Bewerbung um Wohnungen bei der LWB

Anfrage:

Laut ihrer Unternehmenshomepage heißt die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB) Menschen „aller Herren Länder“ willkommen. Ferner unterstützt sie soziale Projekte, die sich für Toleranz und Integration einsetzen.

§1 AGG fordert von allen Einrichtungen, Benachteiligungen aus Gründen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, des Alters und der sexueller Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Hierzu fragen wir:

  1. Ist es richtig, dass Mietinteressenten, deren Aufenthaltstitel eine Gültigkeit von unter einem Jahr hat, bei Interesse an der Anmietung einer Wohnung der LWB einen Bürgen benötigen?
  2. Wie lauten die Regularien der LWB bezüglich der Vermietung an Ausländer mit einem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel?
  3. Für den Fall von Sonderregelungen für den oben beschriebenen Personenkreis: Aus welchen Gründen wurden diese eingeführt?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Anfrage wird mit einer Zuarbeit der LWB beantwortet.

1. Ist es richtig, dass Mietinteressenten, deren Aufenthaltstitel eine Gültigkeit von unter einem Jahr hat, bei Interesse an der Anmietung einer Wohnung der LWB einen Bürgen benötigen?

Nein, dass ist nicht richtig.

2. Wie lauten die Regularien der LWB bezüglich der Vermietung an Ausländer mit einem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel?

Die LWB verfolgt bisher möglichst den Abschluss langlaufender Mietverträge, um häufigere Mieterwechsel und längere Leerstandszeiten zu vermeiden, die zu wirtschaftlichen Schäden führen können. Eine Vermietung erfolgt deshalb in der Regel an Interessenten, die einen befristeten Aufenthaltstitel größer als ein Jahr haben.

Interessieren sich Personen mit einem kürzeren Aufenthaltstitel als einem Jahr für die Anmietung einer Wohnung bei der LWB, ist diese bestrebt, anderweitige Optionen zu vermitteln. So informiert die LWB über die Versorgung in zentralen Unterkünften und benennt – soweit möglich – Ansprechpartner. In Einzelfällen kann es zu Absprachen zwischen der Stadt und der LWB kommen, wenn seitens der Stadt besondere Gefährdungslagen gesehen werden. Soweit ein solcher Fall vorliegt UND entsprechender Wohnraum zur Verfügung steht, kann es dann eine Einzelfalllösung auch für Interessenten mit einem Aufenthaltstitel unter einem Jahr Gültigkeitsdauer geben.

Personen, die einen Aufenthaltstitel größer gleich einem Jahr besitzen und kein eigenes Einkommen haben, können sich bei der LWB als Interessenten für eine Wohnung registrieren lassen (so genanntes Listenverfahren). Die Wohnungsanfragen werden entsprechend eingehender zeitlicher Registrierung, die systemisch hinterlegt wird, und Wohnraumbedarf abgearbeitet.

3. Für den Fall von Sonderregelungen für den oben beschriebenen Personenkreis: Aus welchen Gründen wurden diese eingeführt?

Das als so genanntes Listenverfahren bezeichnete Vermietungsverfahren wurde im ersten Quartal 2017 als Maßnahme zur Korruptionsprävention eingeführt. Diese Vorgehensweise stellt grundsätzlich sicher, dass eine strukturierte und transparente Bearbeitung der Mietinteressenten erfolgt, der Prozess angemessene Korruptionspräventionsmaßnahmen enthält und mit den allgemeinen Compliance-Grundsätzen vereinbar ist.

Das Verfahren kommt im Ergebnis der “Sonderuntersuchung zu Vorwürfen auf Involvierung von Mitarbeitern der LWB in so genannte Schwarzmaklergeschäfte” zum Zwecke der Korruptionsprävention – und in diesem Sinne auch zum Schutz der Mitarbeiter der LWB gegen unberechtigte Vorwürfe – zur Anwendung.

Antwort im Allris