Anpassung der Öffnungszeiten der Wochenmärkte

Anpassung der Öffnungszeiten der Wochenmärkte (VII-A-02498) Einreicher: Fraktion DIE LINKE

Aus der Ratsversammlung am 21.07.2021

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Oberbürgermeister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich melde mich deswegen zu Wort, weil in der Debatte behauptet wird, dass mit diesem Antrag mitnichten irgendwo etwas von verlängerten Öffnungszeiten begehrt würde. Ich möchte Sie, weil das Publikum nicht unbedingt Antragstexte immer vorliegen hat – auch am Livestream – auf einen Satz hinweisen, der im Antrag steht: Es soll geprüft werden, ob die Öffnungszeiten der jeweiligen umliegenden Einzelhandelsgeschäfte an Wochen- und Samstagen angepasst werden.

Dann frage ich Sie jetzt, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen von den LINKEN: Sind denn die Einzelhandelsgeschäfte in der Innenstadt abends momentan länger geöffnet als der Markt oder kürzer? Sind denn die Einzelhandelsgeschäfte in den Stadtteilen momentan länger geöffnet als der Markt oder kürzer? Sie bestätigen: Die Einzelhandelsgeschäfte sind länger geöffnet.

Wenn Sie das hier bestätigen, dass das so ist und Sie die Anpassung an die Öffnungszeiten möchten, zumindest die Prüfung derselben, können Sie nicht gleichzeitig hier vom Pult behaupten, dass in Ihrem Antrag eine Verlängerung der Öffnungszeiten überhaupt nicht angestrebt werden würde, weil Sie faktisch genau diese Verlängerung an die normalen Öffnungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte nämlich möchten. Die Behauptung, es ginge Ihnen gar nicht um die Verlängerung, ist also schlicht und ergreifend nicht zutreffend. Wenn dem so wäre, dann nehmen Sie den letzten Satz aus Ihrem ersten Absatz heraus.

Nur, wenn Sie im Antrag den ersten Satz herausnehmen, dann bleibt aus Ihrem Antrag nicht mehr viel übrig, sondern nur noch: Es wird beantragt, die Öffnungszeiten zu verändern. Dann kann man hier im Stadtrat auch beantragen: Wir beantragen, die Förderrichtlinie zu ändern. Wir beantragen, die Hauptsatzung zu ändern. Wenn man eine Änderung möchte, muss man schon irgendwo ein Begehr haben, in welche Richtung die Änderung gehen soll. Außer die Anpassung an die verlängerten Öffnungszeiten des Einzelhandels ist kein anderes Begehren in Ihrem Antrag. Ich bitte Sie daher, den Antrag abzulehnen.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Digitale Zuschaltung zu Präsenzsitzungen ermöglichen

Digitale Zuschaltung zu Präsenzsitzungen ermöglichen (VII-A-02467)Einreicher: Fraktion Freibeuter

Aus der Ratsversammlung am 21.07.2021

Stadtrat Matzke (Freibeuter): “Sehr geehrter Oberbürgermeister! Sehr geehrte Beigeordnete! Sehr geehrte Stadträtinnen und Stadträte! Werte Zuseher! Werte Presse! Seit knapp einem Jahr darf ich jetzt dieses Gremium erleben und habe schon viel erlebt. In letzter Zeit erlebe ich immer mehr die Ernüchterung über Videokonferenzen. Ich erlebe den Frust, der sich bei vielen widerspiegelt, wenn einmal wieder die Stadtratskollegen auf dem heimischen Bildschirm erscheinen.

Was wollen wir mit diesem Antrag? Wir wollen die Tür zu der ersten digitalen Zuschaltung aufstoßen. Ich weiß sehr wohl, dass es noch einen Antrag im Verfahren gibt, der auch Stadträten die Beteiligungen per Videokonferenz an digitalen Sitzungen erlauben soll. Darum geht es hier aber nicht. Seit März 2020 halten wir praktisch pandemiegerecht den Entscheidungsbetrieb dieser Stadt aufrecht. Wie gehen wir weiter damit um? Es verändert sich sehr vieles. Es wurde auch schon im Juni/Juli gefordert, dass wir doch endlich wieder zur Präsenzsitzung zurückkehren. Es wurde dann seitens des Oberbürgermeisters entschieden, dass wir bis zur Sommerpause bei beratenden Gremien digital tagen.

Wir wollen hiermit die Möglichkeit schaffen, den Mitarbeiterinnen der Verwaltung die digitale Zuschaltung generell zu ermöglichen. Wir wollen damit die Effizienz steigern, dass Mitarbeiter der Verwaltung, die zum Beispiel Vorlagen zu begründen haben, nicht wie damals vorm Sitzungssaal warten, bis sie irgendwann aufgerufen werden. Wir wollen gleichzeitig auch mit dem Antrag erreichen, dass Stadträte, die ja jederzeit in allen Gremien Rederecht – wenn auch nicht Stimmrecht – haben, sich auch digital zuschalten können, wenn sie das möchten, um ihre Anliegen einzubringen.

