Köhler (Piraten): “Hybrider Unterricht in Leipzig: Lernrückstände minimieren, Kontakt zum Klassenverband aufrecht erhalten”

Die Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat beantragt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, ein Konzept für die Durchführung des hybriden Unterrichts und dessen Verstetigung in allen Schulformen zu erarbeiten. Hybrider Unterricht, die Teilnahme von SchülerInnen in teils körperlicher, teils digitaler Präsenz ist aus Sicht der Fraktion Freibeuter möglich, jedoch gegenwärtig weitgehend noch nicht durchführbar.

Dazu der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Freibeuter im Leipziger Stadtrat Thomas Köhler (Piraten): “Die Corona-Pandemie hat uns die Defizite, aber auch die Chancen der Digitalisierung im Bildungssystem aufgezeigt. Der Digitalpakt Schule gibt uns die Werkzeuge in die Hand, um nun die Chancen zu nutzen und weiterzuentwickeln. Wir wünschen uns eine wegweisende Initiative von Leipzig ausgehend.”

Das Vorliegen eines triftigen Grundes soll die Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht per Videotechnik sein: “Für SchülerInnen, die durch Krankheit an der Unterrichtsteilnahme verhindert sind, oder SchülerInnen mit Behinderungen, deren stetige Teilnahme am (körperlichen) Präsenzunterricht nicht möglich ist, bietet der hybride Unterricht in digitaler Präsenz eine Möglichkeit, Lernrückstände zu minimieren und den Kontakt zum Klassenverband aufrecht zu erhalten”, begründet Köhler, der seine Fraktion im Fachausschuss Jugend, Schule und Demokratie vertritt, den Antrag seiner Fraktion.

Problematisch sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten in der Schule. Die Ausstattung der Unterrichtsräume fällt in die Zuständigkeit der Stadt Leipzig. Die einheitliche Bereitstellung von Konferenzsoftware bis hin zur Weiterbildung und Befähigung von LehrerInnen und der Bereitstellung von digitalen Lehrmitteln berührt die Regelungskompetenz des Freistaates Sachsen. “Trotz unterschiedlicher Zuständigkeiten Lösungen zu finden, muss für unsere Kinder endlich Priorität haben. Geht nicht, gibt es jetzt nicht mehr”, mahnt Köhler.

Kapazitätserweiterung Apollonia-von-Wiedebach-Schule

Kapazitätserweiterung Apollonia-von-Wiedebach-Schule (Präzisierung VI-DS-05899-NF-21 Sammelplanungs- und Baubeschluss sowie VII-DS-00425-NF-01 Ausstattung und Folgekosten) (VII-DS-01031) Einreicher: Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule

Aus der Ratsversammlung am 08.07.2020

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Ich mach das jetzt kurz von der Seitenlinie. Herr Zenker sagte es schon, das Risiko der späten Rede: Es wurde alles gesagt, nur nicht von jedem. Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Damen und Herren Beigeordnete! Werte Kolleginnen und Kollegen Stadträte! Werte Gäste!
Der Vorlage „Erweiterungsneubau Apollonia-von-Wiedebach-Schule“ werden wir, wenn auch etwas widerstrebend, zustimmen. Wir benötigen dringend den Erweiterungsbau. Für mich ist auch das Andocken in der Mitte des Bestandsgebäudes eine gelungene Lösung, die verhindert, dass im Bestandsgebäude Unterrichtsräume in größerer Zahl wegfallen.
Der Kubus allerdings, der in den Schulhof gestellt wird, überzeugt mich von seiner architektonischen Wirkung nicht wirklich. Hier wurde die Ästhetik der durchaus guten Funktionalität geopfert. Es sind meiner Meinung nach Lösungen vorstellbar, die besser mit der Substanz des Bestandsgebäudes harmoniert hätten. Aber wir können uns wohl keinen weiteren Verzug leisten, deshalb stimme wir – wenn auch mit leiser Wehmut – zu. Bemerkungen zu den Änderungsanträgen, die auch übernommen wurden, spare ich mir an der Stelle. – Danke.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Ausschreibung der Speisenversorgung an Schulen der Stadt Leipzig

Ausschreibung der Speisenversorgung an Schulen der Stadt Leipzig

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Ausschreibungsverfahren zur Speisenversorgung an Schulen der Stadt Leipzig in Anlehnung an die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) so zu gestalten, dass die Aufteilung der Lose die von den jeweiligen Schulkonferenzen gewünschte Verpflegungsform berücksichtigt. Dabei sind die räumlichen Gegebenheiten der einzelnen Schulen für die Verpflegungsformen Cook and Chill, Freeflow und Abgabe/Ausgabe – Essen ebenfalls als Kriterium heranzuziehen.
  2. Nach Ablauf der Laufzeit der 2018 geschlossenen Verträge zur Speisenversorgung in Kindertagesstätten der Stadt Leipzig wird analog verfahren.

Begründung:

Mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019 enden die aktuell laufenden Verträge zur Speisenversorgung an den Schulen der Stadt Leipzig. Die Neuausschreibung der Speisenversorgung an den kommunalen Schulen wird analog dem Vorgehen zur Ausschreibung der Speisenversorgung an Kindertagesstätten der Stadt Leipzig in Umsetzung der EU-Richtlinien RL 2014/24/EU und RL 2014/24/EU erfolgen.

Die neuen Verträge mit den Speisenversorgern an den Kindertagesstätten schließen die Eltern aktuell beginnend ab März 2018. Angesichts des rückschrittlichen Vorgehens der Verwaltung, die fehlende Beteiligung der Eltern an der Auswahl der Caterer, die mangelnde Kommunikation gegenüber den Eltern, der Verlust der Qualität des Essens durch die neuen Essensanbieter regt sich jedoch erheblicher Unmut unter den Eltern. Diese Defizite im Zusammenhang mit der Ausschreibung sollen sich bei Schulen nicht wiederholen.

Dem Beschluss des Stadtrates zur Stärkung des regionalen und biologischen Lebensmittelmarktes und gesunder Ernährung in Leipzig aus Oktober 2017 folgend, sind die Losgrößen bei der Ausschreibung der Speisenversorgung an Schulen entsprechend anzupassen und für die nächste Ausschreibungsphase auch auf Kindertagesstätten anzuwenden.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung im Form des Verwaltungsstandpunktes angenommen:

  1. Für die Ausschreibung der Speiseversorgung an Schulen in kommunaler Trägerschaft wird ein Vergabeverfahren durchgeführt, im Ergebnis dessen die Stadt Leipzig mit den bezuschlagten Unternehmen Rahmenvereinbarungen zur Speiseversorgung abschließt.

  2. Mit dem unter 1. genannten Verfahren zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen werden die Schulen unter Berücksichtigung geltender vergaberechtlicher Regelungen in hohem Maß an der Ausschreibung beteiligt.

  3. Alle künftigen Ausschreibungen zur Essensversorgung in Kitas der Stadt Leipzig erfolgen über eine Rahmenvereinbarung analog zum für Schulen geplanten Verfahren.

Nachfragen zur schriftlichen Antwort VI-F-04802-AW-01 “Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen” vom 21.09.2017 auf unsere Anfrage VI-F-04802

Nachfragen zur schriftlichen Antwort VI-F-04802-AW-01

Anfrage:

Zu den Antworten auf unsere Anfrage VI-F-04802 haben wir noch folgende Nachfragen:

Zur Antwort 1:

  • Zu welchen Themen hat der Schulträger in der Schulkonferenz nur eine beratende Stimme?
  • Worüber darf der Schulträger mit abstimmen, worüber nicht?
  • An welchen Kriterien wird festgemacht, ob und mit wie vielen Teilnehmern der Schulträger an einer Schulkonferenz teilnimmt? Wer legt fest, ob der Schulträger an einer bestimmten Schulkonferenz teilnimmt oder nicht?

Zur Antwort 4:

Die zusätzliche Arbeitsbelastung durch die Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen soll laut der Antwort auf die Frage 4 im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen abgegolten werden. Bei rund 130 Schulen und durchschnittlich 3 Teilnehmern des Schulträgers bei einer Dauer von ca. 3 Stunden pro Schulkonferenz (mit An- und Abfahrt) ergibt sich eine zusätzliche jährliche Stundenbelastung von 2.340 Arbeitsstunden (130 Schulen x 3 MA x 3 h x 2 Schulkonferenzen pro Jahr).

Dazu fragen wir:

  • Ist die Arbeitsbelastung der MA des AfJFB so gering, dass die Abgeltung dieser zusätzlichen rund 2.340 Arbeitsstunden/Jahr mit Freizeit von den MA des Amtes problemlos geleistet werden kann, oder
  • führen diese Fehlstunden durch die Abgeltung der Überstunden entstanden durch die Teilnahme an den Schulkonferenzen für die übrigen MA zu einer Arbeitsverdichtung, die bei der ohnehin vorhandenen Arbeitsbelastung zum Beispiel zu einer Erhöhung des Krankenstandes führen kann, was wiederum eine weitere Erhöhung der Arbeitsverdichtung der MA des AfJFB führt (usw. usw.), was dann zu der Frage führt:
  • Kann es dann sein, dass der Schulträger an Schulkonferenzen nicht stimmberechtigt teilnehmen kann aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung für die MA des AfJFB?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Zu welchen Themen hat der Schulträger in der Schulkonferenz nur eine beratende Stimme?

Das Sächsische Schulgesetz regelt in § 43 „Schulkonferenz“, in welchen Angelegenheiten der Schulträger stimmberechtigt und beratend ist. Demnach hat der Schulträger nur beratende Stimme bei allen Angelegenheiten, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 und 13 des neuen Schulgesetzes fallen sowie nicht die sächlichen Kosten der Schule betreffen.

2. Worüber darf der Schulträger mit abstimmen, worüber nicht?

Der Schulträger ist laut § 43 des Sächsischen Schulgesetzes stimmberechtigt in Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen sowie in den Angelegenheiten, die unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 und 13 aufgeführt sind. Dazu gehört der Erlass der Hausordnung, das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen, Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze, Schulpartnerschaften und die Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.

3. An welchen Kriterien wird festgemacht, ob und mit wie vielen Teilnehmern der Schulträger an einer Schulkonferenz teilnimmt? Wer legt fest, ob der Schulträger an einer bestimmten Schulkonferenz teilnimmt oder nicht?

Der Schulträger entscheidet auf Grundlage der Tagesordnung über die Teilnahme an der Schulkonferenz. Darüber hinaus sind der zeitliche Vorlauf der Einladung sowie die zeitlichen und personellen Ressourcen im Amt für Jugend, Familie und Bildung maßgeblich. Da es für die Ausübung des Stimmrechtes mit vier Stimmen nicht notwendig ist, auch vier Personen zur Schulkonferenz zu entsenden, erfolgt, sofern inhaltlich möglich, lediglich die Entsendung einer Person. Die Festlegung zur Teilnahme erfolgt im Amt für Jugend, Familie und Bildung bzw. in den für die Teilnahme angefragten Ämtern.

4. Ist die Arbeitsbelastung der MA des AfJFB so gering, dass die Abgeltung dieser zusätzlichen rund 2.340 Arbeitsstunden/Jahr mit Freizeit von den MA des Amtes problemlos geleistet werden kann?

Die genannte Berechnung der anfallenden Arbeits- bzw. Überstunden ist in der Realität nicht zutreffend, da nicht alle Schulkonferenzen besucht werden und die Teilnahme an den Schulkonferenzen zumeist nicht mit mehreren Personen erfolgt.

5. Führen diese Fehlstunden durch die Abgeltung der Überstunden entstanden durch die Teilnahme an den Schulkonferenzen für die übrigen MA zu einer Arbeitsverdichtung, die bei der ohnehin vorhandenen Arbeitsbelastung zum Beispiel zu einer Erhöhung des Krankenstandes führen kann, was wiederum eine weitere Erhöhung der Arbeitsverdichtung der MA des AfJFB führt (usw. usw.), was dann zu der Frage führt.

