Genehmigungskriterien in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung in Leipzig

Antrag:

1. Der Oberbürgermeister beauftragt die Verwaltung nach Beschlussfassung durch den Stadtrat mit der Anwendung der Genehmigungskriterien gemäß VI-DS-08248 in wie folgt zu ändernder Form, wobei jede zukünftige Änderung der Genehmigungskriterien der Zustimmung des Stadtrates bedarf:

a) Abschnitt 2.1.1 “Für folgende Maßnahmen im Sinne § 59 und § 61 SächsBO zur Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wird erhaltungsrechtlich eine Genehmigung bzw. Zustimmung erteilt” wird im vierten Anstrich wie folgt ergänzt:

    • Antennen-, Kabelfernseh- und Gegensprechanlagen (Audio) sowie Internetversorgung einschließlich Glasfaserleitungen (FFTH) bis zur Gigabitversorgung

b) In Abschnitt 2.1.2 “Für folgende Maßnahmen wird erhaltungsrechtlich keine Genehmigung erteilt” wird gestrichen und Abschnitt 2.2.3 “… Prüfung im Einzelfall” zugeordnet:

    • Auflösung separater Küchen, insofern keine Änderung der Wohnfläche erfolgt

c) In Abschnitt 2.2.2 “Für folgende Maßnahmen wird erhaltungsrechtlich keine Genehmigung erteilt” wird der erste Anstriche gestrichen und wie folgt geändert in 2.2.3 “Für folgende Maßnahmen kann erhaltungsrechtlich eine Genehmigung nach Prüfung im Einzelfall erteilt werden” eingefügt:

      • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV an bestehende Gebäude und Anlagen in der bei Antragstellung geltenden Fassung hinausgehen, (Ausnahmen vgl. Pkt 2.2.3) insofern die Senkung des Energiebedarfes nachgewiesen wird.

Korrespondierend wird in 2.2.3 “Für folgende Maßnahmen kann erhaltungsrechtlich eine Genehmigung nach Prüfung im Einzelfall erteilt werden” der dritte Anstrich gestrichen:

    • Anbringung von Wärmedämmung (..) nachgewiesen wird

2. Beschreibung des Standards für Gebiete in der Stadt Leipzig mit „Sozialer Erhaltungssatzung“ zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches

Die Regelung Nummer 3.3., Punkt 2 wird wie folgt gefasst:

„Nutzungsänderung von leerstehendem Wohnraum in Erdgeschosslage in Gewerbe sowie einzelnem Wohnraum in kulturelle oder soziale Nutzung, wenn damit die Stadtteilentwicklung gemäß städtischer Ziele oder die Wiederbelebung in Magistralen erfolgen kann“

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Genehmigungskriterien, wie in der Vorlage VI-DS-08248 beschrieben, zu konkretisieren und dem Stadtrat bis zum 31.08.2020 31.07.2020 zur Beschlussfassung vorzulegen.

Um den städtischen Zielen „Stadt der kurzen Wege“ und nutzungsgemischten Wohnquartieren Rechnung zu tragen, sollen Nutzungsänderungen und bauliche Maßnahmen, die eine Umwandlung von Gewerberäumen, insbesondere in der Erdgeschosszone in Wohnungen, zur Folge haben, einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Stadtrat sowie die betreffenden Stadtbezirksbeiräte halbjährlich durch einen Sachstandsbericht über den aktuellen Stand der abgelehnten Genehmigungen, Einzelfallentscheidungen und genehmigungsfreien Bauvorhaben sowie Nutzungsänderungen zu informieren.

Begründung:

Die Begründung erfolgt mündlich.

Status:

Der Antrag wurde von der Ratsversammlung am 11. November 2020 zurückgezogen

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Hobusch (FDP): “Grunderwerbssteuerfreiheit als Lösung für Familien mit Wunsch vom Eigenheim”

Bei der Grundstücksvergabe in der Rehbacher Straße hat die stadteigene Entwicklungsgesellschaft LESG nun das Verfahren zur Vergabe der Grundstücke an Familien nach Kritik der FDP im Leipziger Stadtrat korrigiert. Die fehlende Rechtssicherheit hatte FDP-Stadtrat René Hobusch bereits Anfang Mai kritisiert und in einer Anfrage an den Oberbürgermesiter in der Ratsversammlung am 15. Mai 2019 auf den Umstand aufmerksam gemacht.

Mit Blick auf das durchaus positive Ansinnen der Stadt Leipzig denkt Freidemokrat René Hobusch, der auch Präsident des Landesverbandes Haus & Grund Sachsen ist, in effektiven Lösungen: “Das politische Ziel, die Grundstücke bevorzugt von Familien bebauen zu lassen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Das Vorhaben, Familien günstiger zu stellen, muss jedoch vernünftig und vor allem rechtssicher sein.”

Der Jurist Hobusch fordert Oberbürgermeister Jung daher auf, sich als Präsident des Deutschen Städtetages für eine Grunderwerbssteuerfreiheit für Familien beim Kauf eines Grundstücks und das selbstgenutzte Haus einzusetzen: “Für den Traum vom eigenen Häuschen können sonst schnell mehrere 10.000 Euro Grunderwerbssteuer anfallen, ohne dass schon nur ein einziger Stein verbaut ist.”

Der Freidemokrat bekräftigte zudem nochmals mögliche Stellschrauben bei den Baukosten: “Denkbar sei bei einer Grundstücksgröße von 550qm – wie am Beispiel der Rehbacher Straße – auch die Errichtung von Doppelhäusern. Clever und kompakt geplant können so Baukosten für Bauherren reduziert und Grundstückskosten sogar halbiert werden. Diese Maßnahme ist zudem kurzfristig Durch die Stadt umsetzbar.”

“Erleichterungen bei den örtlichen Bauvorschriften hinsichtlich Dachformen, Farben der Dachziegel, Fassadenbegrünung usw. helfen zudem das Bauen des selbstgenutzten Wohneigentums zu vereinfachen”, ergänzt Hobusch abschließend die verschiedenen Maßnahmen.

Die Stadt Leipzig plante ursprünglich gemeinsam mit der kommunalen Gesellschaft LESG die Entwicklung eines Eigenheim-Baugebietes an der Rehbacher Straße für rund 270 Familien. Zur Förderung von Familien sollte im Rahmen einer Bepunktung der Gebote ein Gebot pro Quadratmeter virtuell um 100 Euro pro Kind erhöht werden. Kinderlose Bauherren hätten danach 200 Euro pro Quadratmeter mehr bieten müssen, um mit einer Familie mit zwei Kindern gleichgestellt zu werden.