Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb in Leipzig

Anfrage:

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2020 unterliegt ein aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb zusammengesetzter Betrieb (Mischbetrieb) nicht dem Berliner Ladenöffnungsgesetz, sondern dem Gaststättengesetz (GastG).

Im Freistaat Sachsen sind sog. Mischbetriebe weder im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) noch im Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) geregelt. Daher fragen wir:

  1. Wie viele sog. Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb sind der Stadt Leipzig angezeigt?
  2. Wie werden diese durch die Stadt behandelt?
  3. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die bisherige Behandlung der Mischbetriebe vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und der Rechtslage im Freistaat Sachsen?

Anfrage im Allris

Antwort:

  1. Wie viele sog. Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb sind der Stadt Leipzig angezeigt?

Die Anzahl der angemeldeten “Mischbetriebe” wird nicht statistisch erfasst. Eine Auswertung aus den Gewerbeanmeldungen ist nicht möglich, da hier lediglich nach den angemeldeten Tätigkeiten ausgewertet werden kann. Bei der Vielzahl möglicher Tätigkeiten und der damit einhergehenden Kombinationsmöglichkeiten ist eine Auswertung nicht leistbar. Es besteht aus gewerberechtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage bzw. Notwendigkeit einen sogenannten “Mischbetrieb” bei der Gewerbeanmeldung explizit als solchen zu benennen.

  1. Wie werden diese durch die Stadt behandelt?

Bei “Mischbetrieben” werden Einzelhandel und Gastronomie immer getrennt beurteilt, da für die beiden Bereiche unterschiedliche gesetzliche Grundlagen gelten. Seitens der Behörde werden Verwaltungsverfahren dahingehend geführt, dass bei entsprechenden Feststellungen zu Verstößen, beispielsweise Ausübung des Einzelhandels nach 22:00 Uhr, gemäß des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) ab 22:00 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig lediglich die Ausübung des Einzelhandels untersagt wird, da der Betrieb der gastronomischen Einrichtung nach dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) und nicht nach dem SächsLadÖffG zu beurteilen ist. Im konkreten Fall wird zusätzlich mit den Betreibern je nach Einzelfall dargelegt und erörtert, wie die Trennung zwischen Gastronomie und Einzelhandel gesetzeskonform erfolgen könnte (ggf. räumliche Trennung möglich oder Abhängen der Einzelhandelsregale). Durch den Außendienst des Ordnungsamtes werden nach Hinweisen bzw. Beschwerden aus der Bevölkerung entsprechende Kontrollen durchgeführt.

  1. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die bisherige Behandlung der Mischbetriebe vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und der Rechtslage im Freistaat Sachsen?

Die unter Frage 2 geschilderte Vorgehensweise deckt sich mit den Ausführungen im angesprochenen Urteil des OVG Berlin, wonach die Untersagung des Einzelhandels nach LadÖffG nicht gleichzeitig zur Einstellung des gastronomischen Betriebes führen darf. Überdies handelt es sich beim SächsLadÖffG und dem SächsGastG um länderspezifische Regelungen, welche nicht pauschal mit dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) und dem GastG vergleichbar sind.

Antwort im Allris