Auswirkungen des BGH-Urteils auf das Amtsblatt der Stadt Leipzig

Auswirkungen des BGH-Urteils auf das Amtsblatt der Stadt Leipzig

Anfrage:

Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein kostenlos verteiltes Amtsblatt lediglich amtliche Mitteilungen sowie Mitteilungen zu Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Rates, jedoch keine presseähnliche Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben enthalten. Letzteres sei Aufgabe der lokalen Presse. Hierzu fragen wir:

  1. Wie hoch ist der Anteil redaktioneller Berichterstattung im Leipziger Amtsblatt?
  2. Wie werden sich der Umfang des Amtsblattes und die Produktionskosten entwickeln?
  3. Wie viele VZÄ sind (in Summe) mit redaktionellen Arbeiten i. S. d. Urteils beschäftigt? Wie werden die frei werdenden Kapazitäten zukünftig genutzt?
  4. Wie wird die Stadtverwaltung zukünftig eine Berichterstattung in ähnlichem Umfang und vergleichbarer Breite in privaten Medien oder Körperschaften öffentlichen Rechts sicherstellen? Wird dabei auch auf Stadtteilmedien wie hyperlokale Blogs gesetzt werden?
  5. In welchem Umfang sind nach Einschätzung des Oberbürgermeisters von dem Urteil auch andere stadteigene Informationskanäle (bspw. leipzig.de) betroffen?
  6. Mit welchem Einfluss auf die Höhe der Werbeeinnahmen ist nach Anpassung des Amtsblattes zu rechnen?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Oberbürgermeister Jung:

Diese Anfrage beantworte ich selbst. Es geht um das Urteil des Bundesgerichtshofs zu presseähnlichen Publikationen von Verwaltungen. Einleitend will ich sagen: Das ist keineswegs ein eindeutiges Urteil.

Es gibt zwei verschiedene, sich durchaus widersprechende Formulierungen, die ich hier kurz zitieren will, weil ich sie für wichtig erachte. Im genannten Urteil wird ausgeführt – ich zitiere -: dass sich gemeindliche Publikationen keiner (boulevard)pressemäßigen Illustration bedienen und das Layout nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestalten dürfen, um schon den Eindruck eines freien, von einem privaten Unternehmen stammenden Presseerzeugnisses zu vermeiden.

Einen Absatz weiter ist formuliert: Staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, ist auch in presseähnlicher Form zulässig. Also: Presseähnlich dürfen wir informieren, aber nicht boulevardesk aufmachen. Vor dem Hintergrund beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zur Frage 1.

Der Anteil der redaktionellen Berichterstattung variiert je nach Aufkommen Amtlicher Bekanntmachungen. In der Regel überwiegen die Amtlichen Bekanntmachungen. In der aktuellen Ausgabe unseres Amtsblatts sind es sechs Seiten Amtliche Bekanntmachungen, eine Seite Beschlüsse der Stadtratssitzung, eine halbe Seite die Serie „Fraktionen zur Sache“ und fünf Seiten redaktioneller Inhalt. Eine Statistik führen wir bis jetzt dazu nicht.

Zur Frage 2.

Der Umfang ist vertraglich festgelegt auf in der Regel acht Seiten pro Ausgabe. Zusätzliche Seiten werden zusätzlich vergütet. Der Vertrag deckt auch die Produktionskosten des Vertragspartners ab. Sollten diese steigen, ist der Partner verpflichtet, diese Kostensteigerungen nachzuweisen. So kommt es immer wieder auch zu Anpassungen. Eine erste Prüfung des genannten Urteils ergibt: Es sind wahrscheinlich nur ganz, ganz marginale Änderungen an unserem Amtsblatt notwendig. Die Notwendigkeit zur Verringerung des Umfangs sehen wir zurzeit nicht.

Zur Frage 3.

Mit redaktionellen Arbeiten sind zurzeit zwei Vollzeitstellen beschäftigt, aber eben nicht boulevardpressemäßig. Ob es für Illustration und Layout einen Änderungsbedarf gibt, werden wir prüfen. Aber im Prinzip sind keine Änderungen geplant.

Zur Frage 4.

Es liegt weder in unserer Zuständigkeit noch in unserer Verantwortung, Berichterstattung in privaten Medien sicherzustellen. – Ich schaue mal zur Presseecke: Herr Orbeck, ich wünsche mir, dass unsere Informationen in der Presse gut platziert werden. Aber das müssen Sie immer wieder selbst entscheiden. Darauf können wir wenig Einfluss nehmen.

Zur Frage 5.

Das Urteil des BGH bezieht sich ausschließlich auf kommunale Printprodukte und hat keine Auswirkungen auf digitale Informationskanäle. Allerdings ist zurzeit ein Gerichtsverfahren zum kommunalen Onlineportal der Stadt Dortmund anhängig. Wir sind gespannt, wie es ausgeht.

Zur Frage 6.

Wir rechnen mit keinem Einfluss des Urteils auf unsere Werbeeinnahmen für das Amtsblatt.

Stadtrat Hobusch (Freibeuter):

Herr Oberbürgermeister, lassen Sie mich die Frage 4 noch mal anders formulieren: Sehen Sie es als notwendig an, zukünftig in stärkerer Weise nach außen sichtbare Pressearbeit der Stadt Leipzig zu machen, damit Zeitschriften, Zeitungen, Tagespresse, Wochenzeitungen, unabhängige Zeitschriftenformate darauf aufmerksam werden?

Oberbürgermeister Jung:

Sie können sicher sein, Herr Hobusch, das ist die Frage, die uns umtreibt: Wie stellen wir sicher, dass notwendige Informationen der Stadtverwaltung, die auch der demokratischen Bildung dienen, so in die Öffentlichkeit gelangen, dass möglichst viele Menschen partizipieren können?

Wir haben heute über die Schließung einer Druckerei gesprochen. Sie alle kennen die Auflagenentwicklung unserer Printmedien. Das heißt, wenn wir heute nicht alle Spielarten der Kommunikation, von Social Media über Radio, Fernsehen bis zum klassischen Print, umfassend bedienen, erreichen wir nur einen Bruchteil der Bevölkerung.

Insofern: Wir tun alles dafür. Erst vor kurzem haben wir uns an meinem Tisch damit beschäftigt, wie es uns noch besser gelingen kann, viele, viele Menschen in unserer Stadt zu erreichen. Noch vor 15 Jahren hat es ausgereicht, eine Pressekonferenz zu machen, um 40 bis 50 Prozent der Bevölkerung zu erreichen. Das ist heute bei weitem nicht mehr gegeben. Da ist in der Tat immer wieder unsere Fantasie gefordert.