Straßenbahnen und Fahrradmitnahme

Anfrage:

Die Stadt Leipzig setzt im Rahmen der Mobilitätsstrategie 2030 auf das  Nachhaltigkeits-Szenario mit dem Fokus auf eine saubere und nachhaltige Mobilität, die “die Verkehrslösungen auf verträgliche Weise einbettet”
(https://www.leipzig.de/umwelt-und-verkehr/verkehrsplanung/mobilitaetsstrategie-2030/nachhaltigkeits-szenario). Der bis 2030 ansteigende Verkehr in Leipzig soll überwiegend über den Umweltverbund (öffentlicher Personennahverkehr, Radverkehr und Fußverkehr) erfolgen. Die Verbesserung des ÖPNV-Angebots soll dabei ein wichtiger Aspekt sein.

Gegenwärtig ist die Fahrradmitnahme in den Straßenbahnen in Leipzig nur dann möglich, wenn die Freiräume nicht bereits durch Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen belegt sind. Vor dem Hintergrund, dass die Leipziger Verkehrsbetriebe Ende des Jahres 2021 bei der HeiterBlick GmbH die Fertigung von Straßenbahnen im Volumen von bis zu 600 Millionen Euro beauftragt haben, fragen wir an:

1. Hat die Stadt Leipzig als Gesellschafterin der LVB GmbH sichergestellt, dass die neuen Straßenbahnen für die Fahrradmitnahme geeignet sind?

2. Falls nein: Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass die Fahrradmitnahme in den neuen Straßenbahnen der LVB uneingeschränkt möglich sein wird?

Antwort:

Die schriftliche Beantwortung der Anfrage wurde auf Grundlage einer Zuarbeit der LVB erstellt.

Zur Frage 1:

Grundsätzlich gilt für die LVB in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Erweiterung des Fahrzeugparks die zweite Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Stadt Leipzig (VI-DS-08001) vom 18.12.2019. Der Zielstandard Z9 gibt hier konkret vor, dass ausreichend Raum für Rollstühle, Kinderwagen, Fahrräder und Traglasten sowie eine barrierefreie Gestaltung und ein angemessenes Sitzplatzangebot zu berücksichtigen sind.

Werden neue Fahrzeuge bestellt, überprüft die LVB stets die im Lastenheft zu beschreibenden Anforderungen. Besonderes Gewicht hat dabei die Innenraumgestaltung, für die es unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen und Zielkonflikte zu entscheiden gilt. In diesen Prozess werden u.a. Vertreter von Fahrgastbeirat und Behindertenverbänden umfangreich einbezogen.

Die neue Fahrzeuggeneration mit 2,40 Meter Wagenkastenbreite wird über großzügige Multifunktionsflächen verfügen, die eine Mitnahme von Fahrrädern in begrenztem Umfang ermöglichen, soweit der Raum nicht durch andere Nutzer beansprucht wird. Insofern sind die neuen Straßenbahnen für eine Fahrradmitnahme geeignet.

Die Länge und Breite der Fahrzeuge und deren Grundkonfiguration sind durch die Streckengeometrie festgelegt, weshalb die Flächenaufteilungen für Sitz- und Stehplätze sowie andere Nutzungen wie Kinderwagen, Rollstühle/Rollatoren, Fahrräder usw. Ergebnis eines umfassenden Optimierungsprozesses sind. Eine Ausweitung von Aufstellflächen geht dabei immer zu Lasten von verfügbaren Sitzplätzen und damit von Beförderungskomfort.

Zur Frage 2:

Die Sicherstellung der Fahrradmitnahme war durch den Nahverkehrsplan gegeben. Die Fahrradmitnahme kann jedoch aufgrund der eingangs genannten Gründe nicht uneingeschränkt möglich sein. Hier liegen entsprechender Interessenskonflikte zu anderen Fahrgästen vor, die gegeneinander abgewogen werden müssen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Leerstehende Gebäude in kommunalem Eigentum

Anfrage:

Die Stadt Leipzig hat mit der Vorlage „Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten“ (VII-Ifo-06013) angekündigt, stärker gegen nicht mitwirkende Eigentümer von leerstehenden Immobilien vorzugehen.

Hierzu fragen wir an:

Wie viele leerstehende Immobilien im Sinne der Vorlage „Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten“ (VII-Ifo-06013)  befinden sich im Eigentum

a)     der Stadt Leipzig,

b)     der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig,

c)     der Unternehmen der Stadt Leipzig in der Rechtsform des privaten Rechts (100%).

Antwort:

Die Ermittlung der Anzahl leerstehender Immobilien der Stadt Leipzig, der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sowie der Unternehmen der Stadt Leipzig in der Rechtsform des privaten Rechts steht nicht im direkten Zusammenhang mit den Inhalten der Vorlage VII-Ifo-06013 „Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten“.
Mit der Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten soll dem (spekulativen) Leerstand begegnet und die städtebauliche und denkmalpflegerische Qualität in den Stadtquartieren erhalten werden.

Zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen und Verhandlungspositionen der Stadt Leipzig kann analog des Verwaltungsstandpunktes VI-HP-07448-VSP-01-NF-01 “Kennzeichnung von stadteigenen Liegenschaften im Stadtplan” (Ratsbeschluss vom 11.12.2019) keine öffentliche Auskunft zu leerstehenden Immobilien im Eigentum der Stadt Leipzig erteilt werden. Die freie Verfügbarkeit der vertraulichen Daten würde die Interessen der Stadt Leipzig aus wirtschaftlichen und strategischen Gründen beeinträchtigen. Sie könnten Grundstücksspekulationen befördern und den Erwerb dringend benötigter Flächen erschweren. Stadträtinnen und Stadträte können jedoch auf Anfrage beim Dezernat Stadtentwicklung und Bau die Übersicht der aktuell leerstehenden kommunalen Gebäude einsehen.

Die städtischen Immobilien werden für sehr unterschiedliche, zumeist öffentliche Zwecke verwendet. Dabei werden die Fachliegenschaften der einzelnen Ämter zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter benötigt. Temporär auftretende Leerstände in einzelnen Gebäuden sind den Abläufen bei Sanierungs- bzw. Neubauvorhaben geschuldet und bilden die Ausnahme. Werden Liegenschaften dauerhaft nicht mehr für Zwecke der Fachämter benötigt, werden diese für ein weiteres Liegenschaftsmanagement an das Liegenschaftsamt abgegeben.

Zu den nicht betriebsnotwendigen Immobilien der Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig existiert ein etabliertes Verfahren. Informationen über nicht betriebsnotwendige Immobilien werden von den Unternehmen den Fachbereichen vorgelegt – und bei fehlendem Bedarf im Dezernat – an das Liegenschaftsamt für ein weiteres Liegenschaftsmanagement übergeben. Da alle anderen nicht gemeldeten Flächen betriebsnotwendig sind, ist darüber hinaus ist keine Weitergabe von zweckgebundenen Informationen geboten.

Nachfragen in der Ratsversammlung am 15.03.2022

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sie führen in Ihrer Antwort aus, dass die Offenlegung der Zahlen schutzwürdige Interessen berühren würde, und
man die Zahlen deswegen nicht offenlegen kann. Diesbezüglich möchte ich nachfragen: Ist Ihnen die Möglichkeit der Beantwortung einer Anfrage in
nicht öffentlicher Sitzung bekannt? Kennen Sie das, dass so etwas möglich ist? Und wenn Sie das kennen, dass man auch in nicht öffentlicher Stadtratssitzung Anfragen beantworten kann, warum haben Sie nicht den Weg gewählt, diese möglicherweise vertraulichen Informationen durch eine Antwort in nichtöffentlicher Stadtratssitzung zu geben?”

Oberbürgermeister Jung: Herr Dienberg.

Bürgermeister Dienberg: “Herr Morlok, mir ist das Instrument der nichtöffentlichen Sitzung bekannt, und ich habe an dieser Stelle angesichts der Anfrage von Ihnen und auch der Beantwortung – nicht in der letzten Ratssitzung, sondern in dieser Ratssitzung – die entsprechende Zeit gehabt, dass wir von den städtischen Gesellschaften und Eigenbetrieben die Antworten vorgelegt bekommen. Ich möchte an der Stelle noch einmal deutlich machen, dass das auch entsprechende strategische Aspekte betrifft. Wer hier Interesse hat, dem habe ich angeboten, dann in meinem Büro Einblick in die Liste zu nehmen.”

Oberbürgermeister Jung: Herr Morlok.

