Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb in Leipzig

Anfrage:

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2020 unterliegt ein aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb zusammengesetzter Betrieb (Mischbetrieb) nicht dem Berliner Ladenöffnungsgesetz, sondern dem Gaststättengesetz (GastG).

Im Freistaat Sachsen sind sog. Mischbetriebe weder im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) noch im Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) geregelt. Daher fragen wir:

  1. Wie viele sog. Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb sind der Stadt Leipzig angezeigt?
  2. Wie werden diese durch die Stadt behandelt?
  3. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die bisherige Behandlung der Mischbetriebe vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und der Rechtslage im Freistaat Sachsen?

Anfrage im Allris

Antwort:

  1. Wie viele sog. Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb sind der Stadt Leipzig angezeigt?

Die Anzahl der angemeldeten “Mischbetriebe” wird nicht statistisch erfasst. Eine Auswertung aus den Gewerbeanmeldungen ist nicht möglich, da hier lediglich nach den angemeldeten Tätigkeiten ausgewertet werden kann. Bei der Vielzahl möglicher Tätigkeiten und der damit einhergehenden Kombinationsmöglichkeiten ist eine Auswertung nicht leistbar. Es besteht aus gewerberechtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage bzw. Notwendigkeit einen sogenannten “Mischbetrieb” bei der Gewerbeanmeldung explizit als solchen zu benennen.

  1. Wie werden diese durch die Stadt behandelt?

Bei “Mischbetrieben” werden Einzelhandel und Gastronomie immer getrennt beurteilt, da für die beiden Bereiche unterschiedliche gesetzliche Grundlagen gelten. Seitens der Behörde werden Verwaltungsverfahren dahingehend geführt, dass bei entsprechenden Feststellungen zu Verstößen, beispielsweise Ausübung des Einzelhandels nach 22:00 Uhr, gemäß des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) ab 22:00 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig lediglich die Ausübung des Einzelhandels untersagt wird, da der Betrieb der gastronomischen Einrichtung nach dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) und nicht nach dem SächsLadÖffG zu beurteilen ist. Im konkreten Fall wird zusätzlich mit den Betreibern je nach Einzelfall dargelegt und erörtert, wie die Trennung zwischen Gastronomie und Einzelhandel gesetzeskonform erfolgen könnte (ggf. räumliche Trennung möglich oder Abhängen der Einzelhandelsregale). Durch den Außendienst des Ordnungsamtes werden nach Hinweisen bzw. Beschwerden aus der Bevölkerung entsprechende Kontrollen durchgeführt.

  1. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die bisherige Behandlung der Mischbetriebe vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und der Rechtslage im Freistaat Sachsen?

Die unter Frage 2 geschilderte Vorgehensweise deckt sich mit den Ausführungen im angesprochenen Urteil des OVG Berlin, wonach die Untersagung des Einzelhandels nach LadÖffG nicht gleichzeitig zur Einstellung des gastronomischen Betriebes führen darf. Überdies handelt es sich beim SächsLadÖffG und dem SächsGastG um länderspezifische Regelungen, welche nicht pauschal mit dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) und dem GastG vergleichbar sind.

Antwort im Allris

Einschränkung der Öffnungszeiten in Kitas der Stadt Leipzig

Einschränkung der Öffnungszeiten in Kitas der Stadt Leipzig

Anfrage:

Zunehmend weniger Kindertageseinrichtungen der Stadt Leipzig öffnen bis 18 Uhr. In einigen Einrichtungen sind die Eltern jüngst über geänderte Öffnungszeiten mit verkürzten Schließzeiten von 18 auf 17 Uhr mit Verweis auf eine Bedarfserfassung informiert worden. Wir fragen hierzu an:

  1. In wie vielen Kitas der Stadt Leipzig sind die Öffnungszeiten in den letzten drei Jahren eingeschränkt worden? In wie vielen Kitas ausgedehnt worden?
  2. Was sind die jeweiligen Gründe für die Änderung der Öffnungszeiten?
  3. Wie läuft die Bedarfserfassung? Auf welchem Wege werden Eltern eingebunden, 
    (a) deren Kinder bereits die Kindertageseinrichtung besuchen,
    (b) lediglich Interesse an einem Besuch ihrer Kinder in der Einrichtung haben?
  4. Wie wird der Bedarf bei Neueröffnungen von Kindertageseinrichtungen ermittelt?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte!

Zur Frage 1.

Die Informationen zu Öffnungszeiten werden bei einer Änderung nur aktualisiert. Die Änderungen selbst werden nicht dokumentiert.

Zur Frage 2.

Öffnungszeiten sind gemäß § 5 Sächsisches Kitagesetz vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen. Die Öffnungszeiten sind mit dem Personal, das auf der Grundlage des sächsischen Personalschlüssels für die jeweilige Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht, zu realisieren. Lange Öffnungszeiten bedeuten größere Gruppen in der sogenannten Kernbetreuungszeit. Öffnungszeiten werden auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs der Kinder in einer Kindertageseinrichtung festgelegt und gegebenenfalls neu angepasst. In kommunalen Kitas werden Eltern bei Neuaufnahmen zu ihren Betreuungsbedarfen befragt. Für die Kinder, die bereits eine Kita besuchen, liegt eine tägliche Anwesenheitsdokumentation vor. Daraus werden Bedarfe abgeleitet.

Zur Frage 3 a.

Grundlage für die Bedarfsermittlung in kommunalen Kitas – nur dazu kann ich heute Auskunft geben – sind die konkret erfassten Anwesenheitszeiten der Kinder, die sich über einen längeren Zeitraum gezeigt haben. Eltern können sich auch einzeln an die jeweilige Leitung wenden, wenn sich die Bedarfe perspektivisch ändern sollten. In Summe wird ein konkreter Bedarf abgeleitet und dem Elternrat kommuniziert.

Zur Frage 3 b.

Die Bedarfe von Eltern, die sich lediglich nach einem Platz erkundigen, werden bei der konkreten Bedarfsermittlung noch nicht berücksichtigt, da nicht eingeschätzt werden kann, mit welcher Kita oder Tagespflegestelle die Eltern den Vertrag letztlich abschließen werden.

Zur Frage 4.

Der Bedarf bei Neueröffnungen von Kindertageseinrichtungen wird in der Regel durch Abfrage bei Vertragsabschluss ermittelt.

Spätverkaufsstellen in Leipzig

Spätverkaufsstellen in Leipzig

Anfrage:

Vor dem Hintergrund, dass nach Aussage des Ordnungsamtes Kontrollen in Spätverkaufsstellen im Stadtgebiet Leipzig nur aufgrund konkreter Beschwerden durchgeführt werden, fragen wir:

  1. Wie viele Kontrollen in Spätverkaufsstellen wurden 2015, 2016 und 2017 durchgeführt? Wie viele davon aufgrund konkreter Beschwerden durch Anwohner auf Basis welcher Tatbestände (wie z.B. Lärm, Überschreitung der gesetzlichen Öffnungszeiten,…)?
  2. Wie oft wurden seit 2015 jedes Jahr Bußgelder verhängt? In welcher Höhe wurden die Bußgelder durchschnittlich sowie in Summe jedes Jahr verhängt?
  3. Wie schätzt der Oberbürgermeister die rechtliche Situation einer erfolgreichen Handhabung von Spätverkäufen in der Dresdner Neustadt ein? Welche Gestaltungsmöglichkeiten sieht der Oberbürgermeister vor diesem Hintergrund für Leipzig.

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Rosenthal:

Herr Oberbürgermeister! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Zur ersten Frage.

Es erfolgt keine statistische Erfassung von Spätverkaufsstellen als solche. Eine statistische Erfassung von Verstößen gegen das Sächsische Ladenöffnungsgesetz bzw. von Kontrollen der gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2015 fand nicht statt. 2016 erfolgten 33 Kontrollen, 2017 52 Kontrollen, insgesamt betroffen: 43 Objekte. Anlass der Kontrollen waren in zehn Fällen Beschwerden über Lärm und in 33 Fällen Hinweise zum Offenhalten einer Verkaufsstelle außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten.

Zur zweiten Frage.

Für das Jahr 2015 wurden zwei Bußgelder in Höhe von jeweils 500 Euro wegen vorsätzlichen Handelns verhängt. 2016 verteilt sich die Zahl der verhängten Bußgelder auf zwei fahrlässig begangene Verstöße, geahndet mit 250 Euro, und zwei vorsätzliche Verstöße, die mit 500 Euro geahndet wurden. 2017 sind neun Verfahren eingeleitet worden wegen fahrlässiger Verstöße, geahndet mit jeweils 250 Euro, und elf Verfahren wegen Vorsatz, geahndet mit jeweils 500 Euro. Nicht aufgeführt sind noch nicht abgeschlossene bzw. wegen eingelegten Einspruchs beim Amtsgericht verhandelte bzw. zu verhandelnde Bußgeldsachen.

Zur dritten Frage.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich zulässiger Ladenöffnungszeiten von Verkaufsstellen sind in Dresden und Leipzig normidentisch. In welchem Maß Verkaufsstellen in der Dresdner Neustadt die Öffnungszeiten überziehen, entzieht sich unserer Kenntnis. Es gibt zumindest keinen seitens der Stadt Dresden vorgegebenen Freibrief einer Sonderregelung für selbsternannte Spätverkaufsstellen. Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz kennt den Begriff der Spätverkaufsstelle bzw. Späti nicht; es regelt lediglich die Öffnungszeiten.

Die Stadt Leipzig hat im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und des Ladenöffnungsgesetzes die Aufsicht über die Einhaltung als weisungsfreie Pflichtaufgabe. Sie kann von der Durchsetzung eines gesetzlichen Verbots entsprechend des eingeräumten Ermessens nicht aus Gründen absehen, die nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz verboten und daher als Gründe für die Duldung der verbotenen Handlung kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. – Sprich: Da wir keine Öffnungsklausel für Ladenöffnungszeiten haben, müssen sich alle Verkaufsstellen in der Stadt Leipzig an den normierten Öffnungszeiten orientieren. Ich kann dort als Kommune nichts anderes regeln. Insofern gibt es auch für den Oberbürgermeister aus der originären Zuständigkeit keinen Handlungsspielraum.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Bürgermeister Rosenthal, zunächst vielen Dank für die Beantwortung. – Sie haben ausgeführt zur Frage 1, dass im Jahr 2016 33 Verfahren und im Jahr 2017 52 Verfahren durchgeführt worden sind. Zur Frage 2 haben Sie ausgeführt, dass in 2016 zweimal je 250 Euro Bußgeld wegen fahrlässiger Verstöße und zweimal je 500 Euro Bußgeld wegen vorsätzlicher Verstöße und dass in 2017 neunmal wegen fahrlässiger Verstöße und elfmal wegen vorsätzlicher Verstöße Bußgelder in gleicher Höhe verhängt worden sind. Setzt man das ins Verhältnis zur Steigerung der Fallzahlen, ergibt sich eine Steigerung um zwei Drittel, nämlich von 33 in 2016 auf 52 in 2017, und bei der Erhebung von Bußgeldern eine Steigerung um das Fünffache von 2016 auf 2017. Können Sie noch etwas zu den Ursachen sagen? Geben Sie mir recht, dass man, unbefangen betrachtet, von einer gewissen Zunahme des Verfolgungsdrucks sprechen kann?

Bürgermeister Rosenthal:

Wir haben ja heute auch schon über die Thematik Sperrstunde diskutiert. Wir müssen auch mit Blick auf andere Ordnungssachverhalte feststellen, dass sich aufgrund der Verdichtung unserer Stadt die in den unterschiedlichen Lebenssachbereichen bevorzugten Nutzungen dazu führen, dass das Anzeige- und Beschwerdeverhalten unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger zunimmt und das, was in der Vergangenheit möglicherweise bei uns nicht angezeigt wurde, jetzt angezeigt wird. Das Ordnungsamt der Stadt Leipzig ist als Ordnungsbehörde gehalten, Recht und Gesetz durchzusetzen. So kommt es dann auch zu Fallzahlsteigerungen und bei Verstößen auch zur Einleitung von Bußgeldverfahren. Aus Sicht des Ordnungsdezernenten kann ich keinen unnötig überzogenen Druck erkennen. Wir reagieren auf das Beschwerde- und Anzeigeverhalten der Bevölkerung.

[…]

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Bürgermeister Rosenthal, scheinbar herrscht doch ein bisschen Unverständnis bei den Betroffenen vor. Sie haben jetzt wiederholt von Bußgeldern gesprochen. In Presseanfragen haben Sie ausgeführt, Sie hätten keine Bußgelder verhängt, sondern es handele sich um Zwangsgelder in Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Können Sie noch einmal den Unterschied zwischen Bußgeld und Zwangsgeld aufklären? Sind Sie der Meinung, dass es für einen solchen Ladenbetreiber wirtschaftlich einen Unterschied macht, ob er ein Bußgeld oder ein Zwangsgeld in dreistelliger Höhe bekommt?

Bürgermeister Rosenthal:

Bußgelder werden in Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt; das ist korrekt. Ein Zwangsgeld ergibt sich – das wissen Sie auch – aus einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Danach bin ich aber nicht gefragt worden. Ich bin gefragt worden, wie viele Bußgelder verhängt worden sind, und das habe ich ausgeführt.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Ist daraus zu schließen, dass es neben Bußgeldverfahren auch noch Zwangsgeldverfahren in einer bisher nicht bekannten Anzahl, weil die Frage diesen Begriff nicht verwendet hat, gegeben hat, und, wenn ja, können Sie dazu ad hoc noch etwas ausführen?

Bürgermeister Rosenthal:

Ja, das ist so. Die hat es gegeben. Ich kann die Zahlen gerne im Fachausschuss nachtragen.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Können Sie uns bitte die Frage im Nachgang schriftlich beantworten?

Bürgermeister Rosenthal:

Ja, kann ich machen.

Anfragen zum Nachtschwimmen durch Badegäste

Anfragen zum Nachtschwimmen durch Badegäste

Anfrage:

Im Verwaltungsstandpunkt zum Antrag VI-A-04692 Nachtbaden in Schwimmhallen und Freibädern der Sportbäder Leipzig GmbH teilt die Verwaltung mit, dass es bisher keine Anfragen zu nächtlichen Öffnungszeiten nach 22 Uhr durch Badegäste gegeben habe. Außerdem seien die vielen Seen in und um Leipzig möglicherweise ausreichend, um den eventuell vorherrschenden Bedarf nach Nachtbaden zu stillen.

Hierzu fragen wir an:

  1. Besteht ein festgelegter Prozess, der gewährleistet, dass jede Badegast-Anfrage aufgenommen, verarbeitet und weitergereicht wird? Wie sieht dieser aus? Ist das Personal der Schwimmhallen und Freibäder zusätzlich auch angehalten, Gäste nach einer Rückmeldung oder Vorschlägen zum Badeaufenthalt zu befragen?
  2. Werden die Anfragen der Badegäste dokumentiert und von wem? Wie werden Anfragen, die an Beschäftigte in Schwimmhallen und Freibädern gerichtet werden, zur Verarbeitung an die zuständigen Gremien vermittelt?
  3. Wie viele Verbesserungsvorschläge wurden im Jahr 2017 bisher aufgenommen und bearbeitet? Welchen davon konnte entsprochen werden? Was beinhalten die Verbesserungen?
  4. Ist es der Anspruch der Stadt Leipzig, eine durch Mechanismen der Anlage und durch fehlendes Informations- bzw. Rettungspersonal nicht ausreichend gesicherte Badestätte wie einen See als Alternative anzubieten, anstatt eigene Badeanstalten entsprechend eventuell vorherrschender Bedarfe zu sichern und aufzurüsten?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Besteht ein festgelegter Prozess, der gewährleistet, dass jede Badegast-Anfrage aufgenommen, verarbeitet und weitergereicht wird? Wie sieht dieser aus? Ist das Personal der Schwimmhallen und Freibäder zusätzlich auch angehalten, Gäste nach einer Rückmeldung oder Vorschlägen zum Badeaufenthalt zu befragen?

Nach Auskunft der Geschäftsführung der Sportbäder Leipzig GmbH (SBL) besteht ein festgelegter Prozess zu Badegastanfragen und Beschwerden. Dieser ist in einer Betriebsanweisung geregelt. Anfragen und Beschwerden können direkt beim Personal in den Bädern oder über ein Kontaktformular auf der Internetseite der SBL vorgebracht werden. Darüber hinaus können Anregungen und Beschwerden schriftlich an die SBL gesendet werden. Die Beschwerdeführer werden über das Ergebnis wie folgt informiert: bei Anfragen im Bad direkt durch den Badleiter oder seinen Vertreter, bei Anfragen über das Kontaktformular erhalten die Beschwerdeführer eine Email und bei schriftlichen Anfragen und Beschwerden gibt es eine schriftliche Antwort.

2. Werden die Anfragen der Badegäste dokumentiert und von wem? Wie werden Anfragen, die an Beschäftigte in Schwimmhallen und Freibädern gerichtet werden, zur Verarbeitung an die zuständigen Gremien vermittelt?

Nach Auskunft der Geschäftsführung der SBL werden Anfragen und Beschwerden entspre­chend der geltenden Betriebsanweisung dokumentiert und ausgewertet. Dies erfolgt durch den Leiter Bäderbetrieb. Anfragen an das Personal werden im Bedarfsfall (wenn es die Mitarbeiter vor Ort nicht klären können) an den Bad- bzw. Teamleiter oder an der Leiter Bäderbetrieb zur Bearbeitung und Klärung weitergeleitet. Anfragen und Beschwerden von besonderer Bedeutung werden durch die Geschäftsführung bearbeitet und beantwortet. 

3. Wie viele Verbesserungsvorschläge wurden im Jahr 2017 bisher aufgenommen und bearbeitet? Welchen davon konnte entsprochen werden? Was beinhalten die Verbesserungen?

Nach Auskunft der Geschäftsführung der SBL gab es im Jahr 2017 bisher 12 Beschwerden, 25 Anfragen sowie 7 Anfragen zur Nutzung der 10er-Karte bei bisher über 1 Mio. Badegästen (Stand November 2017). Hier lässt sich aus Sicht der Geschäftsführung der SBL sagen, dass die ganz große Zahl der Badegäste mit den Bädern der SBL zufrieden sind. Auf die einzelnen Anliegen wird aufgrund der Unterschiedlichkeit der Anliegen nicht näher eingegangen.

4. Ist es der Anspruch der Stadt Leipzig, eine durch Mechanismen der Anlage und durch fehlendes Informations- bzw. Rettungspersonal nicht ausreichend gesicherte Badestätte wie einen See als Alternative anzubieten, anstatt eigene Badeanstalten entsprechend eventuell vorherrschender Bedarfe zu sichern und aufzurüsten?

Wie im Verwaltungsstandpunkt (VI-A-04692 Nachtbaden und Schwimmhallen und Freibädern der Sportbäder Leipzig GmbH) dargestellt fehlt es aus Sicht der Geschäftsführung der SBL an der entsprechenden Nachfrage über die bestehenden Öffnungszeiten der Freibäder hinaus.

Weiterhin ist die Beschränkung der Öffnungszeiten auf behördliche Genehmigungen zurückzuführen. Das können erteilte Baugenehmigungen (Bsp. Ökobad Lindenthal Öffnungszeit bis max. 19 Uhr) sein oder der gesetzliche Lärmschutz ab 22 Uhr. Nahezu alle Freibäder liegen in der Nähe von Wohnbebauung und in Landschaftsschutzgebieten. Dort sind Lärmgrenzwerte bei einem geöffneten Freibad nach 22 Uhr nicht einzuhalten.

Weiterhin verfügt bisher nur eins von fünf Freibädern über eine Unterwasserbeleuchtung. Vor dem Hintergrund der Verkehrssicherungspflicht in den Freibädern kann ohne ausreichende Beleuchtung der Becken die Sicherheit der Badegäste nicht gewährleistet werden. Auch für die Liegewiesen, Spiel- und Volleyballplätze, die Umkleide- und Sanitärbereiche sowie die Kassen ist keine bzw. keine ausreichende Beleuchtung in den Freibädern vorhanden. Ohne ausreichende Beleuchtung bestehen für die Badegäste und Mitarbeiter akute Sicherheitsrisiken.

Außerdem wird für einen nächtlichen Freibadbesuch entsprechend mehr Fachpersonal benötigt, was zu steigenden Personalaufwendungen führt. Daneben sind erhöhte Betriebskosten relevant.

Antwort im Allris

Sonntags shoppen

Sonntags shoppen

Amtsblatt:

Der Internethandel floriert 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche. Deshalb gehen Ladenschließungen an Sonntagen schon lange an modernen Lebenswelten vorbei. Ein verkaufsoffener Sonntag ist vielmehr eine Erleichterung für alle Berufstätigen und eine Chance für den Einzelhandel, die Kunden vom Computer weg ins Geschäft zu holen.

Nach dem Willen von Stadt und Stadtrat sollten an vier Sonntagen in diesem Jahr – entsprechend der Vorgaben des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes für Sonntagsöffnungszeiten – die Geschäfte in der Innenstadt öffnen dürfen. Nun kommen nur zwei offene Sonntage in der Vorweihnachtszeit. Nach Klage der Gewerkschaften hatte das OVG Bautzen entsprechend entschieden.

Das Nachsehen haben nun Kunden und Einzelhändler. Insbesondere Letztere brauchen jedoch Verlässlichkeit. Es ist einem Geschäftsinhaber nicht zuzumuten, Jahr für Jahr die Entscheidung eines Gerichts abzuwarten. Es muss endlich ein neues und an die Wirklichkeit angepasstes Ladenschlussgesetz her, damit wir nicht mehr darüber diskutieren müssen, wer wann sein Geschäft für seine Kundschaft öffnen darf.

Schreiben Sie uns mit Fragen und Anregungen per E-Mail an: info@freibeuterfraktion.de.

René Hobusch, Fraktionsvorsitzender

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 30. September 2017

Nachtbaden in Schwimmhallen und Freibädern der Sportbäder Leipzig GmbH

Nachtbaden in Schwimmhallen und Freibädern der Sportbäder Leipzig GmbH

Antrag:

  1. Die Stadtverwaltung prüft bis zum Ende des IV. Quartals 2017, zu welchen Konditionen eine Erweiterung der Öffnungszeiten der städtischen Schwimmhallen und Freibäder um ein “Nachtbade-Angebot” möglich ist. Das Angebot soll rotierend erfolgen und zu den Sommerzeiten die Freibäder mit einschließen. Ebenfalls soll die kurzfristige Umsetzung (z. B. in einer Schönwetterperiode) möglich sein.
  2. Zudem beauftragt der Oberbürgermeister die Geschäftsführung der Sportbäder Leipzig GmbH per Gesellschafterweisung mit der Initiierung eines Pilotprojektes „Erweiterte Öffnungszeiten für Spätschwimmer“. Dazu sollen zum 01.01.2018 zunächst in mindestens zwei geeigneten Schwimmhallen der Stadt erweiterte Öffnungszeiten angeboten und öffentlichkeitswirksam beworben werden. Der Umfang des Pilotprojektes ist derart auszugestalten, dass zumindest für 2018 keine erhöhten Bedarfe über den Bäderleistungsfinanzierungsvertrag resultieren.
  3. Nach der Pilotphase Winter/Frühjahr 2018 wird evaluiert, ob eine Beibehaltung oder Ausweitung der erweiterten Öffnungszeiten für Spätschwimmer auf weitere Tage, Schwimmhallen und ggf. Freibäder der Stadt ab 2019 als bedarfsgerecht erachtet und umgesetzt wird.
  4. Das Ergebnis der Evaluierung und künftigen Praxis zu erweiterten Öffnungszeiten wird bei der Ausgestaltung des Bäderleistungsfinanzierungsvertrages ab 2019 berücksichtigt.

Sachverhalt:

Gerade zu Sommerzeiten, aber auch durch veränderte Lebenswelten in der Großstadt besteht das Bedürfnis ggf. auch außerhalb regulärer Öffnungszeiten das Badeangebot der Stadt in Anspruch zu nehmen. Gründe hierfür können die größere Ruhe nachts oder die angenehme Nachtwärme im Sommer sein. Eine moderne Großstadt sollte daher auch Freizeitangebote außerhalb der üblichen Tageszeiten schaffen.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung abgelehnt.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt