Anfrage:
Der Oberbürgermeister hatte angekündigt, alles dafür zu tun, dass Karstadt in seinem angemieteten Gebäude verbleiben kann. Hierzu fragen wir:
Welche konkreten Maßnahmen stellt die SächsGemO dem Oberbürgermeister dafür zur Verfügung?
Antwort:
Der § 2 der sächsischen Gemeindeordnung fasst die „Aufgaben der Verwaltung“ wie folgt zusammen:
„Abs. 1: Die Gemeinden erfüllen in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts Anderes bestimmen.“
Konkrete Maßnahmen, wie in der Anfrage erfragt, gibt die Sächsische Gemeindeordnung nicht vor.
Eine Gemeinde kann nur Gesetzlichkeiten in ihrer Zuständigkeit, wie z.B. Baugenehmigung und deren Auflagen, überwachen und deren Einhaltung einfordern. Ebenso kann eine Gemeinde ihre eigenen privatrechtlichen Ansprüche, Investitionsverpflichtungen bei Verkäufen von Grundstücken, geltend machen. Die Gemeinde kann nicht in einen privatrechtlichen Konflikt (wie hier bei dem Beispiel Karstadt) eingreifen, solange sie nicht unmittelbar selbst betroffen ist.
Die Ansatzpunkte zur Vertretung kommunaler Interessen ergeben sich im Sinne einer Wirtschaftsförderung und liegen im Erhalt der Arbeitsplätze, der Generierung von (Steuer-) Einnahmen sowie einer lebendigen Citygemeinschaft.
Interessen, welche nicht einklagbar sind, können in Gesprächen, Moderationsverfahren, Statements oder ähnlichem kundgetan bzw. eingeworben werden.