Einbindung von Bürgervereinen in die Bürgerbeteiligung

Einbindung von Bürgervereinen in die Bürgerbeteiligung

Anfrage:

Im Rahmen von Bürgerbeteiligung werden Vereine in die Erarbeitung verschiedenster Konzepte und Projekte vom Mobilitätskonzept bis hin zu Gestaltungsarbeiten in Parks einbezogen. Hierzu fragen wir:

  1. Nach welchen Kriterien (Mitgliederzahl, Anzahl Medienveröffentlichungen, Veranstaltungen, Gründungsjahr, …) werden Vereine für Bürgerbeteiligung ausgewählt?
  2. Für in wie weit demokratisch legitimiert hält der Oberbürgermeister diese Vereine?
  3. Stimmt der Oberbürgermeister damit überein, dass das  – im besten bürgerschaftlichen Sinne – Wesen solcher Vereine in der Regel die Vertretung von Partikularinteressen (räumlich, thematisch, …) ist und nicht primär (wie beim Stadtrat) das Gesamtwohl der Stadt – ggf. auch in Opposition zu den Vereinszielen?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Ich will auch diese Anfrage im Zusammenhang beantworten.

Bezogen auf die jeweilige Aufgabe – das ist unterschiedlich: mal ist es die Fortschreibung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzepts, mal ist es ein Entwicklungskonzept für den Clara-Zetkin-Park oder den Johannapark, mal ist es ein Straßenbaumkonzept, mal ist es die Entwicklung des Areals des ehemaligen Freiladebahnhofs – wird durch die jeweils Fachverantwortlichen geprüft, ob und, wenn ja, welche Akteure der Stadtgesellschaft bei informellen, also freiwilligen, Beteiligungsverfahren eingebunden und eingeladen werden oder ob das Beteiligungsverfahren in allen Stufen für die gesamte Öffentlichkeit gestaltet wird.

Zudem existiert für rechtlich formal geregelte Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung in Leipzig seit Mitte der 90er-Jahre eine Auflistung von Vereinen und Initiativen, die zusätzlich zu den Trägern öffentlicher Belange – die schreibt der Gesetzgeber vor – angehört und beteiligt werden. Die Aufnahme in diese Liste kann über das Büro für Ratsangelegenheiten beantragt werden.

Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau entscheidet dann, ob weitere aufgenommen werden sollen. Unabhängig davon, ob es sich um formale oder informelle Beteiligungsverfahren handelt: Entscheidend ist, dass es sich bei den einzelnen Vertretern von Vereinen, Verbänden und Initiativen nicht um demokratisch legitimierte Vertreter, also Vertreter von Parteien, handelt. Vielmehr geht es um das Erfassen der verschiedenen stadtgesellschaftlichen Interessen, die zum Beispiel durch Vereine, Initiativen, Verbände und Gruppen, aber auch engagierte Einzelpersonen, Betroffene und Anwohner artikuliert werden. Nur so erhält man ganz viele Meinungen und nicht nur die Bürgermeinung.

Am Ende steht natürlich immer noch der Abwägungsprozess. Diese verschiedenen Aspekte und Interessen gilt es in die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlage miteinzubeziehen und auch für die repräsentativen Gremien wie die Stadtbezirksbeiräte, die Ortschaftsräte und natürlich den Stadtrat klar herauszuarbeiten. Ziel ist nicht, dem Stadtrat durch Information, Beteiligung und Mitwirkung der verschiedenen Akteure der Stadtgesellschaft an der fachlichen Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlage die eigentliche Entscheidung abzunehmen.

Die Entscheidung müssen nach wie vor Sie treffen. Ziel ist es vielmehr, die verschiedenen Aspekte in der Vorbereitung miteinzubeziehen und dem Stadtrat insofern eine differenzierte Entscheidungsgrundlage vorzulegen, Sie also mitzunehmen in die unterschiedlichen Interessen unserer Stadtgesellschaft.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Frau Bürgermeisterin, zunächst einmal vielen Dank. – Ich habe zwei Nachfragen. Erste Frage: Was sind die Maßstäbe, nach denen der Bauausschuss entscheidet, welche Vereine in die von Ihnen erwähnte Liste aufgenommen werden? Zweite Frage: Können Sie ausschließen, dass das Bild, das Sie sich machen können aufgrund der Entscheidung, welche Vereine, Verbände, Organisationen an nicht gesetzgeberisch vorgeschriebenen Beteiligungen beteiligt werden, nicht partikular ist, sondern wirklich das Gesamtinteresse wiedergibt?

Bürgermeisterin Dubrau:

Zur Frage 1. Es geht hier um die Bürgerbeteiligung in Bauleitverfahren. Ich denke, der Ausschuss kann schon ganz gut entscheiden, welche Vereine oder Verbände in ein Verfahren der Bauleitplanung eingebunden sein sollten. Ich habe ein solches Verfahren zwar noch nicht erlebt, wäre aber gespannt, wenn es denn einmal dazu kommt. Dann wird sicherlich noch einmal darüber zu diskutieren sein. Ich müsste noch einmal nachschauen, welche Regularien dafür gelten. In den 90er-Jahren wurden sie ja sehr intensiv angewendet. Seitdem gab es anscheinend keine neuen Anträge. Ihre zweite Frage habe ich nicht ganz verstanden.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Die Frage 2 nimmt noch einmal Bezug auf die Frage 3 unserer Anfrage, die Sie ja versucht haben, zu beantworten. Die Frage war: Inwiefern können Sie davon ausgehen, dass das Bild, das Sie erhalten, nicht nur ein Partikularbild ist, sondern ein Gesamtbild?

Bürgermeisterin Dubrau:

Das wird sicher immer ein Thema sein. Auch wenn man sich noch so viel Mühe gibt, wird man nicht alle miteinbeziehen können. Wir haben deshalb bei großen Verfahren eine sehr umfängliche Beteiligung gemacht. Sie haben vielleicht mitbekommen, wie das Verfahren beim Eutritzscher Bahnhof ablief. Dort sind zum einen in der Umgebung ansässige Bürger, Vereine und Initiativen und zum anderen über ein Zufallsverfahren des Einwohnermeldeamts eine bestimmte Anzahl an Menschen aus der Gesamtstadt eingeladen worden, die auch alle gekommen ist.

Am Ende hatte man ein sehr buntes Bild. 50 Bürger dieser Stadt haben ihre sehr unterschiedlichen Interessen dargestellt und sind trotzdem am Ende zu einem einheitlichen Ergebnis gekommen. Ich denke, das war eines der umfänglichsten Verfahren, welches wir je durchgeführt haben, abgesehen vom INSEK, das noch umfangreicher war. Wie gesagt, man kann nie ausschließen, dass es doch jemanden gibt, dessen Interesse nicht berücksichtigt worden ist. Ein Stück weit liegt die Verantwortung aber auch bei demjenigen selber.

Wenn ich Interesse an der Entwicklung eines Standorts habe, wenn Aufrufe aushängen oder in der Zeitung veröffentlicht werden, dass dazu Gespräche stattfinden, muss ich mich auch selber kümmern und sagen: Okay, ich möchte da mitmachen. Ich habe ein Interesse daran. – Es wird keiner ausgeschlossen.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Dazu noch einmal zwei Nachfragen. Geben Sie mir recht, Frau Dubrau, dass bei offenen und einladenden Beteiligungsverfahren sich in der Regel nur derjenige zu Wort meldet, der ein bestimmtes Interesse hat und in einer bestimmten Betroffenheit zu diesem Thema steht, und sich eine breite Mehrheit häufig nicht beteiligt? Zweite Nachfrage: Bauleitverfahren sind gerichtlich überprüfbar. Deswegen noch einmal: Was sind die Maßstäbe, nach denen beurteilt wird, welche Vereine und Verbände neben Trägern öffentlicher Belange dazu eingeladen werden?

Bürgermeisterin Dubrau:

Ich hatte Ihnen zur zweiten Frage schon gesagt: Ich würde noch mal in den 90er-Jahren Regularien nachschauen. Ich habe ein solches Verfahren, wie gesagt, noch nicht erlebt. Es gab in meiner Amtszeit keine Anträge dieser Art. Ich würde Ihnen das aber entsprechend nachreichen. Zu Ihrer ersten Frage. Natürlich melden sich diejenigen, die ein bestimmtes Interesse haben, immer zuerst.

Sicher gibt es auch eine ganze Menge Bürger, die eher private Interessen haben und sich deshalb sehr intensiv beteiligen. Ein Beispiel war das Verfahren in der Ihmelsstraße, in dem eine Initiative sehr massiv für den Erhalt der Garagen gekämpft hat und dort keine Schule wollte. Aber letztendlich ist es unsere und insbesondere auch Ihre Aufgabe, zwischen solchen Interessen abzuwägen und zu einer Entscheidung zu kommen, die richtig ist für die gesamte Stadtgesellschaft.

[…]

Verbleib von Karstadt

Verbleib von Karstadt

Anfrage:

Der Oberbürgermeister hatte angekündigt, alles dafür zu tun, dass Karstadt in seinem angemieteten Gebäude verbleiben kann. Hierzu fragen wir:

Welche konkreten Maßnahmen stellt die SächsGemO dem Oberbürgermeister dafür zur Verfügung?

Anfrage im Allris

Antwort:

Der § 2 der sächsischen Gemeindeordnung fasst die „Aufgaben der Verwaltung“ wie folgt zusammen:

„Abs. 1: Die Gemeinden erfüllen in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts Anderes bestimmen.“

Konkrete Maßnahmen, wie in der Anfrage erfragt, gibt die Sächsische Gemeindeordnung nicht vor.

Eine Gemeinde kann nur Gesetzlichkeiten in ihrer Zuständigkeit, wie z.B. Baugenehmigung und deren Auflagen, überwachen und deren Einhaltung einfordern. Ebenso kann eine Gemeinde ihre eigenen privatrechtlichen Ansprüche, Investitionsverpflichtungen bei Verkäufen von Grundstücken, geltend machen. Die Gemeinde kann nicht in einen privatrechtlichen Konflikt (wie hier bei dem Beispiel Karstadt) eingreifen, solange sie nicht unmittelbar selbst betroffen ist.

Die Ansatzpunkte zur Vertretung kommunaler Interessen ergeben sich im Sinne einer Wirtschaftsförderung und liegen im Erhalt der Arbeitsplätze, der Generierung von (Steuer-) Einnahmen sowie einer lebendigen Citygemeinschaft.

Interessen, welche nicht einklagbar sind, können in Gesprächen, Moderationsverfahren, Statements oder ähnlichem kundgetan bzw. eingeworben werden.

Antwort im Allris

Anfrage zur Vorlage VI-DS-05434 “Überplanmäßige Aufwendungen nach § 78 SächsGemO in Anlehnung an § 79 Absatz 1 SächsGemO für die Kinder- und Jugendförderung und Zuschüsse für Vereine und Verbände im Sozial- und Gesundheitsamt”

Anfrage zur Vorlage VI-DS-05434

Anfrage:

In der Ratsversammlung im Februar 2018 wurde mit der Vorlage VI-DS-05434 in Beschlusspunkt 2 unter anderem beschlossen: „Um Angebote bei Vereinen und Verbänden an die Entwicklungen von Bevölkerungszahlen und Tarifsteigerungen anpassen zu können, sollen im Jahr 2018 zusätzliche Mittel in Höhe von 250.000 € im Rahmen der Förderung freier Träger eingesetzt werden. Davon sollen im Jahr 2018 im Sozialamt 235.000 € und im Gesundheitsamt 15.000 € zusätzlich bereitgestellt werden.”

Darüber hinaus: „Im Sozialamt sollen mit den 235.000 € zum einen in Höhe von 65.000 € höhere Personalaufwendungen bei freien Trägern finanziert werden, um eine weitere teilweise Angleichung an den Tarif im Öffentlichen Dienst zu erreichen. Zum anderen sollen in ausgewählten Fördererbereichen bedarfsgerechte Angebote bei freien Trägern mit 170.000 € weiterentwickelt werden. Dabei geht es zum einen um Angebote offener Seniorenarbeit und zum anderen um Angebote der Wohnungsnotfallhilfe.”

In diesem Zusammenhang fragen wir:

  1. Ist es richtig, dass freien Trägern die Auflage erteilt wurde, das aufgrund oben genannter Vorlage auszureichende Geld für die Tarifanpassung als Einmalzahlung an die Mitarbeiter weiterzugeben ist und damit die Intention der Antragsteller eine Angleichung in der Gehaltsstruktur freier Träger an den Tarifvertrag Öffentlicher Dienst zu erreichen konterkariert wird?
  2. Ist es richtig, dass mindestens ein freier Träger die Zuwendung des Geldes mit der Begründung abgelehnt hat, dass Einmalzahlungen nicht dazu geeignet sind nachhaltig die Problematik der untertariflichen Bezahlung zu lösen?
  3. Sind bereits Gelder aufgrund des o.a. Beschlusses ausgereicht worden? Wenn ja, in welcher Höhe jeweils

a) für die Angleichung der Personalaufwendungen an den TvöD,

b) für die Angebote der offenen Seniorenarbeit,

c) für die Wohnungsnotfallhilfe

und an wie viele Träger jeweils?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Ist es richtig, dass freien Trägern die Auflage erteilt wurde, das aufgrund oben genannter Vorlage auszureichende Geld für die Tarifanpassung als Einmalzahlung an die Mitarbeiter weiterzugeben und damit die Intention der Antragsteller, eine Angleichung in der Gehaltsstruktur freier Träger an den Tarifvertrag Öffentlicher Dienst zu erreichen konterkariert wird?

Die o.g. Auflage bezieht sich auf den Beschluss der Ratsversammlung zum Haushaltsplan 2017/2018 (vgl. VI-HP-04254; „Sozialarbeit stärken“), wonach die Zuwendungen des Sozialamtes für Vereine und Verbände in 2017 und 2018 um je 100.000 Euro erhöht wurden. Für die Verwendung dieser Mittel wurde im Jahr 2017 ein Verteilungsvorschlag erarbeitet und im Januar 2018 endabgestimmt. Die Träger konnten somit erst Anfang des Jahres 2018 über die Verwendung der zusätzlichen Mittel aus dem Jahr 2017 informiert werden. Da eine rückwirkende Tarifanpassung für das Jahr 2017 nicht umsetzbar war, wurden die Träger aufgefordert, die zusätzlichen Gelder (100.000 Euro für 2017) als Einmalzahlung für diejenigen Mitarbeiter zu verwenden, die in den durch das Sozialamt geförderten Projekten im Jahr 2017 beschäftigt waren.

Eine Angleichung der Gehaltsstrukturen der freien Träger an den TVöD kann ab dem Jahr 2018 erfolgen. Die für 2018 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel (100.000 Euro gemäß Beschluss VI-HP-04254 „Sozialarbeit stärken“ zuzüglich 65 TEUR gemäß Beschluss VI-DS-05434 „Zuschüsse Vereine und Verbände im Sozial- und Gesundheitsamt) sollen – sobald die überarbeiteten Finanzierungspläne der Träger vorliegen – noch im II. Quartal 2018 ausge-reicht werden und können für Tarifanpassungen verwendet werden.

2. Ist es richtig, dass mindestens ein freier Träger die Zuwendung des Geldes mit der Begründung abgelehnt hat, dass Einmalzahlungen nicht dazu geeignet sind, nachhaltig die Problematik der untertariflichen Bezahlung zu lösen?

Ein Träger hat die Zuwendung mit der Begründung abgelehnt, dass einzelne (durch das Sozialamt geförderte) Mitarbeiter gegenüber allen anderen Mitarbeitern des Trägers nicht finanziell besser gestellt werden können. Ein weiterer Träger kann aufgrund seiner Tarifgebundenheit nur für einen Teil seiner Mitarbeiter eine Einmalzahlung ausreichen und schöpft deshalb die ihm zur Verfügung stehende Einmalzahlung nicht aus. Die zitierte Begründung ist nicht bekannt.

3. Sind bereits Gelder aufgrund des o.a. Beschlusses ausgereicht worden? Wenn ja, in welcher Höhe jeweils

a.) für die Angleichung der Personalaufwendungen an den TVöD

b.) für die Angebote der offenen Seniorenarbeit,

c.) für die Wohnungslosenhilfe

und an wie viele Träger jeweils?

Mit o.g. Vorlage (VI-DS-05434) wurden Zuschüsse an Vereine und Verbände im Bereich des Sozialamtes (235.000 Euro) und des Gesundheitsamtes (15.000 Euro) beschlossen. Die Mittel wurden noch nicht an die Träger ausgereicht.

zu a) Für die Angleichung der Personalaufwendungen an den TVöD sollen aus o.g. Beschluss im Bereich des Sozialamtes insgesamt 65.000 Euro verwendet werden. Die Gelder sollen – sobald die überarbeiteten Finanzierungspläne der Träger vorliegen – noch im II. Quartal 2018 ausgezahlt werden. Es wird der gleiche Verteilmechanismus wie für die im Rahmen des Beschlusses VI-HP-04254 „Sozialarbeit stärken“ zur Verfügung gestellten Mittel angewandt.

Durch das Gesundheitsamt wird ein Betrag von insgesamt 15.000 Euro für die Aufstockung der Zuwendungen an 8 Vereine, insbesondere zur Anpassung derer Personalkosten verwendet. An 2 Vereine wurden die Bescheide bereits erteilt, bei 6 Vereinen befinden sich die Bescheide in Vorbereitung, da zunächst die Kosten- und Finanzierungspläne der Vereine anzupassen waren.

zu b) Für die Weiterentwicklung der Angebote der offenen Seniorenarbeit sollen insgesamt 120.000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Grundlage hierfür bildet das Konzept offene Seniorenarbeit, das sich derzeit in Abstimmung mit den Trägern befindet. Im Vorgriff auf die im Rahmen des Konzeptes vorgesehenen Maßnahmen wurden bereits erste Gespräche mit Trägern geführt. Zielstellung ist es, die verfügbaren Mittel noch im Jahr 2018 auszureichen.

zu c) Für die Angebote der Wohnungslosenhilfe sollen aus o.g. Beschluss insgesamt 50.000 Euro verwendet werden. Das Konzept Wohnungslosenhilfe wird derzeit überarbeitet. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen dazu dienen, die sich aus der Fortschreibung des Konzeptes abzuleitenden Maßnahmen finanziell zu untersetzen und ggf. einzelne Maßnahmen noch vor der nächsten Winterperiode umzusetzen.

Antwort im Allris

Erteilungspraxis von Sondernutzungserlaubnissen

Erteilungspraxis von Sondernutzungserlaubnissen

Anfrage:

Gemäß §3 (3) der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig werden Sondernutzungserlaubnisse befristet und/oder auf Widerruf erteilt. Gemäß des Verwaltungsstandpunkts zum Antrag  VI-A-04816 der Fraktion Freibeuter) sind Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen. Daher fragen wir:

  1. Sind alle folgenden erlaubnispflichtigen und gebührenbelegten Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen?
    a) 1 Nr. 1 > Hausmülltonnen, Alttextilbehälter
    b) 1 Nr. 6 > Postablagekästen, Briefkästen, Hausbriefkästen
    c) 1 Nr. 7 > Öffentliche Telekommunikationsstellen
    d) 1 Nr. 8 > Wertstoffbehälter für wiederverwertbare Abfälle
    e) 1 Nr. 9 > Selbstverkaufsvorrichtungen für Tageszeitungen
    f) 1 Nr. 10 > Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen
    g) 1 Nr. 14.2 > Werbefahnen und Beachflags
    h) 1 Nr. 14.5 > Werbefiguren mit Eigenwerbung
    i) 1 Nr. 14.6 > Schaukästen und Werbeanlagen
    j) 1 Nr. 14.7 > Werbeanlagen an den Widerlagern von Bahnbrücken
    k) 1 Nr. 14.9 > Werbung auf Sonnenschirmen
    l) 1 Nr. 14.10 > Werbung auf Markisen (ohne Eigenwerbung)
    m) 1 Nr. 14.16 > Papierkörbe mit Werbung
    n) 2.1 Nr. 1 > Freisitze (Wirtschafts- und Sommergärten mit Tischen/Stühlen oder Stehtischen
    o) 2.1 Nr. 3 > Umbauter Gastraum (Imbisswagen und -kioske, Zelte, Pavillons u. ä.)
    p) 3 Nr. 1 > Auslagen im Straßenraum vor Geschäften
    q) 3 Nr. 3 > Verkaufsstände und mobile Verkaufseinrichtungen (tgl. Auf- und Abbau)
  2. Sind alle folgenden erlaubnispflichtigen und gebührenfreien Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen?
    a) § 7 Abs. 3 b > Blumenkübel, Blumenwagen sowie Bänke bis max. 0,60 m Gesamttiefe der Bank vor Geschäften ohne Werbung
    b) § 7 Abs. 3 c > Fahrradständer mit Eigenwerbung oder werbefrei
    c) § 7 Abs. 3 i > Papierkörbe mit Eigenwerbung
    d) § 7 Abs. 3 p > Sondernutzungen im Zusammenhang mit e-Ladesäulen
    e) § 7 Abs. 3 q > Sondernutzungen im Zusammenhang mit Fahrradverleihstationen
    f) § 7 Abs. 3 r > Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Stationsstelle von Mobilitätsstationen
  3. Auf Basis  welcher Grundlage beschränkt die Verwaltung Sondernutzungen auf ein Jahr, wenn die Sondernutzungssatzung als Rechtsgrundlage den Zeitraum zwar befristet, aber nicht näher definiert (§ 3 (3) Sondernutzungssatzung).
  4. Hält der Oberbürgermeister den beantragten Zeitraum oder die auf Dauer angelegte Geschäftstätigkeit eines Antragsstellers für ein „zeitlich begründetes Maß“ gemäß § 2 (4) Sondernutzungssatzung.
  5. Wie begründet der Oberbürgermeister den verwaltungstechnischen Mehraufwand einer unbefristeten Sondernutzung?
  6. Wie erklärt sich, dass die Satzung der Stadt Dresden „Sondernutzungen über einen unbefristeten Zeitraum“ (§ 15 (1) 2. Sondernutzungssatzung der Stadt Dresden) vorsieht, wenn doch der „Rechtsnatur der Sondernutzung immanent ist, dass sie nicht dauerhaft ist“ (vgl. VSP zum Antrag VI-A-04816 der Fraktion Freibeuter)?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Meine Damen und Herren!

Zu den Fragen 1 und 2.

Da die Unterpunkte dieser Anfrage sehr umfangreich waren, habe ich eine summarische Antwort vorbereitet, weil bei den meisten Sondernutzungsgebühren jährlich eine Neubeantragung erfolgen muss. Bei einigen gibt es eine Laufzeit von zwei Jahren. Für eine Reihe von Sondernutzungen liegt aktuell gar kein Fall vor, sodass hier noch keine entsprechende Praxis geübt ist. Für zwei Sondernutzungen – das betrifft die Telekom und die Mobilstationen – werden separate Verträge geschlossen.

Zur Frage 3.

Gemäß Sächsischem Straßengesetz kann die Gemeinde durch Satzung für bestimmte Sondernutzungen eine Ausübung regeln. Das ist mit der vom Stadtrat beschlossenen Sondernutzungssatzung geschehen. Bezüglich der Genehmigungsdauer ist hier in § 2 Absatz 4 erläutert: Jede Sondernutzung ist zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken.
In § 3 Absatz 3 heißt es:

Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird stets befristet und/oder auf Widerspruch erteilt.

Die konkrete Entscheidung darüber ergeht auf dieser Basis im  pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei in jedem Einzelfall auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen ist. – Im Übrigen wird auf die Antworten zu 4, 5 und 6 Bezug genommen, zu denen ich jetzt komme.

Zur Frage 4.

Bereits im Verwaltungsstandpunkt zum diesbezüglichen Antrag der Fraktion Freibeuter wurde dargelegt:

Der Rechtsnatur der Sondernutzung ist immanent, dass sie nicht dauerhaft ist, denn dies käme dem Wegfall der Fläche als öffentliche Verkehrsfläche gleich.

Stichwort „Privatisierung des öffentlichen Raums“: Das geht nach dem Gesetz so nicht. Die auf Dauer angelegte Geschäftstätigkeit eines Antragstellers wäre eine sachfremde Erwägung, welche nicht in die Ermessensentscheidung einfließen darf. Sie stellt kein straßenbezogenes Kriterium dar, und nur solche sind in der Ermessensausübung zu berücksichtigen, da das Straßenrecht nicht nur wirtschafts- und wettbewerbsneutral, sondern auch betätigungs- und wettbewerbsblind ist.

Sondernutzungserlaubnisse sind daher gemäß Straßengesetz und Sondernutzungssatzung zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken und stets befristet oder auf Widerruf zu erteilen. – Ich will hinzufügen: Ich kenne aus etlichen Städten Fälle des Widerrufs, die ausgesprochen schwierig sind und teilweise langjährige Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Für die Verlängerung einer Sondernutzung wird jedoch ein vereinfachtes Verfahren nach § 3 Absatz 1 der Satzung durchgeführt, nach dem nicht wieder alle Unterlagen beigebracht werden müssen, sondern bei unveränderter Nutzung nur das Antragsformular erneut eingereicht werden muss.

Zur Frage 5.

Die Erteilung „befristet“ oder „widerruflich“ liegt, wie dargestellt, im Ermessen der Stadt. Durch die Verwaltungspraxis der Befristung wird bereits bei Erteilung der Erlaubnis explizit deutlich, dass eine dauerhafte Nutzung tatsächlich nicht zulässig ist. Damit wird dem Anschein der dauerhaften Entziehung und damit der faktischen Entwidmung der öffentlichen Verkehrsflächen entgegengewirkt. Würden Sondernutzungserlaubnisse nicht als befristete, sondern generell als unbefristete, unwiderrufliche Sondernutzungserlaubnisse erteilt, erschwerte dies den gerechten Interessenausgleich unterschiedlicher Antragsteller.

Manchmal ändert sich ja auch etwas. Ein Beispiel: Der Bereich vor einem Laden wird vom benachbarten Gastronomiebetrieb für die Aufstellung von Tischen und Stühlen mitgenutzt. Schließt dieser Laden und zieht danach dort auch Gastronomie ein, wird sie diesen Bereich natürlich selbst nutzen wollen. Es ist mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden, für diesen Bereich eine Kündigung vorzunehmen.

Zusätzliche Entscheidungen müssen getroffen werden. Zusätzliche  Bearbeitung von Bescheiden muss erfolgen. Eine Befristung bis maximal zum Ende des Kalenderjahres erfolgt auch deshalb, da im Vorfeld und im Falle der hier geforderten unbefristeten Erlaubniserteilung nicht geprüft werden kann, wie sich eventuelle Baumaßnahmen, Leitungsverlegungen, Veranstaltungen und Ähnliches für den weiteren Zeitraum entwickeln.

Bei Erlaubniserteilung werden stets die Belange des Gemeingebrauchs und die anderer potenzieller Sondernutzungen zu erwägen sein, die nicht von vornherein von einer Nutzung ausgeschlossen werden dürfen. Mit befristet erteilten Erlaubnissen kann konkret und verbindlich gegenüber den Antragstellern agiert werden. Das Risiko kurzfristiger Widerrufe entfällt nahezu, da der Beurteilungszeitraum überschaubar bleibt und somit auch für den Antragsteller berechenbar ist.

Zur Frage 6.

Die Stadt Dresden hat inhaltlich keine andere Regelung als die Stadt Leipzig. In der Dresdner Satzung heißt es in § 5 Absatz 1:

Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf schriftlich erteilt …

Die Stadt Dresden geht also wie die Stadt Leipzig davon aus, dass es bei Sondernutzungen immanent ist, dass diese nicht dauerhaft und unbefristet erteilte Erlaubnisse sind. Deshalb werden nach Auskunft der Kollegen in Dresden ausschließlich Freisitze mit Widerrufsvorbehalt ausgereicht.
In der Stadt Leipzig sind bei Nachbeantragungen von Freisitzen, die beim Ordnungsamt erfolgen, lediglich das entsprechende Antragsformular und eine Lageskizze durch den Antragsteller vorzulegen. Ab dem zweiten Jahr der Beantragung wird bei gleicher Beantragung von einem Bestandsfreisitz ausgegangen und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Hier ist lediglich das Antragsformular an die Gewerbebehörde einzureichen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für die Erteilung von Erlaubnissen für Werbeaufsteller, Werbefahnen und Beachflags beim Verkehrs- und Tiefbauamt. Auch hier ist ab dem zweiten Jahr lediglich ein Verlängerungsantrag zu stellen und Auskunft darüber zu geben, ob sich gegenüber dem Vorjahr Standort und Firmierung geändert haben.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Dubrau, vielen Dank für die umfassende Beantwortung dieser umfassenden Anfrage. Eine Nachfrage habe ich aber noch. Sie hatten ausgeführt, dass nach Informationen der Kollegen in der Landeshauptstadt Dresden die Sondernutzungserlaubnisse widerruflich erteilt werden und dass es im Grunde bei uns in Leipzig ähnlich sei, weil nur noch im vereinfachten Verfahren die Wiedererteilung der Erlaubnisse beantragt werden müsse.

Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, es in Leipzig gänzlich wie in Dresden zu handhaben, für Freisitze die Sondernutzungserlaubnis widerruflich zu erteilen, also nicht mit der Notwendigkeit verbunden, die Nutzung jährlich, wenn auch nur im vereinfachten Verfahren, erneut beantragen zu müssen?

Bürgermeisterin Dubrau:

Ich hatte ja eben ein Beispiel genannt. Die Erlaubnis für einen Freisitz kann gelegentlich großzügiger erteilt werden, wenn sich auf dem Nachbargrundstück ein Laden befindet und dieser Teil mitgenutzt werden kann. Wenn sich aber in diesem Laden auch Gastronomie ansiedelt, was in der Vergangenheit schon öfter der Fall war, wäre das Verfahren, diese Erlaubnis zu kündigen, sehr viel umfänglicher als das Verfahren, das wir hier in Leipzig anwenden.

Herr Rosenthal wird sicherlich in einer der nächsten Sitzungen oder auch schriftlich dazu eine Antwort geben können. Das Ordnungsamt liegt ja in seinem Zuständigkeitsbereich.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Gut. Dann nehme ich das jetzt so zur Kenntnis. Vielen Dank.

Speisenversorgung in Kitas und Schulen

Speisenversorgung in Kitas und Schulen

Anfrage:

Die Ausschreibungen für die Speisenversorgung in Kindertagesstätten der Stadt Leipzig ist abgeschlossen, die Verträge der Eltern mit den beiden verbliebenen Speisenversorgern sind geschlossen.  Angesichts des Vorgehens der Verwaltung und der fehlenden Einbindung der Eltern in die Auswahl der Speisenversorger regt sich erheblicher Unmut, der für die ausstehende Ausschreibung der Speisenversorgung an Schulen der Stadt Leipzig vermieden werden soll. Daher fragen wir:

  1. Was wäre, wenn die Eltern entschieden, nicht länger die Speisenversorgung durch den durch die Stadt ausgewählten Anbieter in Anspruch zu nehmen und stattdessen die Essensversorgung selbst organisieren würden – ggf. unter Beteiligung eines externen Dienstleisters?
  2. Welche Maßnahmen könnte und welche würde die Stadtverwaltung dagegen ergreifen? Dürfte ein von den Eltern beauftragter Dritter das Gelände der Einrichtung überhaupt betreten?
  3. Werden im Rahmen der Ausschreibung zur Speisenversorgung in Kitas und Schulen Mindestabnahmen garantiert? Wenn ja, welche Auswirkung hätten massenhafte Kündigungen der Eltern auf den Stadthaushalt?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Was wäre, wenn die Eltern entschieden, nicht länger die Speisenversorgung durch den durch die Stadt ausgewählten Anbieter in Anspruch zu nehmen und stattdessen die Essenversorgung selbst organisieren würden – ggf. unter Beteiligung eines externen Dienstleisters?

Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages in den Kindertageseinrichtungen akzeptieren die Eltern, dass sie bei einer Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (Mittagessen) den vertraglich durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung gebundenen Speisenanbieter nutzen. Grundlage für die Versorgung des Kindes in der Einrichtung ist der privatrechtliche Vertrag zwischen den Sorgeberechtigten und dem Versorgungsunternehmen. Schließen die Eltern keinen Vertrag mit dem Unternehmen, obliegt es den Eltern die Versorgung Ihres Kindes sicherzustellen.

2. Welche Maßnahmen könnte und welche würde die Stadtverwaltung dagegen ergreifen? Dürfte ein von den Eltern beauftragter Dritter das Gelände der Einrichtung überhaupt betreten?

Die Fragestellung wirft vielfältige organisatorische Fragen und Rechtsfragen auf, die eingehender geprüft werden müssten.

3. Werden im Rahmen der Ausschreibung zur Speisenversorgung in Kitas und Schulen Mindestabnahmen garantiert? Wenn ja, welche Auswirkungen hätten massenhafte Kündigungen der Eltern auf den Stadthaushalt?

Nein, es werden keine Mindestabnahmen im Rahmen der Ausschreibung garantiert.

Antwort im Allris

Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auf die Stadtverwaltung

Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auf die Stadtverwaltung

Anfrage:

Ab dem 25. Mai 2018 gilt mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)  in der Europäischen Union ein einheitliches Datenschutzrecht. Die DS-GVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Hierzu fragen wir:

  1. Welche Auswirkungen hat die DS-GVO auf die Arbeitsabläufe in der Verwaltung der Stadt Leipzig?
  2. Welche Kosten sind mit der Umsetzung der DS-GVO in der Stadtverwaltung der Stadt Leipzig verbunden (technische Anpassung, Mitarbeiterschulungen, etc.)?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Auswirkungen hat die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf die Arbeitsabläufe in der Verwaltung der Stadt Leipzig?

Wesentliche Datenschutzgrundsätze (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, die Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung, Richtigkeit, Transparenz sowie der technisch-organisatorische Datenschutz) und bekannte Regelungen bleiben auch mit der DSGVO bestehen. Insofern wird es keine zwingenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe geben, gleichwohl im Einzelfall Anpassung möglich sein können. Bei der öffentlichen Aufgabenerfüllung ermöglichen Öffnungsklauseln in der DSGVO die weitgehende Beibehaltung der bisherigen vorrangigen datenschutzrechtlichen Vorschriften im Fachrecht. Derzeit werden Fachgesetze angepasst.

Im Kern wird durch die DSGVO das Betroffenenrecht gestärkt, insbesondere bei Informationspflichten.

Das neu eingeführte Recht auf Datenübertragbarkeit besteht nicht bei Verarbeitungen, die für die Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich sind, die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, die der Stadt Leipzig übertragen wurde.

Zur Anpassung an die DSGVO wurde im Bereich des Dezernats Allgemeine Verwaltung ein Projekt eingerichtet, das die erforderlichen organisatorischen, rechtlichen und technischen Maßnahmen trifft bzw. veranlasst. Im Rahmen des Projekts wurden Dokumentationsvorgaben sowie Umsetzungs- und Anwendungshilfen erarbeitet und verteilt sowie Einweisungen durchgeführt.

Das betrifft v.a.

  • die Ablösung des Verzeichnisses automatisierter Verfahren, durch ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten,
  • die Umsetzung der künftig erweiterten Informationspflichten bei der Datenerhebung,
  • die Benachrichtigung der Datenschutzaufsichtsbehörde und der betroffenen Personen bei „Datenschutzpannen“,
  • die Prüfung und Anpassung von Auftragsverarbeitungsverträgen,
  • die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen, die vor der Einführung von Verarbeitungen mit einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen durchzuführen ist.

Der technisch-organisatorische Datenschutz und die Informationssicherheit werden im Rahmen eines Informationssicherheitsprozesses gewährleistet, der gerade eingeführt und durch den Informationssicherheitsbeauftragten gesteuert wird.

Die Organisationsbereiche werden im Rahmen ihrer Aufgabenzuständigkeit wie bisher die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gewährleisten, die dann erweiterten Informationspflichten bei der Datenerhebung umsetzen, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen und den betroffenen Personen die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen.

2. Welche Kosten sind mit der Umsetzung der DS-GVO in der Stadtverwaltung der Stadt Leipzig verbunden (technische Anpassung, Mitarbeiterschulungen, etc.)?

Das Projekt zur Anpassung an die DSGVO arbeitet mit vorhandenen Ressourcen.

Geprüft wird aktuell die Beschaffung einer marktüblichen Software zur Unterstützung des Informationssicherheits- und Datenschutzmanagements, insbesondere bei der Planung, Umsetzung und Überwachung von Datensicherheitsmaßnahmen, der Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, der Regelung von Auftragsverarbeitungen und der Datenschutz-Folgenabschätzung. Dazu gab es bereits einen Austausch mit anderen Stellen.

Auch ohne die DSGVO wäre eine Softwarebeschaffung zur Unterstützung des Informationssicherheits- und Datenschutzmanagements erforderlich.

Antwort im Allris

LVV-Struktur verschlanken

Ohne Ergebnisverantwortung für ein eigenes Geschäft fehlt der Geschäftsführung der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (LVV) die Führungsautorität auf Grund eigener Erfolge.

Konflikte mit den starken Geschäftsführern der Tochtergesellschaften sind vorprogrammiert. Diese könnten bei einer Verschlankung der Führungsstruktur vermieden werden.

Ein diversifiziertes Unternehmen mit mehreren Geschäftsfeldern benötigt eine strategische und kaufmännische Führung des Unternehmens insgesamt sowie Bereichsverantwortliche für jedes Geschäftsfeld.

Somit ergibt sich für den LVV-Konzern ein Führungsteam von fünf Personen mit der Verantwortung für die Gesamtstrategie, die kaufmännischen Belange sowie die Bereiche Energie, Wasser und Verkehr. Die Bereichsleiter Energie, Wasser und Verkehr sollten ihre Funktion als Geschäftsführer der jeweiligen Tochterunternehmen ausüben, während die strategische und kaufmännische Führung in der LVV angesiedelt wird. Wobei der kaufmännische Geschäftsführer der LVV zusätzlich die Funktion des kaufmännischen Geschäftsführers der Tochtergesellschaften ausübt.

Kontaktieren Sie uns gern mit Fragen und Anregungen per E-Mail an: info@freibeuterfraktion.de.

Sven Morlok, Stadtrat

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 21. April 2018

Freibeuter regen Weiterentwicklung der Förderung von Freien Trägern im Bereich des Sozialamtes an

Freibeuter regen Weiterentwicklung der Förderung von Freien Trägern im Bereich des Sozialamtes an

Pressemitteilung:

Witte (FDP):

“Stadtrat hat Scheuklappen nicht abgelegt”

Auf Initiative der Fraktion Freibeuter beschloss der Leipziger Stadtrat in seiner Sitzung am 18. April 2018, die Konzepte und Planungen des Sozialamtes, als Grundlage der Förderung von Angeboten bei freien Trägern, bedarfsgerecht – auch mit Blick auf den spezifischen Bedarf von Sozialräumen – durch das Sozialamt weiterzuentwickeln.

Naomi-Pia Witte geht der Beschluss nicht weit genug, begrüßt aber, mit dem Antrag grundsätzlich den Stein ins Rollen gebracht zu haben.

“Die Förderung der freien Träger durch das Sozialamt hätte einer grundsätzlichen Prüfung, gerade von außen, bedurft. Anhand einer Bewertungsmatrix hätten Sozial- und Gesundheitsamt ein Controlling der geförderten Maßnahmen einführen können, um zukünftig bei steigendem Bedarf einer wachsenden Stadt und knappen Ressourcen den hilfsbedürftigen Bürgern in Leipzig ein maßgeschneidertes Angebot durch die freien Träger im Bereich Sozialamt/Gesundheitsamt unterbreiten zu können. Das war vom Stadtrat nicht gewollt”,

so die Freidemokratin, die die Freibeuter im Sozialausschuss vertritt.

Angebote der freien Träger im Bereich des Sozialamtes zukunftsfest gestalten

[Antrag VI-A-04671-NF-02 | Status: geändert beschlossen]

Beschluss:

Die Konzepte und Planungen des Sozialamtes, als Grundlage der Förderung von Angeboten bei freien Trägern, werden bedarfsgerecht – auch mit Blick auf den spezifischen Bedarf von Sozialräumen – durch das Sozialamt weiter entwickelt.


Neufassung:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mittels eines externen Dienstleisters die Bedarfslagen bezüglich sozialer Angebote, die durch freie Träger erbracht werden, zu evaluieren, und daraus den Finanzbedarf für die Förderung der freien Träger im Bereich des  Sozialamtes und des Gesundheitsamtes zu ermitteln.

Die Bedarfslagen sollen vor allem unter Beachtung folgender Schwerpunkte eruiert werden:

–          sozialräumlicher Bezüge,

–          den Bedingungen der wachsenden Stadt,

–          und der Integration von Geflüchteten.

Weiterhin wird eine Bewertungsmatrix erarbeitet, anhand derer im Sozialamt und im Gesundheitsamt ein Controlling der geförderten Maßnahmen durchgeführt werden kann, um zukünftig bei steigendem Bedarf (wachsende Stadt) und knappen Ressourcen den hilfsbedürftigen Bürgern in Leipzig ein maßgeschneidertes Angebot durch die freien Träger im Bereich Sozialamt/Gesundheitsamt unterbreiten zu können.

Sachverhalt:

Die Fördermittel im Bereich des Sozialamts sind – mit einer Ausnahme – seit Jahren nicht erhöht worden. In dieser Zeit gab es allerdings erhebliche Erhöhungen der Ausgaben für die freien Träger sowohl im Personalbereich (Tarifsteigerungen) als auch bei den Sachkosten (Miete, Energie, etc.). Dies bedeutet eine faktische Kürzung. Diese faktische Kürzung zwingt die freien Träger dazu, Kürzungen im Leistungsangebot ihrer Maßnahmen vorzunehmen. Die Kürzungen im Leistungsangebot der freien Träger können dazu führen, dass das Sozialamt seinerseits wiederum Kürzungen bei den Fördermitteln vornimmt. Dies führt zwangsweise zusammen mit den Kostensteigerungen im Personal- und Sachbereich zu weiteren Kürzungen im Leistungsangebot.

Die fehlende Erhöhung der Fördermittel im Bereich des Sozialamtes in den vergangenen Jahren birgt die Gefahr, dass auf der einen Seite ganze Maßnahmen von den Trägern aus Kostengründen gestrichen werden müssen, oder aber Maßnahmen im Angebot so drastisch reduziert werden müssen, dass sie unwirksam werden.

Als sinnvolles Vorbild für die Ermittlung der Bedarfslagen bezüglich sozialer Dienstleistungen könnte die vor kurzem durchgeführte Evaluation in der Offenen Seniorenarbeit der Stadt Leipzig dienen.

Mittels der klaren Definition der Bedarfslagen für soziale Dienstleistungen durch die Berater soll sichergestellt werden, dass die wichtige Arbeit der freien Träger im Bereich des Sozialamtes mittelfristig auf eine sichere und ausreichend finanzielle Basis gestellt wird, und damit auch für die Anbieter der Maßnahmen eine größere Planungssicherheit erreicht wird.


Ursprüngliche Fassung:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Bedarfslagen bezüglich sozialer Dienstleistungen der Stadt Leipzig – neben den pflichtigen Leistungen – darzustellen und zu priorisieren, sowie den Finanzbedarf zu ermitteln. Er engagiert dazu externe Berater.

Die Bedarfslagen sollen vor allem unter Beachtung folgender Schwerpunkte eruiert werden:

–          sozialräumliche Bezüge,

–          Bedingungen der wachsenden Stadt

–          und Integration von Geflüchteten.

Sachverhalt:
Die Fördermittel im Bereich des Sozialamts sind – mit einer Ausnahme – seit Jahren nicht erhöht worden. In dieser Zeit gab es allerdings erhebliche Erhöhungen der Ausgaben für die freien Träger sowohl im Personalbereich (Tarifsteigerungen) als auch bei den Sachkosten (Miete, Energie, etc.). Dies bedeutet eine faktische Kürzung. Diese faktische Kürzung zwingt die freien Träger dazu, Kürzungen im Leistungsangebot ihrer Maßnahmen vorzunehmen.

Die Kürzungen im Leistungsangebot der freien Träger können dazu führen, dass das Sozialamt seinerseits wiederum Kürzungen bei den Fördermitteln vornimmt. Dies führt zwangsweise zusammen mit den Kostensteigerungen im Personal- und Sachbereich zu weiteren Kürzungen im Leistungsangebot.

Die fehlende Erhöhung der Fördermittel im Bereich des Sozialamtes in den vergangenen Jahren birgt die Gefahr, dass auf der einen Seite ganze Maßnahmen von den Trägern aus Kostengründen gestrichen werden müssen, oder aber Maßnahmen im Angebot so drastisch reduziert werden müssen, dass sie unwirksam werden.

Als sinnvolles Vorbild für die Ermittlung der Bedarfslagen bezüglich sozialer Dienstleistungen könnte die vor kurzem durchgeführte Evaluation in der Offenen Seniorenarbeit der Stadt Leipzig dienen.

Mittels der klaren Definition der Bedarfslagen für soziale Dienstleistungen durch die Berater soll sichergestellt werden, dass die wichtige Arbeit der freien Träger im Bereich des Sozialamtes mittelfristig auf eine sichere und ausreichend finanzielle Basis gestellt wird, und damit auch für die Anbieter der Maßnahmen eine größere Planungssicherheit erreicht wird.

Hobusch (FDP): “Nadelöhr Karli war absehbar, Verkehrspolitik langfristig denken!”

Nadelöhr Karli war absehbar, Verkehrspolitik langfristig denken

Pressemitteilung:

Als „von einer breiten schwarz-rot-grün-roten Mehrheit im Stadtrat so gewollt“ bezeichnet FDP-Stadtrat René Hobusch die Ergebnisse der Pünktlichkeitsuntersuchung bei den Leipziger Verkehrsbetrieben auf der Karl-Liebknecht-Straße. Danach gibt es nach dem Umbau keine verbesserte Pünktlichkeit.

„Dies war absehbar. Dies war erwartbar. Dies war durch die bewusste Auswahl der Umbauvariante so vom Stadtrat und der Stadtverwaltung gewollt“,

beschreibt Hobusch die Situation,

„bei aller Freude und Euphorie vor sechs Jahren, dass es endlich losgeht, ist eine klare stadtgestalterische Entscheidung ausgeblieben. Stattdessen wurde fast nur darauf geschaut, dass man möglichst viele Fördermittel einsammeln kann. Dafür mussten unterschiedliche Prioritäten in den Abschnitten gesetzt werden. Am Ende gab es ein Kuddelmuddel und keine klare Entscheidung für die Förderung des ÖPNV. Auch nicht für den Radverkehr. Und auch nicht für den Auto- oder Fußverkehr.“

Am Ende hätten am 19. April 2012 alle Stadträte für die Mischmaschvariante gestimmt. „Bei einer Gegenstimme und vier Enthaltungen“, so Hobusch und ergänzt:

„Viele Bürger haben uns damals gefragt: Warum hat die FDP nicht dafür gestimmt. Bereits damals haben wir erklärt, dass die Mischmaschvariante keinem wirklich hilft. Wir dürfen langfristig wirkende Entscheidungen nicht unter dem Eindruck kurzfristiger Notwendigkeiten treffen. Stadtentwicklung wirkt Jahrzehnte. Wohin so ein kurzfristiges Denken führt sehen wir jetzt. Die Karli wird auf lange Sicht ein Nadelöhr bleiben.“

Mit Blick auf die Debatte zur Stadt- und Verkehrsentwicklung in der Messestadt spricht sich der Freidemokrat für eine langfristige Folgenabschätzung aus.

„Blenden wir doch Fördermittelszenarien erst einmal aus. Es geht um die besten Ideen, die auch in 50 Jahren einen positiven Beitrag leisten. Wenn wir die gefunden haben, dann sollten wir schauen, wie wir das finanziert bekommen. Nicht umgekehrt. Die Entwicklung auf der Karli sollte uns ein mahnendes Beispiel sein.“