Gleichzeitig: Das wichtigste Anliegen bei diesem Antrag – das ist es mir vor allem – ist es, ein Regelwerk zu erarbeiten. Denn wie wurde denn in der Vergangenheit an digitalen Sitzungen teilgenommen? Das muss man auch einmal der Realität geschuldet sagen. Da erhebt sich der Verdacht, ob sich nicht jemand in der Straßenbahn oder vielleicht sogar im Bundestag zugeschaltet hat. Dieser Verdacht steht im Raum. Ich möchte auch, weil ich glaube, dass man das klare Wort wählen darf, das hier einmal wählen. Deswegen gehört zu dieser Zukunft, die wir hier beschreiten, ein Regelwerk. Die Stadtverwaltung stimmt zu, das zu erarbeiten. Vielen Dank dafür. Ich bitte um Zustimmung zum Ursprungsantrag. – Vielen Dank.

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Digitale Sitzungen für Stadträt*innen in Sonderfällen ermöglichen (VII-A-02558-NF-02) Einreicher: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Aus der Ratsversammlung am 18.11.2021

Stadtrat Matzke (Freibeuter): “Vielen Dank, Herr Oberbürgermeister, für das Wort. – Sehr geehrte Beigeordnete! Sehr geehrte Mitglieder des Stadtrates! Vielen Dank, Frau Kraft, für die Übernahme dieses Änderungsantrages. Seit über einem Jahr beschäftigen wir uns jetzt in Gremien damit, wie wir auch digital teilnehmen können. Der alte Hexameter: Tempora mutantur, nos et mutamur in illis beschreibt eindrücklich unsere derzeitige Situation. Die Zeiten ändern sich und wir uns in ihnen. Wir haben einmal im Lateinunterricht darüber diskutiert, ob wir uns mit den Zeiten ändern oder ob wir uns einfach nur in ihnen ändern.

Die Pandemiesituation hat die Art der Gremienarbeit nachdrücklich geändert. Aktuell kämpfen wir um diese Errungenschaften. Lange dachte auch ich, dass die Sächsische Gemeindeordnung uns Fesseln anlegt und ohne pandemische Situation hundertprozentige Präsenz fordert. Nach dem Hin-und-Her-Wälzen dieser Gemeindeordnung ist nun zumindest eine Tür zur rechtlichen Nicht-Unmöglichkeit aufgestoßen worden: Ausdrücklich nur beratende Ausschüsse sind auch für Stadträte digital möglich zu machen.

Durch diese Tür wollen wir mit Ihnen, liebe Mitglieder der Ratsversammlung, gehen, indem wir ein Regelwerk erarbeiten, das die Vertraulichkeit sichert, so wie Frau Kraft das auch schon zugesichert hat. In Dresden regieren aktuell Gewinner und Verlierer der letzten Bundestagswahl als Koalition zusammen. Eine Neufassung der Gemeindeordnung, die die Digitalisierung voranbringt, ist dringend gefordert. Ich hoffe darauf.

Wir wollen somit die Zeit ändern. Wir wollen ehrenamtliches Engagement stärker fördern. Neben gesundheitlichen oder familiären Belangen erschweren eben auch berufliche Gründe kommunalpolitische Arbeit. Die Diskussion darüber aber, welche Gründe eine digitale Teilnahme gestatten, sind jedoch nicht zielführend. Dieser Aspekt eröffnet Begehrlichkeiten und lässt fast jeden triftige Gründe finden, warum er oder sie nicht in Präsenz teilnehmen kann. Und das muss nicht das klassische Beispiel einer Mutter mit Kleinkind sein. Das kann zum Beispiel auch ein Stadtrat sein, der körperlich behindert ist und dem der Weg zur Präsenz daher physisch kaum zuzumuten ist.

Der Oberbürgermeister soll deshalb nicht in der Privatsphäre der Stadträtinnen und Stadträte herumschnüffeln dürfen. Es darf nicht nachweispflichtig sein, warum eine persönliche Teilnahme an einem beratenden Ausschuss nicht möglich ist. Wir sind diesen Weg bereits für städtische Mitarbeiter und Gäste in Ausschüssen gegangen.

Nun machen wir den nächsten Schritt, für beratende Gremien. Ein verbindliches Regelwerk stellt sicher, dass sich alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diese Spielregeln halten. Es wird unter anderem auch die Wahrung der Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegen- ständen regeln und einen möglichst störungsfreien Ablauf der Sitzung ermöglichen. Wir freuen uns, dass unser Änderungsantrag übernommen wurde.

Das ist die einzig zielführende Möglichkeit, denn eine Eingrenzung auf einzelne Gruppen würde diesen Rahmen hier sehr stark erweitern. Wir hätten unendlich viele Stadträte, die Gründe nennen könnten, weswegen sie nicht in Präsenz teilnehmen können und die wären auch zuhauf plausibel. Deswegen danken wir für die Übernahme unseres Änderungsantrages und bitten um Zustimmung. – Vielen Dank.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Systematische Berücksichtigung der behinderungsbedingten Mobilitätseinschränkungen von Eltern bei der Kitaplatzvergabe

Systematische Berücksichtigung der behinderungsbedingten Mobilitätseinschränkungen von Eltern bei der Kitaplatzvergabe (VII-A-02325) Einreicher: Behindertenbeirat Leipzig

Aus der Ratsversammlung am 21.07.2021

Stadtrat Köhler (Freibeuter)(…), dass Mobilitätseinschränkung eines Elternteils in das Beantragungsverfahren involviert ist. Die Erfassung der Daten zu Bedarfen und besonders personenbezogener Daten ist hier Verwaltungshandeln. Das ist der Weg, der datenschutzkonform ist. Die Verwaltung sagt in der Begründung zu Punkt 1 der Änderung:

Um zusätzliche, rechtssichere Hilfestellungen für mobilitätseingeschränkte Eltern zu erarbeiten, wird ein regelmäßiger Austausch zwischen dem Amt für Jugend und Familie und dem Behindertenbeirat der Stadt Leipzig zu Bedarfen […].

