Rechtsgutachten zum Abschleppen

Anfrage

Mit dem Verwaltungsstandpunkt VII-A-00898-VSP-01 zu unserem Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ wurde vom Ordnungsamt der Stadt Leipzig eine fehlerhafte Rechtsgrundlage kommuniziert. Durch das von der Stadt Leipzig beauftragte Rechtsgutachten wurde eine andere Rechtslage festgestellt.

Deshalb fragen wir an:

1. Welche Maßnahmen wurden innerhalb des Ordnungsamtes zur Durchsetzung der Verkehrssicherheit auf Grund der im Rechtsgutachten festgestellten Rechtslage getroffen?

2. Wie wurde die korrigierte Rechtsauffassung den MitarbeiterInnen im Außendienst vermittelt?

3. Wurden „generalpräventive Maßnahmen“ zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Abschleppen/Umsetzen von verkehrsbehindernd parkenden Kfz durchgeführt oder sind solche für das Jahr 2022 geplant?

Antwort

Zur Frage 1:

Die Arbeitsanweisung des Ordnungsamtsleiters „Abschleppen und Verwahren verkehrsordnungswidrig parkender Fahrzeuge“ wurde im April 2021 mit der Anlage „Entscheidungshilfe zum Anordnen von Abschleppmaßnahmen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Leipzig“ von Prof. Dr. Dieter Müller versehen. Entsprechend der in der Arbeitsanweisung getroffenen Festlegung, kann die Entscheidungshilfe bei der Abwägung des Einzelfalls herangezogen werden.

Zur Frage 2:

Die Arbeitsanweisung und die Entscheidungshilfe, die in zwei Fassungen existiert, wurden im amtsinternen Intranet veröffentlicht. Zudem wurde die Entscheidungshilfe in der sogenannten Praktikerfassung allen mit Abschleppvorgängen befassten Bediensteten des Ordnungsamtes über die o. g. Arbeitsanweisung zur Kenntnis gegeben. Die aktenkundige Belehrung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten ist erfolgt. Es ist ein jährlicher Belehrungsturnus verfügt.

Darüber hinaus haben die Beschäftigten die Möglichkeit für Rückfragen im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme mit dem Verfasser am 6./7. Oktober 2021 genutzt und können diese auch schriftlich an ihn weiterleiten lassen.

Zur Frage 3:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, ist jeder Fall, bei dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt, vor Einleitung einer Vollzugsmaßnahme einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Im Rahmen dieser können auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt werden. Statistisch ist keine Unterscheidung hinsichtlich dieses Kriteriums möglich. Im Jahr 2021 wurden durch die gemeindlichen Vollzugsbediensteten insgesamt 4.344 Abschleppmaßnahmen angeordnet. Im Vorjahr waren dies 3.661. Der Anstieg der Zahlen ist insbesondere vor dem Hintergrund beachtlich, dass im Jahr 2020 die Einsatzkräfte der kommunalen Verkehrsüberwachung unter Corona-Bedingungen nur eingeschränkt ihrer originären Aufgabe nachgehen konnten und die Gesamtzahl der erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten mit 242.618 im Vergleich zum Jahr 2020 (264.915 Fallerfassungen) deshalb geringer ausfiel. Man kann demnach, mit gewisser Vorsicht, davon ausgehen, dass das von vornherein als Arbeitshilfe gedachte Gutachten von Prof. Dr. Müller seine beabsichtigte Wirkung erzielte, den Außendienstbeschäftigten die Ermessensausübung zu erleichtern.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Transparenz Informationsfreiheit

Die Stadt Leipzig hat sich per Ratsbeschluss am 12. Dezember 2012 eine Informationsfreiheitssatzung (IfS) gegeben. Sie hat sich damit zu Transparenz von Verwaltung und Stadtpolitik gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt verpflichtet. Reicht das?