Eine Teilnahme an Schulkonferenzen erfolgte bisher nur in wenigen Fällen. Diese zusätzliche Arbeitsaufgabe konnte noch mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden.

6. Kann es dann sein, dass der Schulträger an Schulkonferenzen nicht stimmberechtigt teilnehmen kann aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung für die MA des AfJFB?

Es ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass dieser Fall eintritt.

Antwort im Allris

Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen

Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen

Anfrage:

Im neuen Schulgesetz des Freistaat Sachsen wird in § 43 festgelegt, dass bis zu vier Vertreter des Schulträgers stimmberechtigt den Schulkonferenzen angehören sollen.

Bei 126 Schulen in der Trägerschaft der Stadt Leipzig und durchschnittlich zwei Schulkonferenzen pro Jahr bedeutet das rund 1000 Teilnahmen von Vertretern der Stadt Leipzig in den Schulkonferenzen.

Dazu fragen wir:

  1. Wie viele städtische Mitarbeiter sind erforderlich, um die Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen abdecken zu können?
  2. Aus welchen Dienststellen werden diese Mitarbeiter rekrutiert?
  3. Sind dazu Neueinstellungen erforderlich?
  4. Welche Kosten entstehen durch die Entsendung städtischer Mitarbeiter zu den Schulkonferenzen (Fahrgeld, Überstundenzuschläge etc.)?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele städtische Mitarbeiter sind erforderlich, um die Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenz abdecken zu können?

Das Schulgesetz des Freistaates Sachsen sieht vor, dass der Schulträger mit bis zu vier Vertretern teilnehmen kann. Da die Stimmen auf einen oder mehrere Vertreter übertragen werden können, ist es nicht erforderlich, dass an jeder Schulkonferenz-Sitzung vier Personen teilnehmen. Darüber hinaus gibt es Schulkonferenz-Sitzungen, bei denen die Vertreter des Schulträger zu allen Themen der Tagesordnung lediglich eine beratende Stimme haben. In diesen Fällen kann ggf. auf eine Teilnahme des Schulträgers verzichtet werden. Insofern kann derzeit noch nicht genau bemessen werden, wie viele Mitarbeiter erforderlich sind, um die Teilnahme des Schulträgers abzusichern.

2. Aus welchen Dienststellen werden diese Mitarbeiter rekrutiert?

Teilnehmer an Schulkonferenzen werden in erster Linie Mitarbeiter/-innen des Amtes für Jugend, Familie und Bildung sein. In Abhängigkeit von den jeweiligen Themen sollen auch andere Ämter um Teilnahme gebeten werden, so z.B. das Amt für Gebäudemanagement oder das Amt für Sport. Die Koordination erfolgt durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung.

3. Sind dazu Neueinstellungen erforderlich?

Es wird derzeit für die Stellenplanung 2019/20 geprüft, ob zur Abdeckung der gesetzlich festgelegten zusätzlichen Arbeitsaufgabe Neueinstellungen erforderlich werden.

4. Welche Kosten entstehen durch die Entsendung städtischer Mitarbeiter zu den Schulkonferenzen (Fahrgeld, Überstundenzuschläge etc.)

Eine Schätzung der Kosten ist noch nicht erfolgt: Es ist unklar, wie viele Schulkonferenzen pro Schuljahr von wie vielen Mitarbeitern besucht werden. Die Mitarbeiter können unterschiedliche Möglichkeiten zur Anfahrt nutzen, die unterschiedliche Kosten verursachen und nicht verallgemeinert werden können (Auto mit Abrechnung von Kilometergeld, ÖPNV mit Nutzung eigener Monatskarte oder Nutzung dienstlicher Fahrkarten, Fahrrad etc.). Überstundenzuschläge fallen nicht an. Überstunden, die durch die Teilnahme an Schulkonferenzen entstehen, können im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen abgegolten werden.

Antwort im Allris