Aktuelles Infektionsgeschehen

Anfrage:

Einer Mitteilung der mitgliederstärksten Krankenkassen zufolge steuern die Krankmeldungen mit über 20 Fehltagen pro Jahr und Beschäftigtem 2023 auf ein Rekordhoch zu. Er liegt deutlich höher als noch zur Vor-Corona-Zeit. Die Tagesschau warnte vor wenigen Tagen bereits vor nicht auffangbaren Ausfällen bei den Arbeitnehmern und dementsprechenden Folgen wie z. B. Schulschließungen aufgrund des hohen Krankenstandes. Die meisten Fehltage sind auf Atemwegsinfektionen wie Erkältung, Grippe, grippale Infekte oder Bronchitis aber auch Corona zurückzuführen.

Wir fragen an:

  1. Wie viele Fehltage gab es 2023 durchschnittlich pro Beschäftigtem der Stadt Leipzig?
  2. Wie viele Überlastungsanzeigen gab es in den Jahren 2018 bis 2023 jeweils in den Monaten Oktober bis Dezember bei der Stadt Leipzig (bitte aufschlüsseln in Kernverwaltung, Eigenbetriebe und angeschlossene Unternehmen)?
  3. Welche der seitens des Gesundheitsamtes als “sinnvoll” und “empfohlen” bezeichneten Gesundheitsvorsorge-Maßnahmen wird die Stadt Leipzig als Arbeitgeber unterstützen z. B. durch Beschaffung und Bereitstellung von Hilfsmitteln (Maske, Schnelltest, Luftfilter), Freistellung von der Arbeitszeit (Impftermin) sowie Home-Office (Selbstisolation)?
  4. Das Gesundheitsamt ließ gegenüber der Presse mitteilen, es rate besonders bei Kindern zur Grippeschutz-Impfung da (Zitat) “in den Einrichtungen nicht alle hygienischen Vorkehrungen beachtet werden können”.
    1. Warum können in den Einrichtungen nicht alle hygienischen Vorkehrungen beachtet werden?
    2. Was unternimmt das Gesundheitsamt bei Einrichtungen, die nicht alle hygienischen Vorkehrungen beachten?
    3. Welche Umstände müssen herrschen, damit alle hygienischen Vorkehrungen beachtet werden?
    4. Welche Einrichtungen beachten derzeit nicht alle hygienischen Vorkehrungen?

Antwort:

Zu Frage 1.):

Die Anzahl an Fehltagen im Bereich der Stadtverwaltung Leipzig betrug 2023 durchschnittlich 33 (Kalender-)Tage pro Person*. Berücksichtigt wurden dabei alle Fehltage aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (inkl. Langzeiterkrankung). Da das Jahr 2023 noch nicht vorüber ist, konnten in der Statistik nur die bisher bekannten Arbeitsunfähigkeiten berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt wurden Fehlzeiten aufgrund von Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit.

* zum Vergleich:

Jahr Kranktage pro
Bedienstete/-r
2018 29,5
2019 29,9
2020 33,4
2021 31,5
2022 37,9

 

Hinweis: Hier werden nur die Fehltage aufgrund Krankheit ausgewiesen. Fehltage aufgrund Elternschaft, unbezahltem Urlaub, Erkrankung des Kindes, coronabedingte Fehlzeiten und Sonstiges (Streik, Pflegezeit) werden nicht aufgeführt.

Zu Frage 2.):

Stadtverwaltung: Überlastungsanzeigen werden in der Stadtverwaltung direkt an den/die Vorgesetzte/-n im Amt gerichtet. Eine zentrale Erfassung und Auswertung erfolgt nicht.

Daher kann aktuell keine Auskunft über die Anzahl der Überlastungsanzeigen gegeben werden. Ein Verfahren dazu wird momentan aber entwickelt.

KEE:    keine Überlastungsanzeigen

Schauspiel Leipzig:  keine Überlastungsanzeigen

VKKJ:    eine Überlastungsanzeige (2021)

Oper:    eine Überlastungsanzeige

TdJW:    keine Überlastungsanzeigen

Stadtreinigung: keine Überlastungsanzeigen

Musikschule:  eine Überlastungsanzeige (2023)

Zu Frage 3.):

Seit Beendigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordung gibt es zwar Empfehlungen, jedoch keine gesetzlichen Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz vor respiratorischen Infekten. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz stellt den Ämtern und Einrichtungen der Stadt auf Anfrage weiterhin Atemschutzmasken und Schnelltests zur Verfügung und berät zu den bekannten Hygienemaßnahmen wie Handhygiene und Lüften. In Abstimmung mit den Führungskräften kann mobiles Arbeiten oder Arbeiten aus dem Homeoffice zur Kontaktreduktion genutzt werden.

Zum Grippeschutz wurden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereits im Oktober über das Intranet informiert und Impfangebote unterbreitet, die während der Arbeitszeit an ausgewiesenen Impfstellen genutzt werden konnten und über den Arbeitsmedizinischen Dienst weiterhin zur Verfügung stehen. In Sachsen wird die Grippeimpfung von der Sächsischen Impfkommission allen Erwachsenen (und Kindern ab vollendetem 6. Lebensmonat) jährlich empfohlen.

Zuständig für den hier betreffenden Arbeitsschutz ist der Arbeitsmedizinische Dienst (ASiD) im Personalamt.

Eigenbetriebe:

VKKJ:

In den Einrichtungen des VKKJ sind Hilfsmittel, wie Atemschutzmasken und Schnelltests auf eine Infektion mit dem Corona-Virus vorhanden. In den Jahren 2021 und 2022 wurde in Kooperation mit dem Klinikum St. Georg ein gesondertes Impfangebot bezüglich dem Corona-Virus gemacht. Die Beschäftigten des VKKJ können durch die Betriebsärztin des VKKJ daneben insbesondere eine Grippeimpfung erhalten.

Im VKKJ werden Kinder und Jugendliche rund um die Uhr in stationären Einrichtungen betreut. Eine Selbstisolation im Homeoffice ist für den größten Teil der Beschäftigten nicht möglich. Wo die betrieblichen Gegebenheiten eine Arbeit im Homeoffice zulassen, kann davon Gebrauch gemacht werden.

Stadtreinigung:

Im Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig stehen die genannten Hilfsmittel zur Verfügung. Die Möglichkeiten zur Wahrnahme von Arztterminen bestehen. Zudem werden aktiv Grippeschutzimpfungen angeboten, welche durch die Betriebsärzte realisiert werden. Zudem bietet der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig Homeoffice an.

Zu Frage 4.):

In der Mitteilung des Gesundheitsamtes ging es allein um die Einrichtungen, in denen Kinder betreut werden. Die Aussage, dass hygienische Vorkehrungen in Kitas nicht beachtet werden können, bezieht sich vornehmlich auf die Altersstruktur der Kinder und deren natürliches Verhalten.

Kindertageseinrichtungen sind Orte der Begegnung und des Spielens und Lernens für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung und darüber hinaus (Horte). Schon während der Corona-Pandemie wurde festgestellt, dass es auf Grund der Altersgruppen und Gruppenstrukturen in Kitas nicht möglich ist, Kinder in größerem Maße zu trennen. Aus pädagogischer und bindungstheoretischer Sicht ist es ebenso wenig sinnvoll, Kinder von ihren Spielpartnern/-innen oder auch Bezugspersonen (Erzieher/-innen) zu trennen. Das Bedürfnis nach Nähe und Geborgenheit gehört zu einem essentiellen Grundbedürfnis, welches es auch innerhalb einer Kindertageseinrichtung zu stillen gilt. Folglich sind in Betreuungseinrichtungen für Kinder (Kindergärten, Krippen, Horte, Schulen etc.) die Kontakte sowohl zwischen den Kindern als auch zum Betreuungspersonal üblicherweise sehr viel enger, was die Einhaltung bestimmter hygienischer Vorkehrungen erschwert bzw. unmöglich macht.

Insbesondere Kleinkinder im Krippenbereich (ein bis drei Jahre) neigen dazu, Gegenstände häufiger in den Mund zu nehmen als ältere Kinder. Aus diesem Grund treten besonders Ansteckungskrankheiten im Krippen und -Kindergartenbereich häufiger auf. Weiterhin ist es im Vergleich zu älteren Kindern oder Jugendlichen weniger möglich, ansteckungsvermeidende Verhaltensweisen wie in die Armbeuge nießen oder Hände waschen nach einer Berührung in Mund/ Nase sicher einzuüben.

Durch das pädagogische Personal ist darauf zu achten, dass kranke Kinder nicht in der Einrichtung betreut werden, um weitere Infektionsgeschehnisse zu vermeiden (siehe Anlage „Kranke Kinder“). Das regelmäßige Lüften und Desinfizieren von Oberflächen kann Infektionsgeschehnissen in Einrichtungen vorbeugen.

Kindertageseinrichtungen arbeiten nach besten Möglichkeiten im Rahmen der Prävention oder Intervention im Infektionsfall. Dazu halten alle Einrichtungen Hygienepläne vor, in welchen klar gekennzeichnet ist, in welchen Fällen und zeitlichen Abständen Hände oder Oberflächen mit welchen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu reinigen sind. Weiterhin sind meldepflichtige Krankheiten bekannt und die Einrichtungsleitungen informieren die Elternschaft bei Auftreten von ansteckenden Krankheiten unverzüglich, um Infektionsketten zu durchbrechen.

