Änderung der Wahlwerbesatzung – Wahlwerbung im Stadtbild begrenzen

Änderung der Wahlwerbesatzung – Wahlwerbung im Stadtbild begrenzen (VII-A-00518-NF-02) Einreicher: Fraktion DIE LINKE

Aus der Ratsversammlung am 10.06.2020

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Aus zeitökonomischen Gründen schließe ich mich den Ausführungen von Herrn Volger bezüglich der Chancengleichheit an und rede nur noch zu dem Passus im Antrag, wonach der Stadtrat künftig sechs Monate vor einer anstehenden Wahl über die Anzahl der Plakate entscheiden soll.

Ich halte es für höchst problematisch, dass wir als Stadtrat politisch vor einer Wahl entscheiden: vor dieser Wahl so viele Plakate, vor jener Wahl weniger; die Oberbürgermeisterwahl ist nicht so wichtig, da reichen weniger; Kommunalwahl ist wichtig, da müssen es viele sein. – Ich glaube, diese politischen Entscheidungen sollten wir nicht treffen. Deswegen bitte ich Sie herzlich um getrennte Abstimmungen der beiden Punkte im Antrag der LINKEN.

Das Ziel der Reduzierung tragen wir voll und ganz mit. Ich denke aber, wir müssen uns Gedanken darüber machen, ob der Weg zwingend so sein muss, dass man eine Anzahl pro Partei hat. Man kann zum Beispiel auch gewisse Gebiete, Straßenzüge oder Nebenstraßen von der Plakatierung ausschließen. Ich glaube, es gibt unterschiedliche Herangehensweisen. Wie man das erreichen kann. Das sollten wir nicht im Vorhinein schon festlegen. Da warten wir auf den Vorschlag des Oberbürgermeisters. Aber das grundsätzliche Anliegen, nämlich die Reduzierung, halten wir für richtig, deswegen dem ersten Punkt zustimmen, den zweiten Punkt bitte ablehnen.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Verkauf des Grundstücks im Umfeld des Stadions an RB Leipzig und Errichtung eines Parkhauses

Anfrage:

Nach Aussage von RB-Leipzig-Geschäftsführer Mintzlaff (BILD vom 28.2.2020) wurde zwischen der Stadt und RB “sehr lange über einen Verkauf verhandelt”. Nach seiner Aussage wurde im Rahmen der Verhandlungen erklärt: “wir verkaufen das Grundstück unter gewissen Bedingungen” und “im Dezember 2019 sogar der Verkehrswert des Kaufgrundstücks genannt“. Entgegen bisheriger Verlautbarungen ist jüngst bekannt geworden, dass der Oberbürgermeister im Stadtrat keine Mehrheit mehr für einen Verkauf des Grundstücks am Stadion und die Errichtung eines Parkhauses sieht.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Entsprechen die vorgenannten Aussagen von Herrn Mintzlaff nach der pflichtgemäßen Überprüfung der Vorgänge in der Stadtverwaltung der Wahrheit?

1.1  Gab es mündliche oder schriftliche Zusagen (durch wen) im Zuge des Stadionverkaufes gegenüber dem Kaufinteressenten, dass dieser oder eine mit ihm verbundene juristische Person weitere Flächen im Umfeld von der Stadt Leipzig durch Kauf erwerben kann oder wurde ihm (durch wen) eine Verkaufsbereitschaft signalisiert? Wenn ja, welche Flurstücke betrifft dies?

1.2  In welchem Zeitraum und letztmals wann ist durch welche Person(en) aus der Stadtverwaltung Leipzig oder durch welchen beauftragten Dritten gegenüber RB Leipzig oder einer verbundenen oder beauftragten juristischen oder natürlichen Person über den Verkauf von Flächen verhandelt worden. Wieviele Treffen hat es diesbezüglich gegeben? Wurde in diesem Zusammenhang auch ein Verkehrswert mitgeteilt? Wenn ja, wie hoch war dieser? (letzte Frage ggf. nichtöffentlich beantworten)

  1. Erachtet die Verwaltung einen Verkauf des Grundstücks und die Errichtung des Parkhauses am Stadion vor dem Hintergrund der Fußball-Europameisterschaft 2024 und der Einrichtung eines Sportmuseums für sinnvoll?
  2. Wie wird der Oberbürgermeister persönlich in der Frage des Verkaufs des Grundstücks im Umfeld des RB-Stadions und der Errichtung des Parkhauses abstimmen?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Zusagen gegenüber RB Leipzig hat es seit Beginn der Verhandlungen zum Kauf des Stadions durch die RB Leipzig GmbH gegeben?

Vorliegend gab es keine konkreten Veräußerungszusagen der Stadt Leipzig gegenüber RB Leipzig. Dies ist allein schon aus diesem Grunde nicht möglich, da der Stadtrat das zuständige Entscheidungsgremium hinsichtlich der Vornahme eines solchen Grundstücksgeschäfts ist. Hierüber wird jeder potentielle Investor durch die Stadt Leipzig in Kenntnis gesetzt, insoweit auch RB Leipzig.

Fachlich-inhaltlich gab es die Zusage an RB Leipzig, Zug um Zug die Sanierung des Schwimmstadiongebäudes/Errichtung des Sportmuseums mit dem Bau einer Geschäftsstelle von RB Leipzig auf der Fläche Parkplatz Arena II zu verknüpfen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Allerdings stand und steht auch diese Zusage unter Gremienvorbehalt. Das Für und Wider eines möglichen Rechtsgeschäfts sollte im Rahmen der Gremienbefassung abgewogen werden.

RB Leipzig war und ist dieser Sachverhalt bereits aus dem Bauvorhaben „Errichtung eines Trainingszentrums am Cottaweg“ (DS-V-685/11 sowie DS-V-1152 – jeweils im Stadtrat am 02.03.2011 beschlossen) bekannt. Im Rahmen dieses Vorhabens wurde mit RB Leipzig ein Erbbaurechtsvertrag über eine Teilfläche von 87.680 m² am Grundstück Cottaweg 5 und 9 abgeschlossen.

1.1 Gab es mündliche oder schriftliche Zusagen (durch wen) im Zuge des Stadionverkaufes gegenüber dem Kaufinteressenten, dass dieser oder eine mit ihm verbundene juristische Person weitere Flächen im Umfeld von der Stadt Leipzig durch Kauf erwerben kann oder wurde ihm (durch wen) eine Verkaufsbereitschaft signalisiert? Wenn ja, welche Flurstücke betrifft dies?

Vorliegend gab es keine konkreten Veräußerungszusagen der Stadt Leipzig gegenüber RB Leipzig im Zuge des Stadionverkaufs. Zwischen der Stadt Leipzig und RB Leipzig wurde informell die Möglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages für die Fläche Parkplatz Arena II diskutiert. Diese Gespräche sind allerdings nicht konkretisiert worden.

1.2 In welchem Zeitraum und letztmals wann ist durch welche Person(en) aus der Stadtverwaltung Leipzig oder durch welchen beauftragten Dritten gegenüber RB Leipzig oder einer verbundenen oder beauftragten juristischen oder natürlichen Person über den Verkauf von Flächen verhandelt worden. Wie viele Treffen hat es diesbezüglich gegeben? Wurde in diesem Zusammenhang auch ein Verkehrswert mitgeteilt? Wenn ja, wie hoch war dieser? (letzte Frage ggf. nichtöffentlich beantworten)

Es gab am 11.10.2019 einen gemeinsamen Termin zwischen der Stadt Leipzig und RB Leipzig auf Einladung des Bürgermeisters und Beigeordneten für Umwelt, Ordnung, Sport. Es folgten vier weitere Gesprächstermine mit RB Leipzig mit Vertretern u. a. des Liegenschaftsamtes, letztmalig am 20.02.2020. Die städtische Bewertungsstelle hat die in Rede stehende Fläche Parkplatz Arena II taxiert. Das Ergebnis wurde RB Leipzig mitgeteilt.

2. Erachtet die Verwaltung einen Verkauf des Grundstücks und die Errichtung des Parkhauses am Stadion vor dem Hintergrund der Fußball-Europameisterschaft 2024 und der Einrichtung eines Sportmuseums für sinnvoll?

Im Zuge der Bewerbung um die UEFA EURO 2024 haben alle Standortinteressenten verbindliche Aus- und Zusagen u. a. zu Stadionlage und -anbindung, -kapazität, -ausstattung und -verfügbarkeit machen müssen (siehe VI-DS-04086-DS-03 – im Stadtrat am 20.06.2018 beschlossen). Die Stadt Leipzig erhielt als einer von insgesamt zehn Bewerbern den Zuschlag.

Da die Stadt Leipzig ein erhebliches Interesse daran hat, Standort der UEFA EURO 2024 zu sein und im unter Denkmalschutz stehenden Schwimmstadiongebäude die Sammlungen des Sportmuseums öffentlich zugänglich zu machen und damit den Beschluss des Stadtrates vom 19.09.2009 (RBIV-991/07) umzusetzen, sind beide Projekte – das des potentiellen Investors und das der Stadt Leipzig – zusammenzudenken. Dieser Umstand resultiert auch aus der bekannten befristeten Verfügbarkeit der Fördermittel des Freistaates Sachsen für das Sportmuseum und dem Veranstaltungsjahr der UEFA EURO 2024.

Der zu 1. benannte Sachverhalt einschließlich Fragen eines möglichen Rechtsgeschäfts war am 05.04.2019 sowie am 25.04.2019 Gegenstand der Sitzungen des Ältestenrates. Am 07.05.2019 unterrichteten die Vertreter von RB Leipzig auf einer gemeinsamen Sondersitzung die Fachausschüsse Stadtentwicklung und Bau; Sport; Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen und Kultur über das gesamte Vorhaben. Die zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen Maßnahmen (Sanierung des Schwimmstadiongebäudes, Bebauung des Parkplatzes Arena II mit einer RB Geschäftsstelle und Zurverfügungstellung von Ausstellungsräumen für das Sportmuseum, einem weiteren Funktionsgebäude für den Leipziger Sport und Planungen für ein Parkhaus) wurden konkret vorgestellt.

3. Wie wird der Oberbürgermeister persönlich in der Frage des Verkaufs des Grundstücks im Umfeld des RB-Stadions und der Errichtung des Parkhauses abstimmen?

Sofern der Tagesordnungspunkt während der heutigen Sitzung des Stadtrates aufgerufen und behandelt wird, wird der Oberbürgermeister für ein Erbbaurecht an den Verein votieren.

Antwort im Allris

Amtsblatt in Wahlkampfzeiten

Amtsblatt in Wahlkampfzeiten

Anfrage:

In Wahlkampfzeiten wird zur Wahrung der Neutralitätspflicht die Rubrik “Fraktionen zur Sache” im Leipziger Amtsblatt eingestellt.

  1. In welchem Zeitraum ist die Neutralitätspflicht zu wahren?
  2. Mit welcher Ausgabe in 2019 erschien vor der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 die Rubrik “Fraktionen zur Sache” erstmals nicht? Warum nicht eine Ausgabe später?
  3. Kann der Oberbürgermeister sicherstellen, dass die zurückliegenden Ausgaben nicht länger binnen den sechs Wochen vor der Kommunalwahl öffentlich ausliegen?
  4. Welche Auswirkungen hätte dieser Umstand auf die Gültigkeit der Stadtratswahl?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Oberbürgermeister Jung:

Ich antworte selbst. 

Zur Frage 1.

Sie kennen das: Sechs Wochen vor dem Wahltag beginnt die heiße Wahlkampfphase. In dieser Phase darf mit öffentlichen Mitteln kein Wahlkampf betrieben werden.

Zur Frage 2.

Ja, die letzte Rubrik „Fraktionen zur Sache“ erschien am 23. März 2019. In der Tat war es etwas übervorsichtig, wenn Sie so wollen, in der Ausgabe vom 6. April auf diese Rubrik zu verzichten; denn erst am 14. April begannen diese sechs Wochen. Aber wir haben uns rechtlich beraten lassen mit dem Ergebnis: Man hätte uns vorwerfen können, dass die Verteilung des Amtsblatts in diese Zeit hineinreicht.

Zur Frage 3.

Nein, das kann ich nicht sicherstellen.

Zur Frage 4.

Nein, das hat keine Auswirkungen, weil das Auslegen älterer Ausgaben des Amtsblatts unterjährig den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit gibt. Das gilt generell für alle Schriften, die vor diesen sechs Wochen erscheinen. Das ist kein Problem. Beim nächsten Mal werde ich noch besser darauf achten, dass wir exakt sechs Wochen einhalten. Herr Hobusch.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, vielen Dank für die Antworten. Ich habe noch eine Nachfrage. Wie kommen Sie dazu, zu sagen, dass ein Auslegen am 06.04. möglicherweise in den heißen Wahlkampfzeitraum hätte hineinreichen können, Sie deshalb vorsichtig waren und in der Ausgabe vom 06.04. auf diese Rubrik verzichtet haben, wenn Sie in Ihrer Antwort auf Frage 4 sagen, das hätte keine Auswirkungen gehabt? Sehen Sie darin nicht auch einen Widerspruch?

Oberbürgermeister Jung:

Ich will mich jetzt nicht rausreden. Ich wusste das nicht. Hätte ich es gewusst, hätte ich das nicht gemacht.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Erlauben Sie noch eine Zusatzfrage: Wie bewerten Sie vor dem Hintergrund Ihrer Ausführungen den Umstand, dass offensichtlich Fraktionen in diesem Stadtrat Werbeanzeigen in Online-Medien während der heißen Wahlkampfphase schalten?

Oberbürgermeister Jung:

Das werden wir prüfen müssen. Es gibt einen Fall, den ich jetzt sicherlich bestanden werde. Ich kann nur noch einmal an Sie alle appellieren: Bitte halten Sie sich wirklich zurück, mit Fraktionsmitteln in irgendeiner Weise Wahlkampf zu machen!

Politische Neutralität von Stadtverwaltung und öffentlichen Unternehmen: Wird mit zweierlei Maß gemessen?

Politische Neutralität von Stadtverwaltung und öffentlichen Unternehmen: Wird mit zweierlei Maß gemessen?

Anfrage:

Thomas Meyer, emeritierter Professor für Politikwissenschaft an der  Technischen Universität Dortmund, hat in seinem Standardwerk für Studierende der Politikwissenschaften “Was ist Politik?” (Wiesbaden, 2003) eine Definition von Politik veröffentlicht, wonach es sich dabei  um das Herbeiführen und Durchsetzen gesamtgesellschaftlich  verbindlicher Entscheidungen handelt. Dies erfolgt u.a. durch Gesetze.  Die Regelungen zur “Gesetzliche Rente” sind gesamtgesellschaftlich  verbindlich. Herbeiführen von Änderungen sind insofern Politik.

Der Oberbürgermeister hat als Chef der Stadtverwaltung und somit  maßgeblicher Vertreter des Gesellschafters der kommunalen Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Verwaltung als auch  eben diese kommunalen Unternehmen politisch neutral agieren. Insbesondere kommt ihm diese Aufgabe in Wahlkampfzeiten zu.

Bei den Leipziger Verkehrsbetrieben ist seit vielen Wochen eine Straßenbahn mit Werbung zur Stärkung der Gesetzlichen Rente und Logos einer Gewerkschaft beklebt. Sie ist aktuell – also in einer Wahlkampfzeit  –  im Einsatz.

Hierzu fragen wir:

  1. Welche Regelungen gibt es für die Außenwerbung auf den Straßenbahnen der Stadt Leipzig?
  2. Wer darf werben und mit welchem Inhalt?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeisterin Dubrau:

Meine Damen und Herren!

Zur Frage 1.

Die Außenwerbung auf der Straßenbahn der Leipziger Verkehrsbetriebe wird durch die Ströer Media Deutschland GmbH auf Basis eines bestehenden Gestattungsvertrages kommerziell betreut. Das Anbringen von Parteienwerbung ist grundsätzlich nicht zugelassen.

Für die Entscheidung über die Freigabe der Werbung müssen ihr Inhalt und ihre Gestaltung nach Angaben der LVB folgenden Grundsätzen entsprechen – ich greife aus der sehr langen Liste jetzt nur einige heraus -: kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche Anweisungen oder innerbetriebliche Regelungen, keine Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Werbeträgers, keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs, Ausschluss von Parteienwerbung, Ausschluss von Werbung mit religiöser Ausrichtung, Ausschluss des Verstoßes gegen die guten Sitten, gegen unlauteren Wettbewerb, gegen die Grundsätze des Deutschen Werberates, gegen Diskriminierung wegen Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Rasse oder Religion, Ausschluss von sexistischer Wort- und Bildsprache, Ausschluss von Werbung für Prostitution oder der Darstellung des Menschen als käufliche Ware, Ausschluss der Verherrlichung von Krieg und Gewalt, Verherrlichung der Zeiten des Nationalsozialismus, Ausschluss von Tabakwerbung, Ausschluss der Werbung gegen die Interessen der LVV-Gruppe. – Sie sehen, das ist ein breites Feld. Wie gesagt, auch die Werbung für Parteien ist ausgeschlossen.

Zur Frage 2.

Grundsätzlich jeder. Das heißt: Die Vergabe erfolgt diskriminierungsfrei zu marktüblichen Konditionen, jedoch ausschließlich und nur im Rahmen der oben geschilderten inhaltlichen Maßgaben. Darüber hinaus erfolgt eine Freigabe durch die Leipziger Verkehrsbetriebe in jedem Einzelfall. Diese Freigaben erfolgen nach Angaben des Unternehmens sowie bei unternehmenseigener Außenwerbung grundsätzlich entsprechend der städtischen Ziele der Leipziger Verkehrsbetriebe.

Das fragliche Fahrzeug wurde durch den Deutschen Gewerkschaftsbund als Vollwerbung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10. zu den marktüblichen Konditionen gebucht. Die politische Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten dient der Wahrung der Chancengleichheit der Parteien. Gewerkschaften sind aber keine Parteien. Sie stehen somit nicht zur Wahl. Die Werbung des DGB zielt auf die Stärkung der gesetzlichen Rente. Sie spricht damit weder eine Wahlempfehlung aus, auch nicht versteckt, noch ist aus dem Slogan eine Wahlempfehlung abzuleiten. Ein Verstoß gegen die politische Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten im Sinne der Anfrage liegt also nicht vor. 

Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten für das Wahljahr 2017

Neutralitätspflicht in Wahlkampfzeiten für das Wahljahr 2017

Anfrage:

Wie stellt der Oberbürgermeister während der sechs Wochen vor der Bundestagswahl 2017 sicher, dass es keine Kritikpunkte gibt, die aufgrund einer möglichen öffentlichen Diskussion Einfluss auf das Wahlverhalten der Bürger haben können?

Anfrage im Allris

Antwort:

Der Oberbürgermeister ist nicht verpflichtet, Kritikpunkte, die öffentlich diskutiert werden, zu verhindern oder gar Diskussionen zu untersagen. Eine öffentliche Diskussion auch und gerade vor Wahlen ist vielmehr gewünscht. Die Verwaltung hat jedoch darauf zu achten, dass sie bei aller öffentlichen Diskussion die Neutralität wahrt. Dies gilt ausdrücklich auch für die einzelnen Fraktionen der Ratsversammlung, die Teil der Verwaltung sind, und eben kein Organ einer Partei, auch wenn die Mitglieder der Fraktionen überwiegend einer Partei angehören und als Mitglied einer Partei einen Sitz in der Ratsversammlung erlangt haben. Daher wird vor jeder Wahl auf die besondere Neutralitätspflicht insbesondere in der heißen Wahlkampfphase, 6 Wochen vor dem Wahltag, ausdrücklich innerhalb der Verwaltung hingewiesen, so zuletzt auch vor der letzten Kommunalwahl.

Antwort im Allris