Rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte

Rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte

Anfrage:

Die Zusammensetzung der Aufsichtsräte, in welche die Stadt Leipzig Mitglieder zu entsenden hat, erfolgt nach § 98 (2) der Gemeindeordnung entsprechend den Regelungen für Ausschüsse in § 42 (2) der Gemeindeordnung. Gemäß § 42 (2) der Gemeindeordnung
sind auch nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen zu berücksichtigen.

Im Mai 2017 hat sich die Fraktion Freibeuter gebildet. Dadurch wird eine nachträgliche Änderung der Aufsichtsratsbesetzung erforderlich.
Kommt ein Einvernehmen über die Besetzung der Aufsichtsräte nicht zustande, erfolgt nach § 42 (2) Gemeindeordnung entweder die Wahl aller Aufsichtsräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder (wie bereits bei Besetzung Ausschüsse praktiziert) in dem der Stadtrat entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen die Anzahl der Sitze für jede Fraktion in
jedem Aufsichtsrat bestimmt und die Mitglieder durch die Fraktionen entsandt werden.

Dem Oberbürgermeister ist seit Juni 2017 bekannt, dass ein Einvernehmen über die Besetzung der Ausschüsse nicht zustande kommt.

Diesbezüglich fragen wir an:

  1. Hält es der Oberbürgermeister für angemessen, dass er nach über zwei Monaten noch keinen Vorschlag zum Verfahren zur Besetzung der Aufsichtsräte vorlegen konnte?
  2. Welche Rechtsfolgen könnten sich aus der Tatsache ergeben, dass die Aufsichtsräte über einen so langen Zeitraum nicht wie in der Gemeindeordnung gefordert, nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt sind?
  3. Welches Verfahren wird der Oberbürgermeister dem Stadtrat für eine rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte vorschlagen?
  4. Bis wann wird eine rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte erfolgen?

Anlage Auszug aus der SächsGemO:

§ 98 SächsGemO – Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform, Abs. 2 SächsGemO:

“Hat die Gemeinde das Recht, Personen als Mitglied des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorzuschlagen, werden diese vom Gemeinderat bestimmt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Die Entsendung ist widerruflich. Als Mitglieder nach Satz 1 dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.Wenn diese Gemeinde mehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorschlagen kann, dann ist auch der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Gemeinderat zu bestimmen.”

§ 42 SächsGemO – Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse, Abs. 2 SächsGemO:

„Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Anstelle der Wahl der
Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Bürgermeister von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Gemeinderat die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeinderäte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend.“

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Hörning:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren! Zu den in der Anfrage gestellten Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:

Zur Frage 1.

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 10.12.2014 eine Wahl- und Entsendeordnung zur Besetzung von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen und zur Wahl von Verbandsräten für die Verbandsversammlungen beschlossen. Hiernach erfolgt die Besetzung nach dem Benennungsverfahren. Das Verfahren zur Besetzung der Aufsichtsräte wurde damit vom Stadtrat festgelegt und kann nur von diesem geändert werden. Erfolgt eine einvernehmliche Besetzung nach diesen Regelungen durch den Stadtrat nicht, kann beantragt werden, den Beschluss aufzuheben und eine Wahl nach § 42 Absatz 2 Gemeindeordnung für die Besetzung durchzuführen. Zuständig ist der Stadtrat. Einen Vorschlag des OBM kann es aufgrund der aktuellen Beschlusslage nicht geben; denn die Besetzung der Aufsichtsräte ist durch den Stadtrat ordnungsgemäß erfolgt. Änderungen obliegen der Entscheidung durch den Stadtrat.

Der seitens der Fragesteller jedoch zwischenzeitlich gewählte Weg auch einer formellen Anzeige gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde hinsichtlich etwaiger, damit verbundener rechtlicher Implikationen macht es gerade aus Gründen der Rechts- und Verfahrenssicherheit erforderlich, grundsätzlich denkbare Handlungsoptionen bzw. -alternativen noch einmal einer intensiven rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dazu steht die Stadt mit der Landesdirektion in Kontakt. In Abhängigkeit vom Ergebnis wird sie sich diesbezüglich im weiteren Verfahren danach richten. Ziel ist, Klarheit über rechtskonforme Verfahren im Vorfeld der Ratsversammlung im September zu erhalten.

Zur Frage 2.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen dafür keine Anhaltspunkte vor bzw. sind nicht ersichtlich.

Zur Frage 3.

Es besteht ein rechtskonformes Verfahren zur Besetzung der Aufsichtsräte, das vom Stadtrat als zuständigem Organ beschlossen wurde. Soweit davon abgewichen werden soll, obliegt diese Entscheidung allein dem Stadtrat.

Zur Frage 4.

Die Aufsichtsräte sind rechtskonform besetzt. Etwaige Änderungen der Besetzung aufgrund der Gründung einer neuen Fraktion unterliegen der Abstimmung zwischen den Fraktionen.

Nachfrage von Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Vielen Dank, Herr Hörning, für die Antwort. Ich habe mehrere Nachfragen, die sich an den Oberbürgermeister richten.

Wir haben hier im Jahr 2012 gemeinsam beschlossen, dass der Aufsichtsrat der LVV mindestens mit einem Mitglied jeder Fraktion besetzt sein soll und dass dies spätestens in der neuen Legislatur umgesetzt werden soll. Meine erste Frage: Warum wurde das 2014 nicht umgesetzt, und warum hat die AfD-Fraktion keinen Sitz im LVV-Aufsichtsrat?

Oberbürgermeister Jung:

Das werde ich selbst beantworten. – Weil der Stadtrat sich 2014 sich für ein anderes Verfahren entschieden hat und die Besetzung hier mehrheitlich einvernehmlich geklärt hat. Aber selbstverständlich – das wissen Sie, Herr Hobusch; das kann ich auch noch einmal öffentlich sagen – werde ich dem Stadtrat vorschlagen, dass wir diesen Stadtratsbeschluss mit einer neuen Fraktion dann auch umsetzen. Ich hatte Ihnen im Ältestenrat dahin gehend auch schon einen Vorschlag unterbreitet, wie man das machen könnte, dem Sie aber leider nicht zugestimmt haben.

Nachfrage von Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Meine zweite Nachfrage: Wir haben mit der Anzeige der Fraktionsgründung einen Personalvorschlag und damit einen Wahlvorschlag für den LVV-Aufsichtsrat unterbreitet. Unabhängig von der Besetzung der übrigen Aufsichtsräte, warum haben Sie bisher den Beschluss aus dem Jahr 2012 noch nicht umgesetzt und eine Vorlage zur Neubesetzung eingebracht?

Oberbürgermeister Jung:

Weil Sie sich an die Landesdirektion gewandt und um rechtliche Überprüfung gebeten haben. Das Ergebnis ist natürlich abzuwarten.

Nachfrage von Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, ist es richtig, dass unsere Anzeige bereits am 2. Mai erfolgte, die Anfrage an die Landesdirektion aber erst unmittelbar nach der letzten Stadtratssitzung im Juni?

Oberbürgermeister Jung:

Das ist richtig. Die Vorlage war vorbereitet. Wir haben im Ältestenrat intensiv versucht, Einvernehmen herzustellen. Das wäre uns und auch allen Fraktionsvorsitzenden, wenn ich das sagen darf, am liebsten gewesen.

Nachfrage von Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, werden Sie die Wahl der Aufsichtsräte auf die Tagesordnung der Ratsversammlung im September setzen, wenn ein entsprechender Antrag und Wahlvorschläge vonseiten der Fraktion Freibeuter vorliegen?

Oberbürgermeister Jung:

Im Ergebnis der Rechtsprüfung und in Abstimmung mit der Landesdirektion werden wir dann entscheiden müssen.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Die Gemeindeordnung sieht vor, dass eine Änderung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen, die sich im Laufe einer Legislatur ergibt, bei der Besetzung der Aufsichtsräte zu berücksichtigen ist. Jetzt haben Sie in der Antwort darauf verwiesen, dass eine Änderung des Stadtratsbeschlusses Sache des Stadtrates sei. Insofern ist das ein Widerspruch. Wir haben ein Gesetz, das vorsieht, dass angepasst werden muss, während Sie sagen: Das ist Stadtratsangelegenheit.

Deswegen meine Frage: Wenn das Stadtratsangelegenheit ist – Sie hatten ja die Verfahrensweise vorgeschlagen, den Beschluss von damals per Antrag aufzuheben -, würde das bedeuten: Wenn die Mehrheit im Stadtrat entscheiden würde, diesen Beschluss von damals nicht zu ändern, würde dieser Beschluss über der Vorgabe der Gemeindeordnung stehen, das unterjährig anzupassen. Ist dem so?

Oberbürgermeister Jung:

Ich bin kein Jurist. Aber ich denke einmal, so ist das. Das ist eine Sollvorschrift. Die Hoheit des Stadtrats an der Stelle ist wahrscheinlich in der Tat unangreifbar. Wir sollten abwarten, was die Landesdirektion uns dazu mitteilt. Ich befürchte, Herr Hobusch, dass, wenn es hier zum Wahlverfahren kommt, die Zusammensetzung eine ganz andere sein wird als die, die Sie sich wünschen.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, darf ich noch eine Nachfrage stellen? – In § 42 Absatz 2 Gemeindeordnung heißt es: Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, – das findet ja hier analog Anwendung – sind zu berücksichtigen…

Ist nach Ihrer Auffassung die Wortwahl „sind zu berücksichtigen“ eine Sollbestimmung?

Oberbürgermeister Jung:

Das haben wir ja bei den Ausschüssen so gemacht.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Ja, aber genau darauf wird Bezug genommen, nämlich dass dies auf Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse anzuwenden ist; denn es heißt: „sind zu berücksichtigen“. Meine Frage ist: Ist die Formulierung „sind zu berücksichtigen“ in einem Gesetz, egal in welchem, eine Sollvorschrift?

Oberbürgermeister Jung:

Nein. Ich habe gesagt: Die Ausschüsse sind zu besetzen, und das haben wir gemacht. – „Sind zu berücksichtigen“ ist dann analog anzuwenden auf Aufsichtsräte. Bei Zweckverbänden sieht es schon anders aus, wie Sie wissen. – Ich möchte Sie hier nicht langweilen. Das ist eine differenzierte Betrachtungsweise von Ausschüssen, Zweckverbänden, Aufsichtsräten und sonstigen Gremien. Ich bin ziemlich sicher, dass Sie – es hilft alles nichts – sich miteinander ins Benehmen setzen müssen, um das zu klären. Ich verstehe mich da als Dienstleister.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Da muss ich Ihnen widersprechen. Sie sind hier nicht Dienstleister, sondern Sie haben als Oberbürgermeister darauf zu achten, dass die Gesetze des Freistaates Sachsen in der Arbeit des Stadtrates eingehalten werden. Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass etwas gemacht werden muss, können Sie nicht sagen: „Liebe Fraktionen, macht mal!“, sondern dann sind Sie derjenige, der dafür sorgen muss, dass das, was im Gesetz steht, auch umgesetzt wird.

Oberbürgermeister Jung:

Das mache ich, und ich biete Ihnen reichlich Material, damit Sie sich entscheiden können. Aber entscheiden müssen Sie. Sie haben irgendwann einmal gesagt, ich sei der Kellner. Ich habe Sie damals verbessert und gesagt: der Oberkellner. – Also: Sie bestellen, und ich bin der Oberkellner.

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Wenn wir einen Vorschlag zur Besetzung der Aufsichtsräte nach dem Benennungsverfahren – vorher: Sitzzahlbestimmung nach d’Hondt – hier in den Stadtrat einbringen, das also mathematisch durchrechnen würden – dann sind wir Dienstleister -, wären Sie dann bereit, diesen in der nächsten Stadtratssitzung zur Abstimmung zu stellen?

Oberbürgermeister Jung:

Warten wir einmal die rechtliche Überprüfung durch die Landesdirektion ab, die Sie veranlasst haben. Dann erhalten Sie den nächsten Vorschlag.

[…]

Nachfrage von Stadtrat Morlok (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, ist es richtig, dass Ihnen die Fraktion Freibeuter mitgeteilt hat, dass zu den von Ihnen gemachten Vorschlägen zur Besetzung der Aufsichtsräte ein Einvernehmen nicht besteht und dass deswegen die Regelungen zur Besetzung anzuwenden sind, die im Falle eines nicht vorhandenen Einvernehmens gelten?

Oberbürgermeister Jung:

Ja, das habe ich doch eben ausgeführt. – Ich denke, es ist alles gesagt.

Dieselfahrverbot: Was rollt da auf Stadtverwaltung, Stadtreinigung und LVB zu?

Dieselfahrverbot: Was rollt da auf Stadtverwaltung, Stadtreinigung und LVB zu?

Anfrage:

Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hat jüngst durch ein Urteil den Weg für Fahrverbote von dieselbetriebenen Fahrzeugen frei gemacht.

Hierzu fragen wir:

In welchem Umfang werden dieselbetriebene Fahrzeuge
a. von den Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH oder
Tochterunternehmen gehalten,
b. von den Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH oder
Tochterunternehmen für den Einsatz im Linienbetrieb gehalten,
c. von den Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH oder
Tochterunternehmen für den Einsatz im Linienbetrieb gehalten,
d. von der Stadtreinigung Leipzig gehalten,
e. von der Abfalllogistik Leipzig gehalten,
f. von den Eigenbetrieben Kultur gehalten,
g. von der Stadt Leipzig (Stadtverwaltung ohne Eigenbetriebe)
gehalten,
h. von den Leipziger Wasserwerken (Kommunale Wasserwerk Leipzig GmbH)
sowie Tochterunternehmen gehalten,
i. von den Leipziger Stadtwerken (Stadtwerke Leipzig GmbH) sowie
deutschen Tochterunternehmen gehalten,
j. von der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB) oder
Tochterunternehmen gehalten?

Bitte die Anzahl der dieselbetriebenen Fahrzeuge nach Euro-IV-Norm und schlechter, Euro V und Euro VI getrennt ausweisen.

Anfrage im Allris

Antwort:

Auf Grundlage von Zuarbeiten der Beteiligungsunternehmen, der Eigenbetriebe sowie der zuständigen Fachdezernate infolge einer Abfrage entsprechend der Anfrage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Buch-stabe Fahrzeughalter Euro 4 od. schlechter Euro 5 Euro 6 Gesamt
a LVB und Tochterunternehmen 23 64 182 269
b-c – davon für den Einsatz im Linienbetrieb (11) (17) (138) (166)
d Stadtreinigung Leipzig 82 110 61 253
e Abfall-Logistik Leipzig GmbH (ALL) 16 18 18 52
f Eigenbetriebe Kultur 3 8 6 17
g Stadt Leipzig (ohne Eigenbetriebe) 56 50 19 125
h KWL und Tochterunternehmen 11 70 57 138
i SWL und inländische Tochterunternehmen 7 64 44 115
j LWB und Tochterunternehmen 20 14 9 43
Gesamt 218 398 396 1.012

Antwort im Allris

Schulentwicklungsplan: Gesicherte Finanzierung für Maßnahmen, die für das Schuljahr 2018/2019 beschrieben sind

Schulentwicklungsplan Gesicherte Finanzierung für Maßnahmen, die für das Schuljahr 20182019 beschrieben sind

Anfrage:

Im Schulentwicklungsplan 2017, den der Stadtrat beschlossen hat, sind verschiedene Maßnahmen als Lösung der Herausforderungen genannt. Hierzu gehört bspw. die Einrichtung einer Grundschule in Thekla (Tauchaer Straße 188). Es ist davon auszugehen, dass mit der Umnutzung des Gebäudes von einer Fachoberschule des BSZ 7 in eine Grundschule Kosten entstehen werden. Ein Bau- und Finanzierungsbeschluss liegt dem Stadtrat bislang nicht vor.

Dies exemplarisch vorausgeschickt fragen wir:

  1. Für welche im Schulentwicklungsplan 2017 als Lösungsansätze bereits für das Schuljahr 2018/2019 genannten Maßnahmen ist die Finanzierung im Haushaltsplan der Stadt Leipzig nicht vollständig gesichert?
  2. Sofern Frage 1 nicht mit “keine” beantwortet wird: Warum werden dem Stadtrat Maßnahmen vorgeschlagen, die sich offenbar absehbar finanziell nicht realisieren lassen?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Für welche im Schulentwicklungsplan 2017 als Lösungsansätze bereits für das Schuljahr 2018/2019 genannten Maßnahmen ist die Finanzierung im Haushaltsplan der Stadt Leipzig nicht vollständig gesichert?

Der Schulentwicklungsplan benennt den Zeitpunkt, ab dem an Schulen ein Bedarf für kapazitäre Maßnahmen besteht. Die Maßnahmen selbst können aus verschiedenen Gründen nicht in jedem Fall im selben Jahr umgesetzt werden (u.a. aufgrund offener Grundstücksfragen). Der Bedarf nach zusätzlichen Schulplätzen bzw. Sporthallenkapazitäten kann jedoch in vielen Fällen zunächst durch andere Maßnahmen (z.B. schulorganisatorische Maßnahmen, Interime u.ä.) gedeckt werden. Zum Schuljahresbeginn 2018/19 sollen mehrere Systembauten an bestehenden Schulstandorten umgesetzt werden, um die schulischen Kapazitäten zu erweitern. Planungsmittel für diese Maßnahmen wurden mit der Vorlage VI-DS-03932 „Sammelplanungsbeschluss für Schulbauinvestitionen, Planungsmittel im Finanzhaushalt 2017/2018“ beschlossen. Die Finanzierung der Umsetzung wird derzeit noch geprüft.

Zum in der Anfrage genannten Beispiel der geplanten Grundschule Tauchaer Straße 188 kann Folgendes ausgeführt werden: Es ist davon auszugehen, dass mit der Umnutzung des Gebäudes von einer Fachoberschule des BSZ 7 in eine Grundschule Kosten entstehen werden. Für den Grundschulstandort wird die Entwurfsplanung (LP 3) bis 04/2018 erarbeitet. Erst nach der Vorlage der Entwurfsplanung können konkrete Aussagen zu den Projektkosten getroffen werden. Die Vorlage des Bau- und Finanzierungsbeschluss ist spätestens für das dritte Quartal 2018 geplant. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel sind im Rahmen eines Sammelplanungsbeschlusses (VI-DS-03932) – 250 TEUR für Planungen in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 – sichergestellt. Die Gesamtmaßnahme wird derzeit auf ca. 4.000 TEUR geschätzt. Die Umsetzung der Maßnahme ist in Abhängigkeit von der Bereitstellung von Fördermitteln bis 2020 geplant.

2. Sofern Frage 1 nicht mit “keine” beantwortet wird: Warum werden dem Stadtrat Maßnahmen vorgeschlagen, die sich offenbar absehbar finanziell nicht realisieren lassen?

Für Maßnahmen, die für eine kurzfristige Schaffung von Kapazitäten in Frage kommen, prüft die Stadtverwaltung derzeit Finanzierungsmöglichkeiten, um die im Sammelplanungsbeschluss aufgeführten Erweiterungen in Systembauweise so finanziell zu untersetzen, dass eine teilweise Realisierung bis zum Beginn des Schuljahres 2018/2019 möglich ist.

Antwort im Allris

Handhabung der Social-Media-Accounts der Stadt Leipzig

Handhabung der Social-Media-Accounts der Stadt Leipzig

Anfrage:

Bereits seit mehreren Jahren nutzt auch die Stadtverwaltung soziale Medien zur Information von und Kommunikation mit Bürgern. Mit dem Einsatz von Facebook, Twitter & Co. hat sich insbesondere die Kommunikation verändert: So verlagerte sich der eher unidirektionale Informationsfluss aus den Behörden heraus zu einem bidirektionalen Dialog zwischen Verwaltung auf der einen und den Bürgern auf der anderen Seite. Leider führt dies offenbar auch dazu, dass Bürgern ohne Vorwarnung oder Begründung das Leserecht entzogen werden kann (sogenanntes Blocken). Zudem fällt auf, dass offizielle Accounts – mehr oder weniger offensichtlich – auch als Marketing beziehungsweise Werbe-Tools für die Privatwirtschaft benutzt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Welche Accounts betreibt die Stadt Leipzig sowie nachgeordnete Ämter, Behörden und Eigenbetriebe in den sozialen Netzwerken? Welche dieser Accounts sind seitens des jeweiligen Soziales-Netzwerk-Betreibers verifiziert worden (z.B. blaues Häkchen)?
  2. Nach welchen Regeln beziehungsweise Kriterien wird Facebook- oder Twitter-Nutzern das Leserecht auf offiziellen Facebook- oder Twitter-Accounts eingeräumt beziehungsweise entzogen und wer entscheidet im konkreten Fall darüber? Wie oft wurde Nutzern das Leserecht auf einem behördlichen Social-Media-Account bereits entzogen? (Bitte einzelne Fälle mit Datum und jeweiliger Begründung aufführen.) Nach welchen Kriterien werden diese Nutzer wieder entsperrt?
  3. Welche Regeln gelten für die Nutzung der behördlichen Accounts im Hinblick auf das Posten von werbegleichen Mitteilungen für privatwirtschaftliche Unternehmen (mit oder ohne öffentliche Beteiligung)?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Accounts betreibt die Stadt Leipzig sowie nachgeordnete Ämter, Behörden und Eigenbetriebe in den sozialen Netzwerken? Welche dieser Accounts sind seitens des jeweiligen Soziales-Netzwerk-Betreibers verifiziert worden (z.B. blaues Häkchen)?

Die Antwort findet sich seit geraumer Zeit öffentlich zugänglich und übersichtlich gegliedert unter http://www.leipzig.de/social-media/

2. Nach welchen Regeln beziehungsweise Kriterien wird Facebook- oder Twitter-Nutzern das Leserecht auf offiziellen Facebook- oder Twitter-Accounts eingeräumt beziehungsweise entzogen und wer entscheidet im konkreten Fall darüber? Wie oft wurde Nutzern das Leserecht auf einem behördlichen Social-Media-Account bereits entzogen? (Bitte einzelne Fälle mit Datum und jeweiliger Begründung aufführen.) Nach welchen Kriterien werden diese Nutzer wieder entsperrt?

Die Seiten, die durch das Referat Kommunikation der Stadtverwaltung Leipzig betreut werden, sind öffentlich, d.h. Leserecht hat grundsätzlich jeder Nutzer. Beleidigungen und Diffamierungen, sexistische, diskriminierende oder rassistische Kommentare werden von uns gelöscht. Ebenso behalten wir uns vor, Verleumdungen, üble Nachrede oder vulgäre Beiträge zu entfernen. Nutzer, die wiederholt und massiv gegen die Netiquette verstoßen, werden gesperrt. (siehe auf www.facebook.com/portal.stadt.leipzig eingebundene Netiquette.) Die Ämter, Behörden und Eigenbetriebe haben jeweils eigenständige Regelungen getroffen.

Auf www.facebook.com/portal.stadt.leipzig wurden im Zeitraum vom April 2014 bis August 2017 insgesamt 25 Profile gesperrt, die gegen die Netiquette verstießen und/oder deren Äußerungen und Profile einen eindeutig rechtsradikalen Hintergrund belegten. Die meisten Lese- und Kommentierrechte wurden 2015 während der Flüchtlingskrise entzogen. Auf www.twitter.com/StadtLeipzig wurden im gesamten Zeitraum seit Anlegen des Accounts aktiv 3 Profile gesperrt.

Einzelne Fälle können aus Gründen des Datenschutzes nicht aufgelistet werden. Über die Sperrung einzelner Nutzer entscheidet die Social-Media-Redaktion in Absprache mit dem Leiter des Referates Kommunikation.

Über die Handhabung und die Regularien der anderen Seitenbetreiber, wie sie unter Frage 1 genannt sind, kann hier keine Auskunft gegeben werden. Dazu wäre eine umfangreiche Abfrage erforderlich, die in der Kürze der Zeit nicht möglich war.

3. Welche Regeln gelten für die Nutzung der behördlichen Accounts im Hinblick auf das Posten von werbegleichen Mitteilungen für privatwirtschaftliche Unternehmen (mit oder ohne öffentliche Beteiligung)?

Die Stadt Leipzig freut sich über Postings und Links zum Thema Leipzig. Reine Werbung dagegen wird gelöscht.

Antwort im Allris

Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten für das Wahljahr 2017

Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten für das Wahljahr 2017

Anfrage:

Wie stellt der Oberbürgermeister während der sechs Wochen vor der Bundestagswahl 2017 sicher, dass es keine Kritikpunkte gibt, die aufgrund einer möglichen öffentlichen Diskussion Einfluss auf das Wahlverhalten der Bürger haben können?

Anfrage im Allris

Antwort:

Der Oberbürgermeister ist nicht verpflichtet, Kritikpunkte, die öffentlich diskutiert werden, zu verhindern oder gar Diskussionen zu untersagen. Eine öffentliche Diskussion auch und gerade vor Wahlen ist vielmehr gewünscht. Die Verwaltung hat jedoch darauf zu achten, dass sie bei aller öffentlichen Diskussion die Neutralität wahrt. Dies gilt ausdrücklich auch für die einzelnen Fraktionen der Ratsversammlung, die Teil der Verwaltung sind, und eben kein Organ einer Partei, auch wenn die Mitglieder der Fraktionen überwiegend einer Partei angehören und als Mitglied einer Partei einen Sitz in der Ratsversammlung erlangt haben. Daher wird vor jeder Wahl auf die besondere Neutralitätspflicht insbesondere in der heißen Wahlkampfphase, 6 Wochen vor dem Wahltag, ausdrücklich innerhalb der Verwaltung hingewiesen, so zuletzt auch vor der letzten Kommunalwahl.

Antwort im Allris

Trauer um Dr. Hinrich Lehmann-Grube, Leipziger Oberbürgermeister a.D.

Trauer um Dr. Hinrich Lehmann-Grube, Leipziger Oberbuergermeister a.D.

Pressemitteilung:

Zum Tod von Dr. Hinrich Lehmann-Grube äußert sich René Hobusch (FDP), Fraktionsvorsitzender der Fraktion Freibeuter im Leipziger Stadtrat:

“Dr. Hinrich Lehmann-Grube war ein Wahl-Leipziger, wie ich, dem die Stadt besonders am Herzen lag. Im Vergleich der beiden großen Städte Dresden und Leipzig war er in den Anfangsjahren der Nachwendezeit als Oberbürgermeister mit seiner Erfahrung ein Gewinn für unsere Stadt. Mit seinem Engagement legte er den Grundstein für den Erfolg unseres wachsenden, weltoffenen Leipzigs von heute. Auf einer der wenigen gemeinsamen Veranstaltungen habe ich ihn als einen geradlinigen, bis zuletzt für Leipzig sehr engagierten Menschen kennenlernen dürfen. Unsere Gedanken sind bei seiner Familie und den engsten Vertrauten.”,

drückt René Hobusch (FDP) sein Beileid gegenüber den Angehörigen Lehmann-Grubes aus.

Dr. Hinrich Lehmann-Grube verstarb gestern im Alter von 84 Jahren. Der promovierte Jurist war von 1990 bis 1998 Oberbürgermeister der Stadt Leipzig.