Ich meine, gerade in der Ratsversammlung am 21. Juli 2021 haben wir gesehen, dass es oft politischen Drucks bedarf um Verwaltungshandeln – selbst gegenüber dem Stadtrat – transparent zu machen. Die Fraktion Freibeuter beantragte die Einsichtnahme in Arbeitsanweisungen des Ordnungsamtes, die das Vorgehen mit verkehrswidrig parkenden Fahrzeugen zum Gegenstand haben. Die Einsichtnahme wurde den Stadträten zunächst verwehrt.

Was aber, wenn Bürgerinnen und Bürger Transparenz wollen? Einige Menschen beschweren sich, nicht nur bei unserer Fraktion, dass ihnen der Zugang zu Informationen erschwert oder verweigert wird. Deshalb: Eine Satzung allein reicht nicht, die Informationsfreiheit muss auch gelebt werden!

In der Sommerpause werde ich mich mit diesem Thema beschäftigen. Für Anregungen, Kritiken, aber auch für ein „ich bin zufrieden mit der Transparenz“ bin ich dankbar. Einen schönen Sommer allen Leipzigerinnen und Leipzigern!

Thomas Köhler, stellv. Fraktionsvorsitzender

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 31. Juli 2021

Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge gemäß Dienstanweisung

Anfrage:

Das Ordnungsamt der Stadt Leipzig beruft sich in Sachen Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge auf die Weisungsfreiheit der unteren Verkehrsbehörde.

Vor diesem Hintergrund fragen wir an:

Gibt es im Ordnungsamt Leipzig eine Arbeitsanweisung, die das Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge für Mitarbeiter des Ordnungsamtes regelt?

Antwort:

Bei der Anordnung von Abschleppmaßnahmen verkehrsbehindernd parkender Fahrzeuge handelt es sich um eine Weisungsaufgabe, die der Oberbürgermeister gemäß § 53 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in eigener Zuständigkeit erledigt. Hierzu wird unter anderem auf den Beratungsgang zum Antrag Nr. VII-A-00898-NF-02 verwiesen, speziell auf die in der Ratsversammlung am 20.01.2021 bzw. 21.01.2021 vorgelegte zusammenfassende Ergebnisdarstellung zum Gutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Brüggen vom 15.01.2021 zur Rechtmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses.

Zur Erledigung dieser Weisungsaufgabe findet eine Arbeitsanweisung Anwendung, welche die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang innerhalb des Ordnungsamtes sowie die Zusammenarbeit mit der beauftragten Bietergemeinschaft zur Ausführung der Vollzugsmaßnahmen regelt.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Köhler (Piraten): “Versteckt, aber veröffentlicht: Rechtsgutachten zum Abschleppen endlich jedermann zugänglich!”

Die Fraktion Freibeuter begrüßt nach zähem Ringen mit Ordnungsbürgermeister Heiko Rosenthal und auf eigenes Betreiben hin die Veröffentlichung des von der Stadt Leipzig beauftragten Rechtsgutachtens „Entscheidungshilfe Abschleppen“ von Prof. Dr. Dieter Müller auf der Homepage der Stadt Leipzig als eine Rechtsauffassung, die das Abschleppen in verkehrsbehindernden Situationen im Straßenverkehr mit Verweis auf § 12 (3) StVO stützt.

Dazu der stellv. Fraktionsvorsitzende Thomas Köhler (Piraten): “Endlich hat jedermann Zugang zum Rechtsgutachten, das ein öffentliches Interesse am Abschleppen von verkehrsbehindernd parkenden Fahrzeugen bestätigt. Die Veröffentlichung hätten wir uns öffentlichkeitswirksamer gewünscht. Das von Bürgermeister Rosenthal als Arbeits- und Schulungsmaterial beschriebene Gutachten für das Ordnungsamt schien seine Wirkung bisher verfehlt zu haben. Scheinbar zu selten wurden verkehrsbehindernd parkende Fahrzeuge in Leipzig abgeschleppt”, so Piraten-Stadtrat Thomas Köhler, der die Freibeuter im Fachausschuss Umwelt, Klima und Ordnung vertritt.

