Einsetzung eines zbA “Strategische Personalfragen”

[Antrag VII-A-06454-NF-03| Status: ungeändert beschlossen| Einreicher: Freibeuter]

Beschluss:

1. Der Stadtrat bildet gemäß § 43 Abs. (1) SächsGemO i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, i. V. m. § 17 Abs. (6) der Hauptsatzung einen zeitweilig beratenden Ausschuss „Strategische Personalfragen“.

2. Der Stadtrat legt die Gesamtzahl der Mitglieder des zeitweilig beratenden Ausschusses gemäß § 17 Abs. (3) auf sechs Mitglieder fest. Jede Fraktion entsendet gemäß § 17 Abs. (2) der Hauptsatzung ein Mitglied in den zeitweilig beratenden Ausschuss. Der Beigeordnete nimmt gemäß § 17 Abs. (3) an den Sitzungen des zeitweilig beratenden Ausschusses teil.

3. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte die oder den Vorsitzende(n).

4. Der zeitweilig beratende Ausschuss berät Sachverhalte des strategischen Personalmanagements und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Diesem zeitweilig beratenden Ausschuss werden insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:

4.1 Information zu Prozessen des Personalmanagements und zur Evaluation von Personal- und Organisationsprozessen,

4.2 Information zum Personalentwicklungskonzept und zur Qualifizierung von Beschäftigten aus arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und der Umsetzung.

5. Der zeitweilig beratende Ausschuss kann beschließen, in Abstimmung mit dem Dezernenten, sachverständige Dritte zur Beratung und Sachaufklärung hinzuzuziehen.

6. Über die Beendigung der Arbeit des zeitweilig beratenden Ausschusses entscheidet der Stadtrat. Zum Abschluss der Arbeit berichtet der Ausschuss dem Stadtrat über die Arbeit.


Ursprungsantrag:

Der Stadtrat gründet eine Arbeitsgruppe “Strategisches Personalmanagement”. Diese soll sich um folgende Themen kümmern:

  1. Begleitende Beratung des Oberbürgermeisters bei den Veränderungen der Strukturen der Verwaltung.
  2. Rechtzeitige Kenntnisnahme und begleitende Unterstützung bei Problemen der Aufgabenerledigung oder sich neu abzeichnenden Aufgabenfeldern.
  3. Diskussion der Maßnahmen, die aus Mitarbeiterbefragungen abgeleitet wurden und Begleitung der Umsetzung dieser Maßnahmen.
  4. Vorberatung und Information zum Stand von Personalauswahlverfahren leitender Bediensteter entsprechend § 8 der Hauptsatzung.
  5. Information zu Prozessen des Personalmanagements und Unterstützung bei der Evaluation von Personal- und Organisationsprozessen wie bspw. den Prozess von der Stellenbewertung bis zur Einstellung. Wie wird der Wissenstransfer gewährleistet, wenn die vorherigen Stelleninhaber bereits aus dem Dienst ausgeschieden sind?
  6. Überprüfung und Begleitung der Umsetzung des Personalentwicklungskonzeptes zur Qualifizierung von Beschäftigten aus arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.

Begründung:

Die Arbeitsgruppe – beispielsweise könnte die frühere AG Hauptsatzung damit fortgeführt werden – soll dem Personalmanagement als Stadtratsgremium begleitend zur Seite stehen.

Viele der Prozesse und Entscheidungen tangieren den Stadtrat in Einzelentscheidungen. Besetzung von Stellen leitender Bediensteter, der Stellenplan der Stadtverwaltung oder die begleitende Beratung zu Organisationsstrukturen und neuen Anforderungen an die Verwaltung beschäftigen immer wieder verschiedene Gremien des Rates. Der zuständige Fachausschuss, der sich mit einer großen Themenbreite zu beschäftigen hat, ist bereits jetzt schon mit sehr vielen Themen befasst.

Außerdem gilt es bestehende Strukturen und Prozesse im Personalbereich (auch ämterübergreifend) zu prüfen und ggf. neu zuzuordnen. Hier möchte der Stadtrat aktiv in Diskussionen einbezogen werden und den OBM bei seiner Entscheidungsfindung zu Aufgabenzuordnungen in der Verwaltung unterstützen.

Der Stadtrat hat die Mitarbeiterbefragung am Ende der letzten Legislatur zur Kenntnis genommen. Der Oberbürgermeister sollte den Stadtrat bis Ende 2020 zum Stand der aus dieser Befragung abgeleiteten zentralen Maßnahmen informieren, was bis dato aussteht.

Es ist wichtig, ein gutes und weitsichtiges Personalmanagement zu betreiben. Wenn es aufgrund langer Vakanzen keine Staffelübergabe von den vorhandenen zu den neuen Mitarbeitern gibt, geht sehr viel Wissen verloren. Das können wir uns nicht leisten. Hier möchte der Stadtrat die Stadt unterstützen, geeignete Maßnahmen und Konzepte zum Wissenstransfer zu erarbeiten und einzuführen.

Der Stadtrat, der die grundsätzlichen Beschlüsse auch für den Stellenplan und die Haushaltsmittel auch für die Personalentwicklung zu fassen hat, sollte eng, natürlich unter strenger Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und des Datenschutzes, in diese Prozesse eingebunden werden.

Die Organisationshoheit des OBM nach SächsGemO wird hiervon nicht beeinträchtigt, sondern schafft Transparenz und Verständnis in den Ratsfraktionen.

Die Arbeitsgruppe soll auch die Umsetzung des vom Stadtrat beschlossenen Personalentwicklungskonzepts evaluieren. Der Einsatz der geförderten Beschäftigten der Kommunalen Eigenbetriebe Engelsdorf in den Bürgerämtern während der Corona-Pandemie, hat deutlich gezeigt, dass es sich hier um gute, motivierte Mitarbeiter handelt. Dieses positive Momentum gilt es zu nutzen, um die Übernahme der Beschäftigten in die Verwaltung und Eigenbetriebe voranzutreiben.

Es ist uns bewusst, dass die Gründung einer neuen Arbeitsgemeinschaft nicht unbedingt für Begeisterungsstürme sorgen wird. Deshalb schlagen wir vor, die AG Hauptsatzung umzubenennen und als AG Strategisches Personalmanagement fortzuführen.

 

Corona-Prämie 2021 und 2022 in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben ermöglichen

[Antrag VII-A-06729| Status: geändert beschlossen| Einreicher: Freibeuter]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

  1. 1. Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen werden für die Jahre 2021 und 2022 erneut ermächtigt, über die Auszahlung einer Corona-Prämie im Jahr 2022 in analoger Anwendung der COVID-19-Prämien-RL 2020 eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.
  2. 2. Voraussetzung für die Prämierung sind besondere Leistungen, die Beschäftigte in den Jahren 2021 und 2022 in Zusammenhang mit der Pandemiebewältigung bzw. zur Kompensation im Regelbetrieb erbracht haben und die nach objektiven Kriterien festzustellen sind. Eine Pauschalauszahlung an alle Beschäftigten ist nicht zulässig.
  3. 3. Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen.für die Stadtverwaltung aus Mitteln des Personalbudgets 2022 in Höhe von bis zu 425.000 Euro.
  4. 4. Die Eigenbetriebe finanzieren die Prämienzahlungen aus dem laufenden Wirtschaftsplan. Die Größenordnung hat sich, unter Berücksichtigung der Steuer- und SV-Beitragspflicht, am Prämienbudget aus 2020 zu orientieren.

Ursprungsantrag:

  1. 1. Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen werden für die Jahre 2021 und 2022 erneut ermächtigt, über die Auszahlung einer Corona-Prämie in analoger Anwendung der COVID-19-Prämien-RL eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.
  2. 2. Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen.

Begründung:

Das Jahr 2021 war wieder einmal stark von den pandemischen Wirkungen betroffen. Dies hat auch in unseren Eigenbetrieben sowie in Bereichen der Stadtverwaltung zu enormen zusätzlichen physischen wie psychischen Belastungen geführt, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterworfen waren. Unsere Eigenbetriebe und die besonders betroffenen Bereiche der Stadtverwaltung sind dennoch verhältnismäßig gut durch diese anhaltend schwierigen Zeiten gekommen, was in erster Linie den engagierten Mitarbeitenden zu verdanken ist bzw. ohne ihr unermüdliches Mitwirken nicht möglich gewesen wäre.

Wir halten es auch in diesem Jahr für dringend geboten, den Mitarbeiter*innen unserer Eigenbetriebe und der Stadtverwaltung unseren Dank auszusprechen und eine coronabedingte Sonderprämie zukommen zu lassen.

Im vergangenen Jahr wurden der Oberbürgermeister und die Betriebsleiter*innen per Ratsbeschluss (VII-DS-01487-NF-02) über die COVID-19-Prämien-RL des VKA, die bis zum 31.12.2020 befristet war, ermächtigt, eigenständig über die Vergabe sogenannter Corona-Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und auf Grundlage nachvollziehbarer Kriterien entscheiden zu können. Dabei ist zugleich zugesagt worden, dass im unwahrscheinlichen Falle fehlende wirtschaftliche/finanzielle Möglichkeiten eines Eigenbetriebes durch einen möglichen Verlustausgleich durch die Stadt Leipzig im Rahmen des Jahresabschlusses kompensiert werden könnten. Eine fristgemäße Zahlung einer steuerfreien Prämienzahlung muss bis spätestens 31.03.2022 erfolgen. Die grundsätzliche Steuerfreiheit von Sonderprämien ist auf einen Gesamtbetrag von insgesamt 1.500 Euro begrenzt (§ 3 Nr. 11a EStG). Diese Summe schließt bereits gezahlte Prämien aus den Jahren 2020 und 2021 ein. Dies betrifft konkret die Corona-Prämie nach dem Ratsbeschluss 2020 und die Corona-Prämie vom Dezember 2020 aufgrund des Tarifabschluss (gestaffelt nach Entgeltgruppen; max. 600 Euro). Dies führt dazu, dass die Steuerfreigrenze je nach Einzelfall bereits erreicht sein könnte und bei erneuter Prämierung eine Prämie unattraktiver aber dennoch möglich wäre. Nichtsdestotrotz könnten auch Mitarbeiter*innen prämiert werden, die bislang keine Prämie erhalten haben, da die Pandemieaufgaben im Jahr 2021 noch vielfältiger geworden sind und hierdurch auch mehr Beschäftigte mit Sonderaufgaben betraut und abgeordnet wurden. Außerdem ist es gerade durch Personalabordnungen für spezielle Pandemieaufgaben zu erhöhten Aufgabenmengen in der Stammbelegschaft gekommen, um das operative Alltagsgeschäft aufrecht zu erhalten.

  1. 1. Die Freigabe der Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Honorierung besonderer Belastungen von Beschäftigten während der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Prämien-RL) für die Anwendung in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben wird beschlossen.
  2. 2. Der Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter werden ermächtigt, über die Anwendung der COVID-19-Prämien-RL eigenverantwortlich zu entscheiden und die Umsetzung auf betrieblicher Ebene zu regeln.
  3. 3. Die Finanzierung der Prämienzahlungen erfolgt jeweils aus dem laufenden Budget bzw. Geschäft. Defizite, die den Eigenbetrieben aufgrund der Prämienzahlung entstehen, werden im Rahmen der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung durch die Stadt Leipzig ausgeglichen.

Stadtratsbeschluss VII-DS-01487-NF-02 vom 16.09.2020

Wir halten es daher auch in diesem Jahr für dringend geboten, den Oberbürgermeister und die Eigenbetriebsleiter*innen wie im vergangenen Jahr zu ermächtigen, über die Vergabe von coronabedingten Sonderprämien an ihre Mitarbeiter*innen entscheiden zu dürfen. Dies wäre nicht nur ein angemessenes Zeichen des Dankes und der Wertschätzung ihrer in diesem Jahr geleisteten Arbeit, sondern dient zugleich auch der Fachkräftebindung in Zeiten eines angespannten Arbeitsmarktes.

Mit dem Beschluss des vorliegenden Antrages soll die Ermächtigung des Oberbürgermeisters und der Eigenbetriebsleiter*innen zur Zahlung einer Corona-Prämie entsprechend eines transparenten Kriterienkataloges analog zu 2020 gegeben werden. Da auch in 2022 von einer coronabedingt anhaltend angespannten Lage auszugehen ist, erscheint es sinnvoll, diese Ermächtigung für 2021 und 2022 auszusprechen.

 

Sirenen zur Katastrophenwarnung

[Antrag VII-A-06359-NF-02| Status: geändert beschlossen| Einreicher: Freibeuter]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die aktuelle Warninfrastruktur in der Stadt Leipzig (einschließlich der Möglichkeiten von CB nach dessen Einführung) zu evaluieren. Dies soll auf der Basis der maßgeblichen Gefährdungsszenarien in der Stadt erfolgen. Dem Stadtrat ist bis spätestens Ende 2022 ein entsprechender Bericht vorzulegen.


 

Beschlussvorschlag der ersten Neufassung:

  •   Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Installation von Sirenen auf öffentlichen Gebäuden der Stadt Leipzig und an freistehenden Masten unverzüglich und unabhängig von der Einführung des Cell Broadcastings zu prüfen. Die Prüfung soll eine möglichst effiziente Sireneninfrastruktur umfassen sowie Mittel aus dem „Sonderförderprogramm Sirenen“ des Bundes einbinden und dem Stadtrat bis zur Übergabe des Entwurfes des Doppelhaushaltes 2023/24noch im ersten Halbjahr 2022 vorliegen.
  •      Bei positiver Prüfung der Sireneninfrastruktur wird die anschließende Installation und Inbetriebnahme der Sirenen gegenüber Kindern und Erwachsenen in Leipzig kommunikativ begleitet, um zu gewährleisten, dass jeder die Signale einer Sirene richtig deuten und entsprechend handeln kann. Es werden dabei kommunikative Wege gefunden, die alle Leipzigerinnen und Leipziger erreichen, eine Einbindung des Freistaat Sachsen jedoch nicht erfordern.

Begründung:

Unbenommen der Einführung des Cell Broadcastings in 2022 reicht der Freistaat Sachsen seit Dezember 2021 Fördermittel des Bundes für die Neuinstallation von Sirenen aus (Förderrichtlinie . Die Montage einer neuen Sirene wird mit 10.850 Euro bzw. 17.350 Euro gefördert. Um die Fördermittel nutzen zu können, duldet die Prüfung von Sirenen zur Katastrophenwarnung keinen Aufschub bis in das Jahr 2023.

Die Stadt Leipzig verlässt sich bei der Katastrophenwarnung allein auf die App NINA des Bundes, die auf Mobilfunkgeräten zum Einsatz kommt, den Rundfunk sowie in kleinräumigen Gefahrenlagen auf Lautsprecherdurchsagen der Feuerwehr, der Polizei und des THW und ab 2022 auch auf das Cell Broadcasting des Bundes.

Ein bundesweiter Test der App NINA geriet im Jahr 2020 an seine Grenzen. Bei großflächigen Stromausfällen bliebe lediglich die Lautsprecherdurchsage als gegenwärtig einzige Maßnahme, um die Leipzigerinnen und Leipziger zu erreichen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Sirenen zur Warnung der Bevölkerung als wirkungsvollste Maßnahme im Katastrophenfall, die zudem noch relativ unabhängig von Art und Ausmaß der Katastrophe erscheint.

Im Falle der Installation und Inbetriebnahme von Sirenen initiiert die Stadt Leipzig eine stadtweite Informationskampagne beispielsweise über Außenwerbung im gesamten Stadtgebiet, Informationsvideo ohne Ton im ÖPNV, o.Ä.. Sollte eine Informationskampagne an Schulen eine Einbindung des Freistaat Sachsen erfordern, werden alternative kommuale Lösungen zur Information von Kindern gewählt, um das Projekt nicht zu gefährden.


Ursprungsantrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Installation von Sirenen auf öffentlichen Gebäuden der Stadt Leipzig zu prüfen. Die Prüfung soll eine möglichst effiziente Sireneninfrastruktur umfassen und dem Stadtrat bis zur Übergabe des Entwurfes des Doppelhaushaltes 2023/24 vorliegen.
  2. Bei positiver Prüfung der Sireneninfrastruktur wird die anschließende Installation und Inbetriebnahme der Sirenen gegenüber Kindern und Erwachsenen in Leipzig kommunikativ begleitet, um zu gewährleisten, dass jeder die Signale einer Sirene richtig deuten und entsprechend handeln kann. Es werden dabei kommunikative Wege gefunden, die alle Leipzigerinnen und Leipziger erreichen, eine Einbindung des Freistaat Sachsen jedoch nicht erfordern.

 

 

Änderungsantrag: Petition zur Lösung der Parkplatzsituation bei größeren Veranstaltungen im Haus Auensee in Wahren

[Änderungsantrag VII-P-00770-DS-02-NF-02-ÄA-01 | Einreicher: Freibeuter Fraktion, SPD | Status: Änderungsantrag wurde mehrheitlich ungeändert beschlossen]

Beschluss:

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt,

[vormalige Ziffer 2.] zur Reduzierung des Rückstaus bei Veranstaltungen mit dem Betreiber den Pachtvertrag bezüglich der Flächen 1 und 2 mit dem Ziel nach zu verhandeln, dass der Kassiervorgang beschleunigt wird und ausschließlich auf dem Parkplatz und nicht im öffentlichen Straßenraum stattfindet, sowie entsprechende ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Dabei wird überprüft ob der Parkplatz und besonders Einfahrt zum Parkplatz für seine Nutzung optimiert werden muss.

[vormalige Ziffer 2. zur Verpachtung Parkflächen 2 und 3 ist entfallen]

[vormalige Ziffer 3.] zur Vermeidung von Falschparken im öffentlichen Raum bei Veranstaltungen eine entsprechende Bestreifung durch die Polizei und das Ordnungsamt zu veranlassen und sicherzustellen, dass dem Ordnungsamt an den entsprechenden Tagen dafür ausreichend Personal zur Verfügung steht. Der Veranstalter zeigt gegenüber der Veranstaltungsbehörde entsprechende Veranstaltungen in geeigneter Form an.

Dabei sollen Sicherheits- sowie Umweltaspekte im Vordergrund stehen und eine staufreie Nutzung der Rittergutstrasse und Gustav-Esche-Straße garantiert werden.

[vormalige Ziffer 4.] zur Lösung des Problems der fehlenden Parkplätze mit dem Betreiber Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel der Einrichtung eines Shuttleverkehrs zu einem größeren Parkplatz und einer finanziellen Beteiligung des Betreibers an den entstehenden Kosten. Weiteres Ziel der Verhandlungen ist es, schon auf der Webseite des Betreibers auf die Parkplatzknappheit und die verschiedenen Ausweichmöglichkeiten ausdrücklich hinzuweisen und alternative Anreiserouten zu beschreiben.

[gänzlich neu] Um den Interessen der anderen Nutzer und dem Betreiber entgegen zu kommen, wird festgelegt den Kassiervorgang auf den Parkplätzen 1+2 erst ab 3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zu starten. Davon unbenommen ist es vorher bereits für ordnungsgemäßes und platzsparendes Abstellen zu sorgen. Um diese Regelung transparent zu machen wird im Eingangsbereich der beiden Parkplätze ein Hinweisschild aufgestellt und der Zusammenhang erläutert.

Nach 12 Monaten wird der Prozess evaluiert, in den Gremien besprochen und nachgesteuert.

E-Learning und hybrider Unterricht an allen Schulformen

[Antrag VII-A-02842-NF-03| Status: geändert beschlossen| Einreicher: Freibeuter und DIE LINKE]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz (in Vorbereitung) wird in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften des Medienpädagogischen Zentrums sowie Eltern- und Schülervertretungen geprüft, welche weiteren technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/hybriden Unterrichts zu schaffen sind.

2. Über das Ergebnis der Prüfung und einen ggf. erforderlichen Maßnahmeplan zur Schließung von Lücken sowie die mögliche Einordnung der Umsetzung der Maßnahmen in den Haushalt wird der Stadtrat binnen von drei Quartalen nach Veröffentlichung der Handreichung mit einer Vorlage informiert.

3. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen aus Sicht des Schulträgers in Zuständigkeit des Freistaates erforderlich sind und diese über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.


Beschlussvorschlag der zweiten Neufassung:

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz werden durch die Stadtverwaltung, gemeinsam mit Lehrenden sowie Eltern- und Schülervertretungen, binnen zwei Quartalen nach Veröffentlichung die resultierenden Bedarfe, sowie die zu schaffenden notwendigen technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/ hybriden Unterrichts geprüft. Der Stadtrat ist mittels einer Vorlage über die Ergebnisse zu informieren.Die Ergebnisse der Prüfung werden innerhalb des Folgequartals evaluiert, ein Maßnahmenplan mit verbindlichen Terminen zur kurzfristigen Umsetzung erstellt, sowie dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Über die Umsetzung ist den beteiligten Fachausschüssen quartalsweise Bericht zu erstatten.

2. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen in Zuständigkeit des Freistaates aus Sicht des Schulträgers erforderlich sind. Diese werden über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.


Beschlussvorschlag der ersten Neufassung:

Die Neufassung des Antrags entspricht dem Beschlussvorschlag des Verwaltungsstandpunktes mit folgender Ergänzung:

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz (in Vorbereitung) wird geprüft, welche werden die weiteren technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/hybriden Unterrichts zu schaffen sind geschaffen.

2. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen in Zuständigkeit des Freistaates aus Sicht des Schulträgers erforderlich sind und diese über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.


Ursprungsantrag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Konzept für die Durchführung des hybriden Unterrichts und dessen Verstetigung in allen Schulformen zu erarbeiten, das

a. die technischen Voraussetzungen an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft der Stadt Leipzig schafft und

b. die in der Zuständigkeit des Freistaates liegenden Maßnahmen durch Einsatz für das Projekt beim LASuB und SMK klärt.

Begründung:

Die Corona-Pandemie hat uns die Defizite, aber auch die Chancen der Digitalisierung im Bildungssystem aufgezeigt und der Digitalpakt Schule gibt uns die Werkzeuge in die Hand um diese voranzutreiben.

Ein hybrider Unterricht, die Teilnahme von SchülerInnen in teils körperlicher, teils digitaler Präsenz, ist möglich, aber weitgehend noch nicht durchführbar.

Die Gründe dafür sind vielfältig, beginnend von der Ausstattung der Unterrichtsräume (Zuständigkeit der Stadt), über die einheitliche Bereitstellung von Konferenzsoftware bis hin zur Weiterbildung und Befähigung von LehrerInnen und der Bereitstellung von digitalen Lehrmitteln (Zuständigkeit Freistaat).

Auch in der Nach-Pandemie-Zeit ist aber eine Möglichkeit des hybriden Unterrichts, auch ohne Aussetzen der Schulbesuchspflicht, wünschenswert.

Für SchülerInnen die durch Krankheit an der Unterrichtsteilnahme verhindert sind, oder SchülerInnen mit Behinderungen, deren stetige Teilnahme am (körperlichen) Präsenzunterricht nicht möglich ist, bietet der hybride Unterricht in digitaler Präsenz eine Möglichkeit Lernrückstände zu minimieren und den Kontakt zum Klassenverband aufrecht zu erhalten. Eine Schulbesuchspflicht könnte daher auch – bei Vorliegen eines triftigen Grundes – mit digitaler Präsenz erfüllt sein.

Dieser Antrag berührt die Zuständigkeiten der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen. Eine Initiative von Leipzig ausgehend wäre aber begrüßenswert.

Informationspolitik der Stadt Leipzig verbessern (neuer Titel)

[Antrag VII-A-06205-NF-03| Status: geändert beschlossen]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

  1. 1. Die Stadtverwaltung begrüßt das Ansinnen, die städtische Informationspolitik zu überprüfen und wo erforderlich zu optimieren.
  2. 2. Die Ratsversammlung nimmt unter Beachtung der untenstehenden Darlegungen zur Kenntnis, dass der Ursprungsantrag und auch seine Neufassung rechtswidrig wären und deren Beschluss einen Widerspruch nach § 52 Abs. 2 SächsGemO zur Folge haben müsste.
  3. 3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten einer verbesserten Informationspolitik sich für die Stadt Leipzig aus dem nunmehr als Gesetzesentwurf vorliegenden Sächsischen Transparenzgesetz mit dessen Inkrafttreten ergeben und welche Umsetzungsmaßnahmen auf kommunaler Ebene zu dieser Verbesserung geeignet und erforderlich sind. Elemente dieser verbesserten Informationspolitik sind beispielsweise Vorgehen und Prozesse nach der Informationsfreiheitssatzung in weisungsfreien Aufgaben, eine mögliche Plattform und die Nutzung der Möglichkeiten des Sächsischen Transparenzgesetzes. Die Stadtverwaltung hat hierüber bis zum Ende des Jahres 2022 zu berichten.

Beschlussvorschlag der ersten & zweiten Neufassung:

  1. 1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass eine Erstreckung der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig auf Weisungsaufgaben aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Auch im Bereich der Weisungsaufgaben ist der Stadtverwaltung aber eine Beantwortung von Anfragen möglich, sofern keine anderweitigen Versagungsgründe vorliegen. Der Oberbürgermeister wird daher beauftragt, sicherzustellen, dass Anfragen zu Weisungsaufgaben (§ 2 Abs. 3 SächsGemO) nicht allein durch Verweis auf den Bereich der Weisungsaufgaben zurückgewiesen werden, sondern eineeigenständige Prüfung im Einzelfall erfolgt, ob die Auskunft erteilt werden kann.
  2. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Plattform für die Veröffentlichung aller Anfragen und Antworten nach Informationsfreiheitssatzung sowie der Anfragen zu Weisungsaufgaben, inklusive der durch die Stadt Leipzig freigegebenen Informationen, zu installieren.

Begründung:

Hinsichtlich der Weisungsaufgaben der Stadt Leipzig fehlt der Kommunalverwaltung die Normsetzungskompetenz, ihre Informationsfreiheitssatzung (IFS) auf diesen Bereich zu erstrecken. Allerdings unterliegen auch im Bereich der Weisungsaufgaben Informationen nicht per se der Geheimhaltung. Die Ablehnung der Freigabe von Informationen aus diesem Bereich widerspricht dem in der IFS festgehaltenen Transparenzgedanken. Die Verwaltung ist nicht gehindert, auch aus diesem Bereich auf entsprechende Anfrage, Informationen zu erteilen. Versagungsgründe, wie Geheimhaltungsvorschriften, personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse u.a., bleiben selbstverständlich möglich.

Eine Ablehnung der Informationserteilung allein mit dem Hinweis auf Weisungsaufgaben ist daher unzureichend.

Wenn ein Antrag auf Freigabe der Information zu Weisungsaufgaben mit der Begründung der IFS gestellt wird, ist der Antragsteller zu informieren, dass die begehrte Auskunft nicht nach IFS gegeben wird. Die Möglichkeit der Auskunftserteilung ist nach o.g. Kriterien zu prüfen. Im Falle der Möglichkeit ist sie zu erteilen, bei Ablehnung ist diese zu begründen.

Um die Transparenz der Arbeit der Stadtverwaltung zu erhöhen und gleichzeitig Mehrfachbearbeitungen ähnlicher Anfragen zu vermeiden, ist eine solche Plattform unabdingbar. Die Freigabe der Informationen wurden von BürgerInnen bereits gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig bezahlt und sind überdies Informationen, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden.


 

Sirenen zur Katastrophenwarnung

[Antrag VII-A-06359-NF-02| Status: geändert beschlossen]

Beschluss (Verwaltungsstandpunkt):

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die aktuelle Warninfrastruktur in der Stadt Leipzig (einschließlich der Möglichkeiten von CB nach dessen Einführung) zu evaluieren. Dies soll auf der Basis der maßgeblichen Gefährdungsszenarien in der Stadt erfolgen. Dem Stadtrat ist bis spätestens Ende 2022 ein entsprechender Bericht vorzulegen.


Beschlussvorschlag der Neufassung:

  1. 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Installation von Sirenen auf öffentlichen Gebäuden der Stadt Leipzig und an freistehenden Masten unverzüglich und unabhängig von der Einführung des Cell Broadcastings zu prüfen. Die Prüfung soll eine möglichst effiziente Sireneninfrastruktur umfassen sowie Mittel aus dem „Sonderförderprogramm Sirenen“ des Bundes einbinden und dem Stadtrat noch im ersten Halbjahr 2022 vorliegen.
  2. 2. Bei positiver Prüfung der Sireneninfrastruktur wird die anschließende Installation und Inbetriebnahme der Sirenen gegenüber Kindern und Erwachsenen in Leipzig kommunikativ begleitet, um zu gewährleisten, dass jeder die Signale einer Sirene richtig deuten und entsprechend handeln kann. Es werden dabei kommunikative Wege gefunden, die alle Leipzigerinnen und Leipziger erreichen, eine Einbindung des Freistaat Sachsen jedoch nicht erfordern.

Begründung:

Unbenommen der Einführung des Cell Broadcastings in 2022 reicht der Freistaat Sachsen seit Dezember 2021 Fördermittel des Bundes für die Neuinstallation von Sirenen aus (Förderrichtlinie . Die Montage einer neuen Sirene wird mit 10.850 Euro bzw. 17.350 Euro gefördert. Um die Fördermittel nutzen zu können, duldet die Prüfung von Sirenen zur Katastrophenwarnung keinen Aufschub bis in das Jahr 2023.

Die Stadt Leipzig verlässt sich bei der Katastrophenwarnung allein auf die App NINA des Bundes, die auf Mobilfunkgeräten zum Einsatz kommt, den Rundfunk sowie in kleinräumigen Gefahrenlagen auf Lautsprecherdurchsagen der Feuerwehr, der Polizei und des THW und ab 2022 auch auf das Cell Broadcasting des Bundes.

Ein bundesweiter Test der App NINA geriet im Jahr 2020 an seine Grenzen. Bei großflächigen Stromausfällen bliebe lediglich die Lautsprecherdurchsage als gegenwärtig einzige Maßnahme, um die Leipzigerinnen und Leipziger zu erreichen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Sirenen zur Warnung der Bevölkerung als wirkungsvollste Maßnahme im Katastrophenfall, die zudem noch relativ unabhängig von Art und Ausmaß der Katastrophe erscheint.

Im Falle der Installation und Inbetriebnahme von Sirenen initiiert die Stadt Leipzig eine stadtweite Informationskampagne beispielsweise über Außenwerbung im gesamten Stadtgebiet, Informationsvideo ohne Ton im ÖPNV, o.Ä.. Sollte eine Informationskampagne an Schulen eine Einbindung des Freistaat Sachsen erfordern, werden alternative kommuale Lösungen zur Information von Kindern gewählt, um das Projekt nicht zu gefährden.

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Fassung des Ursprungsantrags:

  1. 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Installation von Sirenen auf öffentlichen Gebäuden der Stadt Leipzig zu prüfen. Die Prüfung soll eine möglichst effiziente Sireneninfrastruktur umfassen und dem Stadtrat bis zur Übergabe des Entwurfes des Doppelhaushaltes 2023/24 vorliegen.
  2. 2. Bei positiver Prüfung der Sireneninfrastruktur wird die anschließende Installation und Inbetriebnahme der Sirenen gegenüber Kindern und Erwachsenen in Leipzig kommunikativ begleitet, um zu gewährleisten, dass jeder die Signale einer Sirene richtig deuten und entsprechend handeln kann. Es werden dabei kommunikative Wege gefunden, die alle Leipzigerinnen und Leipziger erreichen, eine Einbindung des Freistaat Sachsen jedoch nicht erfordern.

Begründung:

Die Stadt Leipzig verlässt sich bei der Katastrophenwarnung allein auf die App NINA des Bundes, die auf Mobilfunkgeräten zum Einsatz kommt, den Rundfunk sowie in kleinräumigen Gefahrenlagen auf Lautsprecherdurchsagen der Feuerwehr, der Polizei und des THW.

Ein bundesweiter Test der App NINA geriet im Jahr 2020 an seine Grenzen. Bei großflächigen Stromausfällen bliebe lediglich die Lautsprecherdurchsage als gegenwärtig einzige Maßnahme, um die Leipzigerinnen und Leipziger zu erreichen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Sirenen zur Warnung der Bevölkerung als wirkungsvollste Maßnahme im Katastrophenfall, die zudem noch relativ unabhängig von Art und Ausmaß der Katastrophe erscheint.

Im Falle der Installation und Inbetriebnahme von Sirenen initiiert die Stadt Leipzig eine stadtweite Informationskampagne beispielsweise über Außenwerbung im gesamten Stadtgebiet, Informationsvideo ohne Ton im ÖPNV, o.Ä.. Sollte eine Informationskampagne an Schulen eine Einbindung des Freistaat Sachsen erfordern, werden alternative kommuale Lösungen zur Information von Kindern gewählt, um das Projekt nicht zu gefährden.

 

Änderungsantrag: Digitale Sitzungen für Stadträt*innen in Sonderfällen ermöglichen

[Änderungsantrag VII-A-02558-NF-02-ÄA-01 | Einreicher: Freibeuter Fraktion | Status: Änderungsantrag wurde mehrheitlich beschlossen]

Beschluss:

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Stadträtinnen und Stadträten eine digitale Teilnahme an beratenden Gremien des Stadtrats zu ermöglichen., sofern besondere Gründe wie gesundheitliche Einschränkungen oder Einschränkungen durch Sorgearbeit vorliegen.
  2. Die Möglichkeit der digitalen Zuschaltung bzw. Teilnahme wird nach Inkrafttreten des Regelwerks bis zum 30.06.2022, mindestens jedoch 6 Monate, erprobt und anschließend evaluiert.

Begründung:

Neben gesundheitlichen oder familiären Belangen stehen auch berufliche Gründe einem kommunalpolitischen Engagement entgegen. Daher soll für alle Stadträte, gleich welchen Grundes, die Möglichkeit der digitalen Teilnahme an beratenden Ausschüssen geschaffen werden.

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Ursprüngliche Fassung (Ursprungsantrag der Grünen):

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Stadträtinnen und Stadträten eine digitale Teilnahme an Gremien des Stadtrats zu ermöglichen, sofern besondere Gründe wie gesundheitliche Einschränkungen oder Einschränkungen durch Sorgearbeit vorliegen.
  2. Die Möglichkeit der digitalen Zuschaltung bzw. Teilnahme wird nach Inkrafttreten des Regelwerks bis zum 31.12.2021, mindestens jedoch 6 Monate, erprobt und anschließend evaluiert.

Neufassung der Grünen:

1.   Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Stadträtinnen und Stadträten eine digitale Teilnahme an beratenden Gremien des Stadtrats zu ermöglichen, sofern besondere Gründe wie gesundheitliche Einschränkungen oder Einschränkungen durch Sorgearbeit vorliegen.

2.   Die Möglichkeit der digitalen Zuschaltung bzw. Teilnahme wird nach Inkrafttreten des Regelwerks bis zum 30.06.2022, mindestens jedoch 6 Monate, erprobt und anschließend evaluiert.

Sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen in der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben der Stadt Leipzig

[Antrag VII-A-02862-NF-02| Status: ungeändert beschlossen]

Beschluss:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat im I. Quartal 2022 zu berichten, in welchem Maße Arbeitsverträge von MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sachgrundlos befristet abgeschlossen werden und wie oft diese Befristungen verlängert werden können.
  2. Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat im I. Quartal 2022 einen Maßnahmenplan vor, mit dem dargestellt wird, welche sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse zwingend erforderlich sind und wie nicht zwingend erforderlich befristete Arbeitsverhältnisse von MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe, die sachgrundlos befristete Arbeitsverträge haben, ohne Einschränkung der Aufgaben der entsprechenden Betriebe, Abteilungen oder Projekte, entfristet werden können.

Begründung:

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen ist zwar nach dem „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ (TzBfG) § 14 (2) zulässig. Es kann aber nicht der Anspruch der Stadt Leipzig und ihrer Eigenbetriebe sein, als „attraktiver Arbeitgeber mit einer etablierten Arbeitgebermarke“ in der Selbstbeschreibung, dieses Instrument weiter anzuwenden. Zudem ist der Verzicht auf sachgrundlose Befristungen seit 2,5 Jahren Beschlusslage in der Stadt Leipzig.

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Ursprüngliche Fassung:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat im III. Quartal 2021 zu berichten, in welchem Maße Arbeitsverträge von MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sachgrundlos befristet abgeschlossen werden und wie oft diese Befristungen verlängert werden können.

  2. Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat im IV. Quartal 2021 einen Maßnahmenplan vor, mit dem die MitarbeiterInnen, die sachgrundlos befristete Arbeitsverträge haben, ohne Einschränkung der Aufgaben der entsprechenden Betriebe, Abteilungen oder Projekte, entfristet werden können.

Änderungsantrag: Terminvergabe bei Behörden verbessern: Mit einem einzigen Besuch der Terminplattform zum Termin kommen

[Änderungsantrag VII-A-04923-ÄA-03 | Einreicher: Freibeuter Fraktion | Status: Änderungsantrag wurde im Ursprungsantrag übernommen und wurde mehrheitlich beschlossen]

Beschluss:

Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, für alle Behörden, die Termine für Bürger*innenEinwohner anbieten, ein Terminvergabesystem zu entwickeln, das es ermöglicht, nach einer einmaligen Bedarfsanmeldung einen Termin für einen Behördengang zu bekommen.

Daneben wird geprüft, ob über eine Dringlichkeitsliste zurückgegebene Termine kurzfristig für eilbedürftige Fälle neu vergeben werden können.

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Ursprüngliche Fassung (Ursprungsantrag der Grünen):

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, für alle Behörden, die Termine für Bürger*innen anbieten, ein Terminvergabesystem zu entwickeln, das es ermöglicht, nach einer einmaligen Bedarfsanmeldung einen Termin für einen Behördengang zu bekommen.

Daneben wird geprüft, ob über eine Dringlichkeitsliste zurückgegebene Termine kurzfristig für eilbedürftige Fälle neu vergeben werden können.