Pflichtwidriges Verhalten leitender Angestellter

leitendeAngestellte

Anfrage:

Gemäß § 8 Hauptsatzung der Stadt Leipzig fällt die Ernennung, Einstellung, Beförderung/Höhergruppierung und Entlassung von leitenden Bediensteten in die Zuständigkeit der Ratsversammlung.

Wir fragen hierzu an:

1. Welches Verfahren geht der Entlassung eines leitenden Bediensteten voraus?

2. Erfüllen
a) die erhebliche Fehleinschätzung von Bedarfen,
b) die Nichterfüllung von gesetzlichen Pflichtaufgaben und
c) die hohe Zahl von Klagen im Bereich der Zuständigkeit des Amtes
den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens eines leitenden Angestellten?

3. Welche Kosten (Abfindung, Gerichtskosten, etc.) kommen auf die Stadt Leipzig im Falle der Entlassung eines leitenden Bediensteten zu?

Anfrage im Allris

Antwort:

Frage 1: Welches Verfahren geht der Entlassung eines leitenden Bediensteten voraus?

Zunächst ist es Angelegenheit der Dienststelle, arbeits-/dienstrechtliche Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. „Nur“ wenn es um eine Kündigung bzw. Entfernung aus dem Dienst geht, ist nach der Hauptsatzung der Stadtrat in letzter Instanz zu beteiligen.

Soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass Bedienstete ihre dienstlichen Pflichten verletzen, wird dem nachgegangen. Diesbezügliche Festlegungen hat der Oberbürgermeister in verschiedenen Anweisungen getroffen (Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung; Dienstanweisung zum Verfahren bei Ermahnung/Abmahnung). Zunächst erfolgt immer eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts, die die Erhebung und Würdigung aller belastenden und entlastenden Tatsachen und Beweise und u. a. auch eine Anhörung der/des Betroffenen umfasst.

Wird im Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten festgestellt, die so schwerwiegend ist, dass sie zu einer Kündigung berechtigt, wird das entsprechende Verfahren eingeleitet. In Abhängigkeit von der Art der Kündigung (ordentliche oder außerordentliche Kündigung) und der Person der/des Beschäftigten ist gegebenenfalls der Personalrat zu beteiligen. Liegen die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Kündigung vor, wird die Zustimmung des Stadtrates gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung eingeholt und der Beschluss nachfolgend durch die Verwaltung umgesetzt.

Soweit es sich um eine Beamtin/einen Beamten handelt, richtet sich die Beendigung des Beamtenverhältnisses streng nach gesetzlichen Vorgaben. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die in ihren Auswirkungen der Kündigung einer/eines Angestellten vergleichbar ist, ist die schwerste Disziplinarmaßnahme und kann nur vom Verwaltungsgericht verhängt werden. Bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen leitet der Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzter ein Disziplinarverfahren ein. Wird im Ergebnis ein Dienstvergehen festgestellt, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt, muss Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht (Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Dresden) erhoben werden. Die Klageerhebung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates. Erkennt das Gericht auf eine Entfernung aus dem Dienst, so endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.

Frage 2: Erfüllen a.die erhebliche Fehleinschätzung von Bedarfen, b.die Nichterfüllung von gesetzlichen Pflichtaufgaben und c.die hohe Zahl von Klagen im Bereich der Zuständigkeit des Amtes den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens eines leitenden Angestellten?

Inwieweit Sachverhalte ein pflichtwidriges Fehlverhalten im arbeitsrechtlichen Sinn bzw. ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen darstellen, kann nur aufgrund einer detaillierten Einzelfallprüfung geklärt werden, die alle hierfür maßgeblichen Umstände erfasst und berücksichtigt.

Anhand der unter 2. a) bis c) aufgeführten Sachverhalte ist eine solche Beurteilung nicht möglich. Insbesondere wäre zu prüfen, inwiefern die/der leitende Bedienstete tatsächlich für diese Sachverhalte verantwortlich zu machen ist und gegen welche arbeitsvertraglichen/ dienstlichen Pflichten er in welchem Umfang schuldhaft verstoßen hat. Es kann durchaus den Fall geben, dass zwar Pflichtverletzungen passieren, für diese jedoch ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegt. Auch entlastende Sachverhalte für die/den leitende/-n Bedienstete/-n wären zu prüfen.

Frage 3: Welche Kosten (Abfindung, Gerichtskosten, etc.) kommen auf die Stadt Leipzig im Falle der Entlassung eines leitenden Bediensteten zu?

Es kann nicht pauschal gesagt werden, welche Kosten bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines leitenden Bediensteten auf die Stadt Leipzig zukommen. Nicht in jedem Fall entstehen der Stadt Leipzig Kosten in Form von Gerichtskosten und Abfindung. Dies hängt vom Fort- und Ausgang des Verfahrens ab. So kommt es darauf an, ob der leitende Bedienstete gegen seine Kündigung Rechtsmittel in Form einer Kündigungsschutzklage einlegt. Die Höhe von Gerichtskosten hängt z. B. vom Streitwert und dieser wiederum vom Bruttolohn des gekündigten leitenden Bediensteten ab. Entsprechendes gilt für die Entstehung von Kosten in Form einer Abfindung. Es gibt verschiedene Rechtsgründe, wonach der leitende Bedienstete Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung haben kann und in welcher Höhe. Auch dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Im Fall eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, bei dem seitens des Verwaltungsgerichts auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, trägt der Beamte/die Beamtin die Kosten des Verfahrens i. d. R. vollständig.

Antwort im Allris

Stadt Leipzig vs. Connewitz

Grafitti

Anfrage:

Seit einiger Zeit wechseln sich die Stadt Leipzig und Sprayer damit ab, die offiziell zur Besprühung freigegebene Graffiti-Fläche am Streetballplatz Connewitz aus unterschiedlichen Motiven heraus zu gestalten. Sprayer bringen den Schriftzug “no cops” an und die Ordnungsbehördenmitarbeiter überdecken ihn einfarbig.

Wir fragen hierzu:

  1. Wie steht es derzeit bzw. wer liegt aktuell vorn, d.h. wessen Werk zeichnet aktuell das Bild der streitgegenständlichen Wandfläche?
  2. Wie oft ist eine weitere Übermalung des Schriftzugs durch die Stadt geplant?
  3. Welchen Tatbestand erfüllt die Aussage “no cops”, der zur konsequenten Übermalung führt?
  4. Welche Kosten sind für die bisherigen Übermalungen bezifferbar?
  5. Wie viele und welche (Aufgabenbereich) Mitarbeiter und ggf. externe Dienstleister sind in der Bearbeitungskette zwischen Sichtung des Schriftzugs, dessen Übermalung und Sichtung des erneut angebrachten Schriftzugs involviert?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Sehr geehrter Herr Kollege Bonew! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte!

Zur Frage 1.

Mit Stand 18. Oktober 2018 ist an der Streetball-Anlage am Connewitzer Kreuz kein Schriftzug „No Cops“ vorhanden.

Zur Frage 2.

Heute kann keine Auskunft gegeben werden, wie oft der Schriftzug überstrichen werden soll.

Zur Frage 3.

Der Schriftzug „No Cops“ stellt – so wurde mir gesagt – den strafrechtlichen Tatbestand der Sachbeschädigung dar.

Zur Frage 4.

Der Schriftzug auf der Betonwand an der Streetball-Anlage ist im Jahr 2017 fünfmal im Wert von 1.920,95 Euro und im Jahr 2018, Stand: 16.10.2018, fünfmal im Wert von 1.636,25 Euro überstrichen worden.

Zur Frage 5.

In der Stadtverwaltung sind jeweils ein Mitarbeiter im Amt für Stadtgrün und Gewässer als Verwalter der Fachliegenschaft sowie im Ordnungsamt mit der Beauftragung eines externen Dienstleisters beschäftigt, was aber nur geringe Anteile ihrer Arbeitszeit und ihrer sonstigen Aufgaben ausmacht.

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Sie sagten, der Schriftzug „No Cops“ stelle eine Sachbeschädigung dar. Wäre „Gänseblümchen sind schön“ auch eine, oder dürfte man das dort dranschreiben?

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Das muss ich noch mal prüfen, Frau Gabelmann.

