Informationspolitik der Stadt Leipzig verbessern

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Geltungsbereich der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig auch auf Weisungsaufgaben gemäß § 2 Absatz 3 SächsGemO auszuweiten.Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass eine Erstreckung der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig auf Weisungsaufgaben aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Auch im Bereich der Weisungsaufgaben ist der Stadtverwaltung aber eine Beantwortung von Anfragen möglich, sofern keine anderweitigen Versagungsgründe vorliegen. Der Oberbürgermeister wird daher beauftragt, sicherzustellen, dass Anfragen zu Weisungsaufgaben (§ 2 Abs. 3 SächsGemO) nicht allein durch Verweis auf den Bereich der Weisungsaufgaben zurückgewiesen werden, sondern eine eigenständige Prüfung im Einzelfall erfolgt, ob die Auskunft erteilt werden kann.
  2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Plattform für die Veröffentlichung aller Anfragen und Antworten nach Informationsfreiheitssatzung, inklusive der durch die Stadt Leipzig freigegebenen Informationen, zu installieren.

Begründung:

Hinsichtlich der Weisungsaufgaben der Stadt Leipzig fehlt der Kommunalverwaltung die Normsetzungskompetenz, ihre Informationsfreiheitssatzung (IFS) auf diesen Bereich zu erstrecken. Allerdings unterliegen auch im Bereich der Weisungsaufgaben Informationen nicht per se der Geheimhaltung. Die Ablehnung der Freigabe von Informationen aus diesem Bereich widerspricht dem in der IFS festgehaltenen Transparenzgedanken. Die Verwaltung ist nicht gehindert, auch aus diesem Bereich auf entsprechende Anfrage, Informationen zu erteilen. Versagungsgründe, wie Geheimhaltungsvorschriften, personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse u.a., bleiben selbstverständlich möglich.

Eine Ablehnung der Informationserteilung allein mit dem Hinweis auf Weisungsaufgaben ist daher unzureichend.

Wenn ein Antrag auf Freigabe der Information zu Weisungsaufgaben mit der Begründung der IFS gestellt wird, ist der Antragsteller zu informieren, dass die begehrte Auskunft nicht nach IFS gegeben wird. Die Möglichkeit der  Auskunftserteilung ist nach o.g. Kriterien zu prüfen. Im Falle der Möglichkeit ist sie zu erteilen, bei Ablehnung ist diese zu begründen.

Um die Transparenz der Arbeit der Stadtverwaltung zu erhöhen und gleichzeitig Mehrfachbearbeitungen ähnlicher Anfragen zu vermeiden, ist eine solche Plattform unabdingbar. Die Freigabe der Informationen wurden von BürgerInnen bereits gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig bezahlt und sind überdies Informationen, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden.

Status:

Der Verwaltungsstandpunkt wird in der Ratsversammlung am 19.01.2022  mit 26/18/20 mehrheitlich beschlossen.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt zur Neufassung im Allris

Veröffentlichung von Arbeitsanweisungen im Ordnungsamt

Antrag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Arbeitsanweisungen Nr. 05/1993 „Abschleppen und Verfahren verkehrsordnungswidrig parkender Fahrzeuge“ und Nr. 04/2001 „Abschleppmaßnahmen bei verbotswidrigem Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) in der jeweils aktuellen Fassung dem Fachausschuss Umwelt, Klima und Ordnung sowie den StadträtInnen vorzulegen, die das Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge im Ordnungsamt regelt, gemäß Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig vom 12.12.2012 zu veröffentlichen. Sollten die Arbeitsanweisungen innerhalb des zurückliegenden Jahres geändert worden sein, wird auch die Vorversion vorgelegt.

Begründung:

Das Ordnungsamt der Stadt Leipzig beruft sich in der Antwort auf die Anfrage VII-F-02630 der Fraktion Freibeuter in Sachen Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge auf die Weisungsfreiheit der unteren Verkehrsbehörde gemäß § 53 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung. Arbeitsanweisungen im Ordnungsamt regeln das Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge hinsichtlich Zuständigkeit und Geschäftsgang. Städte wie Münster machen entsprechende Dienstanweisungen darüber hinaus der Öffentlichkeit zugänglich.

Status:

Die Neufassung wurde in der Ratsversammlung am 21.07.2021 ungeändert beschlossen

Antrag im Allris

Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Nutzung von Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten durch Bürger unserer Stadt

Nutzung von Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten durch Bürger unserer Stadt

Anfrage:

Mit Einwohneranfragen, Petitionen und Anfragen der Informationsfreiheitssatzung stehen den Menschen in unserer Stadt einige Möglichkeiten zur Verfügung, sich mit ihrem Anliegen an die Verwaltung zu wenden und Informationen zu erhalten.

Hierzu fragen wir:

  1. Wie viele Einwohneranfragen wurden 2015, 2016 und 2017 gestellt?
  2. Wie viele Petitionen wurden 2015, 2016 und 2017 gestellt? Wie viele davon wurden zur Entscheidung jeweils angenommen?
  3. Wie viele Anfragen gemäß Informationsfreiheitssatzung wurden 2015, 2016 und 2017 eingereicht? Wie viele davon wurden positiv beantwortet und Informationen bereitgestellt?
  4. Welche Kosten sind durchschnittlich mit der Anfrage eines Bürgers gemäß Informationsfreiheitssatzung verbunden?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Wie viele Einwohneranfragen wurden 2015, 2016 und 2017 gestellt?

Es wurden in

2015 – 59 Einwohneranfragen

2016 – 54 Einwohneranfragen und

2017 – 142 Einwohneranfragen

gestellt.

2. Wie viele Petitionen wurden 2015, 2016 und 2017 gestellt? Wie viele davon wurden zur Entscheidung jeweils angenommen?

Nach der Feststellung des Petitionscharakters, werden die Petitionen anhand der Geschäftsordnung des Petitionsausschusses an die Verwaltung oder an den Stadtrat verwiesen. In einigen Fällen werden  Petitionen zuständigkeitshalber an die Petitionsausschüsse des Landtages bzw. Bundestages übermittelt. In der Auflistung sind die Gesamtzahl der eingegangenen Petitionen und Petitionen, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, dargestellt.

2015 – 61 Petitionen wurden eingereicht und 24 für den Stadtrat zur Beschlussfassung gegeben

2016 – 71 Petitionen wurden eingereicht und 30 für den Stadtrat zur Beschlussfassung gegeben

2017 – 107 Petitionen wurden eingereicht und 44 für den Stadtrat zur Beschlussfassung gegeben

3. Wie viele Anfragen gemäß Informationsfreiheitssatzung wurden 2015, 2016 und 2017 eingereicht? Wie viele davon wurden positiv beantwortet und Informationen bereitgestellt?

Nach Informationsfreiheitssatzung wurden im Stadtbüro

2015: 11 Anträge

2016: 5 Anträge

2017: 14 Anträge

gestellt.

Die bisherige Evaluierung wurde mit Vorlage DS-00247/14 in der Ratsversammlung am 15.10.2014 zur Kenntnis genommen. Eine erneute Evaluierung kann in der Kürze der Zeit nicht erfolgen, da hierfür eine Abfrage aller Ämter notwendig wäre.

4. Welche Kosten sind durchschnittlich mit der Anfrage eines Bürgers gemäß Informationsfreiheitssatzung verbunden?

Eine Erhebung von Kosten ist bisher nicht erfolgt.

Antwort im Allris