Die Fraktion Freibeuter kündigt zudem einen neuen, rechtskonformen Antrag an: “Der Wunsch der Mehrheit des Stadtrates, gemeinsam mit der Stadtverwaltung und dem Oberbürgermeister eine rechtskonforme Regelung, die alle Verkehrsteilnehmer schützt, zu erarbeiten, ist nachdrücklich gegeben. Besonders im Fokus stehen für uns die Schulwegsicherheit, die Sicherheit für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen – eben die schwächsten Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr”, so Köhler weiter.

Das Rechtsgutachten ist unter folgendem Link in zwei Ausführungen einsehbar: https://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/sicherheit-und-ordnung/kommunale-verkehrsueberwachung/auto-abgeschleppt-wie-weiter/

Vorausgegangen waren die Beschlüsse auf Antrag der Freibeuter zum bevorzugten Abschleppen verkehrswidrig parkender Fahrzeuge, zunächst in der Ratsversammlung am 16. September 2020 und nach Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss erneut in der Ratsversammlung am 7. Oktober 2020. Der Oberbürgermeister hatte dagegen wiederholt Widerspruch eingelegt.

Gemeinsam mit den Fraktionen DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen hatte die Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat daraufhin beantragt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 17. November 2020 fristwahrend zu widersprechen. In dem Bescheid stellt die Landesdirektion Sachsen die Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses vom 7. Oktober 2020 fest. Sie verweist auf die fehlende Zuständigkeit des Stadtrates in der Sache. Ein jüngeres Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses zum „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ des RA Dr. Brüggen empfahl die Rücknahme des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit. Der Empfehlung kam der Stadtrat in der Ratsversammlung am 21. Januar 2021 nach.

Fallzahlen im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes

Fallzahlen im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes

Anfrage:

Die Fragen beziehen sich auf die Beantwortung der Anfrage VI-F-06172 „Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes“ der Fraktion Freibeuter:

  1. Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes entwickelt?
  2. Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterbearbeitenden Mitarbeiter im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt? Bitte um Gegenüberstellung von Fallzahlen, VZÄ lt. Stellenplan, VZÄ-Besetzung und Ausfallzeiten in VZÄ und analog der Tabelle in der Antwort zu Frage 4 in Anfrage VI-F-06172.
  3. (siehe Antwort auf Frage 2 und 4 der Anfrage VI-F-06172):
    (a) Ist es richtig, dass ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung softwareseitig nicht die Einstellungsgründe (wie bspw. Verjährung) differenzieren und bei Abschluss des Falles dokumentieren kann?
    (b) Welche Gründe führen zum Eintreten der Verjährung, wenn sie nicht personeller Art sind?
    (c) Warum wird dennoch angeführt, dass 2.000 Fallbearbeitungen je Sachbearbeiter nicht überschritten werden sollen, um den Eintritt der Verjährung wegen Zeitverfall zu verhindern?
  4. (siehe Antwort auf Frage 4 der Anfrage VI-F-06172): Welche Maßnahmen ergreift der Oberbürgermeister kurzfristig, um der seit 2016 anhaltenden Überschreitung der Fallzahlen je Sachbearbeiter entgegen zu wirken. Welche Maßnahmen sind langfristig geplant?

Anfrage im Allris

Antwort:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Fragestellung widersprüchlich ist, da ausdrücklich Bezug auf die Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes in der Bußgeldsachbearbeitung genommen wird. Feststellungen zu den nunmehr ergänzend nachgefragten Verkehrsordnungswidrigkeiten treffen im kommunalen Bereich jedoch die Mitarbeiter/innen der Abteilung Verkehrsüberwachung. Zudem gestalten sich die Abläufe und der Aufwand in der Sachbearbeitung bei Verkehrs- bzw. allgemeinen Ordnungswidrigkeiten unterschiedlich. Insofern ist eine gesonderte Betrachtung beider Aufgabenbereiche angezeigt.

Im Folgenden werden – ergänzend zu der bereits am 16.08.2018 erfolgten Darstellung der Situation hinsichtlich der Bearbeitung allgemeiner Ordnungswidrigkeiten – Angaben für das Sachgebiet Verkehrsordnungswidrigkeiten gemacht.

