Garantien der Stadtwerke für das Heizungsgesetz

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Stadtwerke anzuweisen
    1. sich im Rahmen der geplanten Änderung des Gebäudeenergiegesetzes so vorzubereiten, dass die Stadtwerke mit Inkrafttreten der Änderungen die Erklärungen des geplanten § 71k GEG abgeben können und
    2. den Gesetzgebungsprozess und die Entwurfsfassungen so zu verfolgen, dass sie sich jeweils auf die aktuellen Vorhaben einstellen.
  2. Sollte der Oberbürgermeister die Stadtwerke nicht in der Lage sehen, diese Erklärungen mit Inkrafttreten abzugeben, wird er beauftragt, sich über den Deutschen Städtetag auf Bundesebene dafür einzusetzen, weitere Ausnahmeregelungen oder eine angemessene Verschiebung des Inkrafttretens zu erwirken.

Begründung:

Die Bundesregierung plant umfangreiche Veränderungen im Gebäudeenergiegesetz, die den Einbau von Heizungen im Sinne des Klimaschutzes stärker reglementieren. Im Rahmen der Gesetzesänderung soll es Übergangsfristen und Härtefallregelungen geben. Bürgerinnen und Bürger werden dafür unter bestimmten Umständen von ihrem zuständigen Verteilnetzbetreiber abhängig sein. Die Stadtwerke müssten ihnen Garantien ausstellen, um bestimmte Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen zu können.

Zwischen der Beschlussfassung des Gesetzes und der Pflicht zur Umsetzung der Maßnahmen wird voraussichtlich nur ein kleiner Handlungsspielraum verfügbar sein. Die Stadt Leipzig muss sich auf die geplanten Änderungen genauso vorbereiten und bei Beschlussfassung an sie halten, wie die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Leipzigs. Es wird nicht ausreichen, sich erst mit Beschlussfassung des Gesetzes mit dessen Folgen auseinanderzusetzen.

Status:

Der Antrag wurde zurückgezogen.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris