Spätverkaufsstellen in Leipzig

Spätverkaufsstellen in Leipzig

Anfrage:

Vor dem Hintergrund, dass nach Aussage des Ordnungsamtes Kontrollen in Spätverkaufsstellen im Stadtgebiet Leipzig nur aufgrund konkreter Beschwerden durchgeführt werden, fragen wir:

  1. Wie viele Kontrollen in Spätverkaufsstellen wurden 2015, 2016 und 2017 durchgeführt? Wie viele davon aufgrund konkreter Beschwerden durch Anwohner auf Basis welcher Tatbestände (wie z.B. Lärm, Überschreitung der gesetzlichen Öffnungszeiten,…)?
  2. Wie oft wurden seit 2015 jedes Jahr Bußgelder verhängt? In welcher Höhe wurden die Bußgelder durchschnittlich sowie in Summe jedes Jahr verhängt?
  3. Wie schätzt der Oberbürgermeister die rechtliche Situation einer erfolgreichen Handhabung von Spätverkäufen in der Dresdner Neustadt ein? Welche Gestaltungsmöglichkeiten sieht der Oberbürgermeister vor diesem Hintergrund für Leipzig.

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Rosenthal:

Herr Oberbürgermeister! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Zur ersten Frage.

Es erfolgt keine statistische Erfassung von Spätverkaufsstellen als solche. Eine statistische Erfassung von Verstößen gegen das Sächsische Ladenöffnungsgesetz bzw. von Kontrollen der gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2015 fand nicht statt. 2016 erfolgten 33 Kontrollen, 2017 52 Kontrollen, insgesamt betroffen: 43 Objekte. Anlass der Kontrollen waren in zehn Fällen Beschwerden über Lärm und in 33 Fällen Hinweise zum Offenhalten einer Verkaufsstelle außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten.

Zur zweiten Frage.

Für das Jahr 2015 wurden zwei Bußgelder in Höhe von jeweils 500 Euro wegen vorsätzlichen Handelns verhängt. 2016 verteilt sich die Zahl der verhängten Bußgelder auf zwei fahrlässig begangene Verstöße, geahndet mit 250 Euro, und zwei vorsätzliche Verstöße, die mit 500 Euro geahndet wurden. 2017 sind neun Verfahren eingeleitet worden wegen fahrlässiger Verstöße, geahndet mit jeweils 250 Euro, und elf Verfahren wegen Vorsatz, geahndet mit jeweils 500 Euro. Nicht aufgeführt sind noch nicht abgeschlossene bzw. wegen eingelegten Einspruchs beim Amtsgericht verhandelte bzw. zu verhandelnde Bußgeldsachen.

Zur dritten Frage.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich zulässiger Ladenöffnungszeiten von Verkaufsstellen sind in Dresden und Leipzig normidentisch. In welchem Maß Verkaufsstellen in der Dresdner Neustadt die Öffnungszeiten überziehen, entzieht sich unserer Kenntnis. Es gibt zumindest keinen seitens der Stadt Dresden vorgegebenen Freibrief einer Sonderregelung für selbsternannte Spätverkaufsstellen. Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz kennt den Begriff der Spätverkaufsstelle bzw. Späti nicht; es regelt lediglich die Öffnungszeiten.

Die Stadt Leipzig hat im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und des Ladenöffnungsgesetzes die Aufsicht über die Einhaltung als weisungsfreie Pflichtaufgabe. Sie kann von der Durchsetzung eines gesetzlichen Verbots entsprechend des eingeräumten Ermessens nicht aus Gründen absehen, die nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz verboten und daher als Gründe für die Duldung der verbotenen Handlung kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. – Sprich: Da wir keine Öffnungsklausel für Ladenöffnungszeiten haben, müssen sich alle Verkaufsstellen in der Stadt Leipzig an den normierten Öffnungszeiten orientieren. Ich kann dort als Kommune nichts anderes regeln. Insofern gibt es auch für den Oberbürgermeister aus der originären Zuständigkeit keinen Handlungsspielraum.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Bürgermeister Rosenthal, zunächst vielen Dank für die Beantwortung. – Sie haben ausgeführt zur Frage 1, dass im Jahr 2016 33 Verfahren und im Jahr 2017 52 Verfahren durchgeführt worden sind. Zur Frage 2 haben Sie ausgeführt, dass in 2016 zweimal je 250 Euro Bußgeld wegen fahrlässiger Verstöße und zweimal je 500 Euro Bußgeld wegen vorsätzlicher Verstöße und dass in 2017 neunmal wegen fahrlässiger Verstöße und elfmal wegen vorsätzlicher Verstöße Bußgelder in gleicher Höhe verhängt worden sind. Setzt man das ins Verhältnis zur Steigerung der Fallzahlen, ergibt sich eine Steigerung um zwei Drittel, nämlich von 33 in 2016 auf 52 in 2017, und bei der Erhebung von Bußgeldern eine Steigerung um das Fünffache von 2016 auf 2017. Können Sie noch etwas zu den Ursachen sagen? Geben Sie mir recht, dass man, unbefangen betrachtet, von einer gewissen Zunahme des Verfolgungsdrucks sprechen kann?

Bürgermeister Rosenthal:

Wir haben ja heute auch schon über die Thematik Sperrstunde diskutiert. Wir müssen auch mit Blick auf andere Ordnungssachverhalte feststellen, dass sich aufgrund der Verdichtung unserer Stadt die in den unterschiedlichen Lebenssachbereichen bevorzugten Nutzungen dazu führen, dass das Anzeige- und Beschwerdeverhalten unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger zunimmt und das, was in der Vergangenheit möglicherweise bei uns nicht angezeigt wurde, jetzt angezeigt wird. Das Ordnungsamt der Stadt Leipzig ist als Ordnungsbehörde gehalten, Recht und Gesetz durchzusetzen. So kommt es dann auch zu Fallzahlsteigerungen und bei Verstößen auch zur Einleitung von Bußgeldverfahren. Aus Sicht des Ordnungsdezernenten kann ich keinen unnötig überzogenen Druck erkennen. Wir reagieren auf das Beschwerde- und Anzeigeverhalten der Bevölkerung.

[…]

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Bürgermeister Rosenthal, scheinbar herrscht doch ein bisschen Unverständnis bei den Betroffenen vor. Sie haben jetzt wiederholt von Bußgeldern gesprochen. In Presseanfragen haben Sie ausgeführt, Sie hätten keine Bußgelder verhängt, sondern es handele sich um Zwangsgelder in Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Können Sie noch einmal den Unterschied zwischen Bußgeld und Zwangsgeld aufklären? Sind Sie der Meinung, dass es für einen solchen Ladenbetreiber wirtschaftlich einen Unterschied macht, ob er ein Bußgeld oder ein Zwangsgeld in dreistelliger Höhe bekommt?

Bürgermeister Rosenthal:

Bußgelder werden in Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt; das ist korrekt. Ein Zwangsgeld ergibt sich – das wissen Sie auch – aus einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Danach bin ich aber nicht gefragt worden. Ich bin gefragt worden, wie viele Bußgelder verhängt worden sind, und das habe ich ausgeführt.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Ist daraus zu schließen, dass es neben Bußgeldverfahren auch noch Zwangsgeldverfahren in einer bisher nicht bekannten Anzahl, weil die Frage diesen Begriff nicht verwendet hat, gegeben hat, und, wenn ja, können Sie dazu ad hoc noch etwas ausführen?

Bürgermeister Rosenthal:

Ja, das ist so. Die hat es gegeben. Ich kann die Zahlen gerne im Fachausschuss nachtragen.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Können Sie uns bitte die Frage im Nachgang schriftlich beantworten?

Bürgermeister Rosenthal:

Ja, kann ich machen.

Aussetzung von Maßnahmen nach STEP Verkehr und öffentlicher Raum

Aussetzung von Maßnahmen nach STEP Verkehr und öffentlicher Raum

Anfrage:

Im aktuell geltenden STEP Verkehr und öffentlicher Raum wird von  einem Wachstum der Stadt auf lediglich 600.000 Einwohner statt 720.000 Einwohnern gemäß neuerer Prognosen ausgegangen. Auf Basis dessen wird durch eine Veränderung des Modal Splits keine Zunahme des Kfz-Verkehrs erwartet. Vielmehr wird eine Verringerung des Kfz-Verkehrs für möglich gehalten. Damit passt der STEP Verkehr und öffentlicher Raum nicht mehr zu der tatsächlichen Entwicklung der Stadt. Alle Maßnahmen sind daher im Einzelfall auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Welche kurz- und langfristigen Maßnahmen aus dem STEP Verkehr und öffentlicher Raum passen nicht zu der aktuellen Bevölkerungsprognose?
  2. Welche langfristigen Maßnahmen führen zu einer Verringerung der Durchschnittsgeschwindigkeit des ÖPNV oder des MIV und können ausgesetzt werden?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Zur Frage 1.

Grundsätzlich stellt der STEP Verkehr und öffentlicher Raum auch unter den Bedingungen einer wachsenden Stadt ein zentrales Grundlagendokument für die Verkehrspolitik der Stadt Leipzig dar. Die darin formulierten und 2015 verabschiedeten Ziele, Leitlinien und allgemeinen Grundsätze – hier sind beispielsweise die Sicherung gleichwertiger Mobilitätschancen, die Förderung der stadt- und umweltverträglichen Organisation des Verkehrs sowie die Gestaltung der Verkehrsplanung als öffentlicher Prozess zu nennen – sind gerade im Hinblick auf die aktuelle Bevölkerungsprognose wichtige Prämissen, um ein lebenswertes Leipzig mit einer nachhaltigen Mobilitätskultur unter den Bedingungen des Wachstums zu erhalten.

Eine Abbildung konkreter kurz- und langfristiger Maßnahmen erfolgt im STEP Verkehr und öffentlicher Raum nicht. Es werden lediglich entsprechende Handlungsfelder für eine stadtverträgliche Mobilität dargestellt. Insofern sind im STEP Verkehr und öffentlicher Raum keine Maßnahmen verankert, die nicht mit der aktuellen Verkehrsprognose vereinbar sind. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Verkehrsentwicklungsplanung um einen fortlaufenden Prozess handelt, gilt es von Zeit zu Zeit zu überprüfen, inwiefern die verfolgten Ziele mit den vorliegenden Planwerken tatsächlich erreicht wurden und an welcher Stelle es gegebenenfalls Überprüfungen und Anpassungen bedarf.

Deshalb sowie im Zusammenhang mit der vorliegenden Bevölkerungsprognose hat sich die Stadt Leipzig genau dieser Thematik angenommen und mit dem Szenarienprozess und der Entwicklung einer Mobilitätsstrategie 2030 im Rahmen des Monitorings die Frage gestellt, in welchen Szenarien sich die Mobilität insgesamt in Leipzig zukünftig gestalten lässt, um ein lebenswertes Leipzig in Bewegung zu halten und weiterzuentwickeln. Im Ergebnis der Szenarienentwicklung liegen sechs Szenarien vor, die derzeit mit der Öffentlichkeit diskutiert werden. In einem nächsten Schritt gilt es ein für Leipzig passendes Szenario ab- und dem Stadtrat zuzuleiten.

Darüber hinaus wurde die aktuelle Bevölkerungsprognose, die im STEP Verkehr und öffentlicher Raum noch nicht enthalten sein konnte, auch im Fachkonzept „Nachhaltige Mobilität“ im INSEK „Leipzig 2030“ sowie im neuen Luftreinhalteplan verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Planwerke und deren Umsetzung während ihrer Laufzeit der Modifizierung – als Reaktion auf neue Bedingungen – unterliegen, ohne dass das Ganze total fortzuschreiben ist.

Zur Frage 2.

Bezüglich der Thematik Maßnahmen, die zu einer Verringerung der Geschwindigkeit von ÖPNV und MIV führen, wird auf den Verwaltungsstandpunkt 05114 zur Aussetzung von Maßnahmen nach STEP Verkehr und öffentlicher Raum aus 2014 verwiesen. Darin wird unter anderem aufgezeigt, dass nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dass aus Verkehrssicherheitsgründen auch solche erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden, die sich gegebenenfalls verkehrsgeschwindigkeitsverringernd auf einzelne oder mehrere Verkehrsarten auswirken können.

Nutzung von Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten durch Bürger unserer Stadt

Nutzung von Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten durch Bürger unserer Stadt

Anfrage:

Mit Einwohneranfragen, Petitionen und Anfragen der Informationsfreiheitssatzung stehen den Menschen in unserer Stadt einige Möglichkeiten zur Verfügung, sich mit ihrem Anliegen an die Verwaltung zu wenden und Informationen zu erhalten.

Hierzu fragen wir:

  1. Wie viele Einwohneranfragen wurden 2015, 2016 und 2017 gestellt?
  2. Wie viele Petitionen wurden 2015, 2016 und 2017 gestellt? Wie viele davon wurden zur Entscheidung jeweils angenommen?
  3. Wie viele Anfragen gemäß Informationsfreiheitssatzung wurden 2015, 2016 und 2017 eingereicht? Wie viele davon wurden positiv beantwortet und Informationen bereitgestellt?
  4. Welche Kosten sind durchschnittlich mit der Anfrage eines Bürgers gemäß Informationsfreiheitssatzung verbunden?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Einwohneranfragen wurden 2015, 2016 und 2017 gestellt?

Es wurden in

2015 – 59 Einwohneranfragen

2016 – 54 Einwohneranfragen und

2017 – 142 Einwohneranfragen

gestellt.

2. Wie viele Petitionen wurden 2015, 2016 und 2017 gestellt? Wie viele davon wurden zur Entscheidung jeweils angenommen?

Nach der Feststellung des Petitionscharakters, werden die Petitionen anhand der Geschäftsordnung des Petitionsausschusses an die Verwaltung oder an den Stadtrat verwiesen. In einigen Fällen werden  Petitionen zuständigkeitshalber an die Petitionsausschüsse des Landtages bzw. Bundestages übermittelt. In der Auflistung sind die Gesamtzahl der eingegangenen Petitionen und Petitionen, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, dargestellt.

2015 – 61 Petitionen wurden eingereicht und 24 für den Stadtrat zur Beschlussfassung gegeben

2016 – 71 Petitionen wurden eingereicht und 30 für den Stadtrat zur Beschlussfassung gegeben

2017 – 107 Petitionen wurden eingereicht und 44 für den Stadtrat zur Beschlussfassung gegeben

3. Wie viele Anfragen gemäß Informationsfreiheitssatzung wurden 2015, 2016 und 2017 eingereicht? Wie viele davon wurden positiv beantwortet und Informationen bereitgestellt?

Nach Informationsfreiheitssatzung wurden im Stadtbüro

2015: 11 Anträge

2016: 5 Anträge

2017: 14 Anträge

gestellt.

Die bisherige Evaluierung wurde mit Vorlage DS-00247/14 in der Ratsversammlung am 15.10.2014 zur Kenntnis genommen. Eine erneute Evaluierung kann in der Kürze der Zeit nicht erfolgen, da hierfür eine Abfrage aller Ämter notwendig wäre.

4. Welche Kosten sind durchschnittlich mit der Anfrage eines Bürgers gemäß Informationsfreiheitssatzung verbunden?

Eine Erhebung von Kosten ist bisher nicht erfolgt.

Antwort im Allris

Großtagespflege in Leipzig

Großtagespflege in Leipzig

Anfrage:

Bisher besteht keine landesrechtliche Vorschrift, die einen Zusammenschluss mehrerer Tagesmütter und -väter in sächsischen Kommunen zulässt. Vor dem Hintergrund des Drucks bei der Kinderbetreuung in der Stadt Leipzig und dem Willen des Sozialbürgermeisters, nunmehr auch Elterninitiativen zur organisierten Kinderbetreuung zukünftig nicht länger im Weg zu stehen, fragen wir:

  1. Welche Vorteile könnten sich für die Stadt Leipzig aus der Großtagespflege ergeben?
  2. Welche Möglichkeiten, Mittel und Wege stehen dem Oberbürgermeister offen, auf eine gesetzliche Grundlage für Großtagespflege im Freistaat Sachsen hinzuwirken?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Vorteile könnten sich für die Stadt Leipzig aus der Großtagespflege ergeben?

Vorteile einer sogenannten Großtagespflege liegen in der Förderung des fachlichen Austausches und der wechselseitigen Unterstützung der Tagespflegepersonen. Allerdings lassen sich aus einer Handreichung des Deutschen Jugendinstituts zur Professionalisierung der Kindertagespflege als Dienstleistung eine Reihe von Nachteilen einer sogenannten Großtagespflege ableiten.

2. Welche Möglichkeiten, Mittel und Wege stehen dem Oberbürgermeister offen, auf eine gesetzliche Grundlage für Großtagespflege im Freistaat Sachsen hinzuwirken?

Der Oberbürgermeister könnte über den SSG eine Fachdiskussion hierzu anregen.

Antwort im Allris

Speisenversorgung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Leipzig

Speisenversorgung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Leipzig

Anfrage:

In Umsetzung der EU-Richtlinien RL 2014/24/EU und RL 2014/24/EU wurde die Auslieferung von Mahlzeiten an Kindertagesstätten der Stadt Leipzig neu ausgeschrieben. Infolgedessen wechseln ab März 2018 in den Kindertagesstätten der Stadt Leipzig die Speisenversorger.

Hierzu fragen wir:

  1. Welche Dienstleister haben den Zuschlag für die Speisenversorgung der kommunalen Kitas erhalten? Wer beliefert welche Kita?
  2. Auf Basis welcher Ausschreibungskriterien wurden die Lose vergeben?
  3. Berücksichtigen die Ausschreibungskriterien den Stadtratsbeschluss RBV-1660/13, wonach der Oberbürgermeister dem Stadtrat bis Ende 2014 einen Kriterienkatalog für die Speisenversorgung in Schulen und Kitas in Trägerschaft der Stadt Leipzig vorlegt?
    Die Verwaltung selbst argumentierte in ihrem Verwaltungsstandpunkt wörtlich: Dafür sollte unter Einbeziehung von Eltern, Trägern, Fachverbänden und den Versorgungsunternehmen auch die Förderung der Regionalität im Blickpunkt stehen. Bei der Festsetzung von Maßstäben, die über die bereits festgeschriebenen Standards hinaus gehen, gilt es vor allem die Finanzierungsbereitschaft der Eltern zu berücksichtigen, da mit steigendem Leistungsanspruch voraussichtlich auch der Preis pro Essenportion steigt. Für die Etablierung des Katalogs als fester Bestandteil bei zukünftigen Vergabeverfahren ist eine umfassende vergaberechtliche Prüfung Voraussetzung. Daher wird vorgeschlagen, den Entwurf des Kriterienkatalogs bis zum III. Quartal 2014 vorzulegen.
  4. Welcher Kriterienkatalog wurde damals mit wem erarbeitet und wann vom Stadtrat beschlossen?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Dienstleister haben den Zuschlag für die Speisenversorgung der kommunalen Kitas erhalten? Wer beliefert welche Kita?

Im Rahmen des durchgeführten Vergabeverfahrens zur Speisenversorgung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Leipzig erhielten B&C Menüküche und Vertriebs-GmbH (Bösdorfer Ring 9, 04249 Leipzig) und Sodexo SCS GmbH (M.-v.-Ardenne-Ring 20, 01099 Dresden) einen Zuschlag. Gegenstand der Ausschreibung war die Speisenversorgung für 48 Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Leipzig. Davon werden 22 Einrichtungen von der Firma B&C Menüküche und Vertriebs-GmbH beliefert und 26 Einrichtungen durch die Sodexo SCS GmbH. Die Produktionsstandorte beider Unternehmen befinden sich in Leipzig.

2. Auf Basis welcher Ausschreibungskriterien wurden die Lose vergeben?

Die Wertung der Angebote bei der Vergabe der Leistung für die Kindertageseinrichtungen erfolgte nach den Kriterien „Preis“, „Qualität“ und „Testessen“. Diese Kriterien wurden in Unterkriterien aufgeteilt. Das Kriterium „Preis” ist unterteilt worden in den Menüpreis für die Altersstufe I (1 bis 3 Jahre) und den Menüpreis für die Altersstufe II (3 bis 7 Jahre). Beim Kriterium der „Qualität ” wurde weiter unterteilt in die Vielfältigkeit der Menülinien der Speisepläne unter Beachtung der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V., den Anteil der verwendeten Bio-Produkte, den Einsatz von Lebensmitteln sowie die Herstellung von Speisen im Sinne der Nachhaltigkeit, dem Anteil an saisonalen Lebensmitteln und den Warmhaltezeiten. 

3. Berücksichtigen die Ausschreibungskriterien den Stadtratsbeschluss RBV-1660/13, wonach der Oberbürgermeister dem Stadtrat bis Ende 2014 einen Kriterienkatalog für die Speisenversorgung in Schulen und Kitas in Trägerschaft der Stadt Leipzig vorlegt?

Nein, da bisher keine Beschlussfassung zu dem Kriterienkatalog für die Speisenversorgung in Schulen und Kindertageseinrichtungen erfolgte. Grund dafür ist die Novellierung des Europäischen Vergaberechts. Der Unionsgesetzgeber hat mit dem Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts ein vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt.

Das Modernisierungspaket umfasst u. a. die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe – Richtlinie 2014 / 24 / EU und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen – Richtlinie 2014 / 23 / EU. Diese Richtlinien waren bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat davon Gebrauch gemacht und die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung verabschiedet. Dadurch bedingt ist das deutsche Vergaberecht u. a. im Bereich der öffentlichen Aufträge bzw. der Konzessionen durch eine Überarbeitung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – und weiterer Vorschriften umfänglich überarbeitet worden.

Die wesentlichen Punkte sind ganz allgemein die Wahl der Vergabeart, Erstellung der Vergabeunterlagen (z. B. Leistungsbeschreibung, Eignung, Auftragskriterien etc.), Durchführung der Ausschreibung und Rechtsschutz. Unter Beachtung dieser neuen gesetzlichen Vorgaben hat die Stadt Leipzig als öffentlicher Auftraggeber die Vergabe des Auftrages Speisenversorgung für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Leipzig im Rahmen einer Ausschreibung durchgeführt. Dazu sind Ausschreibungsunterlagen erarbeitet worden.

In diesem Zusammenhang wurden die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und die Elternvertreter zu einer Informationsveranstaltung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung eingeladen. Anregungen zur Ausgestaltung der Vergabe bspw. zu den Verpflegungsformen, Speiseplänen etc. sind in die Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen eingeflossen.

Schließlich sind die benannten Ausschreibungskriterien, welche der Auftragserteilung zugrunde liegen, aufgestellt worden. Die genannten Vergabeunterlagen waren auch Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens. Eine Beanstandung ist von Amts wegen nicht erfolgt. Die in diesem Prozess gesammelten Erfahrungen werden auch bei der Vergabe der Speisenversorgung für die Schulen beachtet.

Jedoch beinhaltet die Speisenversorgung in den Schulen aufgrund der vorliegenden Altersstufen und den Anforderungen an die Verpflegung ein anderes Leistungsspektrum. Die Vorlage zur Erstellung des Kriterienkatalogs wurde aus o.g. Gründen zurückgestellt bis die Vergabeprozesse zur Speisenversorgung für die Kindertageseinrichtungen und Schulen im Amt für Jugend, Familie und Bildung neu strukturiert sind. Erst nach Auswertung dieser komplexen Vergabevorgänge kann erneut über einen Kriterienkatalog nachgedacht werden.

4. Welcher Kriterienkatalog wurde damals mit wem erarbeitet und wann vom Stadtrat beschlossen?

Ein solcher Kriterienkatalog liegt noch nicht vor.

Antwort im Allris

Kooperation der Stadt Leipzig mit der LVZ für Sonderbeilage Einschulung

Kooperation der Stadt Leipzig mit der LVZ für Sonderbeilage Einschulung

Anfrage:

Die LVZ hatte zum Schulanfang 2017, wie auch schon in Vorjahren, eine umfangreiche Foto-Aktion zur Einschulung gestartet. Diese ist unter http://www.lvz.de/Specials/LVZ-Aktionen/Schulstart einsehbar. Über die Plattform der LVZ kann man sich folgend (mittlerweile immerhin passwortgeschützt) nicht nur die Vor- und Nachnamen der abgebildeten Kinder einholen, sondern auch Abzüge der Klassenfotos sowie Merchandise kaufen und nach Hause schicken lassen.

Es ist anzunehmen, dass in Anbetracht der im August kommenden Einschulung demnächst Planungen zu einer Wiederholung der Aktion im Jahr 2018 erfolgen. Hierzu fragen wir an:

  1. Auf Basis welcher Vereinbarung oder Ausschreibung der Stadt fußt die Aktion der LVZ und welches Volumen hat die Vereinbarung bzw. Ausschreibung?
  2. Wer hat wann und auf welche Dauer einen Vertrag mit der LVZ ausgearbeitet und unterzeichnet?
  3. Unter welchen Gesichtspunkten war es nicht erforderlich, die Aktion vom Stadtrat bestätigen zu lassen?
  4. Welche Informationen werden den Eltern dazu ausgereicht? Wann erhalten sie diese Informationen? Welche Widerrufsrechte gelten und werden belehrt?
  5. Welche Daten werden von den Kindern bzw. deren Eltern abgefragt, um(a) an der Foto-Aktion teilzunehmen und(b) an der Foto-Aktion nicht teilzunehmen?Üblicherweise werden Klassenfotos in Kooperation zwischen Schule und Fotografen angefertigt. Hier erfolgt eine umfangreiche Zentralisierung des Vorgangs über eine Zeitung. Wir fragen daher:
  6. Wie viele Schulen haben 2017 neben der Foto-Aktion der LVZ zusätzlich einen oder  mehrere Fotografen eingeladen, um Klassen- und ggf. Einzelfotos anzufertigen, die nicht anschließend über die Presse vermarktet wird, sondern über die Fotostudios vervielfältigt und verkauft werden?
  7. Wer außer den Eltern ist berechtigt, Fotoabzüge über die LVZ zu bestellen? Wie wird die Berechtigung nach diesen Kriterien kontrolliert?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Auf Basis welcher Vereinbarung oder Ausschreibung der Stadt fußt die Aktion der LVZ und welches Volumen hat die Vereinbarung bzw. Ausschreibung?

Es besteht keine Vereinbarung seitens der Stadt Leipzig oder des Landesamtes für Schule und Bildung, Standort Leipzig, mit der Leipziger Volkszeitung für die Beilage zur Einschulung.

2. Wer hat wann und auf welche Dauer einen Vertrag mit der LVZ ausgearbeitet und unterzeichnet?

Die LVZ kontaktiert die Grundschulen. Diese entscheiden selbst, ob sie an der Aktion teilnehmen und stimmen die Fototermine mit der LVZ ab. 

3. Unter welchen Gesichtspunkten war es nicht erforderlich, die Aktion vom Stadtrat bestätigen zu lassen?

Die Stadt Leipzig ist an der Aktion nicht beteiligt.

4. Welche Informationen werden den Eltern dazu ausgereicht? Wann erhalten sie diese Informationen? Welche Widerrufsrechte gelten und werden belehrt?

Es werden keine Informationen dazu durch die Stadt Leipzig ausgereicht.

5. Welche Daten werden von den Kindern bzw. deren Eltern abgefragt, um a. an der Foto-Aktion teilzunehmen und b.an der Foto-Aktion nicht teilzunehmen?

Es werden keine Daten durch die Stadt Leipzig abgefragt.

6. Wie viele Schulen haben 2017 neben der Foto-Aktion der LVZ zusätzlich einen oder  mehrere Fotografen eingeladen, um Klassen- und ggf. Einzelfotos anzufertigen, die nicht anschließend über die Presse vermarktet wird, sondern über die Fotostudios vervielfältigt und verkauft werden?

Die Beauftragung von Fotografen für Klassen- oder Einzelfotos erfolgt in Eigenverantwortung der Schulen.

7. Wer außer den Eltern ist berechtigt, Fotoabzüge über die LVZ zu bestellen? Wie wird die Berechtigung nach diesen Kriterien kontrolliert?

Nach Auskunft der LVZ werden den Eltern Passwörter für die Bestellung von Fotos auf der geschützten Internetseite der LVZ ausgereicht.

Antwort im Allris

Krankenstand und Überlastungsanzeigen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege

Krankenstand und Überlastungsanzeigen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege

Anfrage:

Seit längerer Zeit wird vielerorts von einem Bauboom in Leipzig gesprochen. Dies stellt bspw. das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege vor besondere Herausforderungen – auch, vor dem Hintergrund gemeinsamer Anstrengungen unterschiedlicher Politik- und Verwaltungsebenen, zügig neuen Wohnraum in unserer Stadt zu schaffen.

Aufgabe des Stadtrates ist es, der Stadtverwaltung durch Beschlussfassung über den Stellenplan ausreichend personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen, so dass diese ihre Aufgaben gewissenhaft und zügig erledigen kann.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren in 2017 für die Bearbeitung von Bauanträgen geplant (Angabe in Vollzeitäquivalente, kurz: VZÄ)?
  2. Wie viele der unter 4 genannten Planstellen waren im Jahresmittel 2017 tatsächlich besetzt (Angabe in VZÄ)?
  3. Wie hoch war der Krankenstand im Jahr 2017 der mit der Bearbeitung von Bauanträgen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Angabe auf Basis VZÄ)? In wie weit unterscheidet sich der Krankenstand von anderen Bereichen der Stadtverwaltung – bspw. Durchschnitt pro VZÄ, Häufung in bestimmten Altersgruppen, Häufung in bestimmten Verantwortungsbereichen etc.?
  4. In welchem Umfang wurden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit der Bearbeitung von Bauanträgen befasst sind, im Jahr 2017 Überlastungsanzeigen eingereicht?
  5. In welchem Umfang wird der elektronische Bauantrag aktuell genutzt? Wie wirkt sich dies auf die Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auf die Bearbeitungszeiten aus?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren in 2017 für die Bearbeitung von Bauanträgen geplant (Angabe in Vollzeitäquivalente, kurz: VZÄ)?

Im Jahr 2017 waren insgesamt 38,250 VzÄ für die Bearbeitung von Bauanträgen geplant. Davon sind:

Sachbearbeiter/in für Werbeanlagen EG 9 – 3,0 VzÄ

Sachbearbeiter/in Bauordnungsrecht EG 11 -15,5 VzÄ

Sachbearbeiter/in Bauordnungsrecht EG 12 -13,75 VzÄ

6,0 VzÄ sind in der Funktion des Sachgebietsleiters/in tätig und bearbeiten zur Leitungsfunktion (20%) hinzu auch Anträge mit besonderem Schwierigkeitsgrad.

2. Wie viele der unter 4 genannten Planstellen waren im Jahresmittel 2017 tatsächlich besetzt (Angabe in VZÄ)?

Im Jahr 2017 waren im Mittel 30,2 VzÄ besetzt. Die unbesetzten VzÄ gliedern sich auf in:

Langzeiterkrankung – 2,0 VzÄ

Nachbesetzung von Stellen, die zur Bildung der Task Force Asyl/Schulbau aus dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege herangezogen wurden – 4 VzÄ, davon 2 VzÄ befristet und 1 VzÄ in Leitungsfunktion, die erst seit 01/2018 besetzt werden kann oder Stellen aus Verrentung/Abgang

Nichtbesetzung in Nachfolge der Amtierung der Amtsleitung – 1,0 VzÄ

Inanspruchnahme von Arbeitsteilzeit – 1,05 VzÄ

3. Wie hoch war der Krankenstand im Jahr 2017 der mit der Bearbeitung von Bauanträgen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Angabe auf Basis VZÄ)? Inwieweit unterscheidet sich der Krankenstand von anderen Bereichen der Stadtverwaltung – bspw. Durchschnitt pro VZÄ, Häufung in bestimmten Altersgruppen, Häufung in bestimmten Verantwortungsbereichen etc.?

Die Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Die Datenbasis zu den Fehlzeiten des vergangenen Jahres steht für die gesamte Stadtverwaltung frühestens im März zur Verfügung und bedarf einer detaillierten Auswertung. Die besondere Betrachtung des betreffenden Bereichs und der Vergleich zum Krankenstand insgesamt kann in diesem Rahmen mit erfolgen. Die Antwort zu Frage 3 wird deshalb zurückgestellt und nach Vorliegen der Auswertungsergebnisse nachgereicht.

4. In welchem Umfang wurden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit der Bearbeitung von Bauanträgen befasst sind, im Jahr 2017 Überlastungsanzeigen eingereicht?

Im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege wurden in 2017 zwei Überlastungsanzeigen eingereicht.

5. In welchem Umfang wird der elektronische Bauantrag aktuell genutzt? Wie wirkt sich dies auf die Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auf die Bearbeitungszeiten aus?

Der elektronische Bauantrag kann aktuell noch nicht genutzt werden. Die Einführung der digitalen Akte und damit die Umsetzung des medienbruchfreien Bauantrages wird in Stufen vollzogen. So wurde die Einführung der neuen Fachsoftware in 2015 vorgenommen, die Umsetzung der schnittstellenfreien Kostenstellung in 2016. In 2017 wurden dann durch verschiedene Workshops die Grundlagen zur Implementierung des Bauportals gelegt, dessen Einführung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle Digitalisierung des Dezernates I und der LECOS in 2018 weiter vorangetrieben werden soll. Durch die Einführung des Bauportals wird die digitale, gleichzeitige Beteiligung der Fachämter sichergestellt.

An der Art der Beteiligung hat sich demnach bislang nichts geändert, insofern treten hierbei auch keine anderen Arbeitsbelastungen auf, als in den Jahrzehnten zuvor.

Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass die Einführung der neuen Fachsoftware auch einen Veränderungsprozess darstellt, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege vor Herausforderungen stellt. In der wöchentlich tagenden Steuerungsgruppe wurde deshalb das Feedback aus der Praxis als wertvolles Instrument der Evaluierung der Fachsoftware integriert und der fachliche Veränderungsprozess damit aktiv und zielgerichtet gestaltet.

Antwort im Allris

Bearbeitungszeiten von Bauanträgen durch die Stadt Leipzig

Bearbeitungszeiten von Bauanträgen durch die Stadt Leipzig

Anfrage:

Seit längerer Zeit wird vielerorts von einem Bauboom in Leipzig gesprochen. Dies stellt bspw. das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege vor besondere Herausforderungen – auch, vor dem Hintergrund gemeinsamer Anstrengungen unterschiedlicher Politik- und Verwaltungsebenen, zügig neuen Wohnraum in unserer Stadt zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele Bauanträge wurden im Jahr 2015, 2016 und 2017 jeweils insgesamt gestellt? Wie viele Bauanträge wurden in den Jahren jeweils – unabhängig vom Ergebnis – beschieden?
  2. Wie lang ist aktuell die durchschnittliche Eingangsbearbeitung eines Bauantrages bis zum Versand einer Eingangsbestätigung inkl. einer Bestätigung der Voll- oder Hinweis auf Unvollständigkeit?
    Gibt es hierbei Unterschiede – bspw. in Abhängig von räumlicher Zuständigkeit, Art oder Umfang des Vorhabens etc.? Wenn ja, welche?
  3. Wie lang ist aktuell die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Bauantrages von der Bestätigung der Vollständigkeit bis zum ersten Bescheid?
    Gibt es hierbei Unterschiede – bspw. in Abhängig von räumlicher Zuständigkeit, Art oder Umfang des Vorhabens etc.? Wenn ja, welche?
  4. Kann aus Sicht des Oberbürgermeisters ein Bauherr in Leipzig davon ausgehen, dass sein Bauantrag in einer akzeptablen Zeit beschieden wird? Wenn nein:

(a) Welche Maßnahmen wird der Oberbürgermeister selbst ergreifen, um dies zu ändern?

(b) Welche Maßnahmen wird der Oberbürgermeister dem Stadtrat vorschlagen, um dies zu ändern?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Zur Frage 1.

Sie haben nach vielen Zahlen gefragt. Ich werde versuchen, sie hier darzustellen. Es wird immer unterschieden zwischen dem sogenannten Sonderbau und dem Bauen im vereinfachten Verfahren.

Im Jahr 2015 gab es im Sonderbau 514 eingegangene und 252 beschiedene Bauanträge sowie im vereinfachten Verfahren 1.637 eingegangene und 1.147 beschiedene Bauanträge.

Im Jahr 2016 gab es im Sonderbau 449 eingegangene und 288 beschiedene Bauanträge sowie im vereinfachten Verfahren 1.528 eingegangene und 1.217 beschiedene Bauanträge.

Im Jahr 2017 gab es im Sonderbau 391 eingegangene und 281 beschiedene Bauanträge sowie im vereinfachten Verfahren 1.436 eingegangene und 1.148 beschiedene Bauanträge.

Sie werden sich vielleicht wundern, woher diese Differenzen kommen, also warum mehr Anträge gestellt wurden, als letztendlich das Genehmigungsverfahren durchlaufen haben.

Das hat mehrere Gründe:

Erstens fließen Anträge, die aus sachlichem Grund keinen Bescheid erhalten, wie zum Beispiel bei einer automatischen Zurücknahme des Antrags, bei Unvollständigkeit der Unterlagen gemäß § 69 der Bauordnung oder bei einer Zurücknahme des Antrags vonseiten des Bauherrn, in diese Statistik nicht mit ein.

Zweitens. Bei einem Verfahrenswechsel wird der Antrag aus dem Verfahren herausgenommen. Es trifft relativ häufig zu, dass für einen Antrag das falsche Formular benutzt wird. Ist das der Fall, muss ein neuer Antrag mit dem richtigen Formular gestellt werden. Dann gibt es für diesen Antrag zweimal einen Strich und keinen Bescheid im ersten Verfahren.

Der dritte Grund ist technischer Natur. Es macht nicht jeder Mitarbeiter einen Strich an der richtigen Stelle. Das klingt vielleicht ein bisschen komisch; aber das ist tatsächlich so. Wir arbeiten schon eine Weile daran, dass das reine Ausfüllen der Statistik durch die Mitarbeiter noch besser wird. Schließlich ist das ja auch ein Nachweis ihrer eigenen Arbeit.

Zu dem Grundthema, warum die Zahlen nicht so massiv in die Höhe steigen, will ich Folgendes sagen: Das, was hier gezählt wurde, ist einfach nur „Strich = Baugenehmigung“. Dabei ist völlig egal, ob das eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage an einem Denkmal ist oder ob beispielsweise ein Bauantrag beschieden wurde wie der für das Hauptpostgebäude mit allen Nebengebäuden. Auch dieser Bauantrag erhält letztlich nur einen Strich, obwohl das ein Vorhaben ist, was am Ende 250.000 Euro Genehmigungsgebühr kostet. Wenn man allein diese Summe hört, kann man sich vorstellen, dass das eine Arbeit ist, an der nicht nur ein, sondern mehrere Mitarbeiter damit befasst sind, auch wenn am Ende nur ein Strich gemacht wird.

Seit einiger Zeit ist zu verzeichnen, dass die Anzahl der Bauanträge für ein Einfamilienhaus oder ein Doppelhaus oder kleinere Maßnahmen im gewerblichen Bereich eher abnimmt und die Anzahl der Bauanträge für tatsächlich große Vorhaben in Summe zugenommen hat.

Zur Frage 2.

Die Angabe zu den Bearbeitungstagen erfolgt in Kalendertagen, das heißt: einschließlich Wochenende und Feiertagen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Bauordnung soll eine Bestätigung oder eine Nachforderung der Unterlagen unverzüglich – das heißt: innerhalb von 14 Tagen einschließlich Sonnabend und Sonntag, also zwei Wochen – herausgegeben werden.

Die durchschnittliche Dauer der Eingangsbearbeitung liegt bei Sonderbauten gemäß der Bauordnung bei 13 Kalendertagen und bei Vorhaben im vereinfachten Verfahren bei 12 Kalendertagen, also ein bis zwei Tage unter dem eigentlichen Soll. Das heißt: Das Amt für Bauordnung setzt die gesetzlichen Vorgaben richtig um.

Unterschiede bei der Erfassung in Abhängigkeit von der räumlichen Zuständigkeit können nicht erkannt werden. Eigentlich ist das auf das gesamte Stadtgebiet relativ gleichmäßig verteilt. Ausschlaggebend ist allerdings, wie qualifiziert und eindeutig die Entwurfsverfasser die Vorlagen zur Prüfung einreichen. Das ist häufig ein großes Problem. Gelegentlich führt der Umfang eines Vorhabens dazu, dass die Vorprüfung mehr Zeit in Anspruch nimmt. Das wird dann aber mit dem jeweiligen Antragsteller abgesprochen.

Zur Frage 3.

Gemäß § 69 Absatz 4 der Bauordnung entscheidet die Untere Bauaufsicht innerhalb von drei Monaten – hier: 90 Kalendertage einschließlich Wochenenden – nach bestätigter Vollständigkeit – das ist ganz wichtig; denn solange nicht alle Unterlagen eingereicht worden sind, kann die endgültige Bearbeitung nicht erfolgen; manchmal dauert es ein Jahr, ehe alle Unterlagen eingereicht sind – über den entsprechenden Bauantrag.

Bei Vorliegen ganz wichtiger Gründe – diese sind häufig eher auf der Seite der Eigentümer zu sehen – kann die Bearbeitung noch einmal um zwei Monate verlängert werden. – Wir sind mit solchen Fristen immer recht großzügig umgegangen. Man sollte sich allerdings überlegen, ob man in Zukunft, wenn ein Verfahren so lange stoppt und nicht vorangeht, einen ablehnenden Bescheid schreibt und dann einen Neuanfang macht, wenn die entsprechenden Unterlagen vorliegen. Eine Ablehnung würde allerdings für den Eigentümer bedeuten, dass er diese auch bezahlen muss.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Bauantrags von der Bestätigung der Vollständigkeit bis zum ersten Bescheid liegt bei Sonderbauten bei circa 70 Kalendertagen und bei Bauten im vereinfachten Verfahren bei 64 Kalendertagen. Vergleicht man das mit den 90 Kalendertagen, die der Gesetzgeber vorsieht, liegen wir unter der Grenze. Das heißt: Auch hier werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und sogar in einem nicht unerheblichen Maße zeitlich unterschritten. Gravierende Unterschiede in der räumlichen Zuständigkeit können wir auch hier nicht erkennen.

Zur Frage 4.

Was ist eine akzeptable Zeit? „Zeit“, das wird zwangsläufig individuell definiert. Der eine findet drei Tage akzeptabel, der andere drei Monate. Eine Voraussetzung für die Bescheidung ist natürlich die Vollständigkeit. Die entsprechenden Nachforderungen müssen vom Bauherrn bzw. dem von ihm beauftragten Planer tatsächlich eingereicht werden. So waren im Jahr 2017 bei den zur Prüfung eingereichten Sonderbauvorhaben 75 Prozent der Bauunterlagen unvollständig oder mit gravierenden Mängeln behaftet. 75 Prozent! Bei den Vorhaben im vereinfachten Verfahren waren es sogar 83 Prozent.

Um dem zu begegnen und die Antragsteller möglichst vor Einbringung ihres Antrags zielgerichtet informieren zu können, welche Unterlagen erforderlich sind, wurde vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege im vergangenen Jahr der Ausbau des Technischen Bürgerbüros zur qualifizierten Bauberatung fokussiert vorangetrieben. Die Vorlage für den tatsächlichen Ausbau des Technischen Bürgeramts, das bisher nur in einem provisorischen Raum sitzt, ist demnächst in Arbeit.

Nach Bestätigung der Vollständigkeit eines Bauantrags hat die Behörde drei Monate Zeit für die Bescheidung, im Ausnahmefall auch fünf Monate. Den Zahlen können Sie entnehmen, dass die Anträge innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens beschieden werden. Deshalb kann man sicher prinzipiell von einer akzeptablen Zeit sprechen. Wenn wir es nicht in der Zeit schaffen, eine wie auch immer geartete Entscheidung zu treffen, würde die Gefahr der Verfristung bestehen. Das heißt: Der Antrag wäre automatisch genehmigt, auch wenn er eigentlich nicht genehmigungsfähig ist. Insofern achtet die Behörde schon sehr auf die Einhaltung der Fristen.

Natürlich wollen wir schneller sein als das Maximum des gesetzlichen Zeitrahmens. Gerade bei kleineren Vorhaben erwarten die Antragsteller das von der Bauaufsicht. Die Optimierung der Abläufe im Amt ist daher sicher eine ständige Aufgabe, der wir uns stellen. Dementsprechend hat das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege eine Dienstanweisung zur Beschleunigung der präventiven bauaufsichtlichen Verfahren erarbeitet, die zurzeit zwischen den Ämtern diskutiert wird.

Klar ist aber auch: Eine Senkung der hohen Arbeitsbelastung und eine deutliche Verkürzung der Bearbeitungszeit wäre nur mit mehr Personal möglich. Die Möglichkeit, mehr Personal einstellen zu können, hängt, wie Sie wissen, vom Geld ab. Am Ende sind die finanziellen Spielräume der Stadt nur so, wie sie sich im jeweiligen Haushalt manifestieren. Insofern wird die weiter steigende Anzahl – wenn man es jetzt einmal in Masse sieht und nicht als Strich – von den bisher vorhandenen Mitarbeitern zu bewältigen sein.

[…]

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Frau Bürgermeisterin Dubrau, zunächst vielen Dank für die Ausführungen, die ja doch ein Stück weit überraschen, weil sie zu den Fragen 1 bis 3 eher positiv ausfallen, obwohl die öffentliche wie auch meine eigene Wahrnehmung eine andere ist. Deswegen meine erste Frage: Wie erklären Sie sich die Abweichung zwischen den von Ihnen genannten Zahlen und der Wahrnehmung der Allgemeinheit?

Frage Nummer 2 knüpft an die Nachfrage von Herrn Rothkegel an. Dass 75 Prozent der Bauanträge für Sonderbauten und 83 Prozent der Bauanträge im vereinfachten Verfahren unvollständig eingereicht werden, überrascht auch mich sehr. Das sind ja nicht etwa unerfahrene Kollegen. Das sind nicht unerfahrene Architekten und unerfahrene Ingenieure, sondern kleinere und größere Büros. Ich selber betreue hier in Leipzig und auch bundesweit Verfahren kleinerer und größerer Art. Das sind Kollegen, die seit 30 Jahren engagiert dabei sind.

Hier einfach nur zu sagen: Ich habe die Erfahrung der Lehre, und die anderen sind schlecht ausgebildet, das ist für mich keine Erklärung dafür, warum 75 bzw. 83 Prozent der Bauanträge aus Sicht des Amtes unvollständig sind. Welche möglichen Gründe gibt es dafür? Evaluieren Sie das? Und wenn ja, warum passiert es dann immer noch, dass erst mehrere Male Pingpong gespielt wird, bis die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind und der Bauantrag endlich beschieden werden kann?

Bürgermeisterin Dubrau:

Ein weiterer Grund ist, dass jedes Bundesland eine eigene Bauordnung hat. In jedem Bundesland sind andere Maßstäbe gesetzt. Die Sächsische Bauordnung ist im Vergleich zu anderen ziemlich scharf, sage ich mal. Aber es ist nicht nur diese Schärfe, sondern die Bauordnungen sind wirklich unterschiedlich. Wir haben ja zunehmend auch Architekten aus anderen Bundesländern. Sie sitzen auch öfter bei mir am Tisch und sagen: Das habe ich aber immer so gemacht. Wieso läuft das hier anders? – Ich kann nur sagen: So ist die Gesetzeslage, und der muss die Bauaufsicht entsprechen. Sie hat das vor der oberen Behörde zu verantworten. Wenn wir das mal etwas lockerer gesehen haben, haben wir auch schon mal eine Rüge von der oberen Behörde bekommen verbunden mit der Aufforderung, das künftig anders zu handhaben.

Ein weiterer Punkt. Häufig werden bestimmte Sachen auch nicht eingesehen. Ich habe jetzt gerade einen ausgesprochen schwierigen Fall eines Kindergartens auf dem Tisch. Dort gibt es keine Erschließung. Ohne Erschließung kann aber keine Baugenehmigung erteilt werden. Es muss also mit dem entsprechenden Grundstückseigentümer – es geht da über Privatland -, mit dem VTA und anderen ein Erschließungsvertrag gemacht werden. Das sind häufig kleinere Verträge, die gar nicht in den Stadtrat kommen. Die großen Verträge kennen Sie ja und wissen, was für Pamphlete das sind. Nicht für jeden Eigentümer ist das einsichtig. – Es gibt es eine ganze Menge Fälle, bei dem das so ist. Wir können Ihnen gerne einmal im Ausschuss solche Fälle vorstellen, damit diejenigen, die mit diesem Thema intensiver beschäftigt sind, einen Eindruck davon bekommen.

Sie hatten auch nach der Abweichung zwischen den Zahlen und der öffentlichen Wahrnehmung gefragt. Dazu Folgendes: Ein Bauherr oder ein Architekt sieht nur: Ich habe am 21. Dezember 2016 einen Bauantrag eingereicht und erhalte erst ein Jahr später die Baugenehmigung, und denkt: So ein Mist! Das hat ein Jahr gedauert. – Aber dass in dieser Zeit diverse Punkte, die auch von ihm als Unterlagen beigebracht worden sind, zu bearbeiten und zu klären waren, das erkennt er häufig nicht.

Wenn zu mir jemand kommt – das passiert relativ häufig – und schimpft: „Das und das hat wieder nicht funktioniert“, lasse ich mir alles genau auflisten und schaue mir die Bauakten an. Anhand derer lässt sich eindeutig erkennen: Es liegt in 90 Prozent der Fälle daran, dass bestimmte Unterlagen nicht eingereicht werden. „Standard“ sind fehlende städtebauliche Verträge und Gutachten zu Umweltaspekten. Das sind sozusagen die Renner.

Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018 der Fraktion Freibeuter mit dem Titel “Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts”; hier: Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters zum Begriff der Dienstleistung

Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018

Anfrage:

Die Anfrage VI-F-05018 beantwortet der Oberbürgermeister auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen nicht um eine “Dienstleistung” handelt. Im maßgeblichen Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es in Satz 1 und 2 wörtlich:

“Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a)      gewerbliche Tätigkeiten,

b)      kaufmännische Tätigkeiten,

c)      handwerkliche Tätigkeiten,

d)      freiberufliche Tätigkeiten.”

Auf zahlreichen beworbenen Veranstaltungen werden Standgebühren und/oder Eintrittsgelder erhoben, womit Einnahmen erzielt werden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der/die Veranstalter ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie begründet der Oberbürgermeister seine von den einschlägigen Regelungen abweichende Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen gerade nicht um eine Dienstleistung handelt?
  2. An welchen messbaren Kriterien macht sich der in der Antwort genannte Eigenschaft “herausragend” für die kommunizierten Veranstaltungen fest?Wäre eine Veranstaltung eines Verlages mit gesellschaftlichen Debatten und mehreren hundert Teilnehmern eine solche “herausragende Veranstaltung”, die kommuniziert werden könnte? Weiter erläutert der Oberbürgermeister, dass es sich bei der Online-Kommunikation von Veranstaltungen um eine Serviceleistung, nicht jedoch um Werbung handelt. Hierzu fragen wir:
  3. Wie definiert der Oberbürgermeister “Werbung”?
  4. Was unterscheidet die so (in Frage 3) definierte “Werbung” von einer “Serviceleistung”?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Oberbürgermeister Jung:

Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir bitte, die Antwort vom Podium aus zu geben.

Zur Frage 1:

Ich habe den Begriff „Dienstleistung“ nicht juristisch gefasst. Wenn ich den Begriff juristisch gefasst hätte, hätte ich selbstverständlich alle Kriterien, die die Fraktion Freibeuter genannt hat, bedenken müssen. Also: Wenn ich den Begriff „Dienstleistung“ benutzt habe, habe ich ihn als Abgrenzung zu kulturellen Angeboten angesetzt, unabhängig von monetären Fragen.

Zur Frage 2:

„Herausragend“ ist nicht messbar. Insofern ist es immer eine Fingerspitzenentscheidung im Referat Kommunikation, welche Veranstaltungen aufgenommen werden können. Selbstverständlich kann eine Veranstaltung mit mehreren hundert Teilnehmern eine herausragende Veranstaltung werden, wenn sie dementsprechende gesellschaftliche Fragen in einem großen Zusammenhang diskutiert; es kann aber genauso gut eine überflüssige Veranstaltung sein.

Zu den Fragen 3 und 4.

Werbung dient in der Regel kommerziellen Zwecken, in Abgrenzungen zu Servicedienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger. Ich glaube, dem ist nichts hinzuzufügen.

Einsatz von Niederflurwagen bei der LVB

Niederflurwagen

Anfrage:

Niederflurwagen sind auf verschiedenen Straßenbahnlinien der LVB in Leipzig im Einsatz. Für die Linie 8 werden bspw. jede Stunde in wechselndem Rhythmus Straßenbahnen mit einem Niederflurwagen im Fahrplan ausgewiesen. Regelmäßig fallen auf der Linie 8 die im Fahrplan angekündigten Niederflurwagen aus. In der Folge müssen Eltern mit Kindern in Kinderwagen eine Wartezeit von bis zu weiteren 30 Minuten auf eine Bahn mit Niederflurwagen in Kauf nehmen.

Dazu fragen wir:

  1. Welche Linien waren wann im Jahr 2017 von Ausfällen bei den im Fahrplan angekündigten Niederflurwagen betroffen?
  2. Aus welchen Gründen fallen Niederflurwagen ersatzlos aus?
  3. Nach welchen Kriterien entscheidet die LVB über den Einsatz von Niederflurwagen auf den Linien?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgte auf Basis einer Zuarbeit der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB). Eine Auflistung einzelner Ausfälle mit Zeit und Linienzuordnung ist dabei nicht enthalten. Es lassen sich folgende grundsätzliche Aussagen treffen:

1. Welche Linien waren wann im Jahr 2017 von Ausfällen bei den im Fahrplan angekündigten Niederflurwagen betroffen?

 2. Aus welchen Gründen fallen Niederflurwagen ersatzlos aus?

Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) betreiben noch über 100 Tatra-Triebwagen (hochflurig), die in der Regel in Kombination mit je einem Niederflur-Beiwagen unterwegs sind.

Dies genügt allerdings nicht, um bei jedem Wagenzug einen Niederfluranteil anzubieten.

Das aktuelle Fahrzeugbeschaffungsprogramm dient dazu, bis 2021 auf allen Stammlinien die Tatrawagen vollständig abzulösen.

Bis dahin verkehrt in den Hauptverkehrszeiten auf ausgewählten Linien, insbesondere auf der Linie 8, jeder zweite im Fahrplan ausgewiesene Zug mit Niederfluranteil, was einer Zugfolge von 20 Minuten entspricht. Allerdings ist der Straßenbahnverkehr vor möglichen Störungen wie Unfällen, Fahrzeugausfällen und Havarien nicht gefeit.

Die LVB wertet die Abweichungen regelmäßig aus. Beispielsweise lag im Monat November 2017 der nicht erfüllte Niederfluranteil für den gesamten Fahrplan bei lediglich 1 %. Die benannte Linie 8 wurde zu 99,75 % auf den dafür vorgesehenen Fahrten mit Niederflurfahrzeugen betrieben.

Es ist nachvollziehbar, dass die Fahrgäste bei Störungen im Verkehrsablauf verärgert sind. Die Bedingungen, Störungen auf ein Minimum zu reduzieren, werden in unserer wachsenden Stadt immer schwieriger. Die LVB wird aber im Rahmen der operativen Verkehrssteuerung trotz dessen nichts unversucht lassen, jeweils so zeitnah wie möglich den Regelfahrplan wieder herzustellen.

3. Nach welchen Kriterien entscheidet die LVB über den Einsatz von Niederflurwagen auf den Linien?

Für den Einsatz von Niederflurbeiwagen wurde vorrangig die Linie 8 ausgewählt, da diese Linie bis auf zwei kurze Abschnitte in Grünau und in der Eisenbahnstraße, immer parallel mit anderen Linien verkehrt, auf denen i. d. R. vollständige Niederflurfahrzeuge fahren. Es wird so unter dem Kriterium der Nutzerfreundlichkeit dass unter den gegebenen Bedingungen bestmöglich Niederflurangebot realisiert.

Mit der aktuell laufenden Bestellung und Indienststellung der neuen XL-Straßenbahnen ist bekanntermaßen die laut Nahverkehrsplan der Stadt vorgesehene vollständige Umstellung des Straßenbahnsystems auf Niederflurfahrzeuge für die nächsten Jahre in Gang gesetzt. Die Ergebnisse der Evaluation des noch gültigen Nahverkehrsplans zeigten auch, dass Ende 2014 bereits 97 % aller Fahrten an Werktagen und 100 % an den Wochenenden zumindest mit einem Niederfluranteil gefahren wurden.

Antwort im Allris