Pflichtwidriges Verhalten leitender Angestellter

Anfrage:

Gemäß § 8 Hauptsatzung der Stadt Leipzig fällt die Ernennung, Einstellung, Beförderung/Höhergruppierung und Entlassung von leitenden Bediensteten in die Zuständigkeit der Ratsversammlung.

Wir fragen hierzu an:

1. Welches Verfahren geht der Entlassung eines leitenden Bediensteten voraus?

2. Erfüllen
a) die erhebliche Fehleinschätzung von Bedarfen,
b) die Nichterfüllung von gesetzlichen Pflichtaufgaben und
c) die hohe Zahl von Klagen im Bereich der Zuständigkeit des Amtes
den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens eines leitenden Angestellten?

3. Welche Kosten (Abfindung, Gerichtskosten, etc.) kommen auf die Stadt Leipzig im Falle der Entlassung eines leitenden Bediensteten zu?

Anfrage im Allris

Antwort:

Frage 1: Welches Verfahren geht der Entlassung eines leitenden Bediensteten voraus?

Zunächst ist es Angelegenheit der Dienststelle, arbeits-/dienstrechtliche Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. „Nur“ wenn es um eine Kündigung bzw. Entfernung aus dem Dienst geht, ist nach der Hauptsatzung der Stadtrat in letzter Instanz zu beteiligen.

Soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass Bedienstete ihre dienstlichen Pflichten verletzen, wird dem nachgegangen. Diesbezügliche Festlegungen hat der Oberbürgermeister in verschiedenen Anweisungen getroffen (Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung; Dienstanweisung zum Verfahren bei Ermahnung/Abmahnung). Zunächst erfolgt immer eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts, die die Erhebung und Würdigung aller belastenden und entlastenden Tatsachen und Beweise und u. a. auch eine Anhörung der/des Betroffenen umfasst.

Wird im Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten festgestellt, die so schwerwiegend ist, dass sie zu einer Kündigung berechtigt, wird das entsprechende Verfahren eingeleitet. In Abhängigkeit von der Art der Kündigung (ordentliche oder außerordentliche Kündigung) und der Person der/des Beschäftigten ist gegebenenfalls der Personalrat zu beteiligen. Liegen die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Kündigung vor, wird die Zustimmung des Stadtrates gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung eingeholt und der Beschluss nachfolgend durch die Verwaltung umgesetzt.

Soweit es sich um eine Beamtin/einen Beamten handelt, richtet sich die Beendigung des Beamtenverhältnisses streng nach gesetzlichen Vorgaben. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die in ihren Auswirkungen der Kündigung einer/eines Angestellten vergleichbar ist, ist die schwerste Disziplinarmaßnahme und kann nur vom Verwaltungsgericht verhängt werden. Bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen leitet der Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzter ein Disziplinarverfahren ein. Wird im Ergebnis ein Dienstvergehen festgestellt, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt, muss Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht (Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Dresden) erhoben werden. Die Klageerhebung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates. Erkennt das Gericht auf eine Entfernung aus dem Dienst, so endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.

Frage 2: Erfüllen a.die erhebliche Fehleinschätzung von Bedarfen, b.die Nichterfüllung von gesetzlichen Pflichtaufgaben und c.die hohe Zahl von Klagen im Bereich der Zuständigkeit des Amtes den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens eines leitenden Angestellten?

Inwieweit Sachverhalte ein pflichtwidriges Fehlverhalten im arbeitsrechtlichen Sinn bzw. ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen darstellen, kann nur aufgrund einer detaillierten Einzelfallprüfung geklärt werden, die alle hierfür maßgeblichen Umstände erfasst und berücksichtigt.

Anhand der unter 2. a) bis c) aufgeführten Sachverhalte ist eine solche Beurteilung nicht möglich. Insbesondere wäre zu prüfen, inwiefern die/der leitende Bedienstete tatsächlich für diese Sachverhalte verantwortlich zu machen ist und gegen welche arbeitsvertraglichen/ dienstlichen Pflichten er in welchem Umfang schuldhaft verstoßen hat. Es kann durchaus den Fall geben, dass zwar Pflichtverletzungen passieren, für diese jedoch ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegt. Auch entlastende Sachverhalte für die/den leitende/-n Bedienstete/-n wären zu prüfen.

Frage 3: Welche Kosten (Abfindung, Gerichtskosten, etc.) kommen auf die Stadt Leipzig im Falle der Entlassung eines leitenden Bediensteten zu?

Es kann nicht pauschal gesagt werden, welche Kosten bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines leitenden Bediensteten auf die Stadt Leipzig zukommen. Nicht in jedem Fall entstehen der Stadt Leipzig Kosten in Form von Gerichtskosten und Abfindung. Dies hängt vom Fort- und Ausgang des Verfahrens ab. So kommt es darauf an, ob der leitende Bedienstete gegen seine Kündigung Rechtsmittel in Form einer Kündigungsschutzklage einlegt. Die Höhe von Gerichtskosten hängt z. B. vom Streitwert und dieser wiederum vom Bruttolohn des gekündigten leitenden Bediensteten ab. Entsprechendes gilt für die Entstehung von Kosten in Form einer Abfindung. Es gibt verschiedene Rechtsgründe, wonach der leitende Bedienstete Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung haben kann und in welcher Höhe. Auch dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Im Fall eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, bei dem seitens des Verwaltungsgerichts auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, trägt der Beamte/die Beamtin die Kosten des Verfahrens i. d. R. vollständig.

Antwort im Allris

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