Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Ratsversammlung umgehend eine Aufstellung der Kameras, die in öffentlich zugänglichen Bereichen installiert und durch die Stadtverwaltung oder ihre Eigenbetriebe betrieben werden, vorzulegen.
  2. Die Ratsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtverwaltung den Ratsbeschluss VI-A-04678 zur Übernahme aller kommunal betriebenen Kameras in den Themenstadtplan bis zum 10.05.2020 umsetzen wird.
  3. Mitglieder der Ratsversammlung können auf formlose Nachfrage über den Datenschutzbeauftragen Einsicht in die Datenschutzkonzepte der Videoüberwachung gemäß Beschlusspunkt 2 nehmen.
  4. Die Ratsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass bei der Überprüfung von Verarbeitungstätigkeiten hinsichtlich der Videoüberwachungen die Einbeziehung des behördlichen Datenschutzbeauftragten angeordnet ist. Soweit für vor dem 25.05.2018 (Inkrafttreten DSGVO) bestehende Videoüberwachungen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) festgestellt wird, wird diese – soweit bereits eine Freigabe vor dem 25.05.2018 erfolgte – bis zum 25.05.2021 nachgeholt. Über die Ergebnisse wird die Ratsversammlung im Nachgang informiert.

Begründung:

Der Termin 25.05.2021 bezieht sich, lt. Begründung des VSP (zu BP3) und der schriftlichen Antwort zur Anfrage Nr. VII-F-00582-AW-01, auf die „Orientierungshilfe des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Datenschutz-Folgenabschätzung“ (01.03.2019) Nr. 3 „Verarbeitungsvorgänge, die bereits vor dem 25. Mai 2015 durchgeführt wurden (Bestandsverfahren)“ dort heißt es:

„Für bereits laufende, nach Art. 26 BayDSG-alt freigegebene Verarbeitungsvorgänge,  die ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden und die nunmehr eine DSFA erfordern, ist diese in einer Übergangsfrist spätestens bis zum 25. Mai 2021 nachzuholen.“

Für Bestandsanlagen im o.g. Sinne muss also eine „datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren“ (Art. 26 BayDSG-alt), nach SächsDSG (alt), BDSG (alt) oder anderer zutreffenden Rechtsvorschriften, vorgelegen haben um diese Frist zu rechtfertigen. Diese muss nachweisbar sein.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 29.04.2020 mit einer großen Mehrheit von 45 Stimmen dafür, 20 Stimmen dagegen und einer Enthaltung ungeändert beschlossen.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris