Kommunale Kindertagesbetreuung in Leipzig für unter Einjährige

Anfrage:

Bis Ende des Jahres 2020 stellt der Oberbürgermeister allen Kindern bis Schuleintritt einen Kitaplatz in Aussicht. Der Zeithorizont für eine “Vollbetreuung” wurde mehrfach innerhalb des Jahres 2020 verschoben, in der Antwort auf die Anfrage VII-F-01454-AW-01 in der Ratsversammlung am 08. Juli 2020 jedoch letztmals bekräftigt.

Auf der Homepage des Amtes für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig sind kommunale Kindertageseinrichtungen aufgeführt, die auch unter Einjährige in der Einrichtung aufnehmen. Dieser Sachverhalt entzieht sich jedoch auf Nachfrage der Kenntnis der Mitarbeiter des Amtes für Jugend, Familie und Bildung.

Hierzu fragen wir an:

  1. Welche kommunale Einrichtungen nehmen Kinder unter einem Jahr auf?
  2. Betrifft die in Aussicht gestellte Deckung des Bedarfes an Betreuungsplätzen auch Kinder unter einem Jahr?
  3. Warum sprechen Mitarbeiter der Beratung beim Amt für Jugend, Familie und Bildung auch nach der Aussage des Oberbürgermeisters zur “Vollbetreuung” von einer angespannten Lage bei der Frage nach einem Betreuungsplatz zum Schuljahreswechsel 2021/2022, machen zusätzlich sogar wortwörtlich “keine Hoffnung auf einen Kitaplatz für unter Einjährige”?
  4. Welcher Unterschied besteht aus Sicht des Oberbürgermeisters vor dem Hintergrund des Handlungsbedarfs der Stadt Leipzig zwischen § 24 Abs. 1 SGB VIII und § 24 Abs. 2 SGB VIII?
  5. Aus welchen Gründen ist Mitarbeitern der Beratung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung § 24 Abs. 1 SGB VIII nicht bekannt?
  6. Wie viele Kinder unter einem Jahr sind zum Schuljahreswechsel 2020/2021 in kommunale Einrichtungen aufgenommen worden?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wurde mündlich in der Ratsversammlung zum 14.10.2020 beantwortet.

Bürgermeisterin Felthaus: “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Beigeordnete! Liebe Stadträtinnen und Stadträte! Liebe Gäste! Ich darf die Anfrage zur kommunalen Kinderbetreuung in Leipzig für unter Einjährige beantworten, die von der Fraktion der Freibeuter gestellt wurde.

Zur ersten Frage: Welche kommunalen Einrichtungen nehmen Kinder unter einem Jahr auf? – Ich lese Ihnen jetzt nicht die Adressen vor, aber es sind 18 integrative Kindertagesstätten ohne integratives Angebot. Die Einrichtungen sind gut über das Stadtgebiet verteilt.

Die zweite Frage: Betrifft die in Aussicht gestellte Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen auch Kinder unter einem Jahr? – Die in Aussicht gestellte Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen zielt vor allem auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs ab Vollendung des ersten Lebensjahres ab, so wie es § 24 Abs. 2 SGB VIII vorsieht. Es wird jedoch berücksichtigt, dass Eltern, die für ihr Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres eine Betreuung wünschen und noch in der Eingewöhnungsphase im ersten Lebensjahr nachfragen, die auch erhalten sollen. 

Die Betriebserlaubnisse der überwiegenden Zahl der Kindertageseinrichtungen sehen dies auch genauso vor. Die gelten meist von 0 bis 7 Jahren. Für deutlich jüngere Kinder ist die Nachfrage nach Betreuungsplätzen gegenwärtig vergleichsweise gering. Die meisten Anfragen haben wir ab dem 9. und 10. Lebensmonat. Bei der Planung von Betreuungsplätzen wird die Altersgruppe der unter einjährigen Kinder mit einem Anteil von circa 2 Prozent der wohnhaften Kinder berücksichtigt. In den letzten Jahren lag der Anteil der tatsächlich betreuten Kinder unter dieser Marke. Dies gilt auch unter Einrechnung der Kinder, die sich kurz vor Vollendung des ersten Lebensjahres befinden. Meist findet ja die Eingewöhnung doch noch einmal im 12. Lebensmonat statt.

