Morlok (FDP): “Mehrwert Moderne Verwaltung: Ein Behördengang weniger bei Umzug innerhalb Leipzigs!”

Die Fraktion Freibeuter schlägt dem Leipziger Stadtrat vor, Oberbürgermeister Burkhard Jung zu beauftragen, sicherzustellen, dass die Leipzigerinnen und
Leipziger spätestens mit der Zusammenführung von Dienstleistungen im neuen Bürger-Service-Amt ab dem 15. Januar 2022 die Möglichkeit haben, bei einem Umzug innerhalb der Stadt Leipzig auch die Adresse im Zusammenhang mit ihrem Kfz ändern zu können, ohne zusätzlich die Kfz-Zulassungsstelle aufsuchen zu müssen.

Ab Mitte Januar 2022 sollen die Bürgerämter, das Bürgertelefon und die Meldebehörde des Ordnungsamtes in das neue Bürger-Service-Amt überführt werden.

“Moderne Verwaltung bedeutet insbesondere, mit echter Zeit- und Wegeersparnis den Leipzigerinnen und Leipzigern einen Mehrwert zu bieten. Gerade beim Umzug innerhalb Leipzigs wäre eine spürbare Erleichterung für die Leipzigerinnen und Leipziger, wenn aus zwei Behördengängen ein Behördengang würde. Denn bisher teilt man sowohl dem Bürgeramt als auch der Kfz-Zulassungsstelle seine neue Anschrift mit”, fordert der Vorsitzende der Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat Sven Morlok.

“Es ist nicht ersichtlich, dass zukünftig auch Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsbehörde in das Bürger-Service-Amt einfließen werden. Die Bürgerrinnen und Bürger interessiert nicht, wo die Mitarbeiter des Bürgertelefons zukünftig zum Telefonhörer greifen werden. Man gewinnt den Eindruck, dass vielmehr die Strukturen hinter den Kulissen optimiert werden sollen, statt bürgerfreundlicher zu werden”, kritisiert FDP-Stadtrat Morlok mit Blick auf die Dienstleistungen des neuen Bürger-Service-Amtes.

Von Linken und Grünen verhinderte mietpreisgebundene Wohnungen

Anfrage:

Eine Mehrheit von Linken, Grünen und Stadträtin März hat in der Ratsversammlung den Bau einer Grundschule in der Kurt-Eisner-Straße durch einen privaten Dritten und späteren Tausch der Grundschule gegen Grundstücke im Eigentum der Stadt Leipzig verhindert. Entsprechend der Vereinbarung der Stadt Leipzig mit dem Investor wäre zudem nach Übergang des Eigentums an den getauschten Grundstücken mit dem Bau mietpreisgebundener Wohnungen begonnen worden. Hierzu fragen wir an:

  1. Ab wann nach Übergang des Eigentums an den Tauschgrundstücken wären mietpreisgebundene Wohnungen gebaut worden?
  2. Kann der Oberbürgermeister sicherstellen, dass auf den nun im Eigentum der Stadt Leipzig verbleibenden Grundstücken mietpreisgebundener Wohnraum durch die Stadt Leipzig oder durch Dritte gebaut wird? Und ab wann?
  3. Wofür werden die Grundstücke zukünftig genutzt, wenn nicht für mietpreisgebundenen Wohnungsbau?

Antwort:

Die Antwort wurde in der Ratsversammlung am 15.09.2021 mündlich beantwortet.

Bürgermeister Dienberg: „Werter Herr Oberbürgermeister! Meine sehr verehrten Stadträtinnen und Stadträte! Zur Frage der Freibeuter, Betreff „Von Linken und Grünen verhinderte mietpreisgebundene Wohnungen“. Die erste Frage: Ab wann nach Übergang des Eigentums an den Tauschgrundstücken wären mietpreisgebundene Wohnungen gebaut worden?

Mit den Tauschpartnern wurden sachgemäße Vorvereinbarungen getroffen. Für die Grundstücke Antonienstraße und Käthe-Kollwitz-Straße bestanden Verpflichtungen, eine Bebauung mit jeweils mindestens 50 Prozent mietpreisgebundenen Wohnraums innerhalb von fünf Jahren nach Eigentumsübergang herzustellen. Für das Tauschgrundstück Reichsstraße bestand eine Verpflichtung, im Falle einer Neubebauung mindestens 50 Prozent der errichteten Wohnungen mit Mietpreisbindungen zu belegen.

Zweite Frage: Kann der Oberbürgermeister sicherstellen, dass auf den nun im Eigentum der Stadt Leipzig verbleibenden Grundstücken mietpreisgebundener Wohnraum durch die Stadt Leipzig oder Dritte gebaut wird, und ab wann? –
Dazu gebe ich gerne folgende Antwort: Die Errichtung mietpreisgebundenen Wohnraums durch Dritte kann grundsätzlich im Zuge eines Konzeptverfahrens sichergestellt werden. Wir haben diese Verfahren jüngst auch in den Gremien des Rates diskutiert und verabschiedet. Ebenfalls kann die Errichtung mietpreisgebundenen Wohnraums durch Einlage mitsamt Auflagen durch die LWB sichergestellt werden.

Die Verwaltung wird beide Handlungsalternativen prüfen. Die Prüfung schließt die Frage, wie schnell eine Bearbeitung erfolgen kann, selbstverständlich mit ein. Zurzeit sind Vorbereitung und Durchführung eines solchen Verfahrens für die betreffenden Grundstücke noch nicht realisierbar. Aufgrund terminlicher und vertraglicher Pflichten hat die Vermarktung der zu diesem Zweck kürzlich von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworbenen Grundstücke Vorrang. Die Handlungsalternative einer Einlage mitsamt Auflagen in die LWB stünde unter dem Vorbehalt einer Wirtschaftlichkeits- und Machbarkeitsprüfung hinsichtlich Größe, Lage und Unternehmenszweckmäßigkeit durch die städtische Tochterunternehmung.

Ihre dritte Frage war: Wofür werden die Grundstücke zukünftig genutzt? Wenn nicht für mietpreisgebundenen Wohnungsbau, wofür dann? –
Die betreffenden Grundstücke verbleiben weiterhin überwiegend im Vermögensbestand der Stadt Leipzig. Insofern bis dato keine Bedarfe durch andere Fachämter für diese Grundstücke angemeldet worden sind, werden teilweise bestehende Zwischennutzungen, die auf diesen
Grundstücken stattfinden, fortgesetzt; das schließt Grünflächen, gastronomische Einrichtungen und auch eine Parkplatznutzung mit ein.