Es geht hieraus nicht genau hervor, welche Daten dort ausgetauscht werden sollen, und es ist nicht die Intention und Aufgabe des Behindertenbeirats, Bedarfe zu ermitteln, sondern die Aufgabe der Verwaltung, darüber zu berichten.

Des Weiteren sehen wir die Nutzung der Erfahrungen und des Know-hows des Vereins Leben mit Handicaps e.V. als zielführend an. Eine genaue Form der Beteiligung wäre natürlich festzulegen. Ich bitte um Zustimmung zum Antrag.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Rettung für alle

Hinter der kryptischen Bezeichnung VII-DS-02557-DS-01 versteckt sich ein zentrales Vorhaben der Stadt Leipzig und des Klinikums St. Georg mit Auswirkungen auf Leipzigs Bürger.

Mit einem neuen Multifunktionsgebäude soll bis Mitte 2024 auf dem nördlichen Teil des Klinikums ein zentraler Standort für ein Parkhaus, für Unternehmen der Biotechnologiebranche und insbesondere auch für Fahrzeuge des Rettungsdienstes entstehen. Die bessere Koordination und Effizienzsteigerung des Rettungsdienstes in der bevölkerungsreichsten Kommune Sachsens ist unabdingbar. Hierdurch wird sie erreicht!

Jede/r, der/die schon gefühlt ewig auf das Eintreffen eines Rettungswagens gewartet hat, erkennt, dass die Stadt handelt. Denn ein Ziel der öffentlichen Gesundheitspflege ist ein gut funktionierender Rettungsdienst und die schnelle Verbringung von Akutpatienten in – ausdrücklich – ALLE umliegenden Kliniken. Hierbei ist die Verkehrsanbindung an einer der größten Ausfallstraßen Leipzigs in unmittelbarer Nähe zum Autobahnring und der B2 ideal. Zudem passt dieser neue zentrale Standort für den Rettungsdienst gut zur gemeinschaftlichen Quartiersentwicklung Eutritzsch und bietet Potential für den Stadtteil.

Die Fraktion Freibeuter unterstützt das Vorhaben ausdrücklich!

Sascha Matzke, Stadtrat

 

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 17. Juli 2021

Matzke (FDP): “Gefährdet Reform des Befristungsrechts die Existenz des KEE?” / Köhler (Piraten): “Faire Arbeitsverträge statt sachgrundloser Befristungen bei der Stadt Leipzig!”

In einem Referentenentwurf vom 14. April 2021 plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reform des allgemeinen Befristungsrechts, geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Danach sollen u.a. sachgrundlose Befristungen nur noch 18 Monate andauern dürfen. Innerhalb dieser Zeit soll nur noch eine Verlängerung zulässig sein.

In der Ratsversammlung am 21. Juli 2021 wird der Oberbürgermeister eine entsprechende Anfrage der Fraktion Freibeuter nach den Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) auf die Stadtverwaltung, die kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und der Eigenbetriebe sowie etwaige Risiken erläutern.

Insbesondere beim Kommunaler Eigenbetrieb Leipzig/Engelsdorf (KEE) befürchtet Stadtrat Sascha Matzke (FDP), Mitglied für die Freibeuter im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Engelsdorf, erhebliche Auswirkungen: “Aus dem öffentlichen Risiko- und Chancenbericht im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 des KEE geht hervor, dass die Personalfluktuation ein Risiko beim KEE darstellt. Danach sind jene Mitarbeiter, die andere bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt unterstützen sollen, selbst befristet beschäftigt. Man sieht durch die Befristung von Arbeitsverträgen sogar die Umsetzung der Ziele der Stadt Leipzig in der Beschäftigungspolitik erschwert. Daher könnten weitere Einschränkungen des Befristungsrechts den KEE in seiner Existenz gefährden.”

Vor diesem Hintergrund verweist der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktion Freibeuter, Thomas Köhler (Piraten), auf den Antrag seiner Fraktion im Verfahren, der Oberbürgermeister Burkhard Jung beauftragt, dem Stadtrat im IV. Quartal 2021 Maßnahmen vorzulegen, mit denen die Mitarbeiter der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben, die sachgrundlos befristet angestellt sind, ohne Einschränkung der Aufgaben der entsprechenden Betriebe, Abteilungen oder Projekte, entfristet werden können.

“Mit umfangreichen Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wären sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverhältnissen stark eingeschränkt. Ein Grund mehr bei der Stadt Leipzig endgültig auf sachgrundlose Befristungen zu verzichten. Die Stadt Leipzig als Arbeitgeber steht im Wettbewerb um Fachkräfte und engagierte Mitarbeiter. Nur mit fairen Arbeitsverträgen bei der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben ist sie attraktiv auf dem Arbeitsmarkt. Trotz eines klaren Auftrags durch den Stadtrat bereits mit dem Beschluss des Antrags VI-A-05918 vom 23. Januar 2019 zeigt der Blick ins städtische Stellenportal, dass der Oberbürgermeister seither nicht von sachgrundlosen Befristungen absieht”, stellt Piraten-Stadtrat Thomas Köhler fest.