Frage 1: Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes entwickelt?

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahl 449.537 485.850 479.956 241.983

Tabelle: Fallzahlentwicklung – Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Angaben umfassen alle Tatbestände des ruhenden und des fließenden Verkehrs sowie Unfälle. Hinsichtlich der Feststellung beinhalten sie alle Anzeigen der kommunalen Verkehrsüberwachung, des Polizeivollzugsdienstes, anderer Ämter und Behörden sowie Privatanzeigen.

Jahr 2015 2016 2017 >HJ 2018
Fallzahl 11.577 13.400 12.556 7.235

Tabelle: Fallzahlentwicklung – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Frage 2: Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterverarbeitenden Mitarbeiter im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt? Bitte um Fallzahlen, VZÄ lt. Stellenplan, VZÄ-Besetzung und Ausfallzeiten in VZÄ und analog der Tabelle in der Antwort zu Frage 4 in der Anfrage VI-F-06172.

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahlen 449.537 485.850 479.956 241.983
VZÄ lt. Stellenplan mit SGL 33,25 33,25 31,25* 31,25
VZÄ-Besetzung lt. Stellenplan 33,25 33,195 31,2 30,25
Ausfallzeiten in VZÄ 3,87 3,41 3,91 4,40
IST-Besetzung in VZÄ 29,38 29,785 27,29 25,58

Tabelle: Stellenbesetzung – SG Verkehrsordnungswidrigkeiten
* Korrektur um 2,0 VZÄ

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj. 2018
Fallzahlen 11.577 13.400 12.556 7.235
VZÄ lt. Stellenplan mit SGL 7,0 7,0 8,0 9,0 *
VZÄ-Besetzung lt. Stellenplan 7,0 7,0 7,0 9,0
Ausfallzeiten in VZÄ 1,9 0,9 0,6 0,5
IST-Besetzung in VZÄ 5,1 6,1 6,4 8,5

Tabelle: Stellenbesetzung – SG Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
* Einrichtung einer bis zum 31.12.2018 befristeten Stelle durch Verlagerung innerhalb des Ordnungsamtes

Frage 3:  a. Ist es richtig, dass ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung softwareseitig nicht die Einstellungsgründe (wie bspw. Verjährung) differenzieren und bei Abschluss des Falles dokumentieren kann?

Alle angezeigten Ordnungswidrigkeiten werden in das Bearbeitungsverfahren Saar-OWi eingepflegt, bearbeitet und in diesem Verfahren zu einem Abschluss gebracht. Im Einstellungsfall werden die Gründe – nach bestimmten Fallgruppen differenziert –  dokumentiert. Einer dieser Einstellungsgründe ist die eingetretene Verfolgungsverjährung. Eine tiefergehende statistische Auswertung der dafür ursächlichen Faktoren erfolgt aber nicht. Dies wäre nicht eindeutig einem Faktor zuordenbar und zudem mit erheblichem manuellen Aufwand verbunden.

Frage 3:  b. Welche Gründe führen zum Eintreten der Verjährung, wenn sie nicht personeller Art sind?

Verjährungsgründe können sein:

  • zu späte Anzeige der Ordnungswidrigkeit gegenüber der Verfolgungsbehörde
  • fehlende Mitwirkung des Betroffenen bzw. der Zeugen
  • Betroffener kann nicht ermittelt werden
  • ergebnislose/ langwierige Aufenthaltsermittlungen
  • Verjährung bei Gericht oder Staatsanwaltschaft
  • Abgabe des Verfahren von der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldbehörde ohne Abgabeverfügung nach § 43 OWiG
  • durch Überlastung/ Personalausfall bedingter Zeitverzug in der Fallbearbeitung bei anderen beteiligten Ämtern und Behörden
  • Zustellungsmängel

u. a.

Da sich oft mehrere Gründe überschneiden bzw. gleichzeitig vorliegen, macht es keinen Sinn, dies statistisch differenziert zu erfassen.