Im Rahmen des strategischen Portfoliomanagements werden die Verwendungsmöglichkeiten dieser Grundstücke als Tauschgegenstände im
Kontext Kita- und Schulhausneubau möglicherweise als strategische Flächenbevorratung oder als Erbbauland im Rahmen von weiteren Konzeptverfahren interessant.”

Oberbürgermeister Jung:Herr Morlok.”

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr
Dienberg! Habe ich Ihrer Antwort richtig entnommen, dass momentan andere Prioritäten in der Verwaltung gesetzt sind, sodass das Thema der Schaffung von mietpreisgebundenen Wohnungen auf diesen benannten Grundstücken nicht die erste Priorität hat? Sie hatten irgendwas von anderen Dingen gesagt, die momentan als wichtiger angesehen werden.

Je nachdem, wie Sie die Frage beantworten: Wenn man den Tausch durchgeführt hätte, wäre wohl innerhalb von fünf Jahren mit dem Bau begonnen worden. Können Sie, auch wenn jetzt andere Prioritäten in der Stadt vorhanden sind, zusagen, dass auch die Stadt – oder Dritte, die das im Auftrag der Stadt Leipzig tun – so weit sein werden, dass man in fünf Jahren damit beginnen kann?”

Bürgermeister Dienberg: “Das kann ich jetzt nicht zusagen. Das habe ich auch gesagt: Wir prüfen das und würden das dann auch ansprechend in der Information weiterleiten.

Sie haben mich nicht richtig verstanden, dass die Schaffung von mietpreisgebundenem Wohnraum keine Priorität hat. Das ist falsch. Ich habe gesagt, dass wir zurzeit mit anderen Konzeptverfahren die personellen Kapazitäten, die dafür zuständig sind, gebunden haben. Sobald diese
Projekte abgearbeitet sind, werden wir uns daran machen.

Wie gesagt: Ich hatte Ihnen ja auch gesagt, dass wir Ihnen noch darlegen wollen und werden, in welchen Zeitraum wir diese Grundstücke für diese Nutzung dann auch in Verwendung bringen.

Anfrage im Allris

Rettung für alle

Hinter der kryptischen Bezeichnung VII-DS-02557-DS-01 versteckt sich ein zentrales Vorhaben der Stadt Leipzig und des Klinikums St. Georg mit Auswirkungen auf Leipzigs Bürger.

Mit einem neuen Multifunktionsgebäude soll bis Mitte 2024 auf dem nördlichen Teil des Klinikums ein zentraler Standort für ein Parkhaus, für Unternehmen der Biotechnologiebranche und insbesondere auch für Fahrzeuge des Rettungsdienstes entstehen. Die bessere Koordination und Effizienzsteigerung des Rettungsdienstes in der bevölkerungsreichsten Kommune Sachsens ist unabdingbar. Hierdurch wird sie erreicht!

Jede/r, der/die schon gefühlt ewig auf das Eintreffen eines Rettungswagens gewartet hat, erkennt, dass die Stadt handelt. Denn ein Ziel der öffentlichen Gesundheitspflege ist ein gut funktionierender Rettungsdienst und die schnelle Verbringung von Akutpatienten in – ausdrücklich – ALLE umliegenden Kliniken. Hierbei ist die Verkehrsanbindung an einer der größten Ausfallstraßen Leipzigs in unmittelbarer Nähe zum Autobahnring und der B2 ideal. Zudem passt dieser neue zentrale Standort für den Rettungsdienst gut zur gemeinschaftlichen Quartiersentwicklung Eutritzsch und bietet Potential für den Stadtteil.

Die Fraktion Freibeuter unterstützt das Vorhaben ausdrücklich!

Sascha Matzke, Stadtrat

 

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 17. Juli 2021

Matzke (FDP): “Gefährdet Reform des Befristungsrechts die Existenz des KEE?” / Köhler (Piraten): “Faire Arbeitsverträge statt sachgrundloser Befristungen bei der Stadt Leipzig!”

In einem Referentenentwurf vom 14. April 2021 plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reform des allgemeinen Befristungsrechts, geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Danach sollen u.a. sachgrundlose Befristungen nur noch 18 Monate andauern dürfen. Innerhalb dieser Zeit soll nur noch eine Verlängerung zulässig sein.

In der Ratsversammlung am 21. Juli 2021 wird der Oberbürgermeister eine entsprechende Anfrage der Fraktion Freibeuter nach den Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) auf die Stadtverwaltung, die kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und der Eigenbetriebe sowie etwaige Risiken erläutern.

Insbesondere beim Kommunaler Eigenbetrieb Leipzig/Engelsdorf (KEE) befürchtet Stadtrat Sascha Matzke (FDP), Mitglied für die Freibeuter im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Engelsdorf, erhebliche Auswirkungen: “Aus dem öffentlichen Risiko- und Chancenbericht im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 des KEE geht hervor, dass die Personalfluktuation ein Risiko beim KEE darstellt. Danach sind jene Mitarbeiter, die andere bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt unterstützen sollen, selbst befristet beschäftigt. Man sieht durch die Befristung von Arbeitsverträgen sogar die Umsetzung der Ziele der Stadt Leipzig in der Beschäftigungspolitik erschwert. Daher könnten weitere Einschränkungen des Befristungsrechts den KEE in seiner Existenz gefährden.”

Vor diesem Hintergrund verweist der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktion Freibeuter, Thomas Köhler (Piraten), auf den Antrag seiner Fraktion im Verfahren, der Oberbürgermeister Burkhard Jung beauftragt, dem Stadtrat im IV. Quartal 2021 Maßnahmen vorzulegen, mit denen die Mitarbeiter der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben, die sachgrundlos befristet angestellt sind, ohne Einschränkung der Aufgaben der entsprechenden Betriebe, Abteilungen oder Projekte, entfristet werden können.

“Mit umfangreichen Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wären sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverhältnissen stark eingeschränkt. Ein Grund mehr bei der Stadt Leipzig endgültig auf sachgrundlose Befristungen zu verzichten. Die Stadt Leipzig als Arbeitgeber steht im Wettbewerb um Fachkräfte und engagierte Mitarbeiter. Nur mit fairen Arbeitsverträgen bei der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben ist sie attraktiv auf dem Arbeitsmarkt. Trotz eines klaren Auftrags durch den Stadtrat bereits mit dem Beschluss des Antrags VI-A-05918 vom 23. Januar 2019 zeigt der Blick ins städtische Stellenportal, dass der Oberbürgermeister seither nicht von sachgrundlosen Befristungen absieht”, stellt Piraten-Stadtrat Thomas Köhler fest.

In welchem Umfang Arbeitsverträge von Mitarbeitern der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig tatsächlich noch sachgrundlos befristet abgeschlossen werden und wie oft diese Befristungen verlängert werden können, soll der Oberbürgermeister entsprechend des Antrags der Freibeuter dem Stadtrat im III. Quartal 2021 außerdem berichten.

Den Risiko- und Chancenbericht im Lagebericht des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 des KEE” finden Sie unter: https://kee-leipzig.de/wp-content/uploads/2021/05/KEE_Bericht-2020_elektronische-Kopie_Kennwort.pdf

Auswirkungen der geplanten Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf befristete Arbeitsverträge bei der Stadt Leipzig

Anfrage:

Mit dem Referentenentwurf vom 14. April 2021 plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reform des allgemeinen Befristungsrechts, geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Daher fragen wir an:

  1. Welche Auswirkungen hätten die beabsichtigten Änderungen des TzBfG auf die Stadtverwaltung, auf die kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und die Eigenbetriebe?

 

  1. Wie viele Arbeitsverträge könnten jeweils bei der Stadtverwaltung, den kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und der Eigenbetrieben nicht mehr verlängert werden?

 

  1. Würden sich aus der beabsichtigten Änderung des TzBfG Risiken bei der Stadtverwaltung, den kommunalen Unternehmen und Eigenbetrieben ergeben?

Antwort:

Aus der Ratsversammlung am 21.07.2021

Bürgermeister Hörning: “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Fraktion Freibeuter fragt nach den Auswirkungen einer geplanten Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf befristete Arbeitsverträge bei der Stadt Leipzig.

Hierzu möchte ich wie folgt antworten: Wie in der Anfrage dargestellt, handelt es sich um einen Referentenentwurf, den Referentenentwurf des undesministeriums für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Befristungsrechts. Der Begriff des Referentenentwurfs entstammt der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und ist nicht legal
definiert. Er beschreibt in der Regel einen Gesetzesentwurf eines Ministeriums, der noch nicht im Rahmen umfassender Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse geprüft und beurteilt wurde, sondern vielmehr hierfür veröffentlicht wird.

Der hier benannte Referentenentwurf stammt aus dem April 2021. Soweit ersichtlich, wurde der Entwurf noch nicht der Bundesregierung als Kabinettsvorlage vorgelegt. Zum Stand der Abstimmung ist nichts bekannt. Folglich war auch der Bundestag als Legislative damit noch nicht befasst. Aufgrund der bereits begonnenen parlamentarischen Sommerpause wird vor der Bundestagswahl keine parlamentarische Befassung mit einem wie auch immer inhaltlich ausgestalteten Gesetzesentwurf zur Thematik mehr stattfinden. Auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung erfolgen in aller Regeln noch Änderungen in Gesetzesentwürfen, das sogenannte Strucksche Gesetz. Insofern ist es wahrscheinlich etwas weit gegriffen, aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfs – der auf der Homepage des BMAS im Übrigen nicht zu finden war – von einer bereits geplanten gesetzlichen Änderung zu sprechen.

 Gern möchten wir dennoch Ihre gestellten Fragen beantworten. Aufgrund des Umfangs erfolgt dies parallel schriftlich. Die im Rahmen dieser schriftlichen Beantwortung erfolgenden Bewertungen bilden allerdings eine zunächst volatile Momentaufnahme ab, die aufgrund der beschriebenen Änderungsmomente wahrscheinlich keine oder nur geringe Bedeutung für die Zukunft hat. Zu konstatieren ist zuletzt, dass eine Befassung der Stadtverwaltung mit Referentenentwürfen in aller Regeln nur dann erfolgt, wenn diese im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Prüfung und Beurteilung verteilt sind. Vorliegend ist dies für die Stadtverwaltung nicht ersichtlich.”

Oberbürgermeister Jung: “Herr Morlok.

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrter Herr Hörning! Im Rahmen des Ziels, Fragen zu verkürzen, können Sie unterstellen, dass wir als Fraktion wissen, was ein Referentenentwurf ist. Wenn das noch einmal kommt, können Sie das bei der Beantwortung zu Beginn weggelassen. Da die Antwort bereits schriftlich veröffentlicht worden ist, kann ich auch zu der schriftlichen Antwort schon Nachfragen stellen.

In Ihren Ausführungen in den Zahlen gibt es zum einen Zahlen bezüglich der Stadt Leipzig, und dann haben Sie eine Abfrage bei den Beteiligungsunternehmen gemacht. Ich finde in der Antwort keine Ausführung über die Eigenbetriebe. Meine Frage: Sind die entsprechenden Zahlen der Eigenbetriebe in den Zahlen der Stadtverwaltung enthalten oder fehlen Sie in dem, was Sie in der schriftlichen Antwort dargestellt haben?

Ich frage ganz konkret nach zu einem Eigenbetrieb. Ausweislich des öffentlichen Jahresabschlusses des KEE für das Jahr 2020 wird der Wegfall dieser Befristungsmöglichkeiten als unternehmerisches Risiko eingeschätzt. Insofern kann ich mir nicht vorstellen, dass Sie sich als Stadtverwaltung, wenn dies im Risikobericht als unternehmerisches Risiko einer unserer 100-prozentigen Töchter eingeschätzt ist, auf den Standpunkt stellen: Mit Referentenentwürfen befassen wir uns nicht. Das wäre grob fahrlässig angesichts der möglichen Schäden, die für das Unternehmen eintreten.

 Ich nehme einmal an, Sie sind auch im Aufsichtsrat des Unternehmens vertreten, also sollten Sie als Aussichtsratsvorsitzender vielleicht schon – so meine Frage – gelegentlich mögliche Risiken abwägen. Deswegen ganz konkret zum Thema KEE die Frage, weil das da als Risiko benannt ist und deswegen sicherlich von Ihnen und von der Geschäftsführung des KEE auch monitoriert, verfolgt wird: Wie schätzen Sie diese mögliche Umsetzung des Referentenentwurfs auf das Geschäftsmodell des KEE ein?”

Bürgermeister Hörning: “Ich verweise auf den Hinweis 2 der schriftlichen Antwort, die Sie gerade zitiert haben, die Ihnen auch vorliegt, dass wir aufgrund der umfassenden Anfrage und der knappen Antwortfrist für die Beantwortung vor dem Hintergrund der Unsicherheitsfaktoren keine Einzelbefragung der Eigenbetriebe vorgenommen haben. Bei Betroffenheit sind aber ähnliche Aussagen für Stadtverwaltung und Beteiligung zu erwarten. Ich nehme den Hinweis auf den KEE gerne auf und würde Ihnen da noch einmal eine Antwort zukommen lassen. Ich kann das jetzt nicht näher beurteilen. Ich bin mit dem KEE fachlich nicht befasst, aber wenn das so ist, gehen wir dem nach.”

Oberbürgermeister Jung: “Okay, vielen Dank.”