Sven Morlok (FDP): “Prüfung einer Fahrradstraße als echte Alternative für Radfahrer zur Jahnallee”

Prüfung einer Fahrradstraße als echte Alternative für Radfahrer zur Jahnallee

Pressemitteilung:

Auf Initiative der Fraktion Freibeuter wird die Stadtverwaltung die Umgestaltung der Gustav-Adolf-Straße zu einer Fahrradstraße prüfen. Das hat die Ratsversammlung am 19. September 2018 mehrheitlich beschlossen. Dazu FDP-Stadtrat Sven Morlok, der die Fraktion Freibeuter im zeitweilig beratenden Auschuss Mobilität und Verkehr vertritt:

“Die Prüfung der Gustav-Adolf-Str. als Fahrradstraße stellt eine echte Alternative für Radfahrer zur Jahnallee dar. Langfristig wird ein Umdenken bei der Gestaltung von Verkehrsraum stattfinden müssen. Eine anhaltende Vermischung aller Verkehrsteilnehmer auf einer Straße kann langfristig nicht die Schwächsten schützen.”

ÖPNV Investitionsrücklage bilden

ÖPNV Investitionsrücklage bilden

Amtsblatt:

Leipzig wächst. Damit wächst auch das Verkehrsaufkommen in unserer Stadt. Das lässt sich nur bewältigen, wenn wir kräftig in den ÖPNV investieren. Natürlich kostet das viel Geld. Bis 2030 müssen die LVB und die Stadt etwa 2 Mrd. Euro aufbringen. Das können wir nur stemmen, wenn wir rechtzeitig dafür Rücklagen bilden.

Bei 10 Mio. Euro jedes Jahr lassen sich bis 2030 120 Mio. Euro ansparen. Je nach Fördermittelquote (50, 75 oder 90 Prozent) lassen sich damit Investitionen bis zu 1,2 Mrd. Euro stemmen. Damit wäre schon die Hälfte geschafft.

Nach dem erfolgreichen Ausgang des Prozesses der Wasserwerke besteht bei der LVV ein finanzieller Spielraum. Der Stadtkonzern könnte daher 5 Mio. Euro jährlich zu dieser Rücklage beisteuern. Weitere 5 Mio. Euro sollten von der Stadt kommen. Bei einem Haushaltsvolumen von über 1 Mrd. Euro im Jahr ist das nicht einmal ein halbes Prozent. Das sollte doch zu schaffen sein.

Davon profitieren alle. Das ÖPNV-Angebot verbessert sich deutlich, auf den Straßen steht man nicht im Stau, der Wirtschaftsverkehr kommt voran und die Grenzwerte bei der Luftverschmutzung werden eingehalten.

Nutzen Sie die Möglichkeit und kontaktieren Sie uns mit Fragen und Anregungen per E-Mail an: info@freibeuterfraktion.de.

 

Sven Morlok, Stadtrat

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 15. September 2018

Füttern nicht notwendig!

Füttern nicht notwendig

Antrag:

Die Stadt Leipzig prüft geeignete Standpunkte zur Errichtung von Hinweisschildern zur Fütterung von Wasservögeln und stellt diese auf.

Begründung:

Viele Menschen erfreuen sich daran, an einem schönen Tag Enten und Schwäne am Teich zu füttern. Dass das Füttern die Tiere krank machen und sie sogar töten kann, ist ihnen nicht bewusst. Das oftmals verwendete Brot macht das Wasser faulig und entzieht ihm den für die Tiere wichtigen Sauerstoff.

Dauerhaft auf der Homepage der Stadt Leipzig und in den Wintermonaten in der Presse weist das Umweltamt darauf hin, dass die Fütterung der Tiere nicht notwendig sei. Informationsschilder an geeigneten Standpunkten (z.B. Brücken, die über Flüsse oder Teiche führen, See-Ufer, sowie Liegewiesen und Bänke an Tümpeln, Teichen bzw. Seen) in der Stadt sollen die Spaziergänger zusätzlich darauf aufmerksam machen, dass das Füttern der Tiere nicht im Sinne des Tierwohles ist und auch zu Lasten der Natur geht.

Da es in der Sache nicht darum geht, dem Menschen etwas zu verbieten, sondern darum, das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, sollen daher unbedingt auch weitergehende Informationen verfügbar gemacht werden, warum ein solches Verbot zur Gesundheit der Tiere beiträgt. Diese Informationen sollen vor Ort verfügbar sein.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung abgelehnt.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Generationen-Spielplatz

Generationenspielplatz

Antrag:

Die Stadt Leipzig findet einen geeigneten Ort für einen Generationen-Spielplatz oder baut einen bereits vorhandenen Spielplatz zu einem solchen aus.

Berücksichtigung soll hierbei finden, dass Menschen möglichst aller Lebenslagen mindestens eines, vorzugsweise mehrere vorhandene Spielgeräte nutzen können. Insbesondere soll darauf geachtet werden, dass Menschen verschiedener Altersstufen und möglichst unabhängig von körperlichen Einschränkungen (Rollstuhl, Wahrnehmungsschwierigkeiten, Übergewicht,…) Spielgeräte zur Benutzung finden.

Der Spielplatz ist Tag und Nacht zugänglich zu halten.

Begründung:

Der Wunsch zum Spielen ist kein Phänomen, das nur bei Kindern auftritt. Auch ist es nicht allen Kindern möglich, sich frei zu bewegen oder die Welt so wahrzunehmen, wie das die meisten anderen tun. Hierfür gibt es zahlreiche Spielgeräte.

Darüber hinaus gibt es auch erwachsene Menschen, die sich gern auf einem Spielplatz aufhalten. Hierunter zählen auch, aber nicht nur, Menschen mit kognitiven Behinderungen. Generell lässt sich sagen, dass das Erreichen eines bestimmten Alters oder einer gewissen Körpergröße nicht parallel zum Wunsch nach Spielen einhergeht.

Derzeit ist die Benutzung kommunaler Spielplätze oftmals altersmäßig begrenzt. In Fällen, wo dies nicht so ist, sind die Spielgeräte aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für erwachsene Menschen geeignet: Klettergerüste sind oft nicht für hohes Gewicht ausgelegt, Schaukeln hängen zu tief und die Sitzfläche ist zu schmal, sodass sich die Kettenaufhängungen bei der Benutzung in den Körper schnüren, Wippen sind auf einen tiefen Aufstieg ausgelegt.

Für Senioren existieren Bewegungsparcours, die aber einem anderen Zwecks als jenem des unbefangenen Spiels dienen. Die körperliche Erscheinung oder das Alter sollte bei keinem Menschen dazu führen, gar kein Spielgerät kommunaler Spielplätze benutzen zu können.

Nicht zuletzt freuen sich auch die kleinen Leipziger darüber, wenn ihre erwachsene Begleitung adäquat mitspielen kann.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung in Form des Verwaltungsstandpunktes mit Protokollnotiz angenommen:

Die Stadt Leipzig berücksichtigt beim Neubau und der grundlegenden Umgestaltung vorhandener größerer Spielplätze die Wünsche von Menschen verschiedener Altersstufen und möglicher körperlicher Einschränkungen.

Die Spielplätze bleiben auch weiterhin Tag und Nacht zugänglich.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Umgang mit Grundschulwegen

Umgang mit Grundschulwegen

Antrag:

  1. Ist der (sichere) Schulweg zur Grundschule länger als zwei Kilometer (Richtwert des Schulentwicklungsplans), so erhalten die betroffenen Schüler an öffentlichen Grundschulen eine kostenfreie Monatskarte. Die kostenfreie Monatskarte gilt auch in den Ferien.
  1. In der Schulwegplanung wird die Nutzungsmöglichkeit von umsteigefreien ÖPNV-Verbindungen für die Fälle mitbetrachtet und ausgewiesen, für die der (sichere) Schulweg zu Fuß länger als zwei Kilometer ist.

Begründung:

Lange Wege dürfen nicht zu Lasten der Kinder gehen. Es gilt der Grundsatz: Kurze Wege für kurze Beine. Wo sich die Eltern für ihr Kind gegen den mehr als zwei Kilometer langen Fußweg und für den ÖPNV entscheiden, dürfen sie nicht zusätzlich durch die Ausgaben für eine Monatskarte belastet werden. Da der Hort zum Bildungsangebot der Schule gehört, gilt die kostenfreie Monatskarte auch in den Ferien. Wenn es darum gehen soll, dass die Familien auf das Auto verzichten sollen, dann müssen sie auch darauf verzichten können.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung abgelehnt.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Auswirkungen der politischen Situation auf den Wirtschaftsstandort Leipzig

Auswirkungen der politischen Situation auf den Wirtschaftsstandort Leipzig

Anfrage:

Eine Agentur hat sich als Dienstleister aus der Kampagne für die Invest Region Leipzig GmbH zurückgezogen. Sie begründet das damit, dass der Standort Sachsen trotz anhaltender rassistischer Auseinandersetzungen sowie ausbleibender geeigneter politischer Maßnahmen stark positiv emotionalisiert werden solle.

Wir fragen in diesem Zuge an:

  1. Wie viele Firmen haben sich schon vorher aus politischen und/oder gesellschaftlichen Gründen aus Projekten der Stadt Leipzig zurückgezogen?
  2. Welchen Umgang pflegt man mit derlei Sorgen? Welche Maßnahmen werden ergriffen?
  3. Welcher Schaden lässt sich für den Wirtschaftsstandort Leipzig in Bezug auf solche Problematiken beziffern bzw. beschreiben?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Firmen haben sich schon vorher aus politischen und/oder gesellschaftlichen Gründen aus Projekten der Stadt Leipzig zurückgezogen?

Der Stadt Leipzig, der Industrie- und Handelskammer (IHK), der Handwerkskammer (HWK) und der Invest Region Leipzig (IRL) sind keine Fälle von Rück- oder Wegzügen von Unternehmen aus politischen und/oder gesellschaftlichen Gründen bekannt.

2. Welchen Umgang pflegt man mit derlei Sorgen? Welche Maßnahmen werden ergriffen?

Die IRL steht in dieser wichtigen Frage im engen Austausch mit der Wirtschaftsförderung Sachsen und anderen Wirtschaftsförderungs-Institutionen. Das gemeinsame Ziel ist es, die Diskussion im In- und Ausland zu versachlichen bzw. auf eine faktenbasierte wirtschaftliche Ebene zu stellen. Dabei liegt der Fokus darauf, gemeinsame strategische Ansätze für die Vermarktung des Wirtschaftsstandortes Sachsen und einen Gegenpol zur teils sehr negativen Berichterstattung in den nationalen und internationalen Medien zu entwickeln. Um Ableitungen für die vertriebsunterstützenden Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zu treffen und daraus entsprechende Botschaften für den Wirtschaftsstandort Leipzig abzuleiten, findet eine regelmäßige Marktbeobachtung in Bezug auf die jeweils kommunizierten Inhalte statt.

Die Stadtverwaltung selbst wird – ähnlich wie nach den Vorkommnissen 2015 in Dresden -zurückhaltend sachlich reagieren und über ihr bereits bestehendes Engagement für ein weltoffenes Leipzig u. a. der Fachstelle für Extremismus und Gewaltprävention die Diskussion positiv unterstützen.

3. Welcher Schaden lässt sich für den Wirtschaftsstandort Leipzig in Bezug auf solche Problematiken beziffern bzw. beschreiben?

Derzeit sind keine konkreten Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Leipzig in Bezug auf solche Problematiken bekannt. Mögliche Schäden sind deshalb kaum zu beziffern. Unstrittig ist jedoch, dass Vorkommnisse wie die in Chemnitz  nachteilig für den Wirtschaftsstandort Sachsen und damit auch für den Standort Leipzig sein können. Tatsache ist, dass aufgrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels Unternehmen in Sachsen und Leipzig zukünftig  bei der Suche nach Arbeitskräften verstärkt auf Zuwanderung angewiesen sein werden. Nur ein weltoffenes Klima kann diesen Prozess erleichtern und unterstützen.

Leider berichten einzelne, international ausgerichtete Unternehmen, dass die Entwicklungen von Geschäftspartnern in Gesprächen thematisiert werden. Einem möglichen Imageschaden gilt es deshalb frühzeitig mit allen geeigneten Mitteln zu begegnen.

