Anfrage:
Für die Cannabis-Legalisierungspläne der Bundesregierung hatte das Kabinett im Jahr 2022 den Entwurf eines Eckpunktpapiers zur kontrollierten Cannabis-Abgabe beschlossen. Im Zuge der konkreteren Umsetzung hatte sich die Bundesregierung anschließend im Jahr 2023 auf ein Zwei-Säulen-Modell geeinigt.
Säule 1 sollte dabei den Eigenanbau über private oder nicht gewinnorientierte Vereinigungen regeln. Diese erste Säule ist inzwischen mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 umgesetzt worden.
Säule 2 sollte die Auswirkungen einer kommerziellen Abgabe von Cannabis untersuchen. Dafür ist ein auf fünf Jahre angelegtes, regional begrenztes und wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt vorgesehen. Zu dieser 2. Säule des Eckpunktepapiers hat die Ratsversammlung im Oktober 2023 den Antrag VII-A-08618-NF-02 „Leipzig als Modellkommune zur Abgabe von Cannabis“ beschlossen. Dieser beauftragt den Oberbürgermeister die Beteiligung der Stadt Leipzig als Modellkommune zu prüfen und sich bei positivem Prüfergebnis als solche zu bewerben.
Für diesen Stadtratsbeschluss liegt nun ein Endbericht zum Stand der Umsetzung vor: Die Umsetzung sei nicht realisierbar, da die Modellkommunen (Säule 2) im Cannabisgesetz (Säule 1) nicht vorgesehen seien. Im Gegensatz zu Säule 1 liegt derzeit für Säule 2 noch gar kein Entwurf der Bundesregierung vor.
Wir fragen hierzu an:
- Wird der Oberbürgermeister im Falle der Umsetzung von Säule 2 und wenn die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen wurden, den Stadtratsbeschluss zur Beteiligung als Modellkommune umsetzen?
- Wenn nein: Warum werden aus dem Cannabisgesetz (Ausgestaltung der Säule 1) Schlüsse auf die Umsetzung der kommerziellen Lieferketten (Ausgestaltung der Säule 2) gezogen?
Antwort:
Das am 01.04.2024 in Kraft getretene „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz – CanG) unterscheidet nicht mehr nach Säule 1 und Säule 2.
Das CanG regelt in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Ausnahmen vom Verbot des Besitzes, Anbaus, der Herstellung, des Handels und der Einführung ect. nach § 2 Abs. 1.
So heißt es in § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 CanG:
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4.
(4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis.
Aktuell ist ein wissenschaftliches Institut mit mehreren deutschen Städten im Gespräch um zu ermitteln, ob und welche Städte sich, wenn die Grundlagen und Rechtsverordnung für die Ausnahmen (vgl. § 2 Abs. 4 S. 6 CanG) in Kraft treten, an einem solchen Modellprojekt beteiligen.
Die Stadt Leipzig ist hier einbezogen und hinsichtlich der Teilnahme als Modellstadt im Austausch mit den anderen Großstädten.
Sobald die rechtlichen Verordnungen vorliegen und ein Antrag für ein Modellvorhaben erarbeitet wurde, wird der Stadtrat informiert.