Oberbürgermeister hat Kompetenzen überzogen

Oberbürgermeister hat Kompetenzen überzogen

Pressemitteilung:

Die Fraktion Freibeuter begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig, der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig dürfe die Befassung eines Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der die Prüfung einer umfangreicheren Offenlegung von Vorlagen, Anlagen und Akten als bisher zum Gegenstand hat, nicht als unzulässig ablehnen.

“In der Vergangenheit sind Anträge vom Oberbürgermeister immer wieder mit der Begründung zurückgewiesen worden, es handele sich um unzulässige Anträge für die der Stadtrat inhaltlich nicht zuständig sei. Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Oberbürgermeister Anträge nicht inhaltlich prüfen und infolgedessen ablehnen darf.”,

so René Hobusch (FDP), Fraktionsvorsitzender der Freibeuter im Leipziger Stadtrat, vor dem Hintergrund, dass es in Einzelfällen in der Vergangenheit immer wieder Konflikte im Umgang des Oberbürgermeisters mit Fraktionsanträgen gab.

“Der Oberbürgermeister hat hier ein allzu strenges Regime geführt und seine Regelungskompetenz stark überzogen.”,

so der Jurist Hobusch weiter.

“Denn das Gericht sagt auch, dass gerade die Frage der Abgrenzung von Rechten und Pflichten des Oberbürgermeisters einerseits und die des Stadtrates andererseits allein in die Kompetenz des Stadtrates fällt.”

Mit einem weiteren Antrag hatten die Freibeuter den Stadtrat aufgefordert, der Klage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig beizutreten. Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingereichteten Klage sahen die Freibeuter die Rechtsstellung des gesamten Stadtrates gegenüber dem Oberbürgermeister betroffen.

Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig folgend wird der Oberbürgermeister den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen “Transparentes Verwaltungshandeln” (VI-A-03937) in der Ratsversammlung am 18. Oktober 2017 zur Beschlussfassung zulassen.

Nachfragen zur schriftlichen Antwort VI-F-04802-AW-01 “Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen” vom 21.09.2017 auf unsere Anfrage VI-F-04802

Nachfragen zur schriftlichen Antwort VI-F-04802-AW-01

Anfrage:

Zu den Antworten auf unsere Anfrage VI-F-04802 haben wir noch folgende Nachfragen:

Zur Antwort 1:

  • Zu welchen Themen hat der Schulträger in der Schulkonferenz nur eine beratende Stimme?
  • Worüber darf der Schulträger mit abstimmen, worüber nicht?
  • An welchen Kriterien wird festgemacht, ob und mit wie vielen Teilnehmern der Schulträger an einer Schulkonferenz teilnimmt? Wer legt fest, ob der Schulträger an einer bestimmten Schulkonferenz teilnimmt oder nicht?

Zur Antwort 4:

Die zusätzliche Arbeitsbelastung durch die Teilnahme des Schulträgers an den Schulkonferenzen soll laut der Antwort auf die Frage 4 im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen abgegolten werden. Bei rund 130 Schulen und durchschnittlich 3 Teilnehmern des Schulträgers bei einer Dauer von ca. 3 Stunden pro Schulkonferenz (mit An- und Abfahrt) ergibt sich eine zusätzliche jährliche Stundenbelastung von 2.340 Arbeitsstunden (130 Schulen x 3 MA x 3 h x 2 Schulkonferenzen pro Jahr).

Dazu fragen wir:

  • Ist die Arbeitsbelastung der MA des AfJFB so gering, dass die Abgeltung dieser zusätzlichen rund 2.340 Arbeitsstunden/Jahr mit Freizeit von den MA des Amtes problemlos geleistet werden kann, oder
  • führen diese Fehlstunden durch die Abgeltung der Überstunden entstanden durch die Teilnahme an den Schulkonferenzen für die übrigen MA zu einer Arbeitsverdichtung, die bei der ohnehin vorhandenen Arbeitsbelastung zum Beispiel zu einer Erhöhung des Krankenstandes führen kann, was wiederum eine weitere Erhöhung der Arbeitsverdichtung der MA des AfJFB führt (usw. usw.), was dann zu der Frage führt:
  • Kann es dann sein, dass der Schulträger an Schulkonferenzen nicht stimmberechtigt teilnehmen kann aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung für die MA des AfJFB?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Zu welchen Themen hat der Schulträger in der Schulkonferenz nur eine beratende Stimme?

Das Sächsische Schulgesetz regelt in § 43 „Schulkonferenz“, in welchen Angelegenheiten der Schulträger stimmberechtigt und beratend ist. Demnach hat der Schulträger nur beratende Stimme bei allen Angelegenheiten, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 und 13 des neuen Schulgesetzes fallen sowie nicht die sächlichen Kosten der Schule betreffen.

2. Worüber darf der Schulträger mit abstimmen, worüber nicht?

Der Schulträger ist laut § 43 des Sächsischen Schulgesetzes stimmberechtigt in Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen sowie in den Angelegenheiten, die unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 und 13 aufgeführt sind. Dazu gehört der Erlass der Hausordnung, das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen, Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze, Schulpartnerschaften und die Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.

3. An welchen Kriterien wird festgemacht, ob und mit wie vielen Teilnehmern der Schulträger an einer Schulkonferenz teilnimmt? Wer legt fest, ob der Schulträger an einer bestimmten Schulkonferenz teilnimmt oder nicht?

Der Schulträger entscheidet auf Grundlage der Tagesordnung über die Teilnahme an der Schulkonferenz. Darüber hinaus sind der zeitliche Vorlauf der Einladung sowie die zeitlichen und personellen Ressourcen im Amt für Jugend, Familie und Bildung maßgeblich. Da es für die Ausübung des Stimmrechtes mit vier Stimmen nicht notwendig ist, auch vier Personen zur Schulkonferenz zu entsenden, erfolgt, sofern inhaltlich möglich, lediglich die Entsendung einer Person. Die Festlegung zur Teilnahme erfolgt im Amt für Jugend, Familie und Bildung bzw. in den für die Teilnahme angefragten Ämtern.

4. Ist die Arbeitsbelastung der MA des AfJFB so gering, dass die Abgeltung dieser zusätzlichen rund 2.340 Arbeitsstunden/Jahr mit Freizeit von den MA des Amtes problemlos geleistet werden kann?

Die genannte Berechnung der anfallenden Arbeits- bzw. Überstunden ist in der Realität nicht zutreffend, da nicht alle Schulkonferenzen besucht werden und die Teilnahme an den Schulkonferenzen zumeist nicht mit mehreren Personen erfolgt.

5. Führen diese Fehlstunden durch die Abgeltung der Überstunden entstanden durch die Teilnahme an den Schulkonferenzen für die übrigen MA zu einer Arbeitsverdichtung, die bei der ohnehin vorhandenen Arbeitsbelastung zum Beispiel zu einer Erhöhung des Krankenstandes führen kann, was wiederum eine weitere Erhöhung der Arbeitsverdichtung der MA des AfJFB führt (usw. usw.), was dann zu der Frage führt.

Eine Teilnahme an Schulkonferenzen erfolgte bisher nur in wenigen Fällen. Diese zusätzliche Arbeitsaufgabe konnte noch mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden.

6. Kann es dann sein, dass der Schulträger an Schulkonferenzen nicht stimmberechtigt teilnehmen kann aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung für die MA des AfJFB?

Es ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass dieser Fall eintritt.

Antwort im Allris