[Antrag VII-A-01730-NF-02 | Status: geändert beschlossen]
Beschluss:
1.Die Stadt Leipzig spricht sich im Rahmen des Evaluierungsprozesses für die Abschaffung der Waffenverbotszone aus. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren, die Meinung der Stadt Leipzig zur Waffenverbotszone im laufenden Evaluierungsprozess zu übermitteln.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, beim Freistaat Sachsen auf eine Aufhebung der Waffenverbotszone hinzuwirken, wenn bis zum 15. März 2021 keine Evaluierungsergebnisse vorgelegt werden. Im Falle eines Vorliegens der Evaluationsergebnisse ist auf eine Entscheidung zur Aufhebung der Waffenverbotszone bis zum 30. Juni 2021 im Einvernehmen mit der Stadt Leipzig hinzuwirken.
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Neufassung vom 07.01.2020:
Die Stadt Leipzig spricht sich im Rahmen des Evaluierungsprozesses für die Abschaffung der Waffenverbotszone aus. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren, die Meinung der Stadt Leipzig zur Waffenverbotszone im laufenden Evaluierungsprozess zu übermitteln.
Begründung:
Die Stadt Leipzig setzt sich nach eigenen Aussagen im laufenden Evaluierungsprozess der Waffenverbotszone in Neustadt-Neuschönefeld und Volkmarsdorf im Sinne des Stadtratsbeschlusses VI-A-08198-NF-03 vom 07.11.2020 ein. Eine Positionierung der Stadt Leipzig zur Waffenverbotszone lässt der Verwaltungsstandpunkt zum vorliegenden
Antrag jedoch bisher offen. Die Meinung der Stadt Leipzig zur Waffenverbotszone erscheint für den Evaluierungsprozess allerdings von besonderem Interesse. Insofern ist eine Mitteilung der Meinung der Stadt Leipzig an das Sächsische Staatsministerium des Innern im laufenden Evaluierungsprozess erforderlich.
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Ursprüngliche Fassung:
Der Oberbürgermeister prüft, sich beim Freistaat Sachsen für die Abschaffung der Waffenverbotszone einzusetzen.
Begründung:
Mit der Beschlussfassung über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung in und um die Eisenbahnstraße hat der Stadtrat in der Ratsversammlung am 17. Juni 2020 das Gebiet um die Eisenbahnstraße und seine Bevölkerungszusammensetzung zu einem erhaltenswerten Milieu erklärt (Satzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Gebiet „Eisenbahnstraße“ (VI-DS-08221)). Der Oberbürgermeister sollte sich daher beim Freistaat Sachsen für die Abschaffung der Waffenverbotszone einsetzen.
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