Kommt es zu Häufungen bestimmter Erkrankungen in Kinderbetreuungseinrichtungen, steht das Gesundheitsamt stets beratend zur Seite und führt ggf. auch Diagnostik durch, wenn bisher kein Erreger bekannt ist.

Wird eine Einrichtung neu gebaut, berät das Gesundheitsamt bereits bei der Planung zu hygienischen Aspekten. Des Weiteren finden regelmäßig Begehungen in den Einrichtungen statt.

Eigenbetriebe:

VKKJ:

Bei den Einrichtungen des VKKJ handelt es sich um betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen. Im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis werden seitens des Landesjugendamtes und des Gesundheitsamtes Leipzig vorab die Einhaltung aller denkbaren hygienischen Vorkehrungen geprüft. Im laufenden Betrieb kommt es dann zu regelmäßigen Überprüfungen durch das Gesundheitsamt.

Für alle Einrichtungen des VKKJ bestehen Hygienekonzepte im Sinne des § 36 Infektionsschutzgesetz. In diesen werden innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt. Auch diese unterliegen der Überwachung des Gesundheitsamtes. In den Einrichtungen selbst sind ausgewählte Beschäftigte mit der Funktion der/des Hygienebeauftragten betraut.

Daneben nimmt die hygiene-spezifische Erziehung der im VKKJ betreuten Kindern und Jugendlichen nicht erst seit der Corona-Pandemie eine wichtige Rolle in der täglichen pädagogischen Arbeit ein.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Anhang zur Antwort im Allris

Informationskampagne zur Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten

Anfrage:

In der Neufassung der Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten ist die Informationskampagne kein Bestandteil der Vorlage mehr.

Wir fragen dazu an:

  1. Ist im Rahmen der aktuellen Neufassung der Vorlage zur Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten eine Informationskampagne geplant?
  2. Wenn ja, wird im Projektstrukturplan oder anderswo in der Durchführung weiterhin mit „Bündnis 90/Die Grünen“ von nur einer Partei als Projektpartner ausgegangen oder werden auch andere Parteien eingebunden, wenn ja welche?

Antwort:

Zur Frage 1:

Nein, eine städtische Informationskampagne war und ist nie geplant bzw. Teil der Beauftragung gewesen. Auch eine Kampagne, die von Projektpartnern unterstützt wird, ist nicht vorgesehen.

Zur Frage 2:

s. o.

Anmerkung:

Hierzu wurde bereits klargestellt, dass es sich um den Vorschlag einer studentischen Projektarbeit zu einer Informationskampagne handelt. Die benannte Partei war und ist seitens der Verwaltung nie als alleiniger Projektpartner vorgesehen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Repression von Cannabis in Leipzig

Anfrage:

In der Einleitung zum Suchtbericht 2023 stellt Dr. Münch fest, dass unter anderem angesichts der von der Bunderegierung geplanten Legalisierung von Cannabis „eine gute Vorbereitung entscheidend ist, um anspruchsvolle Ziele zu erreichen. […] Es ist wichtig, dass wir uns auf einheitliche Rahmenbedingungen abstimmen und unsere Ressourcen optimal nutzen und erweitern.“

Als Teil des Suchtberichts wird im Kapitel „Rauschgiftlagebild der Polizeidirektion Leipzig 2022“ ausgeführt, dass Cannabis nach wie vor den Schwerpunkt bei der Aufteilung der Substanzen im Bereich der Polizeidirektion Leipzig bildet. Im Fazit werden die Bekämpfungsstrategien ausgeführt. Als Prognose steht in Aussicht: „Diese Anstrengungen werden weiter notwendig sein, weil die Stadt Leipzig auch zukünftig durch Straftaten im Bereich der Rauschgiftkriminalität hoch belastet sein wird. Die Polizeidirektion Leipzig wird deshalb im präventiven und repressiven Bereich weiterhin konsequent ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen. Ziel ist es, durch permanente polizeiliche Einsatzmaßnahmen und intensiver Ermittlungsarbeit die Anbieter- und Konsumentenszene zu verunsichern und einzuschränken.“

Wir fragen daher an:

  1. Erachtet die Stadt Leipzig aufgrund der geplanten Legalisierung von Cannabis eine Veränderung der Strategie bei der Bekämpfung von Drogenkriminalität hinsichtlich der unterschiedlichen Substanzen als geboten?
  2. Falls ja, ist sie dahingehend bereits in Gesprächen mit der Polizeidirektion und bis wann sind voraussichtlich erste Ergebnisse der Gespräche zu erwarten?
  3. Sind aus Sicht der Stadt Leipzig nach einer geplanten Legalisierung von Cannabis weiterhin in gleicher Intensität Personal und Ressourcen für die Bekämpfung von Drogenkriminalität in Bezug auf Cannabis erforderlich?

Antwort:

Zur Frage 1:

Kriminalitätsbekämpfung und Strafverfolgung zählen nicht zu den Zuständigkeiten kommunaler Behörden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Strategien zur Bekämpfung von Drogenkriminalität angepasst werden müssen. Abschließend lässt sich dazu erst Auskunft erteilen, wenn seitens des Bundes verbindliche Aussagen zur kontrollierten Abgabe von Cannabis vorliegen.

Die Zuständigkeiten des Stadtordnungsdienstes beschränken sich bei der Thematik Drogen lediglich auf die damit verbundenen Nebenerscheinungen unterhalb der Strafbarkeit:

Präsens in den Schwerpunktbereichen, abgestimmte Verdrängung/Verlagerung des öffentlichen Konsums durch Kontrolldruck, Unterbreitung von Hilfsangeboten und Maßnahmen zur Beseitigung von Spritzen und sonstigen Utensilien. Diese Maßnahmen werden unabhängig von der Thematik Cannabis fortgeführt, da sich diese vordergründig ohnehin auf die Nebenerscheinungen des Konsums anderer Drogen bezieht.

Zur Frage 2:

Im Rahmen mehrerer Gremien mit Themenschwerpunkt Sucht (Drogenbeirat, Drogenrapport, AK Suchtprävention) sowie unter dem Dach des Kommunalen Präventionsrates Leipzig findet ein regelmäßiger Austausch von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leipzig und der Polizeidirektion Leipzig sowie weiterer relevanter Akteure statt. Zu gegebener Zeit können diese Gespräche intensiviert bzw. bei Bedarf in einem angepassten Rahmen fortgeführt werden.

Zur Frage 3:

Nach Vorliegen des finalen Konzepts zur kontrollierten Abgabe von Cannabis wird im Austausch mit der Polizeidirektion Leipzig und anderen relevanten Akteuren erörtert werden, ob Personal und Ressourcen zur Bekämpfung von Drogenkriminalität in Bezug auf Cannabis angepasst werden müssen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Sachstand Querungshilfe für Fußgänger über die Zschochersche Straße (II)

Anfrage:

Am 9. November 2022 beschloss die Ratsversammlung, dass auf der Zschocherschen Straße für den Zeitraum bis zur Realisierung der Komplexmaßnahme Zschochersche Straße eine interimistische Fußgängersignalanlage auf Höhe der LVB Haltestelle Markranstädter Straße eingerichtet wird und dass über den Vollzug dem FA Stadtentwicklung und Bau und dem SBB Südwest bis zum 30. Juni 2023 berichtet wird.

Auf unsere Nachfrage in der Ratsversammlung am 5. Juli 2023 hieß es, die Einrichtung der interimistischen Fußgängersignalanlage hätte trotz Stadtratsbeschluss im zuständigen Verkehrs- und Tiefbauamt bisher keine Priorität gehabt. Es wurde jedoch erklärt, dass eine Umsetzung für 2023/24 vorgesehen ist.

Daher fragen wir an:

  1. Wurde die Fußgängersignalanlage inzwischen eingerichtet?
  2. Wie lange dauert die Errichtung einer solchen Ampel bei einer externen Beauftragung?
  3. Wurde die Ampel schon beauftragt und bei wem?
  4. Wie schätzt die Verwaltung die Querungssituation für den dort ansässigen Kindergarten inzwischen ein?
  5. Wie lange soll die Querungssituation in einer derart desolaten Situation verbleiben?

Antwort:

Zu den Fragen 1-5:

Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet.

Der konkrete Standort der transportablen Fußgängersignalanlage wurde mit allen zu beteiligenden Institutionen abgestimmt und festgelegt. Derzeit wird die Steuerung der Signalanlage von einem beauftragten Ingenieurbüro erarbeitet. Sobald die Unterlagen vorliegen, muss die für eine Anordnung nötige Anhörung erfolgen und die Anhörungsergebnisse abgewogen werden. Es erfolgt dann die Ausschreibung der Anlage mit anschließender Vergabe.

Die Gesamtplanungsdauer für eine Signalsteuerung einer transportablen Signalanlage entspricht grundsätzlich der Dauer der Planung einer stationären Signalanlage und beträgt vorbehaltlich der vorhandenen internen und externen Kapazitäten ca. 33 Wochen. Wir gehen davon aus, dass spätestens im Juni 2024 die Anlage aufgebaut werden kann.

Zur Frage 4:

Von Seiten der Kindertagesstätte erhielten wir bisher keine Hinweise zur Querungssituation der Zschocherschen Straße. Im Gegensatz zu Grundschulen werden für Kindergärten auch keine Wegepläne erarbeitet, da die Kinder grundsätzlich gebracht und abgeholt werden oder als Gruppe mit Begleitpersonen unterwegs sind. Inwieweit eine regelmäßige Querung der Zschocherschen Straße für Kindergartengruppen erforderlich ist, kann von Seiten der Verwaltung daher nicht beurteilt werden.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Vorlage zum Brunnenkonzept

Anfrage:

Im November 2019 wurde der Antrag VI-A-08071 („Stadtklima verbessern – Brunnenkonzept vorlegen“) von der Ratsversammlung ungeändert beschlossen. Dieser Beschluss sah vor, dass ein vorzulegendes Brunnenkonzept Angaben über die Anzahl und den Zustand aller Brunnen und ähnlicher Wasserentnahmestellen enthalten sollte. Darüber hinaus sollte ein bauliches Konzept erarbeitet werden, das die zukünftige Entwicklung der Brunnenlandschaft in Leipzig skizziert. Der Oberbürgermeister wurde beauftragt, dieses Konzept bis zum IV. Quartal 2019 vorzulegen. Der Verwaltungsstandpunkt signalisierte Zustimmung. Wenngleich mit Blick auf die Terminlage klar war, dass das IV. Quartal 2019 nicht zu halten sein würde, so ist doch anzunehmen, dass nun – vier Jahre später – dem Stadtrat längst ein entsprechendes Konzept hätte vorgelegt werden müssen. Dies ist nicht der Fall.

Wir fragen daher an:

  1. Weshalb wurde bisher kein Konzept angefertigt?
  2. Wieso erfolgte keine Zwischeninformation?
  3. Wann können wir voraussichtlich mit einem Konzept rechnen?
  4. Welcher Sachstand kann aktuell zum Inhalt des Konzeptes referiert werden?

Antwort:

Die Stadt Leipzig bewirtschaftet aktuell 35 städtische Brunnenanlagen in der Fachliegenschaft des Amtes für Stadtgrün und Gewässer. Die Unterhaltung der 30 Springbrunnen und vier Fontänen sowie eines Trinkbrunnens erfolgt durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig (siehe Anlage).

Im Rahmen einer gemeinsamen Bestandsanalyse von Amt für Stadtgrün und Gewässer und Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig wurden alle Brunnenanlagen inkl. Brunnenstuben und Brunnentechnik begangen und kontrolliert.

Zur Frage 1:

Aktuell wird auf Grundlage einer Bestandsanalyse an der Instandhaltung bzw. Instandsetzung zur Wiederinbetriebnahme der vorhandenen Brunnenanlagen im Stadtgebiet gearbeitet.

Zunächst werden die vorhandenen Arbeitskapazitäten für dringend notwendige Instandhaltungsarbeiten benötigt.

Zur Frage 2:

Es erfolgte eine mündliche Zwischeninformation im Fachausschuss UKO am 08.11.2023, dass an einer Instandsetzung der Bestandsbrunnen gearbeitet wird.

Zur Frage 3:

Die Instandhaltung bzw. Instandsetzung zur Wiederinbetriebnahme der vorhandenen Brunnenanlagen zielt für den Zeitraum bis 2026 auf eine Ertüchtigung aller 35 städtischen Brunnenanlagen und somit auf eine erhöhte Qualität im öffentlichen Raum und in der Baukultur sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Umweltqualität.

Mit Abschluss dieser Arbeiten wird ein Brunnenkonzept zur Weiterentwicklung der Brunnenanlagen im öffentlichen Raum vorgelegt.

Zur Frage 4:

Aktuell erfolgt die Zustandserhebung und Zustandsbewertung für die notwendigen Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten. Diese werden dokumentiert und bilden die Grundlage für eine weiterführende Konzeption.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Druckkosten der Ortsteilblätter

Anfrage:

In Leipzig veröffentlichen fast alle Ortschaften eigene oder gemeinschaftliche Ortsteilblätter. Um die Ortsteilblätter zu erhalten, hat der Stadtrat im zurückliegenden Haushaltsbeschluss aufgrund der allgemein gestiegenen Kosten den Zuschuss für die Druckkosten aller Ortsteilblätter um insgesamt 2.500 € erhöht.

Die Gemeinde Lützschena-Stahmeln hat im Rahmen des Eingemeindungsvertrages von 1998 die vertragliche Zusicherung erhalten: „Der AUENKURIER der Gemeinde Lützschena-Stahmeln bleibt als monatliches Informationsblatt erhalten. Die hierzu den notwendigen finanziellen Mittel und das erforderliche Personal werden von der Stadt Leipzig bereitgestellt.“

Wir fragen daher ausgehend von der Finanzplanung 2023 an:

  1. In welcher Höhe erhält die Ortschaft Lützschena-Stahmeln einen Druckkostenzuschuss für den Auenkurier und in welcher Höhe erhalten alle vierzehn Ortschaften insgesamt einen Druckkostenzuschuss für die acht Ortsteilblätter?
  2. In welcher Höhe wurde der Druckkostenzuschuss seit 1998 für den Auenkurier abgerufen?
  3. Wie hoch sind die Werbeeinnahmen der geschalteten Anzeigen im Auenkurier und wofür werden sie verwendet?
  4. Wie setzen sich die Kosten für den Auenkurier zusammen, also welche Kosten verursachen jeweils Druck, Verteilung, Redaktion usw?
  5. In welchem Ausmaß wird zusätzlich zu den Druckkosten Personal für den Auenkurier bereitgestellt?
  6. Entspricht der Auenkurier den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Übersicht zur Höhe der Druckkostenzuschüsse der einzelnen Ortschaften finden Sie in der Informationsvorlage „Kofinanzierung der Ortsteilblätter und Anpassung der Geschäftsausgaben für Ortschaftsräte“.

Der Auenkurier mit 938,22 Euro brutto pro Monat von der Stadt bezuschusst, insgesamt rund 11.258 Euro pro Jahr. Hinzu kommt ein Werkvertrag zur Koordinierung der redaktionellen Arbeit i.H.v. 3180 Euro jährlich.

Die ausreichende Finanzierung des Auenkuriers ist im Eingemeindungsvertrag festgelegt, an den die Stadt gebunden ist.

Zur Frage 2:

Nach der Eingemeindung von Lützschena-Stahmeln wurden ab 01.01.1999, gemäß Eingemeindungsvertrag, Mittel in Höhe ca. 270.000 Euro abgerufen.

Zur Frage 3:

Die Werbeeinahmen aus Anzeigen betragen durchschnittlich 700-900 Euro netto pro Monat. Die Werbeeinahmen der Anzeigen werden für die Finanzierung der Verteilung und für redaktionellen Aufwand verwendet. Davon werden auch die Kosten für die zusätzlichen 300 Exemplare finanziert. Erlöse aus Werbeeinnahmen werden mitunter auch für die Produktion von zusätzlichen Exemplaren genutzt.

Zur Frage 4:

– Druck und Verarbeitung (schneiden, zusammentragen, falzen) ca. 806,53 Euro netto/Monat

– Redaktion, Layout Druckvorstufe (Vorbereitung zum Druck) 575,00 Euro netto/Monat

– Verteilung: 448 Euro netto/Monat

Zur Frage 5:

Ehrenamtliche Mitarbeiter stellen den Betrieb sicher. Hinzu kommt der unter 1. genannte Werkvertrag.

Zur Frage 6:

Der Auenkurier wird nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zwischen dem Verhältnis des angestrebten Zwecks und den geplanten Mitteln hergestellt. Für die Ortschaft ist diese zentrale Gesamtproduktion eine große Unterstützung und es werden die Kapazitäten für weitere wichtige Aufgaben freigehalten. Weiterhin werden Transportwege eingespart, da Produktion und Verteilung in unmittelbarer Nähe der Ortschaft erfolgen. Der Auenkurier wird als eigenständiges redaktionelles Produkt verteilt, nicht als Werbeeinlange für andere Druckmedien. Deshalb erreicht das Ortschaftsblatt, durch zuverlässige und zielgerichtete Zustellung, jeden Haushalt.

Bei der Produktion des Auenkuriers wird holzfreies, umweltfreundliches Papier verwendet, das im Hinblick auf Ressourcenverbrauch, Abwasserbelastung, Wasser und Energieverbrauch wesentlich wirtschaftlicher gegenüber Papierprodukten aus Primärfasern ist.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Sachstand zum Prüfschema für das bezahlbare Wohnen

Anfrage:

In der Antwort VII-F-08170-AW-01 auf die Anfrage „Prüfschema für das bezahlbare Wohnen“ wurde mitgeteilt: „Die Überarbeitung der Vorlagen ist Mitte März 2023 abgeschlossen. Anschließend stehen die neuen Vorlagen den Gremien der Stadtverwaltung zur Verfügung.“

Wir fragen hierzu an:

  1. Sind die neuen Vorlagen angefertigt worden?
  2. Wo kann man diese finden?
  3. Sind die Sacharbeiterinnen und Sachbearbeiter in das neue Prüfschema eingewiesen worden?
  4. Aus welchen Kriterien besteht das Schema und wie werden sie angewendet?

Antwort:

Zur Frage 1:

Das neue Vorlagenmuster ist durch den Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters erstellt worden. Berücksichtigt wurden dabei u.a. die Anträge des Stadtrates zu Aussagen der Klimawirkung, Auswirkung auf bezahlbares Wohnen und Vorgaben zur Eilbedürftigkeitsbegründung (VI-A-07961, VII-A-06963, VII-A-07069).

Zur Frage 2:

Die Vorlage ist noch nicht öffentlich, da ein umfangreiches Mitzeichnungsverfahren gerade abgeschlossen wird und Änderungen noch eingearbeitet werden müssen. Das betrifft auch die technische Umsetzung in ALLRIS.

Zur Frage 3:

Etwaige Schulungen und Einweisungen erfolgen wie gewohnt in der Verantwortung der Verwaltung.

Zur Frage 4:

Beim Thema bezahlbares Wohnen soll nach der Wirkung der Maßnahme in Bezug auf mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum, Miet- und/oder Wohnnebenkosten sowie Baukosten geprüft werden.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Sachstand Querungshilfe für Fußgänger über die Zschochersche Straße

Anfrage:

Am 9. November 2022 beschloss die Ratsversammlung, dass auf der Zschocherschen Straße für den Zeitraum bis zur Realisierung der Komplexmaßnahme Zschochersche Straße eine interimistische Fußgängersignalanlage auf Höhe der LVB Haltestelle Markranstädter Straße eingerichtet wird und dass über den Vollzug dem FA Stadtentwicklung und Bau und dem SBB Südwest bis zum 30. Juni 2023 berichtet wird.

Wir fragen hierzu an:

  1. Wurde die Fußgängersignalanlage eingerichtet?

Falls nein:

  1. Welche Gründe verhinderten die Einrichtung?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Fußgängersignalanlage wurde bisher noch nicht errichtet.

Zur Frage 2:

Das zuständige Sachgebiet ist für alle Planungen/Überarbeitungen/Anpassungen der 455 Lichtsignalanlagen im Stadtgebiet verantwortlich. Eine Priorisierung der Aufgaben ist daher erforderlich. Oberste Priorität haben hierbei Behebung von Unfallhäufungsstellen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, Gewährleistung der Schulwegsicherheit, erforderliche Rekonstruktionen (da sonst dauerhafter Ausfall der Anlage zu erwarten ist) sowie Planungen im Rahmen von Baumaßnahmen oder Investorenvorhaben.

Die Querungshilfe über die Zschochersche Straße fällt in keiner dieser Kategorien.

Die Planung für die Errichtung einer interimistischen Fußgängersignalanlage wurde in den Arbeitsplan für das aktuelle Jahr aufgenommen. Eine Umsetzung erfolgt im Anschluss und ist für 2023/24 vorgesehen. Der FA Stadtentwicklung und Bau und der SBB Südwest werden im Vorfeld der Umsetzung einbezogen.

Geheimhaltungsstufe von Stellungnahmen von Organisationen

Anfrage:

Der Neubau der Gustav-Esche-Brücke I über die Neue Luppe hat zuletzt zu Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Eine Behelfsbrücke soll den Verkehr während der Bauzeit tragen. Für die Behelfsbrücke sollen dutzende jahrzehntealter Bäume gefällt werden.

In der Ratsversammlung am 15. Juni 2023 wurden die Stellungnahmen der Landesdirektion vom 1. Juni sowie der Branddirektion vom 27. März 2023 angefragt. Die Stellungnahmen wurden jedoch nicht beigefügt. Stattdessen wurde die persönliche Einsichtnahme in die entsprechende Akte vor Ort beim Amt für Umweltschutz vorgeschlagen.

Zwischenzeitlich teilte Baubürgermeister Dienberg mit, den Baubeschluss auf Februar 2024 zu vertagen.

Hierzu fragen wir an:

  1. Warum enthält der Oberbürgermeister entscheidungsrelevante Stellungnahmen von Organisationen der Öffentlichkeit und den Stadträten vor?
  2. Gibt es zwischen der Verzögerung des Baubeschlusses und den in Rede stehenden Stellungnahmen einen Zusammenhang?
  3. Welche Kernaussagen treffen die Stellungnahmen der Landesdirektion und der Branddirektion?

Antwort:

Zur Frage 1:

In der schriftlichen Antwort zur Anfrage VII-F-08730-AW-01 wurde informiert, dass die angefragten Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Geschäftsordnung Ratsversammlung mittels “Einsicht in die entsprechende Verwaltungsakte beim Amt für Umweltschutz” eingesehen werden können.

Zur Frage 2:

Der Baubeschluss soll erst nach erfolgter Abstimmung mit der Landesdirektion Sachsen und den zuständigen Behörden sowie nach Erteilung des naturschutzrechtlichen Einvernehmens bzw. der wasserrechtlichen Genehmigung auf Grundlage der aktuell in Überarbeitung befindlichen Planunterlagen (vgl. hierzu auch Antwort zu 3.) eingebracht werden.

Zur Frage 3:

Kernaussagen Stellungnahme Landesdirektion:

– Belange des Landschaftsschutzgebietes “Leipziger Auwald” seien nur unzureichend berücksichtigt

– es sei keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den eingegangen Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen erfolgt

– es sei keine den rechtlichen und fachlichen Anforderungen entsprechende FFH- und SPA-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden

– Belange des gesetzlichen Biotopschutzes seien nicht beachtet worden

– Belange des allgemeinen und besonderen Artenschutz seien nicht ausreichend betrachtet worden

– eine den rechtlichen und fachlichen Anforderungen entsprechende Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei nicht erfolgt

Als Reaktion auf die Einschätzung der Landesdirektion werden die Planungsunterlagen aktuell durch das auch bislang beauftrage Planungsbüro unter Berücksichtigung der dargestellten Kritikpunkte (hier LSG-VO; FFH/SPA-Verträglichkeit; Biotopschutz; Artenschutz und Eingriffsregelung) in Abstimmung mit der Stadtverwaltung qualifiziert. Teilweise wurde in der Stellungnahme der Landesdirektion Kritik geäußert, die (noch) nicht nachvollzogen werden kann. So wird nach Ansicht der Stadtverwaltung durch die Landesdirektion in Bezug auf die Einbeziehung der anerkannten Naturschutzvereinigungen ein völlig neuer (bislang weder per Erlass noch sonst kommunizierter) Standpunkt in Abweichung vom Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des BVerwG vertreten. Der aus einer solchen überraschenden Neueinschätzung resultierende Klärungsbedarf wurde vom Amt für Umweltschutz gegenüber der Landesdirektion kommuniziert. Eine Rückantwort der Landesdirektion liegt bis heute nicht vor.

Die Stellungnahme der Branddirektion beinhaltet im Wesentlichen folgende Aussage: Die Gustav-Esche-Straße wird zur Aufrechterhaltung der Hilfs- und Rettungszeiten gemäß Stadtratsbeschluss in uneingeschränkter Nutzbarkeit benötigt. Einer halbseitigen Ausführung mit Wechsel-LSA wird nicht zugestimmt, da ein Vorbeifahren am entstehenden Rückstau nicht möglich wäre.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Verkehrsregelung zur VeloCity 2023

Anfrage:

Zur Fahrradkonferenz VeloCity 2023 wurden mit Hilfe von Beschilderung Eingriffe in den Verkehrsraum vorgenommen. Entlang der Route wurden teilweise temporäre separate Fahrradspuren ausgewiesen und Wegweiser angebracht.

Wir fragen an:

  1. Aus welchem Material bestand die Beschilderung?
  2. Wie wird die Beschilderung nachverwendet?
  3. Handelt es sich bei der in der Anlage abgebildeten Beschilderung um ein nach Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) bundesweit eingeführtes und damit amtlich zugelassenes, nach der StVO gültiges Verkehrszeichen?
  4. Falls nein: Welche Sondergenehmigungen waren dafür erforderlich, nicht-StVO-konforme Schilder an Einrichtungen des Straßenbahnverkehrs bzw. der Straßenbeleuchtung anzubringen?
  5. Lagen diese erforderlichen Genehmigungen vor?
  6. Auf welcher Grundlage wurden diese Genehmigungen erteilt?
  7. Welche Voraussetzungen müssen Antragsteller erfüllen, die wünschen, dort Beschilderungen zu hängen?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Beschilderung bestand aus Kunststoff-Hohlkammertafeln.

Zur Frage 2:

Die Tafeln wurden an Vereine zur Weiternutzung abgegeben.

Zur Frage 3:

Nein.

Zur Frage 4,5 & 6:

Für die Beschilderung wurde eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

Zur Frage 7:

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen und Auflagen zur Sondernutzungserlaubnis.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris