Schulnamensänderung für die Schule Goethe-Gymnasium ab dem Schuljahr 2024/25

Antrag:

Die Schule „Goethe-Gymnasium – Schule der Stadt Leipzig“ trägt ab dem 01.08.2026 den Namen „Goethe-Schule – Gymnasium der Stadt Leipzig“.

Begründung:

Die Neufassung greift den Verwaltungsstandpunkt auf, bestätigt und ändert ihn. Die Fassade des Schulgebäudes wurde aufgrund eines Planungsfehlers bereits im Dezember 2016 – und damit vor der Beschlussfassung zur Schulnamensgebung – mit dem Schriftzug Goethe-Gymnasium versehen.

Im Zuge der Beschlussfassung der Vorlage VI-DS-03753 „Schulnamensgebung für die Schule an der Gorkistraße – Gymnasium der Stadt Leipzig“ wurde mit Änderungsantrag VI-DS-03753-ÄA-01 beantragt, den Schulnamen an den an der Fassade angebrachten Schriftzug anzupassen. Der Beschluss zum Schulnamen wurde als Ausnahme von der Richtlinie zur Schulnamensgebung gefasst und sollte im Sinne einer Einheitlichkeit von Schulname und Beschriftung an der Fassade weiterhin Bestand haben.

Um den Bestand der Richtlinie und die Gleichbehandlung gegenüber anderen Schulen in Leipzig in der Namensgebung zu sichern ist lediglich eine Anpassung der Kommunikationsinstrumente ohne finanzielle Auswirkungen zum Schuljahr 2026/2027 zu gewährleisten. Eine bauliche Änderung der Fassade ist hierfür nicht notwendig, wird nicht angestrebt und hat somit keine finanziellen Auswirkungen.

Die Schule selbst sprach sich einst gemäß Beschluss der Schulkonferenz deutlich für den Namen “Goethe-Schule – Gymnasium der Stadt Leipzig” aus. Das Vorgehen der Änderung der Kommunikationsformen ab dem Schuljahr 2026/2027 wird helfen, Ungleichbehandlung in der Namensgebung abzubauen und wirkt positiv auf die Motivation in der Leipziger Schullandschaft, sich mit Schulnamensgebungsprozessen auseinander zu setzen. Dies wäre produktiv für zukünftige Verfahren und damit gut für die Stadt.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlumg am 22.05.2024 in die Gremien verwiesen

Antrag im Allris

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Weiterer Erfolg für die Freibeuter: Leipzig erhält 2026 endlich Transparenzsatzung

Mit Stadtratsbeschluss heute steht fest: Die geplante Transparenzsatzung kommt verbindlich zum 1. Januar 2026. An diesem Tag soll parallel auch die Sächsische Transparenzplattform aktiv geschaltet werden. Bisher hatte die Verwaltung zahlreiche Einwände gefunden, den Start weiter hinauszuzögern.

Sven Morlok (FDP) zeigt sich nun zuversichtlich: “Transparenz ist ein sehr wichtiges Recht für Bürgerinnen und Bürger und damit wesentlicher Bestandteil einer stabilen Demokratie. Sie bedeutet gleichzeitig aber auch hohen Aufwand für Kommunen. Der Stadtrat hatte bereits auf unsere Initiative hin entschieden, Leipzig zukünftig zu einer transparenten Kommune nach Sächsischem Transparenzgesetz weiter zu entwickeln. Heute haben wir erreicht, dass die dazugehörige Satzung auch vorgelegt wird – und zwar so rechtzeitig, dass Leipzig seine Daten pünktlich zum Startschuss der Transparenzplattform des Landes dort einspeisen kann.”

Obwohl längst beschlossen, argumentierte die Stadtverwaltung, dass für einen soliden Satzungsentwurf noch zahlreiche Abstimmungen und Entscheidungen nötig seien. Als Kompromiss wird ihr nun mehr Zeit für den Entwurf eingeräumt. Als Grundsatz wurde festgelegt, dass alles zu veröffentlichen ist, was veröffentlicht werden darf und mit vertretbarem Aufwand veröffentlicht werden kann.

“Wir verstehen natürlich den Aufwand der Verwaltung. Solange dies sachlich begründet und nicht zum Verhinderungsinstrument wird, sind wir gern bereit, dem Oberbürgermeister entgegen zu kommen. Es muss aber dennoch Bewegung erkennbar sein. Deshalb müssen bereits jetzt alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die künftige Satzung auf starken Füßen steht. So soll sie beispielsweise finanziell im städtischen Haushalt und im Stellenplan berücksichtigt werden.” so Morlok.

Qualifizierung des Leipziger Mietspiegels 2022

Anfrage:

Im April 2024 kam es vor dem Amtsgericht Leipzig zu einem Vergleich einer privaten Wohnungsgesellschaft hinsichtlich einer Mieterhöhung. Hintergrund ist die Gültigkeitsdauer des Leipziger Mietspiegels 2020 und die Qualifizierung des Leipziger Mietspiegels 2022. Um einen qualifizierten Mietspiegel zu erhalten, muss dieser nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und anerkannt werden. Das Gericht zweifelt die Qualifizierung des aktuellen Mietspiegels aufgrund erheblicher Fehler an. Die zahlreichen weiteren Prozesse zu dieser Problematik werden das Amtsgericht noch über Monate beschäftigen.

Wir haben aufgrund der absehbaren Folgen bereits im Dezember 2022 (VII-F-07925) und im Januar 2023 (VII-F-08069) die Qualifizierung des Mietspiegels 2022 und das weitere Vorgehen hinterfragt. Der Oberbürgermeister stellte sich jedoch auf die Position, das Verfahren rechtlich geprüft zu haben und so beizubehalten zu wollen. Bei einer Versagung der Qualifizierung läge zumindest ein einfacher Mietspiegel vor. Bei einem einfachen Mietspiegel können Mieterhöhungen auch auf Basis dreier Vergleichsmieten durchgeführt werden. Dies sei laut Gericht im Falle der vorliegenden Mieterhöhung auch nicht zu beanstanden, da hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines qualifizierten Mietspiegels im betroffenen Zeitraum erhebliche Zweifel bestünden.

In der Argumentation werden sich klagende Vermieter stets auf eine fehlende Qualifizierung des Mietspiegels berufen. Mieter und Mieterverbände orientieren sich nicht zuletzt auch an den Aussagen der Stadt zur Rechtmäßigkeit ihrer Satzung und Datenerhebung.

Wir fragen daher hierzu an:

  1. War die Mietwerterhebungssatzung vom 26. Februar 2020 eine rechtmäßige Grundlage für die Datenerhebung des Mietspiegels 2022?
  2. Hat die 2022 durchgeführte Datenerhebung einen qualifizierten Mietspiegel 2022 ergeben?
  3. Bis wann wäre mit einem Urteil des Amtsgerichts im Berufungsverfahren mit einer Entscheidung der Berufungsinstanz zu rechnen?
  4. Empfiehlt der Oberbürgermeister aufgrund seiner Einschätzung Mieterinnen und Mietern eine gerichtliche Argumentation gegen Mieterhöhungen im Zeitraum 1. August 2022 bis 1. Oktober 2024 auf die Qualifizierung des Leipziger Mietspiegels 2022 zu stützen und gegebenenfalls ein abschlägiges Urteil in Kauf zu nehmen und den Sachverhalt im Berufungsverfahren zu klären?
  5. Welche Auswirkungen hat der Leipziger Mietspiegel 2022 auf das bezahlbare Wohnen?

Antwort:

Zur Frage 1:

Ja, die Mietwerterhebungssatzung ist rechtmäßig zustande gekommen.

Zur Frage 2:

Aus Sicht der Stadt Leipzig steht im Ergebnis der Datenerhebung zum Leipziger Mietspiegel 2022 ein qualifizierter Mietspiegel.

Eine abschließende Antwort auf diese Frage wird erst ein Gericht durch Urteil klären.

Zur Frage 3:

Nach Kenntnis der Stadt Leipzig ist kein Urteil des Amtsgerichts in der Mietstreitsache ergangen.

Zur Frage 4:

Das Führen eines Rechtsstreits erfordert immer eine individuelle Risikobewertung. Dazu kann die Stadt Leipzig keine Empfehlung aussprechen.

Zur Frage 5:

Das lässt sich nicht beantworten. Solange ein Großteil der Vermieter/-innen mit einem möglichst großen Marktanteil den Mietspiegel (hilfsweise als einfachen Mietspiegel) anwendet, werden Auswirkungen auf den gesamten Wohnungsmarkt kaum spürbar sein.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

 

Gestaltungsspielraum in der Transparenzsatzung

Anfrage:

Im Verwaltungsstandpunkt VII-A-08308-VSP-01 „Transparenzsatzung für Leipzig“ teilte der Oberbürgermeister mit, dass der Gestaltungsspielraum für Regelungen in der Transparenzsatzung sehr eingeschränkt sei. In den Ausführungen zur Informationsvorlage VII-A-08308-Ifo-02 „Transparenzsatzung für Leipzig“ koppelt der Oberbürgermeister die Entscheidung zu inhaltlichen Regelungen nach beschlossener Transparenzsatzung an eine dann möglicherweise notwendige Überarbeitung der Satzung.

Wir fragen hierzu an:

  1. In welchem Rahmen sind die Regelungen des Sächsischen Transparenzgesetzes innerhalb der kommunalen Transparenzsatzung abwandelbar?
  2. In welchen Fällen und warum müsste eine sofortige Überarbeitung der Transparenzsatzung stattfinden?
  3. Müsste die Transparenzsatzung überarbeitet werden, wenn sich der Umfang der zu veröffentlichenden Daten ändert?

Antwort:

Zur Frage 1:

Das Sächsische Transparenzgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die gesetzlichen Regelungen in einer kommunalen Transparenzsatzung inhaltlich abwandelbar wären. Hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes bestehen unterschiedliche Auffassungen. Die Stadt Leipzig plädiert grundsätzlich für eine differenzierte Anwendung. Weil es diesbezüglich divergierende Ansichten zwischen Gesetzgeber und Sächsischer Datenschutz- und Transparenzbeauftragten gibt, zeigt die Stadtverwaltung mit der Informationsvorlage – VII-A-08308-Ifo-02 – Transparenzsatzung für Leipzig einen Prozess auf, welcher auch die Aufklärung dieser zum Ziel hat.

Zu den Fragen 2 & 3:

Mit der Informationsvorlage – VII-A-08308-Ifo-02 – Transparenzsatzung für Leipzig hat die Stadtverwaltung unter anderem deshalb von einem sofortigen Satzungsbeschluss abgeraten. Aussagen zu einem nicht vorhandenen Satzungsbeschluss können demnach nicht getroffen werden. In der Gesamtschau geht es um eine handhabbare Umsetzung.

Bei einer bloßen Übernahme der Regelungen des Sächsischen Transparenzgesetz würde eine Vielzahl von Dokumenten auf der Sächsischen Transparenzplattform zum vierten oder gar fünften Mal per einfachem Upload veröffentlicht, was zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Verwaltung, ohne zusätzlichen Informationsgewinn für die Öffentlichkeit führen würde.

So ist beispielsweise die Tagesordnung der Ratsversammlung bereits im elektronischen Ratsinformationssystems, zusätzlich auf leipzig.de, zusätzlich im Elektronischen Amtsblatt und zusätzlich im einfachen Amtsblatt veröffentlicht. Es erscheint kaum sinnvoll, die Tagesordnung der Ratsversammlung nochmals auf der Sächsischen Transparenzplattform zu veröffentlichen, obwohl das Sächsische Transparenzgesetz bei seiner Übernahme hierzu verpflichten würde. Diese Vielzahlveröffentlichung würde eine erhebliche Anzahl von Ratsdokumenten betreffen. Sie widerspricht auch dem Grundsatz der Datenminimierung. Die Stadtverwaltung optiert dafür, dass die Ratsversammlung mit einem Satzungsbeschluss eine abgewogene inhaltliche Entscheidung über Art und Umfang der zu veröffentlichenden Dokumente in Abhängigkeit von einem vertretbaren Verwaltungsaufwand und anderweitiger bereits erfolgter Veröffentlichungen trifft. Dabei ist auch der Umfang der zu veröffentlichten Daten zu berücksichtigen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris