Sonderzuwendung an die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH (LTM) für Werbekampagne

Sonderzuwendung an die Leipzig Tourismus und Marketing GmbH (LTM) für Werbekampagne (VII-A-01388) Einreicher: AfD-Fraktion

Aus der Fortsetzung der Ratsversammlung am 09.07.2020

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Oberbürgermeister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist richtig, wir müssen Im Bereich Tourismus etwas tun, aber kurzfristige Kampagnen, die man schnell aus dem Boden stampft – so, wie man es auch in der Begründung des AfD-Antrages lesen kann –, um jetzt die Touristen, die in den Sommerferien üblicherweise Flugreisen in den Süden gebucht hätten, nach Leipzig zu bekommen, dies funktioniert nicht mehr. Darüber müssen wir uns klar sein. In einigen Bundesländern haben die Sommerferien bereits begonnen. Ich gehe davon aus, dass die Leute, die in den Urlaub fahren wollen, dort zum Teil auch schon in den Urlaub gefahren sind. Das heißt, der kurzfristige werbliche Effekt für den – ich sage mal so – alternativen Sommerurlaub wird nicht mehr funktionieren, selbst wenn wir heute das Geld beschließen und es der LTM sehr schnell zur Verfügung stellen würden. Das funktioniert nicht mehr.
Wie wir mittel- und langfristig mit der Situation im Tourismus umgehen, die sich coronabedingt verändert hat, weil auch andere Dinge – Messegeschäft, Kongressgeschäft – sich in der Stadt Leipzig verändert haben, und welche Maßnahmen wir da ergreifen müssen, das ist ein anderes Thema, das ist eine andere Fragestellung. Dazu bedarf es aber etwas mehr Zeit, und die Zeit haben wir dann auch, um dies zu tun und dies gründlich zu überlegen. Die Sofortmaßnahme für den Sommerurlaub würde fehlgehen. Deswegen sollten wir uns das Geld dafür auch sparen, und deswegen sind wir auch gegen den Antrag – auch in der Form des Verwaltungsstandpunktes.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Auswirkungen des BGH-Urteils auf das Amtsblatt der Stadt Leipzig

Auswirkungen des BGH-Urteils auf das Amtsblatt der Stadt Leipzig

Anfrage:

Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein kostenlos verteiltes Amtsblatt lediglich amtliche Mitteilungen sowie Mitteilungen zu Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Rates, jedoch keine presseähnliche Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben enthalten. Letzteres sei Aufgabe der lokalen Presse. Hierzu fragen wir:

  1. Wie hoch ist der Anteil redaktioneller Berichterstattung im Leipziger Amtsblatt?
  2. Wie werden sich der Umfang des Amtsblattes und die Produktionskosten entwickeln?
  3. Wie viele VZÄ sind (in Summe) mit redaktionellen Arbeiten i. S. d. Urteils beschäftigt? Wie werden die frei werdenden Kapazitäten zukünftig genutzt?
  4. Wie wird die Stadtverwaltung zukünftig eine Berichterstattung in ähnlichem Umfang und vergleichbarer Breite in privaten Medien oder Körperschaften öffentlichen Rechts sicherstellen? Wird dabei auch auf Stadtteilmedien wie hyperlokale Blogs gesetzt werden?
  5. In welchem Umfang sind nach Einschätzung des Oberbürgermeisters von dem Urteil auch andere stadteigene Informationskanäle (bspw. leipzig.de) betroffen?
  6. Mit welchem Einfluss auf die Höhe der Werbeeinnahmen ist nach Anpassung des Amtsblattes zu rechnen?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Oberbürgermeister Jung:

Diese Anfrage beantworte ich selbst. Es geht um das Urteil des Bundesgerichtshofs zu presseähnlichen Publikationen von Verwaltungen. Einleitend will ich sagen: Das ist keineswegs ein eindeutiges Urteil.

Es gibt zwei verschiedene, sich durchaus widersprechende Formulierungen, die ich hier kurz zitieren will, weil ich sie für wichtig erachte. Im genannten Urteil wird ausgeführt – ich zitiere -: dass sich gemeindliche Publikationen keiner (boulevard)pressemäßigen Illustration bedienen und das Layout nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestalten dürfen, um schon den Eindruck eines freien, von einem privaten Unternehmen stammenden Presseerzeugnisses zu vermeiden.

Einen Absatz weiter ist formuliert: Staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, ist auch in presseähnlicher Form zulässig. Also: Presseähnlich dürfen wir informieren, aber nicht boulevardesk aufmachen. Vor dem Hintergrund beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zur Frage 1.

Der Anteil der redaktionellen Berichterstattung variiert je nach Aufkommen Amtlicher Bekanntmachungen. In der Regel überwiegen die Amtlichen Bekanntmachungen. In der aktuellen Ausgabe unseres Amtsblatts sind es sechs Seiten Amtliche Bekanntmachungen, eine Seite Beschlüsse der Stadtratssitzung, eine halbe Seite die Serie „Fraktionen zur Sache“ und fünf Seiten redaktioneller Inhalt. Eine Statistik führen wir bis jetzt dazu nicht.

Zur Frage 2.

Der Umfang ist vertraglich festgelegt auf in der Regel acht Seiten pro Ausgabe. Zusätzliche Seiten werden zusätzlich vergütet. Der Vertrag deckt auch die Produktionskosten des Vertragspartners ab. Sollten diese steigen, ist der Partner verpflichtet, diese Kostensteigerungen nachzuweisen. So kommt es immer wieder auch zu Anpassungen. Eine erste Prüfung des genannten Urteils ergibt: Es sind wahrscheinlich nur ganz, ganz marginale Änderungen an unserem Amtsblatt notwendig. Die Notwendigkeit zur Verringerung des Umfangs sehen wir zurzeit nicht.

Zur Frage 3.

Mit redaktionellen Arbeiten sind zurzeit zwei Vollzeitstellen beschäftigt, aber eben nicht boulevardpressemäßig. Ob es für Illustration und Layout einen Änderungsbedarf gibt, werden wir prüfen. Aber im Prinzip sind keine Änderungen geplant.

Zur Frage 4.

Es liegt weder in unserer Zuständigkeit noch in unserer Verantwortung, Berichterstattung in privaten Medien sicherzustellen. – Ich schaue mal zur Presseecke: Herr Orbeck, ich wünsche mir, dass unsere Informationen in der Presse gut platziert werden. Aber das müssen Sie immer wieder selbst entscheiden. Darauf können wir wenig Einfluss nehmen.

Zur Frage 5.

Das Urteil des BGH bezieht sich ausschließlich auf kommunale Printprodukte und hat keine Auswirkungen auf digitale Informationskanäle. Allerdings ist zurzeit ein Gerichtsverfahren zum kommunalen Onlineportal der Stadt Dortmund anhängig. Wir sind gespannt, wie es ausgeht.

Zur Frage 6.

Wir rechnen mit keinem Einfluss des Urteils auf unsere Werbeeinnahmen für das Amtsblatt.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, lassen Sie mich die Frage 4 noch mal anders formulieren: Sehen Sie es als notwendig an, zukünftig in stärkerer Weise nach außen sichtbare Pressearbeit der Stadt Leipzig zu machen, damit Zeitschriften, Zeitungen, Tagespresse, Wochenzeitungen, unabhängige Zeitschriftenformate darauf aufmerksam werden?

Oberbürgermeister Jung:

Sie können sicher sein, Herr Hobusch, das ist die Frage, die uns umtreibt: Wie stellen wir sicher, dass notwendige Informationen der Stadtverwaltung, die auch der demokratischen Bildung dienen, so in die Öffentlichkeit gelangen, dass möglichst viele Menschen partizipieren können?

Wir haben heute über die Schließung einer Druckerei gesprochen. Sie alle kennen die Auflagenentwicklung unserer Printmedien. Das heißt, wenn wir heute nicht alle Spielarten der Kommunikation, von Social Media über Radio, Fernsehen bis zum klassischen Print, umfassend bedienen, erreichen wir nur einen Bruchteil der Bevölkerung.

Insofern: Wir tun alles dafür. Erst vor kurzem haben wir uns an meinem Tisch damit beschäftigt, wie es uns noch besser gelingen kann, viele, viele Menschen in unserer Stadt zu erreichen. Noch vor 15 Jahren hat es ausgereicht, eine Pressekonferenz zu machen, um 40 bis 50 Prozent der Bevölkerung zu erreichen. Das ist heute bei weitem nicht mehr gegeben. Da ist in der Tat immer wieder unsere Fantasie gefordert.

Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018 der Fraktion Freibeuter mit dem Titel “Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts”; hier: Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters zum Begriff der Dienstleistung

Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018

Anfrage:

Die Anfrage VI-F-05018 beantwortet der Oberbürgermeister auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen nicht um eine “Dienstleistung” handelt. Im maßgeblichen Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es in Satz 1 und 2 wörtlich:

“Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a)      gewerbliche Tätigkeiten,

b)      kaufmännische Tätigkeiten,

c)      handwerkliche Tätigkeiten,

d)      freiberufliche Tätigkeiten.”

Auf zahlreichen beworbenen Veranstaltungen werden Standgebühren und/oder Eintrittsgelder erhoben, womit Einnahmen erzielt werden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der/die Veranstalter ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie begründet der Oberbürgermeister seine von den einschlägigen Regelungen abweichende Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen gerade nicht um eine Dienstleistung handelt?
  2. An welchen messbaren Kriterien macht sich der in der Antwort genannte Eigenschaft “herausragend” für die kommunizierten Veranstaltungen fest?Wäre eine Veranstaltung eines Verlages mit gesellschaftlichen Debatten und mehreren hundert Teilnehmern eine solche “herausragende Veranstaltung”, die kommuniziert werden könnte? Weiter erläutert der Oberbürgermeister, dass es sich bei der Online-Kommunikation von Veranstaltungen um eine Serviceleistung, nicht jedoch um Werbung handelt. Hierzu fragen wir:
  3. Wie definiert der Oberbürgermeister “Werbung”?
  4. Was unterscheidet die so (in Frage 3) definierte “Werbung” von einer “Serviceleistung”?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Oberbürgermeister Jung:

Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir bitte, die Antwort vom Podium aus zu geben.

Zur Frage 1:

Ich habe den Begriff „Dienstleistung“ nicht juristisch gefasst. Wenn ich den Begriff juristisch gefasst hätte, hätte ich selbstverständlich alle Kriterien, die die Fraktion Freibeuter genannt hat, bedenken müssen. Also: Wenn ich den Begriff „Dienstleistung“ benutzt habe, habe ich ihn als Abgrenzung zu kulturellen Angeboten angesetzt, unabhängig von monetären Fragen.

Zur Frage 2:

„Herausragend“ ist nicht messbar. Insofern ist es immer eine Fingerspitzenentscheidung im Referat Kommunikation, welche Veranstaltungen aufgenommen werden können. Selbstverständlich kann eine Veranstaltung mit mehreren hundert Teilnehmern eine herausragende Veranstaltung werden, wenn sie dementsprechende gesellschaftliche Fragen in einem großen Zusammenhang diskutiert; es kann aber genauso gut eine überflüssige Veranstaltung sein.

Zu den Fragen 3 und 4.

Werbung dient in der Regel kommerziellen Zwecken, in Abgrenzungen zu Servicedienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger. Ich glaube, dem ist nichts hinzuzufügen.

Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts

Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts

Anfrage:

Die Stadtverwaltung verfügt über verschiedene Kanäle für die Online-Kommunikation. Hierzu gehören neben der Internetseite leipzig.de eine Facebookseite mit rund 16.000 Fans, ein Twitterkanal mit mehr als 55.000 Followern und ein Instagramkonto mit gut 6.000 Abonnenten.

Immer wieder veröffentlich die Stadtverwaltung über die Onlinekanäle Informationen zu Themen und Veranstaltungen, die zwar einen Leipzig-Bezug haben, jedoch keinen Bezug zu Aufgaben der Stadtverwaltung oder verbundenen Institutionen/Unternehmen haben.

Exemplarisch und wertfrei sei hier die Kommunikation eines Marktes für selbstgemachte Produkte im Felsenkeller Mitte Oktober genannt, welcher sowohl auf leipzig.de als auch in sozialen Netzwerken kommuniziert wurde.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wessen Produkte, Dienstleistungen und Veranstaltungen können unter welchen Voraussetzungen online durch die Stadtverwaltung Leipzig kommuniziert werden? Wer entscheidet in der Stadtverwaltung, was wann in welcher Form kommuniziert wird?
  2. Welches Regelwerk existiert für werbliche Postings? Wo ist dieses einzusehen?
  3. In welcher Form werden Postings wie für den o.g. Markt gegenüber der Stadt Leipzig vergütet? Wo ist eine Preisliste transparent einsehbar?
  4. In welchem Umfang beachtet die Stadtverwaltung die Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (§ 6), aus dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 58 RStV) und aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Nr. 11 d. Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG, § 5a Abs. 6 UWG) und weiterer Regelungen und Gerichtsentscheide ergeben?
  5. Gab es durch Aufsichtsbehörden, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzvereine oder ggf. Mitbewerber Beschwerden ggü. der Stadt Leipzig aufgrund erfolgter o.g. Kommunikation?
  6. Wie geht die Stadt Leipzig mit in Konkurrenz zueinander (bspw. parallel stattfindenden Veranstaltungen, Produkte gleicher Produktgruppe etc.) stehenden Kommunikationswünschen um?
  7. In welchem Umfang hat die Stadt Leipzig Einnahmen aus Werbung in den Onlinekanälen erzielt
      • im 1. Halbjahr 2016
      • im 2. Halbjahr 2016
      • im 1. Halbjahr 2017.

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wessen Produkte, Dienstleistungen und Veranstaltungen können unter welchen Voraussetzungen online durch die Stadtverwaltung Leipzig kommuniziert werden? Wer entscheidet in der Stadtverwaltung, was wann in welcher Form kommuniziert wird?

Es werden keine Produkte und Dienstleistungen Dritter online durch die Stadtverwaltung Leipzig kommuniziert.

Es werden nur Veranstaltungen im Rahmen unseres Veranstaltungskalenders bzw. als News unter leipzig.de kommuniziert. Anbieter können per E-Mail diese an die Online-Redaktion melden.

Die Auswahl, welche Veranstaltungen kommuniziert werden, trifft die Onlineredaktion aufgrund der vorliegenden Veranstaltungsmeldungen. Ausgewählt werden Veranstaltungen in Leipzig oder dem Leipziger Neuseenland (wenn von größerer Bedeutung und Reichweite). Dabei wird auf eine Mischung der Themen Wert gelegt, um die Vielfalt der Leipziger Veranstaltungslandschaft widerzuspiegeln; eine gewichtige Rolle spielt auch die Bedeutung von Veranstaltungen/News für die Stadt, die Stadtgesellschaft bzw. für einzelne Stadtteile. Der in der Anfrage beispielhaft genannte Felsenkeller ist ohne Frage ein herausragender Veranstaltungsort im Stadtteil, der für Generationen von Leipzigerinnen und Leipzigern identitätsstiftend war.

2. Welches Regelwerk existiert für werbliche Postings? Wo ist dieses einzusehen?

Es handelt sich hier um redaktionelles Ermessen, für das es kein allgemeingültiges Regelwerk geben kann, da es stark situations- und zusammenhangsabhängig ist. Aus Sicht der Stadtverwaltung handelt es sich bei derartigen Veranstaltungshinweisen um eine Serviceleistung, um Bürgerinnen und Bürger auf herausragende Veranstaltungen hinzuweisen. Hierbei ist nicht die Größe einer Veranstaltung ausschlaggebend. Nicht veröffentlicht werden religiöse (außer im Rahmen städtischer Veranstaltungen) und parteipolitische Veranstaltungen. Veranstaltungen im Bereich Gesundheit werden nur durch das Gesundheitsamtsamt veröffentlicht.

3. In welcher Form werden Postings wie für den o.g. Markt gegenüber der Stadt Leipzig vergütet? Wo ist eine Preisliste transparent einsehbar?

Die Posts werden nicht vergütet. Eine Preisliste existiert somit nicht.

4. In welchem Umfang beachtet die Stadtverwaltung die Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (§ 6), aus dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 58 RStV) und aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Nr. 11 d. Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG, § 5a Abs. 6 UWG) und weiterer Regelungen und Gerichtsentscheide ergeben?

Aus Sicht der Stadtverwaltung handelt bei diesen Veranstaltungshinweisen um eine Serviceleistung und nicht um Werbung.

5. Gab es durch Aufsichtsbehörden, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzvereine oder ggf. Mitbewerber Beschwerden ggü. der Stadt Leipzig aufgrund erfolgter o.g. Kommunikation?

Nein.

6. Wie geht die Stadt Leipzig mit in Konkurrenz zueinander (bspw. parallel stattfindenden Veranstaltungen, Produkte gleicher Produktgruppe etc.) stehenden Kommunikationswünschen um?

Die Stadtverwaltung sieht hier keinen Widerspruch. Es können für einen Tag auch mehrere Veranstaltungshinweise veröffentlicht werden. Wenn entsprechende Kommunikationswünsche an uns herangetragen werden, werden diese in der Regel berücksichtigt.

7. In welchem Umfang hat die Stadt Leipzig Einnahmen aus Werbung in den Onlinekanälen erzielt

  • im 1. Halbjahr 2016
  • im 2. Halbjahr 2016
  • im 1. Halbjahr 2017.

Siehe Antwort zu 3). Es wurden keine Einnahmen aus Werbung in den Onlinekanälen im Bereich Social Media erzielt.

Antwort im Allris

Handhabung der Social-Media-Accounts der Stadt Leipzig

Handhabung der Social-Media-Accounts der Stadt Leipzig

Anfrage:

Bereits seit mehreren Jahren nutzt auch die Stadtverwaltung soziale Medien zur Information von und Kommunikation mit Bürgern. Mit dem Einsatz von Facebook, Twitter & Co. hat sich insbesondere die Kommunikation verändert: So verlagerte sich der eher unidirektionale Informationsfluss aus den Behörden heraus zu einem bidirektionalen Dialog zwischen Verwaltung auf der einen und den Bürgern auf der anderen Seite. Leider führt dies offenbar auch dazu, dass Bürgern ohne Vorwarnung oder Begründung das Leserecht entzogen werden kann (sogenanntes Blocken). Zudem fällt auf, dass offizielle Accounts – mehr oder weniger offensichtlich – auch als Marketing beziehungsweise Werbe-Tools für die Privatwirtschaft benutzt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Welche Accounts betreibt die Stadt Leipzig sowie nachgeordnete Ämter, Behörden und Eigenbetriebe in den sozialen Netzwerken? Welche dieser Accounts sind seitens des jeweiligen Soziales-Netzwerk-Betreibers verifiziert worden (z.B. blaues Häkchen)?
  2. Nach welchen Regeln beziehungsweise Kriterien wird Facebook- oder Twitter-Nutzern das Leserecht auf offiziellen Facebook- oder Twitter-Accounts eingeräumt beziehungsweise entzogen und wer entscheidet im konkreten Fall darüber? Wie oft wurde Nutzern das Leserecht auf einem behördlichen Social-Media-Account bereits entzogen? (Bitte einzelne Fälle mit Datum und jeweiliger Begründung aufführen.) Nach welchen Kriterien werden diese Nutzer wieder entsperrt?
  3. Welche Regeln gelten für die Nutzung der behördlichen Accounts im Hinblick auf das Posten von werbegleichen Mitteilungen für privatwirtschaftliche Unternehmen (mit oder ohne öffentliche Beteiligung)?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Accounts betreibt die Stadt Leipzig sowie nachgeordnete Ämter, Behörden und Eigenbetriebe in den sozialen Netzwerken? Welche dieser Accounts sind seitens des jeweiligen Soziales-Netzwerk-Betreibers verifiziert worden (z.B. blaues Häkchen)?

Die Antwort findet sich seit geraumer Zeit öffentlich zugänglich und übersichtlich gegliedert unter http://www.leipzig.de/social-media/

2. Nach welchen Regeln beziehungsweise Kriterien wird Facebook- oder Twitter-Nutzern das Leserecht auf offiziellen Facebook- oder Twitter-Accounts eingeräumt beziehungsweise entzogen und wer entscheidet im konkreten Fall darüber? Wie oft wurde Nutzern das Leserecht auf einem behördlichen Social-Media-Account bereits entzogen? (Bitte einzelne Fälle mit Datum und jeweiliger Begründung aufführen.) Nach welchen Kriterien werden diese Nutzer wieder entsperrt?

Die Seiten, die durch das Referat Kommunikation der Stadtverwaltung Leipzig betreut werden, sind öffentlich, d.h. Leserecht hat grundsätzlich jeder Nutzer. Beleidigungen und Diffamierungen, sexistische, diskriminierende oder rassistische Kommentare werden von uns gelöscht. Ebenso behalten wir uns vor, Verleumdungen, üble Nachrede oder vulgäre Beiträge zu entfernen. Nutzer, die wiederholt und massiv gegen die Netiquette verstoßen, werden gesperrt. (siehe auf www.facebook.com/portal.stadt.leipzig eingebundene Netiquette.) Die Ämter, Behörden und Eigenbetriebe haben jeweils eigenständige Regelungen getroffen.

Auf www.facebook.com/portal.stadt.leipzig wurden im Zeitraum vom April 2014 bis August 2017 insgesamt 25 Profile gesperrt, die gegen die Netiquette verstießen und/oder deren Äußerungen und Profile einen eindeutig rechtsradikalen Hintergrund belegten. Die meisten Lese- und Kommentierrechte wurden 2015 während der Flüchtlingskrise entzogen. Auf www.twitter.com/StadtLeipzig wurden im gesamten Zeitraum seit Anlegen des Accounts aktiv 3 Profile gesperrt.

Einzelne Fälle können aus Gründen des Datenschutzes nicht aufgelistet werden. Über die Sperrung einzelner Nutzer entscheidet die Social-Media-Redaktion in Absprache mit dem Leiter des Referates Kommunikation.

Über die Handhabung und die Regularien der anderen Seitenbetreiber, wie sie unter Frage 1 genannt sind, kann hier keine Auskunft gegeben werden. Dazu wäre eine umfangreiche Abfrage erforderlich, die in der Kürze der Zeit nicht möglich war.

3. Welche Regeln gelten für die Nutzung der behördlichen Accounts im Hinblick auf das Posten von werbegleichen Mitteilungen für privatwirtschaftliche Unternehmen (mit oder ohne öffentliche Beteiligung)?

Die Stadt Leipzig freut sich über Postings und Links zum Thema Leipzig. Reine Werbung dagegen wird gelöscht.

Antwort im Allris