dritter das Gelände der Einrichtung überhaupt betreten?
  3. Werden im Rahmen der Ausschreibung zur Speisenversorgung in Kitas und Schulen Mindestabnahmen garantiert? Wenn ja, welche Auswirkung hätten massenhafte Kündigungen der Eltern auf den Stadthaushalt?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Was wäre, wenn die Eltern entschieden, nicht länger die Speisenversorgung durch den durch die Stadt ausgewählten Anbieter in Anspruch zu nehmen und stattdessen die Essenversorgung selbst organisieren würden – ggf. unter Beteiligung eines externen Dienstleisters?

Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages in den Kindertageseinrichtungen akzeptieren die Eltern, dass sie bei einer Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (Mittagessen) den vertraglich durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung gebundenen Speisenanbieter nutzen. Grundlage für die Versorgung des Kindes in der Einrichtung ist der privatrechtliche Vertrag zwischen den Sorgeberechtigten und dem Versorgungsunternehmen. Schließen die Eltern keinen Vertrag mit dem Unternehmen, obliegt es den Eltern die Versorgung Ihres Kindes sicherzustellen.

2. Welche Maßnahmen könnte und welche würde die Stadtverwaltung dagegen ergreifen? Dürfte ein von den Eltern beauftragter Dritter das Gelände der Einrichtung überhaupt betreten?

Die Fragestellung wirft vielfältige organisatorische Fragen und Rechtsfragen auf, die eingehender geprüft werden müssten.

3. Werden im Rahmen der Ausschreibung zur Speisenversorgung in Kitas und Schulen Mindestabnahmen garantiert? Wenn ja, welche Auswirkungen hätten massenhafte Kündigungen der Eltern auf den Stadthaushalt?

Nein, es werden keine Mindestabnahmen im Rahmen der Ausschreibung garantiert.

Antwort im Allris