Antwort im Allris

Kündigung der Kinderbetreuung durch die Stadt Leipzig nach Wohnortwechsel

Kündigung der Kinderbetreuung durch die Stadt Leipzig nach Wohnortwechsel

Anfrage:

Seit Mai 2018 enthält die Benutzerregelung für Kindertagesstätten der Stadt Leipzig folgenden Passus: „Bei Wohnortwechsel des zu betreuenden Kindes außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt Leipzig ist die Stadt Leipzig berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach Wohnortwechsel den Betreuungsvertrag mit den Personensorgeberechtigten schriftlich zu kündigen.“

  1. In wie vielen Fällen hat die Stadt Leipzig seit Mai 2018 von ihrem Kündigungsrecht nach Wohnortwechsel Gebrauch gemacht?
  2. Wie ist vor diesem Hintergrund die Aussage zu verstehen, wonach die Kinder nach Wohnortwechsel in der Regel auf dem Betreuungsplatz der Stadt Leipzig verbleiben? (siehe Antwort auf Frage 1 der Anfrage VI-F-06173)
  3. Verbleiben umgezogene Kinder auf dem Betreuungsplatz in Leipzig, obwohl die neue Gemeinde freie Betreuungskapazitäten hat?
  4. Welche Kriterien führen dazu, dass ein Kind, deren Eltern den Wohnsitz außerhalb Leipzigs verlagern, den Betreuungsplatz in Leipzig behält?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Stadträtinnen und Stadträte!

Zur Frage 1.

Vom Kündigungsrecht wurde in keinem Fall Gebrauch gemacht.

Zur Frage 2.

Die Kinder verbleiben auf dem Betreuungsplatz, wenn die Eltern das wünschen. Der Passus eröffnet lediglich die rechtliche Möglichkeit.

Zur Frage 3.

Es wird nicht geprüft, ob die neue Gemeinde freie Plätze hat.

Zur Frage 4.

Ein Kind kann seinen Betreuungsplatz behalten, wenn die Eltern wünschen, dass ihr Kind in der bisherigen Kita verbleibt.

Fallzahlen im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes

Fallzahlen im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes

Anfrage:

Die Fragen beziehen sich auf die Beantwortung der Anfrage VI-F-06172 „Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes“ der Fraktion Freibeuter:

  1. Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes entwickelt?
  2. Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterbearbeitenden Mitarbeiter im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt? Bitte um Gegenüberstellung von Fallzahlen, VZÄ lt. Stellenplan, VZÄ-Besetzung und Ausfallzeiten in VZÄ und analog der Tabelle in der Antwort zu Frage 4 in Anfrage VI-F-06172.
  3. (siehe Antwort auf Frage 2 und 4 der Anfrage VI-F-06172):
    (a) Ist es richtig, dass ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung softwareseitig nicht die Einstellungsgründe (wie bspw. Verjährung) differenzieren und bei Abschluss des Falles dokumentieren kann?
    (b) Welche Gründe führen zum Eintreten der Verjährung, wenn sie nicht personeller Art sind?
    (c) Warum wird dennoch angeführt, dass 2.000 Fallbearbeitungen je Sachbearbeiter nicht überschritten werden sollen, um den Eintritt der Verjährung wegen Zeitverfall zu verhindern?
  4. (siehe Antwort auf Frage 4 der Anfrage VI-F-06172): Welche Maßnahmen ergreift der Oberbürgermeister kurzfristig, um der seit 2016 anhaltenden Überschreitung der Fallzahlen je Sachbearbeiter entgegen zu wirken. Welche Maßnahmen sind langfristig geplant?

Anfrage im Allris

Antwort:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Fragestellung widersprüchlich ist, da ausdrücklich Bezug auf die Auswirkungen der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes in der Bußgeldsachbearbeitung genommen wird. Feststellungen zu den nunmehr ergänzend nachgefragten Verkehrsordnungswidrigkeiten treffen im kommunalen Bereich jedoch die Mitarbeiter/innen der Abteilung Verkehrsüberwachung. Zudem gestalten sich die Abläufe und der Aufwand in der Sachbearbeitung bei Verkehrs- bzw. allgemeinen Ordnungswidrigkeiten unterschiedlich. Insofern ist eine gesonderte Betrachtung beider Aufgabenbereiche angezeigt.

Im Folgenden werden – ergänzend zu der bereits am 16.08.2018 erfolgten Darstellung der Situation hinsichtlich der Bearbeitung allgemeiner Ordnungswidrigkeiten – Angaben für das Sachgebiet Verkehrsordnungswidrigkeiten gemacht.

Frage 1: Wie haben sich die Fallzahlen bußgeldrelevanter Tatbestände im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes entwickelt?

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahl 449.537 485.850 479.956 241.983

Tabelle: Fallzahlentwicklung – Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Angaben umfassen alle Tatbestände des ruhenden und des fließenden Verkehrs sowie Unfälle. Hinsichtlich der Feststellung beinhalten sie alle Anzeigen der kommunalen Verkehrsüberwachung, des Polizeivollzugsdienstes, anderer Ämter und Behörden sowie Privatanzeigen.

Jahr 2015 2016 2017 >HJ 2018
Fallzahl 11.577 13.400 12.556 7.235

Tabelle: Fallzahlentwicklung – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Frage 2: Wie hat sich die Zahl der die im Außendienst erfassten Tatbestände weiterverarbeitenden Mitarbeiter im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten des Ordnungsamtes im Vergleich der Jahre 2015, 2016, 2017 und 1. Halbjahr 2018 entwickelt? Bitte um Fallzahlen, VZÄ lt. Stellenplan, VZÄ-Besetzung und Ausfallzeiten in VZÄ und analog der Tabelle in der Antwort zu Frage 4 in der Anfrage VI-F-06172.

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahlen 449.537 485.850 479.956 241.983
VZÄ lt. Stellenplan mit SGL 33,25 33,25 31,25* 31,25
VZÄ-Besetzung lt. Stellenplan 33,25 33,195 31,2 30,25
Ausfallzeiten in VZÄ 3,87 3,41 3,91 4,40
IST-Besetzung in VZÄ 29,38 29,785 27,29 25,58

Tabelle: Stellenbesetzung – SG Verkehrsordnungswidrigkeiten
* Korrektur um 2,0 VZÄ

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj. 2018
Fallzahlen 11.577 13.400 12.556 7.235
VZÄ lt. Stellenplan mit SGL 7,0 7,0 8,0 9,0 *
VZÄ-Besetzung lt. Stellenplan 7,0 7,0 7,0 9,0
Ausfallzeiten in VZÄ 1,9 0,9 0,6 0,5
IST-Besetzung in VZÄ 5,1 6,1 6,4 8,5

Tabelle: Stellenbesetzung – SG Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
* Einrichtung einer bis zum 31.12.2018 befristeten Stelle durch Verlagerung innerhalb des Ordnungsamtes

Frage 3:  a. Ist es richtig, dass ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung softwareseitig nicht die Einstellungsgründe (wie bspw. Verjährung) differenzieren und bei Abschluss des Falles dokumentieren kann?

Alle angezeigten Ordnungswidrigkeiten werden in das Bearbeitungsverfahren Saar-OWi eingepflegt, bearbeitet und in diesem Verfahren zu einem Abschluss gebracht. Im Einstellungsfall werden die Gründe – nach bestimmten Fallgruppen differenziert –  dokumentiert. Einer dieser Einstellungsgründe ist die eingetretene Verfolgungsverjährung. Eine tiefergehende statistische Auswertung der dafür ursächlichen Faktoren erfolgt aber nicht. Dies wäre nicht eindeutig einem Faktor zuordenbar und zudem mit erheblichem manuellen Aufwand verbunden.

Frage 3:  b. Welche Gründe führen zum Eintreten der Verjährung, wenn sie nicht personeller Art sind?

Verjährungsgründe können sein:

  • zu späte Anzeige der Ordnungswidrigkeit gegenüber der Verfolgungsbehörde
  • fehlende Mitwirkung des Betroffenen bzw. der Zeugen
  • Betroffener kann nicht ermittelt werden
  • ergebnislose/ langwierige Aufenthaltsermittlungen
  • Verjährung bei Gericht oder Staatsanwaltschaft
  • Abgabe des Verfahren von der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldbehörde ohne Abgabeverfügung nach § 43 OWiG
  • durch Überlastung/ Personalausfall bedingter Zeitverzug in der Fallbearbeitung bei anderen beteiligten Ämtern und Behörden
  • Zustellungsmängel

u. a.

Da sich oft mehrere Gründe überschneiden bzw. gleichzeitig vorliegen, macht es keinen Sinn, dies statistisch differenziert zu erfassen.

Frage 3:  c. Warum wird dennoch angeführt, dass 2.000 Fallbearbeitungen je Sachbearbeiter nicht überschritten werden sollen, um den Eintritt der Verjährung wegen Zeitverfall zu verhindern?

Treten hinsichtlich der o. g. Einstellungsgründe keine signifikanten Abweichungen von den jahrelangen Erfahrungswerten ein, so ist ein Ansteigen der Einstellungsquote ein Indikator dafür, dass die Leistungsgrenze des vorhandenen Personals erreicht bzw. überschritten ist und eine Überlastungssituation vorliegt.

Eine dauerhafte Überschreitung der jährlich zu bearbeitenden Fallzahl pro VZÄ von

  • mehr als 2.000 Vorgängen bei allgemeinen Ordnungswidrigkeiten
  • mehr als 14.000 Vorgängen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

führt zu einer Dauerbelastung, die nicht mehr kompensiert werden kann, was wiederum zu einer qualitätsgeminderten Bearbeitung (mit nachteiligen Rechtsfolgen für die Stadt Leipzig), Einnahmeverlusten oder eben zum Anstieg verjährter Fälle führt. Die o. g. Angaben sind Standards und bereits Maximalwerte.

Bearbeitungsrückstände der Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde sind in der Tat ein häufiger Grund, aus dem Fälle verjähren. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten wurde ein Standard von 14.000 Fällen pro Mitarbeiter von externen Gutachtern ermittelt.

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahlen 449.537 485.850 479.956 241.983
VZÄ lt. Stellenplan ohne SGL 32,25 31,75 30,25 30,25
Fälle pro VZÄ lt. Stellenplan 13.939 15.302 15.867 15.999*

Tabelle: Fallzahl pro VZÄ – Verkehrsordnungswidrigkeiten
* Hochrechnung anhand Halbjahr

Jahr 2015 2016 2017 1. Hj 2018
Fallzahlen 11.577 13.400 12.556 7.235
VZÄ lt. Stellenplan ohne SGL 6,0 6,0 7,0 8,0
Fälle pro VZÄ lt. Stellenplan** 2.104 2.436 1.931 2.000*

Tabelle: Fallzahl pro VZÄ – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
* Hochrechnung anhand Halbjahr
**eine Stelle nur zu 0,5 VZÄ mit Fallbearbeitung befasst (lt. Stellenbeschreibung)

Hinsichtlich der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist ersichtlich, dass die Werte bereits bei Zugrundelegung der VZÄ lt. Stellenplan seit 2016 weit über dem ermittelten Standard liegen. Die tatsächliche Anzahl der Fälle, die ein Mitarbeiter bearbeiten muss, liegt – bezieht man nicht besetzte Stellen und Stellenanteile sowie Ausfallzeiten durch Arbeitsunfähigkeit ein – weit höher.

Trotz ständiger Überprüfung der Arbeitsabläufe und -organisation bezüglich möglicher Optimierungspotenziale hat diese Situation dauerhaft hohe Arbeitsrückstände zur Folge. Auch die Anfälligkeit für Fehler in der Bearbeitung steigt.

Frage 4: (siehe Antwort auf Frage 4 der Anfrage VI-F-06172): Welche Maßnahmen ergreift der Oberbürgermeister kurzfristig, um der seit 2016 anhaltenden Überschreitung der Fallzahlen je Sachbearbeiter entgegen zu wirken. Welche Maßnahmen sind langfristig geplant?

Kurzfristig wurde – vorerst befristet bis zum 31.12.2018 – eine Stelle (1,0 VZÄ) innerhalb des Amtes zugunsten der Bearbeitung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten gewandelt.

Langfristig wurde im HH-Plan 2019/2020 eine weitere Stelle für die Bearbeitung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten vorgesehen, wozu sowohl aus der weiterhin steigenden Fallzahlentwicklung als auch der Aufstockung des Stadtordnungsdienstes eine entsprechende Notwendigkeit abzuleiten ist. Eine weitere Stelle wird dem Bereich Erzwingungshaften/ Ersatzmaßnahmen zugeführt, wo sich seit Jahren die Fallzahlen auf einem hohen (Verdreifachung) Niveau manifestiert haben.

Antwort im Allris