Dritte Frage: Warum sprechen Mitarbeiter der Beratung beim Amt für Jugend, Familie und Bildung auch nach der Aussage des Oberbürgermeisters zur „Vollbetreuung” von einer angespannten Lage bei der Frage nach einem Betreuungswechsel beim Schuljahreswechsel 2021/2022, machen zusätzlich sogar wortwörtlich „keine Hoffnung auf einen Kitaplatz für unter Einjährige“? – Vorrangig wird der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung ab dem ersten Lebensjahr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII um
gesetzt. Sind darüber hinaus freie Plätze vorhanden, können im Einzelfall auch Kinder unter einem Jahr aufgenommen werden. In den Beratungsgesprächen im Amt für Jugend, Familie und Bildung wird neben den Aufnahmemöglichkeiten für unter einjährige Kinder in Kitas und in der Kindertagespflege informiert, die gegebenenfalls eine gute Alternative dafür ist.

Vierte Frage: Welcher Unterschied besteht aus Sicht des Oberbürgermeisters vor dem Hintergrund des Handlungsbedarfs der Stadt Leipzig zwischen § 24 Abs. 1 SGB VIII und § 24 Abs. 2 SGB VIII? – Gemäß § 24. Abs 2 und Abs. 3 SGB VIII haben Kinder, die das erste bzw. dritte Lebensjahr verändert haben, einen unbedingten Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Demgegenüber betrifft § 24 Abs. 1 SGB VIII Aussagen zum Vorhalten von Plätzen für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein subjektiver und durchsetzbarer Anspruch des jeweiligen Kindes auf einen Betreuungsplatz besteht dabei nicht. Derzeit sieht die Stadt Leipzig über die geplanten Maßnahmen hinaus keinen gesonderten Handlungsbedarf für die Betreuung von Kindern unter einem Jahr. 

Die fünfte Frage: Aus welchen Gründen ist Mitarbeitern in der Beratung des Amtes Jugend, Familie und Bildung § 24 Abs. 1 SGB VIII nicht bekannt? – Die Mitarbeiter*innen sind mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut. Es wurde hierzu schon bei Frage 4 deutlich gemacht, dass noch einmal zwischen dem Rechtsanspruch und dem, was tatsächlich angefragt wird, unterschieden wird.

Frage sechs: Wie viele Kinder unter einem Jahr sind zum Schuljahreswechsel 2020/2021 in kommunale Einrichtungen aufgenommen worden? – Zum Stand 6. Oktober sind 17 Betreuungsverträge in kommunalen Kitas zur Aufnahme bis 31.12. vorbereitet bzw. geschlossen worden, bei denen das Alter der Kinder zwischen neun und elf Monaten liegt.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Schulpflicht bis 25 Jahre

Schulpflicht bis 25 Jahre

Anfrage:

Der Oberbürgermeister spricht sich am 13. September 2017 in einem Interview gegenüber der Leipziger Volkszeitung für eine Schulpflicht bis 25 Jahre “für alle Personen, die keine Ausbildung und kein Zeugnis haben” aus.

Hierzu fragen wir:

  1. Wie viele Personen in Leipzig sind von der ihrerseits geforderten Schulpflicht bis 25 Jahre betroffen?
  2. Wie viele Räumlichkeiten werden für die Beschulung bis 25 Jahre gebraucht?
  3. Stehen die unter 2. benannten Räume aktuell zur Verfügung? Wenn nein,  bis zu welchem Zeitpunkt können entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Personen in Leipzig sind von der Ihrerseits geforderten Schulpflicht bis 25 Jahre betroffen?

Mit einer Erweiterung des Rechts auf Schulbesuch bzw. der Verlängerung der Bleibemöglichkeit an Schulen soll allen 18- bis 25-Jährigen ohne Schulabschluss ermöglicht werden, ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechend auch Schulen des ersten Bildungswegs zu besuchen. Nach Angaben des Jobcenters Leipzig hatten im September 2017 in Leipzig 1.518 erwerbsfähige Leistungsberechtige im Alter von 18 bis 25 Jahren keinen Schulabschluss. Davon stammen 646 Personen aus den acht herkunftsstärksten Asylländern (Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Nigeria, Pakistan und Somalia).

2. Wie viele Räumlichkeiten werden für die Beschulung bis 25 Jahre gebraucht?

Die Anzahl der benötigten Räume hängt von der Größe der tatsächlich zu beschulenden Personen und der Klassengröße ab. Die Anzahl der benötigten Räumlichkeiten wird geringer, wenn Räume mehrfach belegt werden (wie z.B. am Leipzig Kolleg und der Abendoberschule/dem Abendgymnasium).

3. Stehen die unter 2. benannten Räume aktuell zur Verfügung? Wenn nein, bis zu welchem Zeitpunkt können entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden?

Freie Räume stehen derzeit nicht während der üblichen Unterrichtszeiten zur Verfügung. Eine Nachnutzung von Klassenräumen an weiterführenden Schulen könnte geprüft werden.

Antwort im Allris