Zurückstellung von Bauanträgen

Anfrage:

Bezugnehmend auf die Aufstellungsbeschlüsse Sozialer Erhaltungssatzungen in Teilen der Stadt Leipzig fragen wir an:

  1. Wie viele Bauanträge wurden seit Beschluss zur Einrichtung von Erhaltungssatzungen zurückgestellt?
  2. Wie viele davon würden zu einer CO2- Einsparung führen?
  3. Wie viele Tonnen CO2 könnten jährlich eingespart werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt würden?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Meine Damen und Herren! Es geht um die Zurückstellung von Bauanträgen in den Bereichen, wo der Stadtrat eine Aufstellung von Erhaltungssatzungen beschlossen hat. 

Zu Frage eins:

Seit den Aufstellungsbeschlüssen des Stadtrates wurden 50 Bauvorhaben geprüft und 24 zurückgestellt. Bei den anderen konnte die Möglichkeit auch durch Änderung ergriffen werden, dass diese Bauanträge ganz normal bearbeitet werden. 

Zu Frage zwei:

Die Zurückstellung gemäß § 15 BauGB bedeutet nicht, dass ein Bauvorhaben letztendlich nicht realisiert werden kann. Die Zurückstellung bedeutet nur, dass die Entscheidung über den Bauantrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der gesetzlich verankert ist und nicht beliebig verlängert werden kann, herausgeschoben wird. Das ist maximal ein Jahr. Fragen zu einer CO2-Einsparung können nicht beantwortet werden, weil hier keine vergleichbare Datenerfassung und damit keine Auswertung möglich ist. 

Zu Frage drei:

Mit den vom Stadtrat beschlossenen Aufstellungsbeschlüssen zum Erlass der Erhaltungssatzung auf der Grundlage des Baugesetzbuches soll die Bevölkerungsstruktur bei Beseitigung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen trotzdem erhalten bleiben. Auf dieser Grundlage lässt sich der Ausstoß von CO2 nicht steuern. Die Verfolgung dieser Ziele ist mit der vorgenannten Rechtsgrundlage der Erhaltungssatzung beziehungsweise des Aufstellungsbeschlusses unabhängig davon nicht realisierbar. Das Thema ist aber natürlich zuerst Aufgabe der Stadt. – Danke schön. 

Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Liebe Frau Dubrau! Wenn Sie das Merkmal CO2-Einsparung im Rahmen der Antragstellung nur mit Mühe erkennen können: Ist es dann möglich, im Rahmen der Antragstellung von Bauanträgen zu erkennen, ob eine energetische Sanierung Bestandteil des Bauantrages ist? – Das ist also erkennbar. Dann würde ich gerne nachfragen: In wie vielen dieser 24 Fälle, die zurückgestellt wurden, war denn eine energetische Sanierung Teil des Bauantrages? 

Bürgermeisterin Dubrau:

Das müsste ich prüfen. Das kann ich natürlich so nicht sagen. Ich muss aber ganz eindeutig sagen: Das Thema der Energiesparverordnung, die ja in diese Richtung geht, ist kein Thema, wonach ein Bauantrag zurückgestellt werden kann, sondern das gehört zu dem, was auf jeden Fall auch genehmigt wird. 

Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Das war nicht die Frage. Ich kann verstehen, dass Sie die Zahl jetzt nicht präsent haben, deswegen würde ich Sie bitten, die Zahl nachzureichen. 

Bürgermeisterin Dubrau:

Ja, danke. Das mache ich. 

Stellen im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege 2019/2020

Stellen im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege 2019/2020

Antrag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplanentwurfes 2019/2020 die Besetzung von sechs unbesetzten Stellen im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege oder im Falle einer erforderlichen andauernden Erfüllung von Sonderaufgaben die Neuschaffung dieser Stellen zu berücksichtigen.

Begründung:

Im Jahr 2017 konnten im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege nicht wie geplant 38,25 VzÄ zur Bearbeitung von Bauanträgen eingesetzt werden. Etwa sechs VzÄ waren 2017 unbesetzt. Bauantragsteller gewinnen leicht den Eindruck, dass nicht zuletzt die fehlende “Vollbesetzung” ursächlich für die im Vergleich zu anderen Städten lange Bearbeitung von Bauanträgen ist. Beispielsweise liegt die Eingangsbearbeitung von Bauanträgen, die die Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit beinhaltet, an der Grenze der gesetzlichen Frist von 14 Tagen.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung abgelehnt.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt

Bearbeitungszeiten von Bauanträgen durch die Stadt Leipzig

Bearbeitungszeiten von Bauanträgen durch die Stadt Leipzig

Anfrage:

Seit längerer Zeit wird vielerorts von einem Bauboom in Leipzig gesprochen. Dies stellt bspw. das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege vor besondere Herausforderungen – auch, vor dem Hintergrund gemeinsamer Anstrengungen unterschiedlicher Politik- und Verwaltungsebenen, zügig neuen Wohnraum in unserer Stadt zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele Bauanträge wurden im Jahr 2015, 2016 und 2017 jeweils insgesamt gestellt? Wie viele Bauanträge wurden in den Jahren jeweils – unabhängig vom Ergebnis – beschieden?
  2. Wie lang ist aktuell die durchschnittliche Eingangsbearbeitung eines Bauantrages bis zum Versand einer Eingangsbestätigung inkl. einer Bestätigung der Voll- oder Hinweis auf Unvollständigkeit?
    Gibt es hierbei Unterschiede – bspw. in Abhängig von räumlicher Zuständigkeit, Art oder Umfang des Vorhabens etc.? Wenn ja, welche?
  3. Wie lang ist aktuell die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Bauantrages von der Bestätigung der Vollständigkeit bis zum ersten Bescheid?
    Gibt es hierbei Unterschiede – bspw. in Abhängig von räumlicher Zuständigkeit, Art oder Umfang des Vorhabens etc.? Wenn ja, welche?
  4. Kann aus Sicht des Oberbürgermeisters ein Bauherr in Leipzig davon ausgehen, dass sein Bauantrag in einer akzeptablen Zeit beschieden wird? Wenn nein:

(a) Welche Maßnahmen wird der Oberbürgermeister selbst ergreifen, um dies zu ändern?

(b) Welche Maßnahmen wird der Oberbürgermeister dem Stadtrat vorschlagen, um dies zu ändern?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Zur Frage 1.

Sie haben nach vielen Zahlen gefragt. Ich werde versuchen, sie hier darzustellen. Es wird immer unterschieden zwischen dem sogenannten Sonderbau und dem Bauen im vereinfachten Verfahren.

Im Jahr 2015 gab es im Sonderbau 514 eingegangene und 252 beschiedene Bauanträge sowie im vereinfachten Verfahren 1.637 eingegangene und 1.147 beschiedene Bauanträge.

Im Jahr 2016 gab es im Sonderbau 449 eingegangene und 288 beschiedene Bauanträge sowie im vereinfachten Verfahren 1.528 eingegangene und 1.217 beschiedene Bauanträge.

Im Jahr 2017 gab es im Sonderbau 391 eingegangene und 281 beschiedene Bauanträge sowie im vereinfachten Verfahren 1.436 eingegangene und 1.148 beschiedene Bauanträge.

Sie werden sich vielleicht wundern, woher diese Differenzen kommen, also warum mehr Anträge gestellt wurden, als letztendlich das Genehmigungsverfahren durchlaufen haben.

Das hat mehrere Gründe:

Erstens fließen Anträge, die aus sachlichem Grund keinen Bescheid erhalten, wie zum Beispiel bei einer automatischen Zurücknahme des Antrags, bei Unvollständigkeit der Unterlagen gemäß § 69 der Bauordnung oder bei einer Zurücknahme des Antrags vonseiten des Bauherrn, in diese Statistik nicht mit ein.

Zweitens. Bei einem Verfahrenswechsel wird der Antrag aus dem Verfahren herausgenommen. Es trifft relativ häufig zu, dass für einen Antrag das falsche Formular benutzt wird. Ist das der Fall, muss ein neuer Antrag mit dem richtigen Formular gestellt werden. Dann gibt es für diesen Antrag zweimal einen Strich und keinen Bescheid im ersten Verfahren.

Der dritte Grund ist technischer Natur. Es macht nicht jeder Mitarbeiter einen Strich an der richtigen Stelle. Das klingt vielleicht ein bisschen komisch; aber das ist tatsächlich so. Wir arbeiten schon eine Weile daran, dass das reine Ausfüllen der Statistik durch die Mitarbeiter noch besser wird. Schließlich ist das ja auch ein Nachweis ihrer eigenen Arbeit.

Zu dem Grundthema, warum die Zahlen nicht so massiv in die Höhe steigen, will ich Folgendes sagen: Das, was hier gezählt wurde, ist einfach nur „Strich = Baugenehmigung“. Dabei ist völlig egal, ob das eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage an einem Denkmal ist oder ob beispielsweise ein Bauantrag beschieden wurde wie der für das Hauptpostgebäude mit allen Nebengebäuden. Auch dieser Bauantrag erhält letztlich nur einen Strich, obwohl das ein Vorhaben ist, was am Ende 250.000 Euro Genehmigungsgebühr kostet. Wenn man allein diese Summe hört, kann man sich vorstellen, dass das eine Arbeit ist, an der nicht nur ein, sondern mehrere Mitarbeiter damit befasst sind, auch wenn am Ende nur ein Strich gemacht wird.

Seit einiger Zeit ist zu verzeichnen, dass die Anzahl der Bauanträge für ein Einfamilienhaus oder ein Doppelhaus oder kleinere Maßnahmen im gewerblichen Bereich eher abnimmt und die Anzahl der Bauanträge für tatsächlich große Vorhaben in Summe zugenommen hat.

Zur Frage 2.

Die Angabe zu den Bearbeitungstagen erfolgt in Kalendertagen, das heißt: einschließlich Wochenende und Feiertagen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Bauordnung soll eine Bestätigung oder eine Nachforderung der Unterlagen unverzüglich – das heißt: innerhalb von 14 Tagen einschließlich Sonnabend und Sonntag, also zwei Wochen – herausgegeben werden.

Die durchschnittliche Dauer der Eingangsbearbeitung liegt bei Sonderbauten gemäß der Bauordnung bei 13 Kalendertagen und bei Vorhaben im vereinfachten Verfahren bei 12 Kalendertagen, also ein bis zwei Tage unter dem eigentlichen Soll. Das heißt: Das Amt für Bauordnung setzt die gesetzlichen Vorgaben richtig um.

Unterschiede bei der Erfassung in Abhängigkeit von der räumlichen Zuständigkeit können nicht erkannt werden. Eigentlich ist das auf das gesamte Stadtgebiet relativ gleichmäßig verteilt. Ausschlaggebend ist allerdings, wie qualifiziert und eindeutig die Entwurfsverfasser die Vorlagen zur Prüfung einreichen. Das ist häufig ein großes Problem. Gelegentlich führt der Umfang eines Vorhabens dazu, dass die Vorprüfung mehr Zeit in Anspruch nimmt. Das wird dann aber mit dem jeweiligen Antragsteller abgesprochen.

Zur Frage 3.

Gemäß § 69 Absatz 4 der Bauordnung entscheidet die Untere Bauaufsicht innerhalb von drei Monaten – hier: 90 Kalendertage einschließlich Wochenenden – nach bestätigter Vollständigkeit – das ist ganz wichtig; denn solange nicht alle Unterlagen eingereicht worden sind, kann die endgültige Bearbeitung nicht erfolgen; manchmal dauert es ein Jahr, ehe alle Unterlagen eingereicht sind – über den entsprechenden Bauantrag.

Bei Vorliegen ganz wichtiger Gründe – diese sind häufig eher auf der Seite der Eigentümer zu sehen – kann die Bearbeitung noch einmal um zwei Monate verlängert werden. – Wir sind mit solchen Fristen immer recht großzügig umgegangen. Man sollte sich allerdings überlegen, ob man in Zukunft, wenn ein Verfahren so lange stoppt und nicht vorangeht, einen ablehnenden Bescheid schreibt und dann einen Neuanfang macht, wenn die entsprechenden Unterlagen vorliegen. Eine Ablehnung würde allerdings für den Eigentümer bedeuten, dass er diese auch bezahlen muss.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Bauantrags von der Bestätigung der Vollständigkeit bis zum ersten Bescheid liegt bei Sonderbauten bei circa 70 Kalendertagen und bei Bauten im vereinfachten Verfahren bei 64 Kalendertagen. Vergleicht man das mit den 90 Kalendertagen, die der Gesetzgeber vorsieht, liegen wir unter der Grenze. Das heißt: Auch hier werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und sogar in einem nicht unerheblichen Maße zeitlich unterschritten. Gravierende Unterschiede in der räumlichen Zuständigkeit können wir auch hier nicht erkennen.

Zur Frage 4.

Was ist eine akzeptable Zeit? „Zeit“, das wird zwangsläufig individuell definiert. Der eine findet drei Tage akzeptabel, der andere drei Monate. Eine Voraussetzung für die Bescheidung ist natürlich die Vollständigkeit. Die entsprechenden Nachforderungen müssen vom Bauherrn bzw. dem von ihm beauftragten Planer tatsächlich eingereicht werden. So waren im Jahr 2017 bei den zur Prüfung eingereichten Sonderbauvorhaben 75 Prozent der Bauunterlagen unvollständig oder mit gravierenden Mängeln behaftet. 75 Prozent! Bei den Vorhaben im vereinfachten Verfahren waren es sogar 83 Prozent.

Um dem zu begegnen und die Antragsteller möglichst vor Einbringung ihres Antrags zielgerichtet informieren zu können, welche Unterlagen erforderlich sind, wurde vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege im vergangenen Jahr der Ausbau des Technischen Bürgerbüros zur qualifizierten Bauberatung fokussiert vorangetrieben. Die Vorlage für den tatsächlichen Ausbau des Technischen Bürgeramts, das bisher nur in einem provisorischen Raum sitzt, ist demnächst in Arbeit.

Nach Bestätigung der Vollständigkeit eines Bauantrags hat die Behörde drei Monate Zeit für die Bescheidung, im Ausnahmefall auch fünf Monate. Den Zahlen können Sie entnehmen, dass die Anträge innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens beschieden werden. Deshalb kann man sicher prinzipiell von einer akzeptablen Zeit sprechen. Wenn wir es nicht in der Zeit schaffen, eine wie auch immer geartete Entscheidung zu treffen, würde die Gefahr der Verfristung bestehen. Das heißt: Der Antrag wäre automatisch genehmigt, auch wenn er eigentlich nicht genehmigungsfähig ist. Insofern achtet die Behörde schon sehr auf die Einhaltung der Fristen.

Natürlich wollen wir schneller sein als das Maximum des gesetzlichen Zeitrahmens. Gerade bei kleineren Vorhaben erwarten die Antragsteller das von der Bauaufsicht. Die Optimierung der Abläufe im Amt ist daher sicher eine ständige Aufgabe, der wir uns stellen. Dementsprechend hat das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege eine Dienstanweisung zur Beschleunigung der präventiven bauaufsichtlichen Verfahren erarbeitet, die zurzeit zwischen den Ämtern diskutiert wird.

Klar ist aber auch: Eine Senkung der hohen Arbeitsbelastung und eine deutliche Verkürzung der Bearbeitungszeit wäre nur mit mehr Personal möglich. Die Möglichkeit, mehr Personal einstellen zu können, hängt, wie Sie wissen, vom Geld ab. Am Ende sind die finanziellen Spielräume der Stadt nur so, wie sie sich im jeweiligen Haushalt manifestieren. Insofern wird die weiter steigende Anzahl – wenn man es jetzt einmal in Masse sieht und nicht als Strich – von den bisher vorhandenen Mitarbeitern zu bewältigen sein.

[…]

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Frau Bürgermeisterin Dubrau, zunächst vielen Dank für die Ausführungen, die ja doch ein Stück weit überraschen, weil sie zu den Fragen 1 bis 3 eher positiv ausfallen, obwohl die öffentliche wie auch meine eigene Wahrnehmung eine andere ist. Deswegen meine erste Frage: Wie erklären Sie sich die Abweichung zwischen den von Ihnen genannten Zahlen und der Wahrnehmung der Allgemeinheit?

Frage Nummer 2 knüpft an die Nachfrage von Herrn Rothkegel an. Dass 75 Prozent der Bauanträge für Sonderbauten und 83 Prozent der Bauanträge im vereinfachten Verfahren unvollständig eingereicht werden, überrascht auch mich sehr. Das sind ja nicht etwa unerfahrene Kollegen. Das sind nicht unerfahrene Architekten und unerfahrene Ingenieure, sondern kleinere und größere Büros. Ich selber betreue hier in Leipzig und auch bundesweit Verfahren kleinerer und größerer Art. Das sind Kollegen, die seit 30 Jahren engagiert dabei sind.

Hier einfach nur zu sagen: Ich habe die Erfahrung der Lehre, und die anderen sind schlecht ausgebildet, das ist für mich keine Erklärung dafür, warum 75 bzw. 83 Prozent der Bauanträge aus Sicht des Amtes unvollständig sind. Welche möglichen Gründe gibt es dafür? Evaluieren Sie das? Und wenn ja, warum passiert es dann immer noch, dass erst mehrere Male Pingpong gespielt wird, bis die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind und der Bauantrag endlich beschieden werden kann?

Bürgermeisterin Dubrau:

Ein weiterer Grund ist, dass jedes Bundesland eine eigene Bauordnung hat. In jedem Bundesland sind andere Maßstäbe gesetzt. Die Sächsische Bauordnung ist im Vergleich zu anderen ziemlich scharf, sage ich mal. Aber es ist nicht nur diese Schärfe, sondern die Bauordnungen sind wirklich unterschiedlich. Wir haben ja zunehmend auch Architekten aus anderen Bundesländern. Sie sitzen auch öfter bei mir am Tisch und sagen: Das habe ich aber immer so gemacht. Wieso läuft das hier anders? – Ich kann nur sagen: So ist die Gesetzeslage, und der muss die Bauaufsicht entsprechen. Sie hat das vor der oberen Behörde zu verantworten. Wenn wir das mal etwas lockerer gesehen haben, haben wir auch schon mal eine Rüge von der oberen Behörde bekommen verbunden mit der Aufforderung, das künftig anders zu handhaben.

Ein weiterer Punkt. Häufig werden bestimmte Sachen auch nicht eingesehen. Ich habe jetzt gerade einen ausgesprochen schwierigen Fall eines Kindergartens auf dem Tisch. Dort gibt es keine Erschließung. Ohne Erschließung kann aber keine Baugenehmigung erteilt werden. Es muss also mit dem entsprechenden Grundstückseigentümer – es geht da über Privatland -, mit dem VTA und anderen ein Erschließungsvertrag gemacht werden. Das sind häufig kleinere Verträge, die gar nicht in den Stadtrat kommen. Die großen Verträge kennen Sie ja und wissen, was für Pamphlete das sind. Nicht für jeden Eigentümer ist das einsichtig. – Es gibt es eine ganze Menge Fälle, bei dem das so ist. Wir können Ihnen gerne einmal im Ausschuss solche Fälle vorstellen, damit diejenigen, die mit diesem Thema intensiver beschäftigt sind, einen Eindruck davon bekommen.

Sie hatten auch nach der Abweichung zwischen den Zahlen und der öffentlichen Wahrnehmung gefragt. Dazu Folgendes: Ein Bauherr oder ein Architekt sieht nur: Ich habe am 21. Dezember 2016 einen Bauantrag eingereicht und erhalte erst ein Jahr später die Baugenehmigung, und denkt: So ein Mist! Das hat ein Jahr gedauert. – Aber dass in dieser Zeit diverse Punkte, die auch von ihm als Unterlagen beigebracht worden sind, zu bearbeiten und zu klären waren, das erkennt er häufig nicht.

Wenn zu mir jemand kommt – das passiert relativ häufig – und schimpft: „Das und das hat wieder nicht funktioniert“, lasse ich mir alles genau auflisten und schaue mir die Bauakten an. Anhand derer lässt sich eindeutig erkennen: Es liegt in 90 Prozent der Fälle daran, dass bestimmte Unterlagen nicht eingereicht werden. „Standard“ sind fehlende städtebauliche Verträge und Gutachten zu Umweltaspekten. Das sind sozusagen die Renner.