Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018 der Fraktion Freibeuter mit dem Titel “Werbung auf offiziellen Social-Media-Accounts”; hier: Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters zum Begriff der Dienstleistung

Nachfrage zur Antwort VI-F-05018-AW-01 zur Anfrage VI-F-05018

Anfrage:

Die Anfrage VI-F-05018 beantwortet der Oberbürgermeister auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen nicht um eine “Dienstleistung” handelt. Im maßgeblichen Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es in Satz 1 und 2 wörtlich:

“Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a)      gewerbliche Tätigkeiten,

b)      kaufmännische Tätigkeiten,

c)      handwerkliche Tätigkeiten,

d)      freiberufliche Tätigkeiten.”

Auf zahlreichen beworbenen Veranstaltungen werden Standgebühren und/oder Eintrittsgelder erhoben, womit Einnahmen erzielt werden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der/die Veranstalter ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie begründet der Oberbürgermeister seine von den einschlägigen Regelungen abweichende Rechtsauffassung, dass es sich bei den beworbenen Veranstaltungen gerade nicht um eine Dienstleistung handelt?
  2. An welchen messbaren Kriterien macht sich der in der Antwort genannte Eigenschaft “herausragend” für die kommunizierten Veranstaltungen fest?Wäre eine Veranstaltung eines Verlages mit gesellschaftlichen Debatten und mehreren hundert Teilnehmern eine solche “herausragende Veranstaltung”, die kommuniziert werden könnte? Weiter erläutert der Oberbürgermeister, dass es sich bei der Online-Kommunikation von Veranstaltungen um eine Serviceleistung, nicht jedoch um Werbung handelt. Hierzu fragen wir:
  3. Wie definiert der Oberbürgermeister “Werbung”?
  4. Was unterscheidet die so (in Frage 3) definierte “Werbung” von einer “Serviceleistung”?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Oberbürgermeister Jung:

Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir bitte, die Antwort vom Podium aus zu geben.

Zur Frage 1:

Ich habe den Begriff „Dienstleistung“ nicht juristisch gefasst. Wenn ich den Begriff juristisch gefasst hätte, hätte ich selbstverständlich alle Kriterien, die die Fraktion Freibeuter genannt hat, bedenken müssen. Also: Wenn ich den Begriff „Dienstleistung“ benutzt habe, habe ich ihn als Abgrenzung zu kulturellen Angeboten angesetzt, unabhängig von monetären Fragen.

Zur Frage 2:

„Herausragend“ ist nicht messbar. Insofern ist es immer eine Fingerspitzenentscheidung im Referat Kommunikation, welche Veranstaltungen aufgenommen werden können. Selbstverständlich kann eine Veranstaltung mit mehreren hundert Teilnehmern eine herausragende Veranstaltung werden, wenn sie dementsprechende gesellschaftliche Fragen in einem großen Zusammenhang diskutiert; es kann aber genauso gut eine überflüssige Veranstaltung sein.

Zu den Fragen 3 und 4.

Werbung dient in der Regel kommerziellen Zwecken, in Abgrenzungen zu Servicedienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger. Ich glaube, dem ist nichts hinzuzufügen.