 

Schriftliches Teil:

Hinweis I

Wie in der Anfrage dargestellt, handelt es sich um einen Referentenentwurf: den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts.

Der Begriff des Referentenentwurfes entstammt der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und ist nicht legaldefiniert. Er beschreibt in der Regel einen Gesetzesentwurf eines Ministeriums, der noch nicht im Rahmen umfassender Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse geprüft und beurteilt wurde, sondern vielmehr hierfür veröffentlicht wird. Der hier benannte Referentenentwurf stammt aus dem April 2021. Soweit ersichtlich wurde der Entwurf noch nicht der Bundesregierung als Kabinettsvorlage vorgelegt, zum Stand der Abstimmungen ist nichts bekannt. Folglich war auch der Bundestag als Legislative damit noch nicht befasst.

Aufgrund der bereits begonnenen parlamentarischen Sommerpause wird vor der Bundestagswahl keine parlamentarische Befassung mit einem wie auch immer inhaltlich ausgestalteten Gesetzesentwurf zur Thematik mehr stattfinden. Auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung erfolgen in aller Regel noch Änderungen in Gesetzesentwürfen, man spricht hier gern vom “Struck’schen Gesetz”.

Insofern ist es wahrscheinlich etwas weit gegriffen, aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfes – der auf der Homepage des BMAS im Übrigen nicht zu finden war – von einer bereits planten gesetzlichen Änderung zu sprechen.

Gern möchten wir dennoch Ihre gestellten Fragen beantworten, aufgrund des Umfanges erfolgt dies aber parallel schriftlich. Die im Rahmen dieser schriftlichen Beantwortung erfolgenden Bewertungen bilden allerdings eine zuhöchst volatile Momentaufnahme ab, die aufgrund der beschriebenen Änderungsmomente wahrscheinlich keine oder nur geringe Bedeutung für die Zukunft hat.

Zu konstatieren ist ferner, dass eine Befassung der Stadtverwaltung mit Referentenentwürfen in aller Regel nur dann erfolgt, wenn diese im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Prüfung und Beurteilung verteilt sind. Vorliegend ist dies für die Stadtverwaltung nicht ersichtlich gewesen.

Hinweis II

Aufgrund der für die umfassende Anfrage knappen Antwortfrist für die Beantwortung und vor dem Hintergrund der o. g. Unsicherheitsfaktoren erfolgte keine Einzelbefragung der Eigenbetriebe. Bei Betroffenheit sind aber ähnliche Aussagen wie für Stadtverwaltung und Beteiligungen zu erwarten.

Hinweis III

Für die Beantwortung wurden die unmittelbaren Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote über 50% befragt. 5 der angefragten 16 Unternehmen meldeten eine Relevanz der Thematik (DOK, IRL, LWB, SAH, Zoo).

Zur Frage 1:

Stadtverwaltung

Als Arbeitgeber geht die Stadtverwaltung verantwortungsvoll mit der Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes um. Unser Selbstverständnis als Arbeitgeber ist es, bei bestehender Möglichkeit vorrangig unbefristete Arbeitsverträge oder, falls nötig, befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund abschließen.

Zum Stichtag 31.12.2020 waren bei der Stadtverwaltung dementsprechend nur 4 % aller Beschäftigten mit Sachgrund bzw. sachgrundlos befristet angestellt.

Jedoch gibt es in der Stadtverwaltung befristet eingerichtete Stellen, die aus haushalterischen und stellenplantechnischen Gründen nur befristet eingerichtet und nur befristet ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG besetzt werden können.

So lassen Stellen, die von der Gewährung von Fördermitteln abhängig sind, häufig keine sichere Prognose über die Dauer der Förderung zu. Dies aber wäre Voraussetzung für eine Befristung mit Sachgrund. Auch Stellen, die sich aus freien Zeitanteilen anderer Teilzeitbeschäftigter zusammensetzen, können nicht mit Sachgrund befristet werden. Die Bildung solcher Stellen ist indes erforderlich, soll den Teilzeitwünschen (Teilzeitquote 2020: ca. 46 %, davon mehrheitlich befristet) unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin großzügig entsprochen werden. Eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist hier der einzig mögliche Weg.

Die angedachte Verkürzung des Befristungszeitraumes für befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund von 24 auf 18 Monate einschließlich der Möglichkeit einer nur einmaligen Verlängerung des Befristungszeitraums hätte zur Folge, dass die personalwirtschaftliche Flexibilität stark eingeschränkt würde. Für die Bewerber um solche Stellen verringerte sich aufgrund der verkürzten Vertragslaufzeit die berufliche und finanzielle Planbarkeit. Es ist folglich zu erwarten, dass sich aufgrund des verkürzten befristeten Besetzungszeitraumes der Stellen, der Bewerberkreis bei Ausschreibung der Stellen verringern würde. Dies hätte negative Folgen für die Personalauswahl und Stellenbesetzung.

Der Regelung zur Höchstdauer von Kettenbefristungen mit Sachgrund (keine Überschreitung der Höchstdauer von fünf Jahren) stehen wir offen gegenüber. Befristungen über einen solchen Zeitraum kommen in der Stadtverwaltung kaum vor.

Beteiligungsunternehmen

Bei zwei Beteiligungsunternehmen, welche eine Relevanz der Thematik angezeigt haben (DOK, IRL), werden keine größeren oder unbeherrschbaren Auswirkungen befürchtet. Drei Unternehmen (LWB, SAH, Zoo) befürchten einen Verlust an Flexibilität bei Einstellungen. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass sachgrundlose Befristungen als Instrument der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt genutzt werden, was dann nicht mehr möglich sei. Auch Elternzeit- und Krankheitsvertretungen seien nicht mehr wie gewohnt möglich.

Zur Frage 2:

Nach überschlägiger Auswertung könnten in der Stadtverwaltung derzeit ca. 150 Arbeitsverträge nicht verlängert werden.

Das Klinikum St. Georg meldet 21 betroffene Verträge, welche allerdings aktuell größtenteils in unbefristete Verträge umgewandelt werden. Die IRL meldet drei betroffene Verträge.

Zur Frage 3:

Stadtverwaltung

Das Anbieten mitarbeiterfreundlicher flexibler Arbeitszeitmodelle wie Teilzeit, Sabbatjahr, Gewährung von Sonderurlaub, etc. setzt voraus, dass die hierdurch freiwerdenden Stellen und Stellenanteile flexibel, d. h. unter anderem befristet, besetzt werden können. Ist dies aufgrund des TzBfG nicht oder nur noch in einem geringen Maße möglich, ist zu erwarten, dass die entsprechenden mitarbeiterfreundlichen Regelungen weniger oft oder nur noch unter strengeren Voraussetzungen angeboten werden.

Kann bspw. ein Fachamt vorübergehend freiwerdende Zeitanteile mehrerer Stellen nicht durch die Bildung einer Kompensationsstelle ausgleichen, wird die Gewährung von Teilzeit zunehmend unattraktiv. Ein Rückgang der Teilzeitquote wäre zu erwarten. Aus der Mitarbeiterbefragung des Jahres 2019 ist uns indes bekannt, dass es den Beschäftigten sehr wichtig ist, flexible Arbeitszeitregelungen nutzen zu können. Würde die Stadtverwaltung dies nicht mehr anbieten oder nur noch stark eingeschränkt ermöglichen, hätte dies mit großer Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen auf die Mitarbeiterzufriedenheit. Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitgeberattraktivität in Zeiten von Personalmangel, demografischem Wandel und zunehmender Konkurrenz um qualifizierte Arbeitskräfte ist dies äußerst kritisch zu betrachten.

Würde im Gegenzug vermehrt unbefristet eingestellt, gleichwohl ein praktisches Bedürfnis (und eine innere Rechtfertigung) nach einer sachgrundlosen Befristung besteht, müssten für die Inhaber von Stellen, die aus Teilzeitanteilen gebildet wurden, neue Einsatzmöglichkeiten gefunden werden, sobald die ursprünglichen Stelleninhaber an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Gerade bei hoch spezialisierten Fachkräften wird dies kaum möglich sein. Es drohte dann ein dauerhafter Personalüberhang mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen.

Um dies zu vermeiden, würde die Stadtverwaltung folglich auf die Besetzung solcher Stellen verzichten. In der Folge stünde den Fachämtern nicht in ausreichendem Maß Personal zur Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung. Daraus ergäben sich wiederum Mehrbelastungen für die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die geplante Verkürzung der Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung führt aufgrund häufigeren Personalwechsels darüber hinaus zu einem erhöhtem Einarbeitungs-, Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand.

Zusammenfassend halten wir die mit dem Referentenentwurf vorgestellte Novellierungsmöglichkeit des TzBfG aus dem Blickwinkel der Stadtverwaltung für nicht erforderlich, da bereits jetzt ein verantwortungsvoller Umgang mit sachgrundlosen Befristungen erfolgt.

Beteiligungsunternehmen

Neben dem bereits beschriebenen Flexibilitätsverlust und damit zusammenhängender strategischer Risiken werden vor allem Kostensteigerungen als Risiken benannt. Auch könnte die Einstellung von Menschen mit Migrationshintergrund erschwert sein, da unbefristete Anstellungen eines offenbar häufig nicht vorhandenen unbefristeten Aufenthaltstitels bedürften.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Krippenplätze in Leipzig

Anfrage:

Trotz der Schaffung von einer Vielzahl an zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten berichten Eltern, dass sich die Suche nach einem Krippenplatz weiter schwierig gestaltet. Einerseits erfolgen Absagen durch alle fünf im Kitaplatzportal ausgewählten Einrichtungen, andererseits können teilweise Geschwisterkinder außerhalb des Schuljahreswechsels kaum berücksichtigt werden. Auch der Wunsch nach einem Betreuungsplatz für unter Einjährige kann nicht in jedem Fall erfüllt werden.

Daher fragen wir den Oberbürgermeister an:

  1. Bis wann kann allen über Einjährigen in Leipzig, deren Eltern eine Betreuung in einer Krippe wünschen, ein Krippenplatz angeboten werden?

 

  1. Wie viele Erstwünsche aus der Bedarfsanmeldung im Kitaplatzportal der Stadt Leipzig konnten im Jahr 2020 mit einem Krippenplatz erfüllt werden?

 

  1. Bis wann wird die Stadt Leipzig in der Lage sein, auch den unter Einjährigen in Leipzig, deren Eltern eine Betreuung in einer Krippe wünschen, einen Krippenplatz anzubieten?

Antwort:

Zur Frage 1:

Bei der Planung von Betreuungsplätzen wird von folgenden rechtlichen Grundlagen und Prämissen ausgegangen: Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht für alle Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Gewährleistung des Rechtsanspruchs für Ein- bis unter Dreijährige Kinder erfolgt damit sowohl über Plätze in Kindertageseinrichtungen als auch über Plätze in der Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII und § 3 Abs. 3 S. 1 SächsKitaG).

Für den Leistungsbereich der Kinder unter drei Jahren (Kinderkrippe und Kindertagespflege) ist es durch das eingeführte Anmeldeverfahren über KIVAN möglich, in einem definierten Betrachtungszeitraum angemeldete Bedarfe festzustellen. Indem diese Bedarfe ins Verhältnis zu den wohnhaften Kindern gesetzt werden, wird eine Bedarfsquote ermittelt.

Tabelle 1: Verwendete Bedarfsquoten für die Platzberechnung – 2021 bis 2025 und 2030

Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Kinder unter einem Jahr (Kinderkrippe) 1,0% 1,0% 1,5% 2,0% 2,0% 2,0%
Kinder unter einem Jahr (Kindertagespflege) 1,5% 1,5% 2,0% 2,5% 3,0% 3,0%
Kinder von unter einem Jahren gesamt 2,5% 2,5% 3,5% 4,5% 5,0% 5,0%
Kinder von einem bis unter drei Jahren (Kinderkrippe) 67,2% 67,5% 68,5% 69,5% 70,5% 75,5%
Kinder von einem bis unter Jahren (Kindertagespflege) 22,8% 22,5% 22,0% 21,5% 21,0% 16,5%
Kinder von einem bis unter Jahren gesamt 90,0% 90,0% 90,5% 91,0% 91,5% 92,0%
Kinder von drei bis unter sieben Jahren 92,5% 92,5% 93,0% 93,5% 94,0% 96,0%
Quelle: Langfristiges Entwicklungskonzept Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Leipzig bis 2030, S. 41.

Langfristig werden die in der Tabelle dargestellten Bedarfsquoten einer Dynamisierung unterzogen, d. h. für die Altersgruppen der Kinder von einem bis unter drei Jahren wird die Bedarfsquote langfristig auf 92 % angehoben. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich Eltern mit einem größer werdenden Platzangebot in Leipzig zunehmend für die Betreuung in einer Einrichtung entscheiden und sich die Anteile der betreuten Kinder zugunsten der Einrichtungen verschieben werden.

