Änderungsantrag: 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Verlängerung der zeitweisen Änderungen der Hauptsatzung im Wirkungsbereich Bestätigung von Mehrkosten bei Baumaßnahmen im Bereich Schule und Kita

[Änderungsantrag VII-A-01776-ÄA-03 | Einreicher: Freibeuter Fraktion & SPD | Status: Änderungsantrag wurde ungeändert beschlossen]

Beschluss (auch Änderungsantrag der Freibeuter Fraktion & SPD):

Die Ratsversammlung beschließt die 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage 1.

1. Die Ratsversammlung beschließt die 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage 1 mit einer befristeten Ermächtigung des Oberbürgermeisters bis zum 31.12.2022. Der Satzungstext der 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leipzig wird entsprechend geändert:

§ 1

Einfügung des § 8 Abs. 3 Nr. 32 i

In § 8 Abs. 3 wird nach der Ziffer 32 h der Hauptsatzung als Ziffer 32 i neu eingefügt:

32 i. „Abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 32 f wird der Oberbürgermeister befristet bis zum 31.12.2022 ermächtigt, überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu beschließen, sofern die Erhöhung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt von der Ratsversammlung beschlossenen Fassung nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte resultiert und diese Erhöhung einen Wert von über 10% bei Neubauvorhaben und über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen. (..)”

§ 2

Einfügung des § 13 Abs. 12 Nr. 3

In § 13 Abs. 12 wird nach der Ziffer 2 als Ziffer 3 neu eingefügt:

„3. Abweichend von § 13 Abs. 12 Nr. 1 f wird der Oberbürgermeister befristet bis zum 31.12.2022 ermächtigt, überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu beschließen, sofern die Erhöhung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Fassung nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte resultiert und diese Erhöhung einen Wert von über 10% bei Neubauvorhaben und über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen.  (..)”

§ 3

Ergänzung im § 22 Abs.2 Nr. 8

In § 22 Abs. 2 Nr. 8 wird folgende Ergänzung eingefügt:

„8a) (..)

b) Für Schul- und Kita-Bauvorhaben, die durch den Verwaltungsausschuss beschlossen wurden, erfolgt befristet bis zum 31.12.2022 nur eine Information des Verwaltungsausschusses und Stadtrates über die Erhöhung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Fassung von bis zu 25 % im Rahmen des regelmäßigen Sachstandsberichts. Eine Ergänzung des Baubeschlusses durch den Verwaltungsausschuss ist befristet bis zum 31.12.2022 ab einer Überschreitung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Fassung von mehr als 25 % oder ab 4 Mio. Euro erforderlich.”

§ 4

Ergänzung im § 22 Abs. 2 Nr. 9

In § 22 Abs. 2 Nr. 9 wird folgende Ergänzung eingefügt:

„9a) (..)

b) Für Schul- und Kita-Bauvorhaben, die durch die Ratsversammlung beschlossen wurden, erfolgt befristet bis zum 31.12.2022 nur eine Information des Stadtrates über die Erhöhung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt von der Ratsversammlung beschlossenen Fassung von bis zu 25 % im Rahmen des regelmäßigen Sachstandsberichts. Eine Ergänzung des Baubeschlusses durch den Stadtrat ist befristet bis zum 31.12.2022 ab einer Überschreitung der Gesamtkosten laut Baubeschluss in der zuletzt von der Ratsversammlung beschlossenen Fassung von mehr als 25 % oder ab 4 Mio. Euro erforderlich.

2. Sollte bis dahin weiterhin die Notwendigkeit bestehen, eine entsprechende Regelung zu treffen, entscheidet die Ratsversammlung im Jahr 2022 darüber.

 

Begründung

Eine Weiterführung der bestehenden Regelung bis zum 31.12.2024 kann notwendig sein, muss aber zu gegebener Zeit erneut von der Ratsversammlung bestätigt werden. Es wird deshalb eine Befristung der Regelung bis zum 31.12.2022 vorgeschlagen.