Frage 3:  c. Warum wird dennoch angeführt, dass 2.000 Fallbearbeitungen je Sachbearbeiter nicht überschritten werden sollen, um den Eintritt der Verjährung wegen Zeitverfall zu verhindern?

Treten hinsichtlich der o. g. Einstellungsgründe keine signifikanten Abweichungen von den jahrelangen Erfahrungswerten ein, so ist ein Ansteigen der Einstellungsquote ein Indikator dafür, dass die Leistungsgrenze des vorhandenen Personals erreicht bzw. überschritten ist und eine Überlastungssituation vorliegt.

Eine dauerhafte Überschreitung der jährlich zu bearbeitenden Fallzahl pro VZÄ von

  • mehr als 2.000 Vorgängen bei allgemeinen Ordnungswidrigkeiten
  • mehr als 14.000 Vorgängen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

führt zu einer Dauerbelastung, die nicht mehr kompensiert werden kann, was wiederum zu einer qualitätsgeminderten Bearbeitung (mit nachteiligen Rechtsfolgen für die Stadt Leipzig), Einnahmeverlusten oder eben zum Anstieg verjährter Fälle führt. Die o. g. Angaben sind Standards und bereits Maximalwerte.

Bearbeitungsrückstände der Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde sind in der Tat ein häufiger Grund, aus dem Fälle verjähren. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten wurde ein Standard von 14.000 Fällen pro Mitarbeiter von externen Gutachtern ermittelt.

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahlen 449.537 485.850 479.956 241.983
VZÄ lt. Stellenplan ohne SGL 32,25 31,75 30,25 30,25
Fälle pro VZÄ lt. Stellenplan 13.939 15.302 15.867 15.999*

Tabelle: Fallzahl pro VZÄ – Verkehrsordnungswidrigkeiten
* Hochrechnung anhand Halbjahr

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahlen 11.577 13.400 12.556 7.235
VZÄ lt. Stellenplan ohne SGL 6,0 6,0 7,0 8,0
Fälle pro VZÄ lt. Stellenplan** 2.104 2.436 1.931 2.000*

Tabelle: Fallzahl pro VZÄ – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
* Hochrechnung anhand Halbjahr
**eine Stelle nur zu 0,5 VZÄ mit Fallbearbeitung befasst (lt. Stellenbeschreibung)

Hinsichtlich der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist ersichtlich, dass die Werte bereits bei Zugrundelegung der VZÄ lt. Stellenplan seit 2016 weit über dem ermittelten Standard liegen. Die tatsächliche Anzahl der Fälle, die ein Mitarbeiter bearbeiten muss, liegt – bezieht man nicht besetzte Stellen und Stellenanteile sowie Ausfallzeiten durch Arbeitsunfähigkeit ein – weit höher.

Trotz ständiger Überprüfung der Arbeitsabläufe und -organisation bezüglich möglicher Optimierungspotenziale hat diese Situation dauerhaft hohe Arbeitsrückstände zur Folge. Auch die Anfälligkeit für Fehler in der Bearbeitung steigt.

Frage 4: (siehe Antwort auf Frage 4 der Anfrage VI-F-06172): Welche Maßnahmen ergreift der Oberbürgermeister kurzfristig, um der seit 2016 anhaltenden Überschreitung der Fallzahlen je Sachbearbeiter entgegen zu wirken. Welche Maßnahmen sind langfristig geplant?

Kurzfristig wurde – vorerst befristet bis zum 31.12.2018 – eine Stelle (1,0 VZÄ) innerhalb des Amtes zugunsten der Bearbeitung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten gewandelt.

Langfristig wurde im HH-Plan 2019/2020 eine weitere Stelle für die Bearbeitung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten vorgesehen, wozu sowohl aus der weiterhin steigenden Fallzahlentwicklung als auch der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes eine entsprechende Notwendigkeit abzuleiten ist. Eine weitere Stelle wird dem Bereich Erzwingungshaften/ Ersatzmaßnahmen zugeführt, wo sich seit Jahren die Fallzahlen auf einem hohen (Verdreifachung) Niveau manifestiert haben.

Antwort im Allris