Um im gesamten Jahresverlauf die Möglichkeit zur Aufnahme neuer Kinder, insbesondere der Altersgruppe der unter Dreijährigen zu haben, ist es notwendig, einen Anteil freier Kindergartenplätze vorzuhalten. Damit wäre ein Überwechseln der Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden, auf einen Kindergartenplatz möglich und dadurch freiwerdende Krippenplätze könnten neu belegt werden. Dieser Anteil an freien Plätze stand bisher nicht vollumfänglich zur Verfügung und somit waren Neuaufnahmen nur dann möglich, wenn unterjährig neue Einrichtungen ans Netz gingen oder nachdem die schulpflichtig gewordenen Kinder aus der Einrichtung in die Schule und den Hort wechselten.

In den folgenden Tabellen 2 und 3 finden sich einerseits die voraussichtlichen Platzbedarfe und andererseits die geplanten Platzkapazitäten für Kinder unter drei Jahren für die Jahre 2021 bis 2025 und 2030:

Tabelle 2: Voraussichtlicher Platzbedarf für Kinder unter drei Jahren – 2021 bis 2025 und 2030

 Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Kindertagespflege (unter drei Jahren) 3.228 3.202 3.166 3.127 3.087 2.451
Krippenplätze (unter Jahren) 9.289 9.356 9.522 9.679 9.794 10.392
Plätze für Kinder unter drei Jahren gesamt 12.517 12.558 12.688 12.806 12.881 12.843
Quelle: Langfristiges Entwicklungskonzept Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Leipzig bis 2030, S. 42.

 

Tabelle 3: Geplante Platzkapazitäten für Kinder unter drei Jahren – 2021 bis 2025 und 2030

 Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Kindertagespflege (unter drei Jahren) 3.227 3.202 3.166 3.127 3.087 2.451
Krippenplätze (unter drei Jahren) 9.289 9.436 9.862 9.985 10.399 10.489
Plätze für Kinder unter drei Jahren gesamt 12.516 12.638 13.028 13.112 13.486 12.940
Quelle: Amt für Jugend und Familie, 51.35: Geplante Vorhaben Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege; Stand Juni 2021.

Demnach stehen ab 2022 bei planmäßger Inbetriebnahme der geplanten Kapazitäten mehr Platzkapazitäten zur Verfügung, als Bedarf ermittelt wurde. Damit kann dem Ziel einer auch unterjährigen Bereitstellung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Tagespflege und Krippen ab diesem Zeitpunkt besser entsprochen werden.

Zur Frage 2:

Obgleich die nachgefragten Daten im KIVAN grundsätzlich enthalten sind, ist eine Auswertung auf Grundlage einer Verknüpfung dieser beiden Informationen nicht ohne großen Arbeitsaufwand möglich. In der Vergangenheit gab es diesbezüglich ebenfalls datenschutzrechtliche Bedenken, die noch nicht in Gänze ausgeräumt werden konnten.

In Zusammenarbeit mit der DV-Administration und der Lecos wird geprüft, welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Erstwünsche aus Bedarfsanmeldungen mit den – durch die kommunalen und freien Träger gepflegten – Vertragsdaten (auf Grundlage der Referenznummer) abzugleichen.

Zur Frage 3:

Grundsätzlich können unter Einjährige bereits jetzt in Leipzig betreut werden. Die Bedarfsquoten dafür werden in der Bedarfsplanung mit 2,5 % der jeweiligen Altersgruppe angesetzt. Die tatsächliche Betreuungsquote in dieser Altersgruppe lag in Leipzig im Jahr 2020 bei 2,4 %.

Bezugnehmend auf die unter der Antwort zur Frage 1 aufgeführten Bedarfsquoten ergibt sich für den Leistungsbereich der unter Einjährigen folgender voraussichtlicher Platzbedarf:

Tabelle 6: Voraussichtlicher Platzbedarf für Kinder unter einem Jahr – 2021 bis 2025 und 2030

Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Plätze für Kinder unter einem Jahr (Kitas) 71 71 106 142 141 140
Plätze für Kinder unter einem Jahr (Kindertagespflege) 107 107 142 177 212 210
Plätze für Kinder unter einem Jahr gesamt 178 178 248 319 353 350
Quelle: Langfristiges Entwicklungskonzept Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Leipzig bis 2030, S. 42.

Bei der Planung von Betreuungsplätzen für den Leistungsbereich Krippe, also Betreuung für Kinder unter drei Jahren, werden die unter und über Einjährigen zusammen berücksichtigt. Die Aussagen zur Entwicklung der Platzkapazitäten für Kinder unter drei Jahren gelten damit auch für diese Altersgruppe.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Grüne Welle Baustelle

Leipzig wächst. Vielerorts werden Entwicklungs- und Infrastrukturprojekte umgesetzt, immer mehr Baustellen auf öffentlichen Straßen errichtet. Im ersten Quartal 2021 hat sich die Anzahl der Verkehrsraumeinschränkungen durch Baustellen, dem Verkehrs- und Tiefbauamt zufolge, von ungefähr 50 auf 90 fast verdoppelt. Mit den Baustellen gehen oft Verkehrsraumeinschränkungen einher.

An vielen dieser Baustellen werden Lichtzeichenanlagen aufgestellt, deren Ampelumlaufzeit von der der stationären Lichtzeichenanlagen abweicht. Das führt zu unnötigen Bremsungen, Rückstaus und wiederum zu einer Belastung der Umwelt durch mehr Abgase. Unsere Fraktion hat daher den Oberbürgermeister beauftragt, ein Konzept zu erarbeiten, wie Baustellen-Lichtzeichenanlagen in die Grüne-Welle der stationären Lichtzeichenanlagen eingebunden werden können. So soll der fließende Verkehr trotz Baustellen gewährleistet werden.

Die Verwaltung sagt, sie würde das schon tun. Aber vielleicht tut sie es nicht gut genug? Fallen hier Umsetzung durch die Verwaltung und Wahrnehmung durch die Leipziger auseinander? Wie sehen es die anderen Stadträte? In der Ratsversammlung am 23. Juni 2021 wird abgestimmt.

Dr. Klaus-Peter Reinhold, Stadtrat

 

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 19. Juni 2021

Bedarfsampeln für zu Fuß Gehende und Radfahrende nutzerfreundlicher einrichten

Antrag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, wie für den Fuß- und Radverkehr,

–          bei Bedarfsampeln zur Querung von Straßen die Dauer der Grünphase und die Wartezeit zur Grünphase auf eine angemessene Zeit angepasst werden können,

und die Bedarfsampeln an LSA-gesteuerten Knoten, insbesondere bei Rad- und Fußgängerverkehrsfurten in Nebenverkehrsrichtung, dauerhaft in die LSA-Steuerung der Knoten eingeordnet werden können, damit die Anforderung komplett entfallen kann.

Begründung:

Bedarfsampeln mit Anforderungsschalter sollen dem Fuß- und Radverkehr eine sichere Querung von Straßen gewähren, ohne den Verkehrsfluss regelmäßig zu unterbrechen.

In Leipzig gibt es mehrere dieser Einrichtungen, die zu Fuß Gehende und Radfahrende geradezu nötigen, wenn sie nicht unnötige Wartezeiten in Kauf nehmen wollen oder können, das Rotlicht zu missachten.

Ein Beispiel ist die Bedarfsampel Ratzelstraße, Höhe LVB-Haltestelle Ratzelbogen. Hier herrscht reger Verkehr von zu Fuß Gehenden, die die Haltestelle aus Richtung Mannheimer Straße erreichen wollen. Die Bedarfsampel schaltet, nach Betätigung des Anforderungsschalters, nach 2 bis 7 Minuten auf Grün für den Fußverkehr. Bei einem 5-Minuten-Takt der Straßenbahnen in den Hauptverkehrszeiten  bedeutet das, dass man zwei Bahnen beim Vorbeifahren zusehen kann. Das animiert zu Fuß Gehende verständlicherweise zu Rotlichtverstößen.

Weitere kritische Bedarfsampeln sind, zum Beispiel, die Fußgängerampel an der Zschocherschen Straße, Haltestelle Henriettenstraße, an der Wundtstraße (zwischen Mahlmannstr. und Karl-Tauchnitz-Str.) – hier ist die Grün-Phase für zu Fuß Gehende extrem kurz und an der Lützner Straße, kurz nach der Einmündung der Odermann- bzw. Josephstraße. Die Aufzählung ließe sich fortsetzen.

Auch bei Bedarfsampeln an LSA-gesteuerten Knoten, insbesondere bei Rad- und Fußgängerverkehrsfurten in Nebenverkehrsrichtung, kann vielerorts die für den Kfz-Verkehr freigegebene Richtung nicht sofort genutzt werden. Straßenbegleitend geführte Radfahrende und Passanten müssen anfordern und einen kompletten Umlauf warten, teilweise in sehr engen Bereichen an Straßenbahngleisen. Zudem sind die Anforderungs-Taster – gerade bei großen Knoten – nicht für alle Nutzer plausibel erkennbar und sicher nutzbar. Als Beispiel sei hier die Torgauer Straße genannt: Zwischen Bautzner Straße und Portitzer Allee sind 9 straßenbegleitende Querungen der Torgauer Straße als Bedarfsampeln für Fuß- und Radverkehr ausgeführt. Eine dauerhafte Einordnung in die Knoten-Signalisierung hätte geringe Auswirkungen auf den Kfz-Verkehr, da hier die Knotenzufahrten über getrennte Fahrstreifen bei gemeinsamer Signalisierung verfügen.

Im Sinne der Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs ist für beide Varianten Abhilfe dringend erforderlich.

Verwaltungsstandpunkt:

Die Verwaltung hält der Sachverhalt als bereits berücksichtigt.

Strategische Ziele:

Die Förderung des Fußgänger- und Radverkehrs, wozu auch kurze Wartezeiten und ggfs. zyklische Freigaben an Signalanlagen zählen, ist Bestandteil einer nachhaltigen Mobilität.

Sachverhalt:

1. Anlass

Es wird beantragt zu prüfen, an Bedarfsampeln die Dauer der Grünphasen und Wartezeiten für den Fußgänger- und Radverkehr auf eine angemessene Zeit anzupassen und an lichtsignalgesteuerten Knotenpunkten die Fußgänger– und Radfurten der Nebenrichtung zyklisch in jedem Umlauf ohne separate Anforderung freizugeben.

2. Beschreibung der Maßnahme

Fußgängerampeln werden aus Gründen der Schulwegsicherheit errichtet oder um Fußgängern und ggf. Radfahrern das Queren von stark befahrenen Straßen zu ermöglichen. Dabei ist es auch das Ziel, in Abwägung der unterschiedlichen, den Verkehrsarten eigenen Anforderungen, den standortspezifischen Rahmenbedingungen sowie den technischen Voraussetzungen, einerseits die Anforderungszeit an Bedarfsampeln kurz und andererseits die Grünzeit ausreichend lang zu halten. Hier ist durchaus immer wieder Optimierungsbedarf und –potential gegeben, das im Zuge des Verwaltungshandelns bereits regelmäßig mit geprüft wird.

Generell werden im Rahmen der Laufendhaltung der Signalanlagen die Steuerungsabläufe einschließlich der Warte- und Grünzeiten der einzelnen Verkehrsarten regelmäßig geprüft und wenn möglich optimiert. Zu beachten ist hierbei, dass eine Signalanlage vielen Anforderungen gerecht werden muss und ÖPNV-Beschleunigung, Kfz-Koordinierung zur Reduzierung der Lärm- und Schadstoffemissionen und die Belange des Fußgänger- und Radverkehrs oft im Konflikt zueinander stehen. Häufig müssen deshalb Kompromisse gefunden werden, die nicht für alle Verkehrsarten optimal sind.

Hinsichtlich der Wartezeiten für Fußgänger und Radfahrer ist zu unterscheiden, ob die Signalanlage aufgrund geringer Abstände zu benachbarten Lichtsignalanlagen koordiniert betrieben werden muss. Aufgrund der Randbedingungen einer Koordinierung unterliegen die Freigabezeiten an den Signalanlagen bestimmten Einschränkungen, so dass dadurch höhere Wartezeiten für den Fußgänger- und Radverkehr entstehen können. Bei nicht koordinierten Fußgängersignalanlagen wird eine maximale Wartezeit von 30 s und bei ÖPNV-Eingriffen von maximal 45 s angestrebt.

Die Freigabezeit für Fußgänger an Signalanlagen wird zudem grundsätzlich entsprechend den bundesweit geltenden Richtlinien so bemessen, dass Fußgänger mindestens die Hälfte der Fahrbahnbreite beim Lichtzeichen GRÜN überquert haben, ehe dieses wieder auf ROT wechseln darf. Nach Umschalten auf ROT ist eine Zwischenzeit berücksichtigt, welche das gefahrlose Fortsetzen der Fahrbahnquerung durch die Fußgänger gewährleistet, bevor die nächsten Kraftfahrzeuge die Fußgängerfurt passieren dürfen. Die Berechnungsansätze für diese Zwischenzeit berücksichtigt z. B. auch die besonderen Bedingungen querender Kinder und älterer Mitbürger/innen.

Die Problematik mit den teilweise hohen Wartezeiten an der Fußgängerampel Ratzelstraße am hinteren signalisierten Zugang zur Haltestelle Ratzelbogen ist bekannt. Hintergrund der hohen Wartezeiten ist die Koordinierung zum Hauptknoten Ratzelstraße/Kiewer Straße. In 2022 ist die Rekonstruktion beider Anlagen beabsichtigt. In diesem Zusammenhang wird eine neue Lichtsignalsteuerung erarbeitet, die die Verringerung der Wartezeiten an der Fußgängersignalanlage beinhaltet.

Ebenfalls einen großen Einfluss auf die Wartezeiten des Fußgängerverkehrs an der Fußgängerampel Lützner-/Odermannstraße hat die Koordinierung im Zuge der Lützner Straße. Auch die Thematik ist umfassend bekannt und es werden derzeit mögliche Verbesserungen untersucht.

In der Zschocherschen Straße befindet sich sowohl an der Weißenfelser- als auch an der Schmiedestraße jeweils eine Fußgängerampel. Die Wartezeiten an diesen beiden sowie an der Ampel Lützner Straße/Henriettenstraße sind stark von den Eingriffen des ÖPNV in die Schaltung abhängig. Sie werden im Rahmen der Laufendhaltung jedoch auf mögliche Optimierungspotenziale geprüft.

Bei der Erarbeitung der Steuerungen wird grundsätzlich geprüft, wie hoch die Verkehrsstärken der Nebenrichtung sowie das Verkehrsaufkommen der dazu parallelen Fußgänger und Radfahrer am jeweiligen Knotenpunkt ist. In Abhängigkeit davon wird festgelegt, ob eine zyklische Freigabe der Nebenrichtung einschließlich der Fußgänger- und Radfurten sinnvoll ist oder ob die Freigabe nur auf Anforderung aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens erfolgt.

Eine zyklische Freigabe der Nebenrichtung einschließlich der Fußgänger- und Radfurten ist bei geringem Verkehrsaufkommen im Sinne eines stetigen und zügigen Verkehrsablaufs nicht zweckmäßig. Trotz fehlendem Querverkehr würde die Hauptrichtung einschließlich der dazu parallelen Fußgänger- und Radfurten Rot erhalten, ohne dass anschließend konkurrierende Verkehrsströme die Kreuzung queren. Dies führt zu unnötigen Wartezeiten.

Die Steuerungen der im Antrag beispielhaft genannten Lichtsignalanlagen im Zuge der Torgauer Straße wurden zwischen 2002 und 2004 erarbeitet. Zu diesem Zeitpunkt wurde noch der Ansatz verfolgt, dass bei einem geringen Fußgänger- und Radverkehrsaufkommen die Furten gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr der Nebenrichtung nur freigegeben werden, wenn auch eine entsprechende Anforderung der Furten vorliegt.

Diese Strategie wird bei der Planung und Überarbeitung von LSA-Steuerungen mittlerweile nicht mehr angewendet. Bei Vorliegen einer Anforderung der Nebenrichtung (Kfz-Verkehr, Fußgänger oder Radverkehr) werden der Kfz-Verkehr sowie alle bedingt verträglichen Fußgänger- und Radfurten freigegeben, unabhängig davon, welche dieser Verkehrsströme eine Anforderung ausgelöst hat.

Mittelfristig ist eine Überarbeitung der Steuerungen der Lichtsignalanlagen im Zuge der Torgauer Straße geplant, die diesen neuen Ansatz berücksichtigen werden.

Status:

Der Antrag wurd in der Ratsversammlung am 15.09.2020 mehrheitlich beschlossen.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Morlok (FDP): “Waffenverbotszone abschaffen: Drei Jahre Eingriff in Freiheitsrechte durch anlasslose Polizeikontrollen sind genug”

Die Fraktion Freibeuter fordert nach Vorstellung der Evaluierungsergebnisse zur Waffenverbotszone den Sächsischen Staatsminister des Innern, Prof. Dr. Roland Wöller, zur Abschaffung der Waffenverbotszone in der Leipziger Eisenbahnstraße auf.

Die Wirksamkeit der Waffenverbotszone war seit ihrer Einführung im November 2018 durch das Sächsische Ministerium des Innern evaluiert worden. Laut der Studie der Universität Leipzig hat die Waffenverbotszone wenig Einfluss auf die allgemeine Kriminalität vor Ort. Auch Sicherheitsempfinden und Akzeptanz der Anwohner wurden in ihrem Geltungsbereich nicht erhöht.

Der Fraktionsvorsitzende der Freibeuter im Leipziger Stadtrat, Sven Morlok (FDP), erwartet nun die unmittelbare Abschaffung der Waffenverbotszone: “Fast drei Jahre Eingriff in die Freiheitsrechte unbescholtener Leipziger durch anlasslose Polizeikontrollen auf der Eisenbahnstraße sind genug. Der Freistaat muss nun angesichts der Wirkungslosigkeit der Waffenverbotszone die richtigen Konsequenzen ziehen. Verstärkte Präsenz durch mehr Fußstaffeln der Polizei und des Stadtordnungsdienstes sind im Sinne der Anwohner begrüßenswert, jedoch braucht es die Waffenverbotszone dafür nicht.”

Der Freidemokrat Morlok erinnert an die geltende Beschlusslage im Leipziger Stadtrat: “Die Abschaffung der Waffenverbotszone ist Wille des Leipziger Stadtrates und der Leipziger, sich dafür einzusetzen, ist nun Aufgabe des Oberbürgermeisters.”

Bereits im Februar 2021 hatte auf Initiative der Fraktion Freibeuter eine Mehrheit des Leipziger Stadtrates Oberbürgermeister Burkhard Jung beauftragt, sich im Rahmen des Evaluierungsprozesses beim Freistaat Sachsen für die Abschaffung der Waffenverbotszone auszusprechen.

Sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben der Stadt Leipzig

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat im III. Quartal 2021 zu berichten, in welchem Maße Arbeitsverträge von MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sachgrundlos befristet abgeschlossen werden und wie oft diese Befristungen verlängert werden können.
  2. Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat im IV. Quartal 2021 einen Maßnahmenplan vor, mit dem die MitarbeiterInnen, die sachgrundlos befristete Arbeitsverträge haben, ohne Einschränkung der Aufgaben der entsprechenden Betriebe, Abteilungen oder Projekte, entfristet werden können.

Begründung:

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen ist zwar nach dem „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ (TzBfG) § 14 (2) zulässig. Es kann aber nicht der Anspruch der Stadt Leipzig und ihrer Eigenbetriebe sein, als „attraktiver Arbeitgeber mit einer etablierten Arbeitgebermarke“ in der Selbstbeschreibung, dieses Instrument weiter anzuwenden. Zudem ist der Verzicht auf sachgrundlose Befristungen seit 2,5 Jahren Beschlusslage in der Stadt Leipzig.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 10.11.2021 mit 48/9/2 mehrheitlich beschlossen.

Neufassung im Allris

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris