Corona-Prämie 2021 und 2022 in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben ermöglichen

 

Gemeinsamer Antrag von: Grüne, Linke, Freibeuter und SPD

Antrag:

1. Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen werden für die Jahre 2021 und 2022 erneut ermächtigt, über die Auszahlung einer Corona-Prämie in analoger Anwendung der COVID-19-Prämien-RL eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.

2. Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen.

Begründung:

Das Jahr 2021 war wieder einmal stark von den pandemischen Wirkungen betroffen. Dies hat auch in unseren Eigenbetrieben sowie in Bereichen der Stadtverwaltung zu enormen zusätzlichen physischen wie psychischen Belastungen geführt, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterworfen waren. Unsere Eigenbetriebe und die besonders betroffenen Bereiche der Stadtverwaltung sind dennoch verhältnismäßig gut durch diese anhaltend schwierigen Zeiten gekommen, was in erster Linie den engagierten Mitarbeitenden zu verdanken ist bzw. ohne ihr unermüdliches Mitwirken nicht möglich gewesen wäre.

Wir halten es auch in diesem Jahr für dringend geboten, den Mitarbeiter*innen unserer Eigenbetriebe und der Stadtverwaltung unseren Dank auszusprechen und eine coronabedingte Sonderprämie zukommen zu lassen.

Im vergangenen Jahr wurden der Oberbürgermeister und die Betriebsleiter*innen per Ratsbeschluss (VII-DS-01487-NF-02) über die COVID-19-Prämien-RL des VKA, die bis zum 31.12.2020 befristet war, ermächtigt, eigenständig über die Vergabe sogenannter Corona-Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und auf Grundlage nachvollziehbarer Kriterien entscheiden zu können. Dabei ist zugleich zugesagt worden, dass im unwahrscheinlichen Falle fehlende wirtschaftliche/finanzielle Möglichkeiten eines Eigenbetriebes durch einen möglichen Verlustausgleich durch die Stadt Leipzig im Rahmen des Jahresabschlusses kompensiert werden könnten. Eine fristgemäße Zahlung einer steuerfreien Prämienzahlung muss bis spätestens 31.03.2022 erfolgen. Die grundsätzliche Steuerfreiheit von Sonderprämien ist auf einen Gesamtbetrag von insgesamt 1.500 Euro begrenzt (§ 3 Nr. 11a EStG). Diese Summe schließt bereits gezahlte Prämien aus den Jahren 2020 und 2021 ein. Dies betrifft konkret die Corona-Prämie nach dem Ratsbeschluss 2020 und die Corona-Prämie vom Dezember 2020 aufgrund des Tarifabschluss (gestaffelt nach Entgeltgruppen; max. 600 Euro). Dies führt dazu, dass die Steuerfreigrenze je nach Einzelfall bereits erreicht sein könnte und bei erneuter Prämierung eine Prämie unattraktiver aber dennoch möglich wäre. Nichtsdestotrotz könnten auch Mitarbeiter*innen prämiert werden, die bislang keine Prämie erhalten haben, da die Pandemieaufgaben im Jahr 2021 noch vielfältiger geworden sind und hierdurch auch mehr Beschäftigte mit Sonderaufgaben betraut und abgeordnet wurden. Außerdem ist es gerade durch Personalabordnungen für spezielle Pandemieaufgaben zu erhöhten Aufgabenmengen in der Stammbelegschaft gekommen, um das operative Alltagsgeschäft aufrecht zu erhalten.

  1. Die Freigabe der Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Honorierung besonderer Belastungen von Beschäftigten während der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Prämien-RL) für die Anwendung in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben wird beschlossen.
  2. Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter werden ermächtigt, über die Anwendung der COVID-19-Prämien-RL eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.
  3. Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen.

Stadtratsbeschluss VII-DS-01487-NF-02 vom 16.09.2020

Wir halten es daher auch in diesem Jahr für dringend geboten, den Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen wie im vergangenen Jahr zu ermächtigen, über die Vergabe von coronabedingten Sonderprämien an ihre Mitarbeiter*innen entscheiden zu dürfen. Dies wäre nicht nur ein angemessenes Zeichen des Dankes und der Wertschätzung ihrer in diesem Jahr geleisteten Arbeit, sondern dient zugleich auch der Fachkräftebindung in Zeiten eines angespannten Arbeitsmarktes.

Mit dem Beschluss des vorliegenden Antrages soll die Ermächtigung des Oberbürgermeisters und der Eigenbetriebsleiter*innen zur Zahlung einer Corona-Prämie entsprechend eines transparenten Kriterienkataloges analog zu 2020 gegeben werden. Da auch in 2022 von einer coronabedingt anhaltend angespannten Lage auszugehen ist, erscheint es sinnvoll, diese Ermächtigung für 2021 und 2022 auszusprechen.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 09.02.2022 geändert beschlossen.

Antrag im Allris

 

Verfassungskonformität von Grundrechtseinschränkungen

Anfrage:

Zur Beurteilung ob, in welchem Umfang und bis wann die in Leipzig verfügten Grundrechtseinschränkungen verfassungskonform sind, bitten wir um die Beantwortungen der nachfolgenden Fragen.

  1. Wie viele Einwohner infizierten sich jeden Monat seit Beginn der Pandemie in Leipzig in den jeweiligen Altersgruppen mit dem Coronavirus (Zahl der Infizierten und Anteil der jeweiligen Altersgruppe in Leipzig)?

 

Altersgruppe März 2020 April 2020 Fortführung bis März 2021
absolut relativ absolut relativ absolut relativ
0 – 14
15 – 34
35 – 59
60 – 69
70 – 79
80 und älter

 

 

  1. Wie viele Einwohner wurden jeden Monat coronabedingt in Leipzig in den jeweiligen Altersgruppen in ein Krankenhaus aufgenommen (Zahl der Neuaufnahmen und Anteil der jeweiligen Altersgruppe in Leipzig, Tabelle wie Frage 1)?

 

  1. Wie viele Einwohner wurden jeden Monat coronabedingt in Leipzig in den jeweiligen Altersgruppen in eine Intensivstation aufgenommen (Zahl der Neuaufnahmen und Anteil der jeweiligen Altersgruppe in Leipzig, Tabelle wie Frage 1)?

 

  1. Wie viele Einwohner sind jeden Monat coronabedingt in Leipzig in den jeweiligen Altersgruppen verstorben (Zahl der Verstorbenen und Anteil der jeweiligen Altersgruppe in Leipzig, Tabelle wie Frage 1)?

 

  1. Wie viele Einwohner in der Altersgruppe 80 und älter hatten bis zum 31.03.2021 eine Erstimpfung und wie viele davon einen Zweitimpfung erhalten (Zahl Geimpften und Anteil der Altersgruppe in Leipzig)?

 

  1. Bis wann werden voraussichtlich alle Einwohner in den nachfolgenden Altersgruppen ein Angebot für eine Erst- und Zeitimpfung erhalten haben?

 

60 – 69 70- 79 80 und älter
Erstimpfung
Zweitimpfung

 

Antwort:

Zur Frage 1:

Zur Frage 2:

Dem Gesundheitsamt liegen tagesaktuelle Informationen vor zur Anzahl belegter Betten in Leipziger Krankenhäusern sowie zum Anteil, der von Leipzigerinnen und Leipzigern belegt ist. Darüber hinaus stehen keine Daten zur Verfügung. Angaben zu den Altersgruppen können deshalb nicht gemacht werden.

Zum 20.04.2021 (Stand 13:00 Uhr) befanden sich 156 COVID-19-Patienten in Leipziger Krankenhäusern. Davon sind 103 Leipzigerinnen und Leipziger.

Zur Frage 3:

Zum 20.04.2021 (Stand 13:00 Uhr) befanden sich 53 COVID-19-Patienten auf Leipziger Intensivstationen. Davon sind 21 Leipzigerinnen und Leipziger. Angaben zur Altersverteilung liegen dem Gesundheitsamt nicht vor.

Zur Frage 4:

Zur Frage 5:

Dem Gesundheitsamt liegen keine detaillierten Informationen zu den geimpften Personengruppen vor, sondern nur die Gesamtzahl der Impfungen.

Für die Kalenderwochen 3 und 5 liegt jeweils nur eine Gesamtzahl der Impfungen vor. Zweitimpfungen wurden ab dem 21.01.2021 vorgenommen.

Zur Frage 6:

Im Januar 2021 hat die Bundeskanzlerin angekündigt, dass bis zum 21. September 2021 allen Bundesbürgern ein Impfangebot gemacht wird. Zwischenzeitlich hat sie geäußert, dass an diesem Ziel festgehalten wird.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Digitale Zuschaltung zu Präsenzsitzungen ermöglichen

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Möglichkeit einer digitalen Zuschaltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung als Gäste zu Präsenzsitzungen der Gremien des Stadtrates zu schaffen.
  2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Möglichkeit einer digitalen Zuschaltung für Stadträte, die nicht Mitglieder eines Gremiums sind, Ortschaftsräte und andere durch das Gremium eingeladene Gäste zu Präsenzsitzungen zu schaffen.
  3. Für die Teilnahme an digitalen Sitzungen wird ein Regelwerk erarbeitet, das verbindliche Auskunft darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen digital an Sitzungen teilgenommen werden kann.

Begründung:

Die Möglichkeit einer digitalen Zuschaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung als Gäste zu Präsenzsitzungen der Gremien des Stadtrates sorgt für mehr Flexibilität und Attraktivität der Aufgabe. Geeignete Situationen sind beispielsweise die Einbringung unkomplizierter Vorlagen, die Erörterung von Sachstandsberichten oder das Zurverfügungstehen bei eventuellen Fragen zu Tagesordnungspunkten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten sich auf Abruf in ihrem Büro oder Home Office digital verfügbar oder treten unmittelbar zu einem vereinbarten Zeitpunkt der Präsenzsitzung digital bei. Auf diese Weise wird wertvolle Arbeitszeit gewonnen, Anfahrtszeit und Wartezeit vor dem Sitzungssaal durch verzögerte Diskussionen stattdessen sinnvoll genutzt. Die Stadtverwaltung stärkt so auch die Inanspruchnahme und Akzeptanz des Home Office. Analog gestaltet sich die Teilnahme an Sitzungen als Gast auch für andere Personenkreise zur Einbringung von Anträgen oder aus anderen Beratungsgründen flexibler, wenn die eingeladenen Personen die Möglichkeit erhalten, sich für eine digitale Zuschaltung entscheiden zu können. Ein verbindliches Regelwerk soll sicherstellen, dass sich alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an die vereinbarten und rechtlichen Spielregeln halten. Der Fokus liegt dabei auf der Wahrung der Vertraulichkeit der Beratungsgegenstände, dem möglichst störungsfreien Ablauf und dem Fokus auf die Sitzung.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 21.07.2021 ungeändert beschlossen

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Beschaffung von transparenten Schutzmasken mit FFP2-Standard für ErzieherInnen in Kitas sowie für SchulsozialarbeiterInnen und SchulbegleiterInnen

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt schnellstmöglich die Anschaffung von transparenten Schutzmasken mit FFP2-Standard für ErzieherInnen, SchulsozialarbeiterInnen und SchulbegleiterInnen, sofern von diesen gewünscht, für Einrichtungen der Stadt Leipzig und der freien Träger zu prüfen.
  2. Des weiteren wird der Oberbürgermeister aufgefordert, sich für eine Prüfung in diesem Sinne beim Freistaat Sachsen für LehrerInnen an Grundschulen und Förderschulen einzusetzen.

Begründung:

Die Rolle von Kita- und Grundschulkindern bei der Übertragung des Covid19-Virus und seiner Mutationen ist inzwischen unstrittig.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund- Nasenbedeckung wird voraussichtlich noch längere Zeit anhalten. Gerade im Bereich der frühkindlichen bzw. sonderpädagogischen Betreuung und Bildung ist jedoch das Erkennen von Mimik für die soziale Interaktion mit den Kindern wichtig. Daher wird oft auf das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske verzichtet. Dies ist pädagogisch nachvollziehbar, jedoch epidemiologisch bedenklich.

Es werden inzwischen transparente Mund- und Nase-Bedeckungen mit FFP2-Standard am Markt angeboten (z.B. [1]). Diese Masken sind zwar in der Anschaffung zunächst teurer als `konventionelle‘ FFP2 Masken – dafür sind diese Masken aber waschbar und daher wiederverwendbar. Lediglich der Filter muss täglich gewechselt werden. Somit ist diese Maskenart mittelfristig kostengünstiger, verglichen mit der Verwendung von herkömmlichen FFP2-Masken. Durch eine zentrale Beschaffung durch die Stadt Leipzig könnten sich voraussichtlich auch Mengenrabatte ergeben.

[1] https://www.news4teachers.de/2021/01/neue-transparente-maske-die-nicht-beschlaegt-mit-ffp2filtern/

Status:

Der Antrag wurde von der Fraktion zurückgezogen.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

 

Geimeinsame Erklärung von fünf Stadtratsfraktionen zu den neuen Corona-Maßnahmen

“Liebe Leipzigerinnen und Leipziger,

In den letzten Tagen stieg nicht nur die Zahl der mit dem Coronavirus
infizierten Menschen stark an. Auch die Zahl derer, die deswegen
stationär oder intensivmedizinisch betreut werden müssen, steigt rapide.
Setzt sich diese Entwicklung fort, ist absehbar, wann unser
Gesundheitssystem die Grenzen seiner Belastbarkeit erreicht hat.

Wir sind der festen Überzeugung, dass die Verantwortlichen auf Bundes- und Landesebene ebenso wie hier auf der kommunalen Ebene das Menschenmögliche tun, um unser Land gut durch diese Krise zu führen.
Gleichwohl gilt: in Rechtstaat und Demokratie muss die
Verhältnismäßigkeit der getroffenen Einschränkungen immer wieder neu diskutiert und begründet werden.

Wir würdigen die großen Anstrengungen, die jeder Einzelne aber
insbesondere die Betriebe in Gastronomie, Kultur und Freizeitbranche für eine Öffnung durch geeignete Hygienekonzepte geleistet haben. Ihre Mühe war nicht umsonst. Den Branchen, die in besonderer Weise durch die neuen Regelungen betroffen sind, muss geholfen werden. Wir erwarten, dass dies auch jetzt wieder geschieht.

Staat und Stadt können Regeln für das öffentliche Leben festlegen und auch durchsetzen. Für den privaten Bereich geht das aus guten Gründen in unserem Land nicht.
Ohne eine Anpassung des persönlichen Verhaltens eines jeden Einzelnen von uns wird es aber nicht gelingen, die Verbreitung des Virus einzudämmen.
Wir bitten Sie daher eindringlich: Minimieren Sie in den nächsten Wochen jegliche privaten Kontakte zu anderen Menschen so weit wie nur irgend möglich.

Insbesondere für viele alte Menschen, die allein leben, ist das eine
schwere Belastung. Wir dürfen nicht zulassen, dass für diese Menschen physische Distanz zu sozialer Distanz und Einsamkeit führt. Achten wir auf unsere Mitmenschen, Freunde und Nachbarn, auch wenn wir uns nicht persönlich treffen können.

Bitte helfen Sie mit, die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen!
Und: Bleiben Sie gesund!”

Die Fraktionen des Leipziger Stadtrates

-Sören Pellmann
Vorsitzender Fraktion DIE LINKE.   

-Katharina Krefft, Dr. Tobias Peter 
Vorsitzende Fraktion Bündnis 90/Die Grünen     

-Frank Tornau   
Vorsitzender CDU-Fraktion                            

-Christopher Zenker
Vorsitzender SPD-Fraktion

-Sven Morlok
Vorsitzender Fraktion Freibeuter

Morlok (FDP): “Erst die Aufhebung der Beschränkung von Heizstrahlern macht Freisitze im Winter attraktiv und das Umweltbundesamt hält das für eine Übergangszeit für vertretbar.”

Die Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat beantragt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, die Beschränkung der Zahl der Heizstrahler auf Freisitzen im Stadtgebiet Leipzigs bis 31. März 2021 aufzuheben. Der Antrag wird in der Ratsversammlung am 14. Oktober 2020 in die Gremien zur Beratung verwiesen.

Für Sven Morlok, Fraktionsvorsitzender der Freibeuter im Leipziger Stadtrat, geht die Aufhebung der Gebühren für Freisitze nach dem Corona-Lockdown nicht weit genug: “Kein einziger Freisitz wird durch die Aussetzung der Gebühren durch die Stadt Leipzig in der kalten Jahreszeit für den Gast attraktiver. Vielmehr wird das Gemütlichkeitsempfinden auf dem Freisitz dadurch erreicht, dass er einen warmen Sitzplatz vorfindet.”

Aus Sicht der Fraktion Freibeuter reicht dabei ein Heizstrahler je 20 Quadratmeter, wie er entsprechend der Sondernutzungssatzung auf Antrag Gastronomen gestattet wird, nicht aus: “Viele Freisitze sind schmal  geschnitten, 20 Quadratmeter nicht gleich 20 Quadratmeter. Die Gastronomen sollten über den Winter bis Ende März 2021 selbst entscheiden dürfen, ob es weiterer Heizstrahler für einen durchgehend warmen Freisitz bedarf. Die Beschränkung der Zahl der Heizstrahler auf Freisitzen könnte vor diesem Hintergrund vorübergehend aufgehoben werden”, so der Freidemokrat Morlok.

FDP-Stadtrat Morlok verweist zudem auf den Präsidenten des Umweltbundesamtes, Dirk Messner, der Ende September in einem Interview der Funke Mediengruppe im Rahmen einer Abwägung den Einsatz elektrischer Heizstrahler angesichts des erhöhten Risikos einer Ansteckung in den geschlossen Räumen einer Gaststätte für eine Übergangszeit als vertretbar ansah.

Den Wortlaut des Antrags “Temporäre Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Heizstrahler auf Freisitzen” (VII-A-01845) entnehmen Sie bitte dem Anhang.

Verwaltungsunterbringung

Anfrage:

In der Corona-Zeit wurden Mitarbeiter der Stadtverwaltung in großer Anzahl im Home-Office beschäftigt.
In vielen Firmen werden Home-Office, mobiles Arbeiten, Reduzierung der Präsenzstunden und weitere neue Arbeitsmodelle, besonders solche die notwendige Büroarbeitsplätze reduzieren, eingeführt.

Dazu fragen wir an, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister:

1. Plant die Stadtverwaltung neue Arbeitsmodelle in o.g. Form?

2. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet: Wie wirkt sich das auf die Planung zur Verwaltungsunterbringung aus?

3. Wenn Frage 1 mit nein beantwortet: Warum nicht?

Anfrage im Allris

Antwort:

Zur 1. Frage:

Die Stadtverwaltung befindet sich – im Übrigen unabhängig von der „Corona -Zeit“ – in intensiven Abstimmungen u. a. mit der Personalvertretung zu weiteren Möglichkeiten der Flexibilisierung der Arbeitsgestaltung.

Zur 2. Frage:

Die Auswirkungen auf die Verwaltungsunterbringung muss differenziert nach Ämtern, Funktionen und Aufgaben betrachtet werden und ist abhängig von den unter 1. genannten Abstimmungen. Es ist denkbar, dass sich dadurch eine Flächenoptimierung, zugunsten zukünftiger Arbeitswelten, erreichen lässt. Diese und andere Einflüsse werden dann für die Verwaltungsunterbringung innerhalb der Erarbeitung des Bürokonzepts bei den objektspezifischen Planungen berücksichtigt.

Antwort im Allris

 

Neue Arbeitsmodelle

Stadtverwaltung im Homeoffice – was zuletzt noch undenkbar war, wurde mit Corona von heute auf morgen Realität.

Ein Lob gilt der Verwaltung, die ihren Mitarbeitern teilweise von heute auf morgen über die stadteigene IT-Tochter Notebooks und VPN-Tunnel zur Verfügung stellte, damit sie von zuhause aus arbeiten konnten.

Wir müssen die zwangsweise gefundenen kurzfristigen Lösungen nun aber fortführen und langfristig weiterdenken. Viele Selbstverständlichkeiten des Arbeitslebens vor Corona gehören auf den Prüfstand gestellt. Neue Chancen bieten sich bereits im Rahmen der zukünftigen Verwaltungsunterbringung. Angesichts auslaufender Mietverträge in den nächsten Jahren werden gegenwärtig neue Standorte für die Ämter gesucht. Der Wahl der Größe der neuen Verwaltungsgebäude sollte jedoch die Erkenntnis über die Frage vorausgehen, wie die Leipziger Stadtverwaltung sich zukünftig organisieren wird? Wäre der Arbeitsalltag in Unternehmen, wo sich Mitarbeiter Arbeitsplätze teilen, sich abwechselnd im Homeoffice befinden, auch in einigen Bereichen der Stadtverwaltung denkbar? Die neuen Arbeitsmodelle könnten sich so flächenmäßig auf die Verwaltungsgebäude auswirken, Mietaufwendungen ließen sich optimieren.

Kontaktieren Sie uns gern mit Fragen und Anregungen an info@freibeuterfraktion.de.

Thomas Köhler, Stadtrat

 

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 22. August 2020

Auswirkungen der temporären Mehrwertsteuersenkung auf Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Leipzig

Anfrage:

Ab dem 1. Juli 2020 bis Jahresende gilt in Deutschland ein verminderter Mehrwertsteuersatz.

Hierzu fragen wir an:

  1. In welchen Bereichen geben die Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Leipzig die Mehrwertsteuersenkung nicht an die Endkunden weiter? Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Produkte und Dienstleistungen wird erbeten.
  2. Aus welchen Gründen?
  3. Welche Kosten entstehen durch die Anpassung dort, wo der verminderte Mehrwertsteuersatz an die Kunden weitergegeben wird?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Beteiligungsgesellschaften

2. Eigenbetriebe

  • Eigenbetriebe in fachlicher Zuständigkeit Dez. III
    • Stadtreinigung Leipzig:
      • zu 1.
        • Weitergabe erfolgt in allen Bereichen
          • im Betrieb gewerblicher Art – direkt über den vorübergehend niedrigeren Steuersatz
          • m Hoheitsbereich – indirekt über Gebührennachkalkulation
      • zu 2. entfällt
      • zu 3.
        • Kosten für Anpassung der Softwarepakete (ELO, Navision), die die Mehrwertsteuersätze betreffen, sofern sie nicht in Wartungsverträgen enthalten sind.
        • interne Kosten (Personalaufwand)
        • Genaue Beträge können derzeit noch nicht genannt werden.
  • Eigenbetriebe in fachlicher Zuständigkeit Dez. IV
    • Gewandhaus zu Leipzig
      • Das Gewandhaus wendet bei Rechnungsstellungen für den Leistungszeitraum 01.  Juli bis 31. Dezember 2020 die neuen Steuersätze an. Damit gibt es die Mehrwertsteuersenkung an die Endkunden (u.a. Mieter, Sponsoren) weiter. Konzertdarbietungen sind gemäß § 4 Nr. 20 UStG von der Umsatzsteuer befreit. In der Beziehung zum Kartenkäufer hat die Frage mithin keine Relevanz.
    • Oper Leipzig
      • zu 1.  Für die Fälle, für die Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer vereinbart sind, werden die neuen Steuersätze in Ansatz gebracht (z.B. Pachtverträge). Bislang liegt bei den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen nur zu den Gästewohnungen eine Regelung vor, dort gibt der Eigenbetrieb die Umsatzsteuer nicht weiter, sondern behält den Endpreis bei. Für andere umsatzsteuerpflichtige Umsätze liegen noch keine Anträge der Fachabteilungen zur Preisgestaltung vor.  Weitere Festlegungen hat die Oper bisher nicht getroffen.
      • zu 2. Grund für die Nichtweitergabe der Umsatzsteuerersparnisersparnis bei den Gästewohnungen ist die genehmigte neue Preiskalkulation. Die sich aus der  Umsatzsteuerreduzierung ergebenden Effekte für Kunden / Besucher der Oper  schätzt der Eigenbetrieb aufgrund des aktuellen und voraussichtlich bis Ende des Jahres 2020 weiterhin stark eingeschränkten Spielbetriebs als gering ein.
      • zu 3.  Zu den Kosten kann die Oper derzeit keine Aussage machen, es dürfte sich im  wesentlichen um Arbeitszeit der mit der Anpassung befassten Mitarbeiter handeln,  da die Oper angabegemäß einen Großteil der Systeme selbst einrichtet.
    • Schauspiel Leipzig
      • zu 1. und 2. Das Schauspiel Leipzig ist entsprechend § 4 Nr. 20 UStG von der Umsatzsteuer für kulturelle Leistungen befreit und somit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.  Für Leistungen, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen, wird die  reduzierte Mehrwertsteuer an die Kunden weiter gegeben. Das kann z.B. im Vermietungsbereich auftreten.
      • zu 3.   Die Anpassung der Steuersätze ist in den Systemen, z. B. Buchhaltung oder  Kartenverkauf, zu hinterlegen. Die Systeme können durch die Mitarbeiter direkt gepflegt werden, damit treten kaum zusätzliche Kosten auf. Der Zeitaufwand der von den Mitarbeitern dafür benötigt wird, kann derzeit nicht genau beziffert  werden.
    • Theater der Jungen Welt
      • zu 1., 2. und 3. Im Theater der Jungen Welt wird die Steuerabsenkung komplett an den Endkunden weitergegeben.
    • Musikschule „Johann Sebastian Bach“
      • zu 1.  Bei der Musikschule werden lediglich Leihentgelte für Musikinstrumente mit Mehrwertsteuer berechnet. Diese werden an die Kunden weiter gegeben.
      • zu 2.  entfällt
      • zu 3. Kosten entstehen hauptsächlich durch die Umprogrammierung im Musikschulverwaltungsprogramm. Da die Abrechnung nach Stundensatz erfolgt, sind die Kosten aktuell noch nicht einschätzbar; derzeit geht der Eigenbetrieb pauschal von ca. 1 TEUR aus. Hinzu kommt das Porto für den Versand der geänderten Rechnungen von ca. 200 EUR (447 Leihinstrumente * 0,44 EUR Versand).  Ob für die Umstellung in der Finanzbuchhaltung auch noch Kosten anfallen, wird sich erst bei möglichen Problemen im Rahmen des Rechnungsimports aus dem Musikschulverwaltungsprogramm zeigen.
  • Eigenbetriebe in fachlicher Zuständigkeit Dez. V
    • Städtisches Klinikum „St. Georg“
      • Nicht zutreffend, Mehrwertsteuer auf die abrechenbaren Leistungen wird nicht erhoben.
    • Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe
      • zu 1. und 2.  Der SEB erbringt weitgehend Leistungen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Nur Leistungen, die dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sind, unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Dies betrifft im SEB die Essenproduktion, soweit sie nicht den stationär oder heilpädagogischen Bereich umfassen – betrifft somit Beschäftigte und Regel-/Integrationskinder in den Kitas. Hier gelten stabile Preise seit August 2018, im August 2020 wäre die nächste reguläre Preiserhöhung in Folge von Tarifveränderungen/Veränderungen der Einkaufspreise erfolgt. Bedingt durch die Umsatzsteuersonderregelung wird es keine Preiserhöhung August 2020 geben. Der Eigenbetrieb behält den aktuellen Essenpreis (Frühstück, Mittag, Vesper für 4,55 € brutto) bei) und erhöht zum 01.01.2021 um die dann erfolgende Umsatzsteuererhöhung – damit liegt der SEB unterhalb der eigentlich bestehenden Kostenerhöhungen. Darüber werden die Eltern entsprechend informiert. Eine reguläre Preisveränderung erfolgt dann erst im August 2021.
      • zu 3. entfällt
    • Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe
      • Nicht zutreffend, der VKKJ erhebt keine Umsatz-/Mehrwertsteuer auf seine Leistungen.
  • Eigenbetriebe in fachlicher Zuständigkeit Dez. VII
    • Kommunaler Eigenbetrieb Leipzig / Engelsdorf
      • Nicht zutreffend, der Eigenbetrieb stellt keine Rechnungen.

Betreuungsschlüssel während Corona-Beschränkungen

Anfrage:

Mit der Wiedereinsetzung des Rechtsanspruches der Kinderbetreuung sowie der Wiederöffnung von Schulen (und damit Horten) greifen verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten in Kitas und Horten.

Hierzu fragen wir:

  1. In welchem Umfang wird in den Einrichtungen der Betreuungsschlüssel gewährleistet?
  2. Sofern der Betreuungsschlüssel nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet wird oder werden kann:
    1. Wie stellt sich die Situation in den Leipziger Einrichtungen dar?
    2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten? Bis wann ist diese rechtliche Grundlage gültig?
  3. In welchem Umfang hält die Stadt Leipzig als öffentliche Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe die Mehrbelastung für das Betreuungspersonal für so relevant, dass es zu einem erhöhten krankheitsbedingten Personalausfall kommt?

Anfrage im Allris

Antwort:

  1. In welchem Umfang wird in den Einrichtungen der Betreuungsschlüssel gewährleistet?

Der Betreuungsschlüssel nach SächsKitaG § 12 wird in den Einrichtungen eingehalten. Der Betreuungsschlüssel laut SächsKitaG bezieht sich nicht auf eine einzelne Gruppe innerhalb der Einrichtung, sondern auf die gesamte Einrichtung. Stehen Personal oder Räumlichkeiten, beispielsweise krankheitsbedingt, nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Betrieb der Einrichtung insbesondere durch Verringerung der Betreuungszeiten vorübergehend eingeschränkt werden.

  1. Sofern der Betreuungsschlüssel nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet wird oder werden kann:

    a) Wie stellt sich die Situation in den Leipziger Einrichtungen dar?

In 42 von 52 kommunalen Einrichtungen wurden die Öffnungszeiten, je nach personellen und räumlichen Gegebenheiten, angepasst.

b) Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten?   Bis wann ist diese rechtliche Grundlage gültig?

Der Betreuungsschlüssel nach SächsKitaG § 12 wird in den Einrichtungen eingehalten.

  1. In welchem Umfang hält die Stadt Leipzig als öffentliche Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe die Mehrbelastung für das Betreuungspersonal für so relevant, dass es zu einem erhöhten krankheitsbedingten Personalausfall kommt?

Der aktuelle Krankenstand in den kommunalen Einrichtungen unterscheidet sich nicht von dem während des uneingeschränkten Regelbetriebs.

Antwort im Allris