In welchem Umfang Arbeitsverträge von Mitarbeitern der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig tatsächlich noch sachgrundlos befristet abgeschlossen werden und wie oft diese Befristungen verlängert werden können, soll der Oberbürgermeister entsprechend des Antrags der Freibeuter dem Stadtrat im III. Quartal 2021 außerdem berichten.

Den Risiko- und Chancenbericht im Lagebericht des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 des KEE” finden Sie unter: https://kee-leipzig.de/wp-content/uploads/2021/05/KEE_Bericht-2020_elektronische-Kopie_Kennwort.pdf

Auswirkungen der geplanten Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf befristete Arbeitsverträge bei der Stadt Leipzig

Anfrage:

Mit dem Referentenentwurf vom 14. April 2021 plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reform des allgemeinen Befristungsrechts, geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Daher fragen wir an:

  1. Welche Auswirkungen hätten die beabsichtigten Änderungen des TzBfG auf die Stadtverwaltung, auf die kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und die Eigenbetriebe?

 

  1. Wie viele Arbeitsverträge könnten jeweils bei der Stadtverwaltung, den kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und der Eigenbetrieben nicht mehr verlängert werden?

 

  1. Würden sich aus der beabsichtigten Änderung des TzBfG Risiken bei der Stadtverwaltung, den kommunalen Unternehmen und Eigenbetrieben ergeben?

Antwort:

Aus der Ratsversammlung am 21.07.2021

Bürgermeister Hörning: “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Fraktion Freibeuter fragt nach den Auswirkungen einer geplanten Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf befristete Arbeitsverträge bei der Stadt Leipzig.

Hierzu möchte ich wie folgt antworten: Wie in der Anfrage dargestellt, handelt es sich um einen Referentenentwurf, den Referentenentwurf des undesministeriums für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Befristungsrechts. Der Begriff des Referentenentwurfs entstammt der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und ist nicht legal
definiert. Er beschreibt in der Regel einen Gesetzesentwurf eines Ministeriums, der noch nicht im Rahmen umfassender Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse geprüft und beurteilt wurde, sondern vielmehr hierfür veröffentlicht wird.

Der hier benannte Referentenentwurf stammt aus dem April 2021. Soweit ersichtlich, wurde der Entwurf noch nicht der Bundesregierung als Kabinettsvorlage vorgelegt. Zum Stand der Abstimmung ist nichts bekannt. Folglich war auch der Bundestag als Legislative damit noch nicht befasst. Aufgrund der bereits begonnenen parlamentarischen Sommerpause wird vor der Bundestagswahl keine parlamentarische Befassung mit einem wie auch immer inhaltlich ausgestalteten Gesetzesentwurf zur Thematik mehr stattfinden. Auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung erfolgen in aller Regeln noch Änderungen in Gesetzesentwürfen, das sogenannte Strucksche Gesetz. Insofern ist es wahrscheinlich etwas weit gegriffen, aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfs – der auf der Homepage des BMAS im Übrigen nicht zu finden war – von einer bereits geplanten gesetzlichen Änderung zu sprechen.

 Gern möchten wir dennoch Ihre gestellten Fragen beantworten. Aufgrund des Umfangs erfolgt dies parallel schriftlich. Die im Rahmen dieser schriftlichen Beantwortung erfolgenden Bewertungen bilden allerdings eine zunächst volatile Momentaufnahme ab, die aufgrund der beschriebenen Änderungsmomente wahrscheinlich keine oder nur geringe Bedeutung für die Zukunft hat. Zu konstatieren ist zuletzt, dass eine Befassung der Stadtverwaltung mit Referentenentwürfen in aller Regeln nur dann erfolgt, wenn diese im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Prüfung und Beurteilung verteilt sind. Vorliegend ist dies für die Stadtverwaltung nicht ersichtlich.”

Oberbürgermeister Jung: “Herr Morlok.

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrter Herr Hörning! Im Rahmen des Ziels, Fragen zu verkürzen, können Sie unterstellen, dass wir als Fraktion wissen, was ein Referentenentwurf ist. Wenn das noch einmal kommt, können Sie das bei der Beantwortung zu Beginn weggelassen. Da die Antwort bereits schriftlich veröffentlicht worden ist, kann ich auch zu der schriftlichen Antwort schon Nachfragen stellen.

In Ihren Ausführungen in den Zahlen gibt es zum einen Zahlen bezüglich der Stadt Leipzig, und dann haben Sie eine Abfrage bei den Beteiligungsunternehmen gemacht. Ich finde in der Antwort keine Ausführung über die Eigenbetriebe. Meine Frage: Sind die entsprechenden Zahlen der Eigenbetriebe in den Zahlen der Stadtverwaltung enthalten oder fehlen Sie in dem, was Sie in der schriftlichen Antwort dargestellt haben?

Ich frage ganz konkret nach zu einem Eigenbetrieb. Ausweislich des öffentlichen Jahresabschlusses des KEE für das Jahr 2020 wird der Wegfall dieser Befristungsmöglichkeiten als unternehmerisches Risiko eingeschätzt. Insofern kann ich mir nicht vorstellen, dass Sie sich als Stadtverwaltung, wenn dies im Risikobericht als unternehmerisches Risiko einer unserer 100-prozentigen Töchter eingeschätzt ist, auf den Standpunkt stellen: Mit Referentenentwürfen befassen wir uns nicht. Das wäre grob fahrlässig angesichts der möglichen Schäden, die für das Unternehmen eintreten.

 Ich nehme einmal an, Sie sind auch im Aufsichtsrat des Unternehmens vertreten, also sollten Sie als Aussichtsratsvorsitzender vielleicht schon – so meine Frage – gelegentlich mögliche Risiken abwägen. Deswegen ganz konkret zum Thema KEE die Frage, weil das da als Risiko benannt ist und deswegen sicherlich von Ihnen und von der Geschäftsführung des KEE auch monitoriert, verfolgt wird: Wie schätzen Sie diese mögliche Umsetzung des Referentenentwurfs auf das Geschäftsmodell des KEE ein?”

Bürgermeister Hörning: “Ich verweise auf den Hinweis 2 der schriftlichen Antwort, die Sie gerade zitiert haben, die Ihnen auch vorliegt, dass wir aufgrund der umfassenden Anfrage und der knappen Antwortfrist für die Beantwortung vor dem Hintergrund der Unsicherheitsfaktoren keine Einzelbefragung der Eigenbetriebe vorgenommen haben. Bei Betroffenheit sind aber ähnliche Aussagen für Stadtverwaltung und Beteiligung zu erwarten. Ich nehme den Hinweis auf den KEE gerne auf und würde Ihnen da noch einmal eine Antwort zukommen lassen. Ich kann das jetzt nicht näher beurteilen. Ich bin mit dem KEE fachlich nicht befasst, aber wenn das so ist, gehen wir dem nach.”

Oberbürgermeister Jung: “Okay, vielen Dank.”

 

Schriftliches Teil:

Hinweis I

Wie in der Anfrage dargestellt, handelt es sich um einen Referentenentwurf: den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts.

Der Begriff des Referentenentwurfes entstammt der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und ist nicht legaldefiniert. Er beschreibt in der Regel einen Gesetzesentwurf eines Ministeriums, der noch nicht im Rahmen umfassender Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse geprüft und beurteilt wurde, sondern vielmehr hierfür veröffentlicht wird. Der hier benannte Referentenentwurf stammt aus dem April 2021. Soweit ersichtlich wurde der Entwurf noch nicht der Bundesregierung als Kabinettsvorlage vorgelegt, zum Stand der Abstimmungen ist nichts bekannt. Folglich war auch der Bundestag als Legislative damit noch nicht befasst.

Aufgrund der bereits begonnenen parlamentarischen Sommerpause wird vor der Bundestagswahl keine parlamentarische Befassung mit einem wie auch immer inhaltlich ausgestalteten Gesetzesentwurf zur Thematik mehr stattfinden. Auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung erfolgen in aller Regel noch Änderungen in Gesetzesentwürfen, man spricht hier gern vom “Struck’schen Gesetz”.

Insofern ist es wahrscheinlich etwas weit gegriffen, aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfes – der auf der Homepage des BMAS im Übrigen nicht zu finden war – von einer bereits planten gesetzlichen Änderung zu sprechen.

Gern möchten wir dennoch Ihre gestellten Fragen beantworten, aufgrund des Umfanges erfolgt dies aber parallel schriftlich. Die im Rahmen dieser schriftlichen Beantwortung erfolgenden Bewertungen bilden allerdings eine zuhöchst volatile Momentaufnahme ab, die aufgrund der beschriebenen Änderungsmomente wahrscheinlich keine oder nur geringe Bedeutung für die Zukunft hat.

Zu konstatieren ist ferner, dass eine Befassung der Stadtverwaltung mit Referentenentwürfen in aller Regel nur dann erfolgt, wenn diese im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Prüfung und Beurteilung verteilt sind. Vorliegend ist dies für die Stadtverwaltung nicht ersichtlich gewesen.

Hinweis II

Aufgrund der für die umfassende Anfrage knappen Antwortfrist für die Beantwortung und vor dem Hintergrund der o. g. Unsicherheitsfaktoren erfolgte keine Einzelbefragung der Eigenbetriebe. Bei Betroffenheit sind aber ähnliche Aussagen wie für Stadtverwaltung und Beteiligungen zu erwarten.

Hinweis III

Für die Beantwortung wurden die unmittelbaren Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote über 50% befragt. 5 der angefragten 16 Unternehmen meldeten eine Relevanz der Thematik (DOK, IRL, LWB, SAH, Zoo).

Zur Frage 1:

Stadtverwaltung

Als Arbeitgeber geht die Stadtverwaltung verantwortungsvoll mit der Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes um. Unser Selbstverständnis als Arbeitgeber ist es, bei bestehender Möglichkeit vorrangig unbefristete Arbeitsverträge oder, falls nötig, befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund abschließen.

Zum Stichtag 31.12.2020 waren bei der Stadtverwaltung dementsprechend nur 4 % aller Beschäftigten mit Sachgrund bzw. sachgrundlos befristet angestellt.

Jedoch gibt es in der Stadtverwaltung befristet eingerichtete Stellen, die aus haushalterischen und stellenplantechnischen Gründen nur befristet eingerichtet und nur befristet ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG besetzt werden können.

So lassen Stellen, die von der Gewährung von Fördermitteln abhängig sind, häufig keine sichere Prognose über die Dauer der Förderung zu. Dies aber wäre Voraussetzung für eine Befristung mit Sachgrund. Auch Stellen, die sich aus freien Zeitanteilen anderer Teilzeitbeschäftigter zusammensetzen, können nicht mit Sachgrund befristet werden. Die Bildung solcher Stellen ist indes erforderlich, soll den Teilzeitwünschen (Teilzeitquote 2020: ca. 46 %, davon mehrheitlich befristet) unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin großzügig entsprochen werden. Eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist hier der einzig mögliche Weg.

Die angedachte Verkürzung des Befristungszeitraumes für befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund von 24 auf 18 Monate einschließlich der Möglichkeit einer nur einmaligen Verlängerung des Befristungszeitraums hätte zur Folge, dass die personalwirtschaftliche Flexibilität stark eingeschränkt würde. Für die Bewerber um solche Stellen verringerte sich aufgrund der verkürzten Vertragslaufzeit die berufliche und finanzielle Planbarkeit. Es ist folglich zu erwarten, dass sich aufgrund des verkürzten befristeten Besetzungszeitraumes der Stellen, der Bewerberkreis bei Ausschreibung der Stellen verringern würde. Dies hätte negative Folgen für die Personalauswahl und Stellenbesetzung.

Der Regelung zur Höchstdauer von Kettenbefristungen mit Sachgrund (keine Überschreitung der Höchstdauer von fünf Jahren) stehen wir offen gegenüber. Befristungen über einen solchen Zeitraum kommen in der Stadtverwaltung kaum vor.

Beteiligungsunternehmen

Bei zwei Beteiligungsunternehmen, welche eine Relevanz der Thematik angezeigt haben (DOK, IRL), werden keine größeren oder unbeherrschbaren Auswirkungen befürchtet. Drei Unternehmen (LWB, SAH, Zoo) befürchten einen Verlust an Flexibilität bei Einstellungen. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass sachgrundlose Befristungen als Instrument der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt genutzt werden, was dann nicht mehr möglich sei. Auch Elternzeit- und Krankheitsvertretungen seien nicht mehr wie gewohnt möglich.

Zur Frage 2:

Nach überschlägiger Auswertung könnten in der Stadtverwaltung derzeit ca. 150 Arbeitsverträge nicht verlängert werden.

Das Klinikum St. Georg meldet 21 betroffene Verträge, welche allerdings aktuell größtenteils in unbefristete Verträge umgewandelt werden. Die IRL meldet drei betroffene Verträge.

Zur Frage 3:

Stadtverwaltung

Das Anbieten mitarbeiterfreundlicher flexibler Arbeitszeitmodelle wie Teilzeit, Sabbatjahr, Gewährung von Sonderurlaub, etc. setzt voraus, dass die hierdurch freiwerdenden Stellen und Stellenanteile flexibel, d. h. unter anderem befristet, besetzt werden können. Ist dies aufgrund des TzBfG nicht oder nur noch in einem geringen Maße möglich, ist zu erwarten, dass die entsprechenden mitarbeiterfreundlichen Regelungen weniger oft oder nur noch unter strengeren Voraussetzungen angeboten werden.

Kann bspw. ein Fachamt vorübergehend freiwerdende Zeitanteile mehrerer Stellen nicht durch die Bildung einer Kompensationsstelle ausgleichen, wird die Gewährung von Teilzeit zunehmend unattraktiv. Ein Rückgang der Teilzeitquote wäre zu erwarten. Aus der Mitarbeiterbefragung des Jahres 2019 ist uns indes bekannt, dass es den Beschäftigten sehr wichtig ist, flexible Arbeitszeitregelungen nutzen zu können. Würde die Stadtverwaltung dies nicht mehr anbieten oder nur noch stark eingeschränkt ermöglichen, hätte dies mit großer Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen auf die Mitarbeiterzufriedenheit. Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitgeberattraktivität in Zeiten von Personalmangel, demografischem Wandel und zunehmender Konkurrenz um qualifizierte Arbeitskräfte ist dies äußerst kritisch zu betrachten.

Würde im Gegenzug vermehrt unbefristet eingestellt, gleichwohl ein praktisches Bedürfnis (und eine innere Rechtfertigung) nach einer sachgrundlosen Befristung besteht, müssten für die Inhaber von Stellen, die aus Teilzeitanteilen gebildet wurden, neue Einsatzmöglichkeiten gefunden werden, sobald die ursprünglichen Stelleninhaber an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Gerade bei hoch spezialisierten Fachkräften wird dies kaum möglich sein. Es drohte dann ein dauerhafter Personalüberhang mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen.

Um dies zu vermeiden, würde die Stadtverwaltung folglich auf die Besetzung solcher Stellen verzichten. In der Folge stünde den Fachämtern nicht in ausreichendem Maß Personal zur Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung. Daraus ergäben sich wiederum Mehrbelastungen für die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die geplante Verkürzung der Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung führt aufgrund häufigeren Personalwechsels darüber hinaus zu einem erhöhtem Einarbeitungs-, Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand.

Zusammenfassend halten wir die mit dem Referentenentwurf vorgestellte Novellierungsmöglichkeit des TzBfG aus dem Blickwinkel der Stadtverwaltung für nicht erforderlich, da bereits jetzt ein verantwortungsvoller Umgang mit sachgrundlosen Befristungen erfolgt.

Beteiligungsunternehmen

Neben dem bereits beschriebenen Flexibilitätsverlust und damit zusammenhängender strategischer Risiken werden vor allem Kostensteigerungen als Risiken benannt. Auch könnte die Einstellung von Menschen mit Migrationshintergrund erschwert sein, da unbefristete Anstellungen eines offenbar häufig nicht vorhandenen unbefristeten Aufenthaltstitels bedürften.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Krippenplätze in Leipzig

Anfrage:

Trotz der Schaffung von einer Vielzahl an zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten berichten Eltern, dass sich die Suche nach einem Krippenplatz weiter schwierig gestaltet. Einerseits erfolgen Absagen durch alle fünf im Kitaplatzportal ausgewählten Einrichtungen, andererseits können teilweise Geschwisterkinder außerhalb des Schuljahreswechsels kaum berücksichtigt werden. Auch der Wunsch nach einem Betreuungsplatz für unter Einjährige kann nicht in jedem Fall erfüllt werden.

Daher fragen wir den Oberbürgermeister an:

  1. Bis wann kann allen über Einjährigen in Leipzig, deren Eltern eine Betreuung in einer Krippe wünschen, ein Krippenplatz angeboten werden?

 

  1. Wie viele Erstwünsche aus der Bedarfsanmeldung im Kitaplatzportal der Stadt Leipzig konnten im Jahr 2020 mit einem Krippenplatz erfüllt werden?

 

  1. Bis wann wird die Stadt Leipzig in der Lage sein, auch den unter Einjährigen in Leipzig, deren Eltern eine Betreuung in einer Krippe wünschen, einen Krippenplatz anzubieten?

Antwort:

Zur Frage 1:

Bei der Planung von Betreuungsplätzen wird von folgenden rechtlichen Grundlagen und Prämissen ausgegangen: Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht für alle Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Gewährleistung des Rechtsanspruchs für Ein- bis unter Dreijährige Kinder erfolgt damit sowohl über Plätze in Kindertageseinrichtungen als auch über Plätze in der Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII und § 3 Abs. 3 S. 1 SächsKitaG).

Für den Leistungsbereich der Kinder unter drei Jahren (Kinderkrippe und Kindertagespflege) ist es durch das eingeführte Anmeldeverfahren über KIVAN möglich, in einem definierten Betrachtungszeitraum angemeldete Bedarfe festzustellen. Indem diese Bedarfe ins Verhältnis zu den wohnhaften Kindern gesetzt werden, wird eine Bedarfsquote ermittelt.

Tabelle 1: Verwendete Bedarfsquoten für die Platzberechnung – 2021 bis 2025 und 2030

Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Kinder unter einem Jahr (Kinderkrippe) 1,0% 1,0% 1,5% 2,0% 2,0% 2,0%
Kinder unter einem Jahr (Kindertagespflege) 1,5% 1,5% 2,0% 2,5% 3,0% 3,0%
Kinder von unter einem Jahren gesamt 2,5% 2,5% 3,5% 4,5% 5,0% 5,0%
Kinder von einem bis unter drei Jahren (Kinderkrippe) 67,2% 67,5% 68,5% 69,5% 70,5% 75,5%
Kinder von einem bis unter Jahren (Kindertagespflege) 22,8% 22,5% 22,0% 21,5% 21,0% 16,5%
Kinder von einem bis unter Jahren gesamt 90,0% 90,0% 90,5% 91,0% 91,5% 92,0%
Kinder von drei bis unter sieben Jahren 92,5% 92,5% 93,0% 93,5% 94,0% 96,0%
Quelle: Langfristiges Entwicklungskonzept Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Leipzig bis 2030, S. 41.

Langfristig werden die in der Tabelle dargestellten Bedarfsquoten einer Dynamisierung unterzogen, d. h. für die Altersgruppen der Kinder von einem bis unter drei Jahren wird die Bedarfsquote langfristig auf 92 % angehoben. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich Eltern mit einem größer werdenden Platzangebot in Leipzig zunehmend für die Betreuung in einer Einrichtung entscheiden und sich die Anteile der betreuten Kinder zugunsten der Einrichtungen verschieben werden.

Um im gesamten Jahresverlauf die Möglichkeit zur Aufnahme neuer Kinder, insbesondere der Altersgruppe der unter Dreijährigen zu haben, ist es notwendig, einen Anteil freier Kindergartenplätze vorzuhalten. Damit wäre ein Überwechseln der Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden, auf einen Kindergartenplatz möglich und dadurch freiwerdende Krippenplätze könnten neu belegt werden. Dieser Anteil an freien Plätze stand bisher nicht vollumfänglich zur Verfügung und somit waren Neuaufnahmen nur dann möglich, wenn unterjährig neue Einrichtungen ans Netz gingen oder nachdem die schulpflichtig gewordenen Kinder aus der Einrichtung in die Schule und den Hort wechselten.

In den folgenden Tabellen 2 und 3 finden sich einerseits die voraussichtlichen Platzbedarfe und andererseits die geplanten Platzkapazitäten für Kinder unter drei Jahren für die Jahre 2021 bis 2025 und 2030:

Tabelle 2: Voraussichtlicher Platzbedarf für Kinder unter drei Jahren – 2021 bis 2025 und 2030

 Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Kindertagespflege (unter drei Jahren) 3.228 3.202 3.166 3.127 3.087 2.451
Krippenplätze (unter Jahren) 9.289 9.356 9.522 9.679 9.794 10.392
Plätze für Kinder unter drei Jahren gesamt 12.517 12.558 12.688 12.806 12.881 12.843
Quelle: Langfristiges Entwicklungskonzept Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Leipzig bis 2030, S. 42.

 

Tabelle 3: Geplante Platzkapazitäten für Kinder unter drei Jahren – 2021 bis 2025 und 2030

 Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Kindertagespflege (unter drei Jahren) 3.227 3.202 3.166 3.127 3.087 2.451
Krippenplätze (unter drei Jahren) 9.289 9.436 9.862 9.985 10.399 10.489
Plätze für Kinder unter drei Jahren gesamt 12.516 12.638 13.028 13.112 13.486 12.940
Quelle: Amt für Jugend und Familie, 51.35: Geplante Vorhaben Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege; Stand Juni 2021.

Demnach stehen ab 2022 bei planmäßger Inbetriebnahme der geplanten Kapazitäten mehr Platzkapazitäten zur Verfügung, als Bedarf ermittelt wurde. Damit kann dem Ziel einer auch unterjährigen Bereitstellung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Tagespflege und Krippen ab diesem Zeitpunkt besser entsprochen werden.

Zur Frage 2:

Obgleich die nachgefragten Daten im KIVAN grundsätzlich enthalten sind, ist eine Auswertung auf Grundlage einer Verknüpfung dieser beiden Informationen nicht ohne großen Arbeitsaufwand möglich. In der Vergangenheit gab es diesbezüglich ebenfalls datenschutzrechtliche Bedenken, die noch nicht in Gänze ausgeräumt werden konnten.

In Zusammenarbeit mit der DV-Administration und der Lecos wird geprüft, welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Erstwünsche aus Bedarfsanmeldungen mit den – durch die kommunalen und freien Träger gepflegten – Vertragsdaten (auf Grundlage der Referenznummer) abzugleichen.

Zur Frage 3:

Grundsätzlich können unter Einjährige bereits jetzt in Leipzig betreut werden. Die Bedarfsquoten dafür werden in der Bedarfsplanung mit 2,5 % der jeweiligen Altersgruppe angesetzt. Die tatsächliche Betreuungsquote in dieser Altersgruppe lag in Leipzig im Jahr 2020 bei 2,4 %.

Bezugnehmend auf die unter der Antwort zur Frage 1 aufgeführten Bedarfsquoten ergibt sich für den Leistungsbereich der unter Einjährigen folgender voraussichtlicher Platzbedarf:

Tabelle 6: Voraussichtlicher Platzbedarf für Kinder unter einem Jahr – 2021 bis 2025 und 2030

Altersgruppe / Leistungsbereich 2021 2022 2023 2024 2025 2030
Plätze für Kinder unter einem Jahr (Kitas) 71 71 106 142 141 140
Plätze für Kinder unter einem Jahr (Kindertagespflege) 107 107 142 177 212 210
Plätze für Kinder unter einem Jahr gesamt 178 178 248 319 353 350
Quelle: Langfristiges Entwicklungskonzept Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Leipzig bis 2030, S. 42.

Bei der Planung von Betreuungsplätzen für den Leistungsbereich Krippe, also Betreuung für Kinder unter drei Jahren, werden die unter und über Einjährigen zusammen berücksichtigt. Die Aussagen zur Entwicklung der Platzkapazitäten für Kinder unter drei Jahren gelten damit auch für diese Altersgruppe.

 

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Linke + Grüne blockieren Schule

Leipzig wächst. Unsere Schulen platzen aus allen Nähten. Wir brauchen dringend neue Schulen für unsere Kinder.

Und was machen die Linken und die Grünen? Sie blockieren eine neue vierzügige Grundschule. Parteiideologie ist denen wichtiger als die Zukunftschancen von 300 Schülern.

Was war passiert? Es gab die Möglichkeit, eine Grundschule zu einem Preis zu kaufen, den wir bei einem Eigenbau auch hätten bezahlen müssen. Das Grundstück sollte gegen Grundstücke der Stadt zum selben Wert getauscht werden. Ein echt faires Geschäft, oder? Wie kann das scheitern?

Linke und Grüne wollen aus ideologischen Gründen keine Grundstücke der Stadt hergeben. Nach dem Motto: wir behalten alles, wir geben nichts, wir machen alles selber.

Wer so stur und ideologisch handelt, braucht sich nicht wundern, wenn er auch selbst nichts bekommt. Warum sollen denn private Investoren der Stadt ein Grundstück übertragen, wenn die Stadt ihnen keines geben will.

Wer Parteiideologie über die Zukunftschancen von jungen Menschen stellt, dem sollte man keine Verantwortung übertragen.

Gut, dass bald Wahlen sind!

Nutzen Sie die Möglichkeit und kontaktieren Sie uns mit Fragen und Anregungen per E-Mail an: info@freibeuterfraktion.de.

 

Sven Morlok, Fraktionsvorsitzender

Erschienen am 3. Juli 2021 im Amtsblatt der Stadt Leipzig