Anfrage:
Am 19. August 2022 wurde das Sächsische Transparenzgesetz vom Landtag beschlossen und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gemäß § 4 Abs. 2 sind Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände nur dann transparenzpflichtige Stellen, wenn sie sich durch Satzung dazu verpflichten. Dafür ist es erforderlich, die bestehende Informationsfreiheitssatzung zu einer Transparenzsatzung zu qualifizieren.
Die Verwaltung sicherte zu, den aus der Beschlussfassung des Antrags VII-A-06205-NF-03 (Informationspolitik der Stadt Leipzig verbessern) folgenden Prüfbericht bis Ende 2022 vorzulegen, das Gesetzgebungsverfahren zum Sächsischen Transparenzgesetz zu verfolgen sowie das sich hieraus ergebende Sächsische Transparenzrecht, die im Transparenzgesetz geregelten proaktiven Veröffentlichungspflichten und die Nutzung der zukünftigen zentralen Sächsischen Transparenzplattform bzw. eigener städtischer Plattformen sowie die interne Zuständigkeit und ein Verfahren zur Veröffentlichung von Dokumenten zu prüfen und außerdem den Entwurf einer Transparenzsatzung zu erarbeiten.
Wir fragen hierzu an:
- Was haben jeweils die durchgeführten Prüfungen ergeben?
- Wann wird der Ratsversammlung der Entwurf einer Transparenzsatzung vorgelegt?
Antwort:
Zur Frage 1:
Die Ratsversammlung soll mit der Informationsvorlage (aktuell:) “VII-Ifo-07873 – Umsetzung des Ratsbeschlusses zur Vorlage VII-A-06205-NF-03-VSP-01 Informationspolitik der Stadt Leipzig verbessern. Hier: Handlungsoptionen im Rahmen des neuen Sächsischen Transparenzgesetzes” über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet werden. Diese Informationsvorlage wird der Ratsversammlung voraussichtlich im Februar 2022 vorgelegt.
Zur Frage 2:
Es wird vorgeschlagen, zunächst die Unterrichtung der Ratsversammlung durch die avisierte Informationsvorlage VII-Ifo-07873 abzuwarten. In dieser Informationsvorlage sind verschiedene Handlungsoptionen aufgezeigt. Wird im Ergebnis dieser Unterrichtung die Vorlage des Satzungsentwurfs zur Beschlussfassung gewünscht, sollte nach Auffassung der Stadtverwaltung zunächst die Sächsische Transparenzbeauftragte (vgl. §§ 13ff Sächsisches Transparenzgesetz) zum Satzungsentwurf angehört werden. Der Satzungsentwurf würde alsdann der Ratsversammlung im normalen Verfahrensgang zur Beschlussfassung unterbreitet werden.