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Herr Oberbürgermeister, steht es im Ermessen der Dezernenten, Fragen von Stadträten und Fraktionen, die hier eingereicht werden, nach eigenem Ermessen -selbst wenn sie nichtöffentlich beantwortet werden könnten – durch ein Angebot auf Einsichtnahme in einem Büro zu ersetzen? Prüfen Sie bitte die Gemeindeordnung. Ich frage Sie jetzt persönlich. Anfragen, die hier gestellt werden, sind im Rat zu beantworten, und wenn sie nicht öffentlich beantwortet werden können, müssen sie nichtöffentlich beantwortet werden. Teilen Sie diese Rechtsaufassung, Herr Oberbürgermeister? Werden Sie diese Antworten in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung nachreichen?”

Oberbürgermeister Jung: “Herr Dienberg, ich glaube, bevor wir uns weiter verfransen: Herr Morlok hat recht.”

Bürgermeister Dienberg: “Dann müssen wir das in nichtöffentlicher Sitzung beim nächsten Mal machen, ja.”

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

 

Rechtsgutachten zum Abschleppen

Anfrage

Mit dem Verwaltungsstandpunkt VII-A-00898-VSP-01 zu unserem Antrag „Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Kraftfahrzeugen“ wurde vom Ordnungsamt der Stadt Leipzig eine fehlerhafte Rechtsgrundlage kommuniziert. Durch das von der Stadt Leipzig beauftragte Rechtsgutachten wurde eine andere Rechtslage festgestellt.

Deshalb fragen wir an:

1. Welche Maßnahmen wurden innerhalb des Ordnungsamtes zur Durchsetzung der Verkehrssicherheit auf Grund der im Rechtsgutachten festgestellten Rechtslage getroffen?

2. Wie wurde die korrigierte Rechtsauffassung den MitarbeiterInnen im Außendienst vermittelt?

3. Wurden „generalpräventive Maßnahmen“ zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Abschleppen/Umsetzen von verkehrsbehindernd parkenden Kfz durchgeführt oder sind solche für das Jahr 2022 geplant?

Antwort

Zur Frage 1:

Die Arbeitsanweisung des Ordnungsamtsleiters „Abschleppen und Verwahren verkehrsordnungswidrig parkender Fahrzeuge“ wurde im April 2021 mit der Anlage „Entscheidungshilfe zum Anordnen von Abschleppmaßnahmen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Leipzig“ von Prof. Dr. Dieter Müller versehen. Entsprechend der in der Arbeitsanweisung getroffenen Festlegung, kann die Entscheidungshilfe bei der Abwägung des Einzelfalls herangezogen werden.

Zur Frage 2:

Die Arbeitsanweisung und die Entscheidungshilfe, die in zwei Fassungen existiert, wurden im amtsinternen Intranet veröffentlicht. Zudem wurde die Entscheidungshilfe in der sogenannten Praktikerfassung allen mit Abschleppvorgängen befassten Bediensteten des Ordnungsamtes über die o. g. Arbeitsanweisung zur Kenntnis gegeben. Die aktenkundige Belehrung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten ist erfolgt. Es ist ein jährlicher Belehrungsturnus verfügt.

Darüber hinaus haben die Beschäftigten die Möglichkeit für Rückfragen im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme mit dem Verfasser am 6./7. Oktober 2021 genutzt und können diese auch schriftlich an ihn weiterleiten lassen.

Zur Frage 3:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, ist jeder Fall, bei dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt, vor Einleitung einer Vollzugsmaßnahme einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Im Rahmen dieser können auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt werden. Statistisch ist keine Unterscheidung hinsichtlich dieses Kriteriums möglich. Im Jahr 2021 wurden durch die gemeindlichen Vollzugsbediensteten insgesamt 4.344 Abschleppmaßnahmen angeordnet. Im Vorjahr waren dies 3.661. Der Anstieg der Zahlen ist insbesondere vor dem Hintergrund beachtlich, dass im Jahr 2020 die Einsatzkräfte der kommunalen Verkehrsüberwachung unter Corona-Bedingungen nur eingeschränkt ihrer originären Aufgabe nachgehen konnten und die Gesamtzahl der erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten mit 242.618 im Vergleich zum Jahr 2020 (264.915 Fallerfassungen) deshalb geringer ausfiel. Man kann demnach, mit gewisser Vorsicht, davon ausgehen, dass das von vornherein als Arbeitshilfe gedachte Gutachten von Prof. Dr. Müller seine beabsichtigte Wirkung erzielte, den Außendienstbeschäftigten die Ermessensausübung zu erleichtern.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Eutritzscher Markt begrünen und urban wiederbeleben

Antrag:

Der OBM wird beauftragt, im Zuge der Erarbeitung des Stadtplatzprogramms in 2022 den Eutritzscher Markt in die stadtweite Priorisierung von Stadtplätzen einzubeziehen. Das Stadtplatzprogramm wird dem Stadtrat bis zum 31.12.2022 vorgelegt.

Begründung:

Der Eutritzscher Markt bietet aktuell keinen belebten urbanen Platz. Ansiedlungenvon Wochenmarkthändlern unter Federführung des Marktamtes schlugen in denletzten Jahren leider fehl. Um die Urbanisierung des Eutritzscher Marktesvoranzutreiben, ist eine Umgestaltung nötig. Hierbei sollen dieeinzusetzenden Mittel möglichst gering gehalten werden. Im Rahmen desBaumkonzeptes können im westlichen Teil des Eutritzscher Marktes Schattenspendende Verweilorte geschaffen werden, die insbesondere den Senioreneinrichtungen vor Ort zu Gute kämen. Im östlichen Teil kanndurch möglichst geringe finanzielle Mittel eine bauliche Vereinigung derdrei Pavillons erreicht werden. Diese begünstigt dann eine effizientereGastronomie, die bisher durch drei kleine Pavillons behindert wurde. Darüber hinaus kann die Ertüchtigung der WC-Einrichtung im Rahmen desToilettenkonzepts geprüft werden. Auch zum Prüfautrag gehört dieErtüchtigung des ansässigen Brunnens.

Die Neufassung des Antrags erweitert den Verwaltungsstandpunkt um einen konkreten Termin zur Vorlage des Stadtplatzprogramms.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 12.10.2022 geändert beschlossen.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

 

Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten durch die Stadt Leipzig

Anfrage:

In der Informationsvorlage des Oberbürgermeisters VII-Ifo-06013 “Anwendung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten” heißt es auf den Seiten 4 und 5: “Zur Aktivierung von bislang unsanierten und leerstehenden Immobilien ist es erforderlich, das städtebauliche Instrument der Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote neben den bereits bestehenden Instrumenten anzuwenden, um die städtebauliche und denkmalpflegerische Qualität in den Stadtquartieren zu erhalten. (..) Aus Sicht der Verwaltung sind wirksamere Wege zur Durchführung von Maßnahmen gegenüber nicht mitwirkenden Eigentümern notwendig.”

Daher fragen wir an:

  1. Wie viele Immobilien gibt es mit einem entsprechenden  Handlungsbedarf?
  2. In wie vielen Fällen sind die Eigentumsverhältnisse dieser Immobilien ungeklärt oder teilweise ungeklärt?
  3. Wie viele dieser Immobilien liegen in Gebieten mit bereits beschlossenen Erhaltungssatzungen und wie viele in Gebieten, in denen die Aufstellung von Erhaltungssatzungen geplant ist?

Antwort:

Bürgermeister Dienberg: “Es geht um das Modernisierungs- und Instandssetzungsgebot. Zur ersten Frage: die Arbeit der AG verwahrloste Immobilien bezog sich aus Kapazitätsgründen nur auf ein Teil von Gebäuden, die zum Beispiel durch Bürger oder Interessenten gemeldet worden sind, die sich an wichtigen Straßen befinden und/oder auch unter Denkmalschutz stehen. Die Erfassung sämtlicher Gebäude – das ist ja die Zielrichtung Ihrer Fragestellung – war dabei nicht vorgesehen. Insofern haben wir auch keinen Gesamtüberblick über sämtliche Immobilien in dieser Stadt, die unter diesem Aspekt fallen.

Aus der Bearbeitung in der AG resultieren Gebäude für die mit den bisher angewandten Instrumenten keine Lösung für eine Sanierung oder einen Verkauf aufgrund der Nichtmitwirkung der Eigentümer gefunden wurde. Und für diese Einzelfälle sollen für ein bis zwei Vorhaben pro Jahr der Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten geprüft werden.

Zwischenzeitlich ist zu verzeichnen, dass der Anteil sanierter Gebäude weiter zunimmt. Ebenso wurden Gebäude weiter verkauft bei denen durch den Verkauf nunmehr von einer kurz bis mittelfristigen Sanierung durch die neuen Eigentümer ausgegangen werden kann. Damit reduziert sich nach unserer Auffassung der Anzahl möglicher Gebäude für die ein solches Gebot erlassen werden könnte.

Zur Frage 2 und zur Frage 3: Es gibt keine Gesamterfassung – ich hatte das eingangs eben schon gesagt – möglicher Gebäude für den Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten. Daher kann auch keine Zahl an Immobilien mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen oder in Gebieten mit beschlossenen oder geplanten Erhaltungssatzung genannt werden. Danke.”

Bürgermeister Bonew: “Herr Morlok”

Stadtrat Morlok: “Sehr geehrter Dienberg, ich kann nachvollziehen, dass Sie die Fragen für Gebäude, die Sie nicht untersucht haben und nicht kennen, nicht beantworten können. Aber es gibt ja Gebäude, die Sie kennen und die Sie untersucht haben. Ausweislich Ihrer Vorlage Seite 5, heißt es, dass unter Federführung des Dezernats VI über 100 Gebäude mit unterschiedlichem Aufwand bearbeitet wurden.

Ich präzisiere da jetzt meine Frage 2 – wie viele dieser 100 von Dezernat federführend bearbeitenden Objekte sind die Eigentumsverhältnisse ungeklärt oder teilweise ungeklärt? In wie vielen von diesen 100, die Sie ja kennen, ist es geklärt oder ungeklärt? Wie viele dieser 100, die Sie ja bearbeitet haben, liegen in Gebieten, in denen Erhaltungssatzung aufgestellt wurden? Wie viele dieser 100 liegen in Gebieten in denen Erhaltungssatzungen in Vorbereitung sind?”

Bürgermeister Dienberg: „Sie wollen eine konkrete Zahl haben, Herr Morlok, nehme ich an.“

Stadtrat Morlok (Freibeuter): „Genau. Die hätte ich gern, aber wenn Sie sie nicht liefern können, gern auch nächste Woche.”

Bürgermeister Dienberg: „Jawohl, Sie bekommen eine konkrete Zahl, aber nicht heute und hier, sondern nächste Woche.“

(Es gilt das gesprochene Wort)

Anfrage im Allris

Nachfrage zu VII-F-06202 “Katastrophenwarnung in Leipzig”

Anfrage:

Laut Antwort zur Anfrage an den Oberbürgermeister VII-F-06202 „Katastrophenwarnung in Leipzig“ setzt die Stadt Leipzig auf das modulare Warnsystem des Bundes (Warn-App NINA und Rundfunk). Zusätzlich wird nach eigenen Aussagen der Branddirektion in kleinräumigen Gefahrenlagen über mit Lautsprechern ausgestattete Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und des Technischen Hilfswerkes gewarnt. Hierzu fragen wir an:

Wie lange dauert es bei einem großflächigen Stromausfall im Leipziger Stadtgebiet, von der Entscheidung, die Leipziger Bevölkerung zu alarmieren, ggf. über mit Lautsprechern ausgestattete Fahrzeuge, bis diese vollständig alarmiert ist?

Antwort:

Alle Lebensbereiche basieren auf der Versorgung mit elektrischem Strom. Ausfälle werden somit von der Bevölkerung auf Grund ihrer Auswirkungen unmittelbar bemerkt.

Eine Information mit Weckeffekt im Sinne einer “Alarmierung” der Bevölkerung plant die Stadt Leipzig für derartige Fälle daher derzeit nicht.

Wichtig sind für die Bevölkerung in diesem Fall Informationen, insbesondere

  • zur erwarteten Dauer des Stromausfalles und
  • zu allgemeinen und spezifischen Handlungshinweisen.

Derartige Informationen lassen sich in erster Linie über den Rundfunk verbreiten, der bei einem Stromausfall über abgesicherte Sendekapazitäten verfügt. Meldungsinhalte können bei Bedarf von der Stadt Leipzig direkt beim in Leipzig ansässigen MDR-Funkhaus übergeben werden.

Die Bevölkerung kann die Rundfunkmeldungen über batteriebetriebene (z. B. Autoradios) oder spezielle Kurbelradios empfangen.

Das Vorhalten geeigneter Rundfunkgeräte, die auch bei Stromausfall einen Empfang gewährleisten, gehört zu den zentralen Vorsorge-Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Zwischenstand zur Prüfung eines Duschbusses

Anfrage:

In der Ratsversammlung am 09. Juli 2020 beschloss der Stadtrat auf Initiative der Fraktion Freibeuter die Prüfung der Inbetriebnahme eines Duschbusses für Leipziger Obdachlose.

Seit dem Beschluss hatte der Verein GoBanyo, der den Duschbus in Hamburg erstmals erfolgreich ins Leben gerufen hatte, Interesse an einem Informations- sowie Erfahrungsaustausch mit Leipzig geäußert. Darüber wurden die Mitarbeiter des Sozialamtes informiert.

Ob die Stadt Leipzig dieses freundliche Angebot, das bereits bei der Prüfung des Projekts der Vermeidung von Fehlern, die man in Hamburg bereits ausschließen könne, dienen sollte,  ist bisher unklar.

Daher fragen wir an:

  1. Wie ist der Stand der Prüfung zur Einführung eines Duschbusses in Leipzig?
  2. Hat die Stadt Leipzig Kontakt mit dem duschbusbetreibenden Verein GoBanyo in Hamburg aufgenommen?
  3. Bis zu welchem Zeitpunkt ist mit dem Ergebnis der Prüfung zur Einführung eines Duschbusses zu rechnen?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die Prüfung ist abgeschlossen. Der Ratsbeschluss vom 09.07.2020 wurde am 07.12.2020 in der AG Recht auf Wohnen diskutiert. Im Anschluss wurde am 08.12.2020 durch das Sozialamt eine Abfrage an die Mitglieder der AG versendet. Deren Rückmeldungen sind in das Prüfergebnis eingeflossen.

Die Anzahl potentieller Nutzer/-innen wird sowohl von den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe als auch vom Sozialamt als sehr gering eingeschätzt. Zudem stoßen die vorhandenen Hygieneangebote (Tagestreffs und Notunterbringung) derzeit nicht an ihre Kapazitätsgrenzen. Insofern wird der Einsatz eines Duschbusses derzeit als nicht notwendig angesehen.

Die Stadtverwaltung hat sich zum Ziel gesetzt, in den bestehenden Angeboten für wohnungs- und obdachlose Personen die Sanitäreinrichtungen auszubauen. Im Zuge der Sanierung des Übernachtungshauses in der Rückmarsdorfer Straße werden die Sanitäreinrichtungen erneuert und im Standard verbessert (u.a. abschließbare Duschkabinen). Derzeit finden außerdem Gespräche mit der Bahnhofsmission statt, ob dort eine Duschmöglichkeit eingerichtet werden kann.

Zur Frage 2:

Aufgrund der Einschätzung des Sozialamtes und der in der AG Recht auf Wohnen vertretenen freien Träger der Wohnungslosenhilfe, dass die Inbetriebnahme eines Duschbusses in Leipzig derzeit nicht notwendig ist, wurde kein Kontakt zu anderen Vereinen, die bereits einen Duschbus betreiben, aufgenommen.

Zur Frage 3:

Die Prüfung ist abgeschlossen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Von Linken und Grünen verhinderte mietpreisgebundene Wohnungen

Anfrage:

Eine Mehrheit von Linken, Grünen und Stadträtin März hat in der Ratsversammlung den Bau einer Grundschule in der Kurt-Eisner-Straße durch einen privaten Dritten und späteren Tausch der Grundschule gegen Grundstücke im Eigentum der Stadt Leipzig verhindert. Entsprechend der Vereinbarung der Stadt Leipzig mit dem Investor wäre zudem nach Übergang des Eigentums an den getauschten Grundstücken mit dem Bau mietpreisgebundener Wohnungen begonnen worden. Hierzu fragen wir an:

  1. Ab wann nach Übergang des Eigentums an den Tauschgrundstücken wären mietpreisgebundene Wohnungen gebaut worden?
  2. Kann der Oberbürgermeister sicherstellen, dass auf den nun im Eigentum der Stadt Leipzig verbleibenden Grundstücken mietpreisgebundener Wohnraum durch die Stadt Leipzig oder durch Dritte gebaut wird? Und ab wann?
  3. Wofür werden die Grundstücke zukünftig genutzt, wenn nicht für mietpreisgebundenen Wohnungsbau?

Antwort:

Die Antwort wurde in der Ratsversammlung am 15.09.2021 mündlich beantwortet.

Bürgermeister Dienberg: „Werter Herr Oberbürgermeister! Meine sehr verehrten Stadträtinnen und Stadträte! Zur Frage der Freibeuter, Betreff „Von Linken und Grünen verhinderte mietpreisgebundene Wohnungen“. Die erste Frage: Ab wann nach Übergang des Eigentums an den Tauschgrundstücken wären mietpreisgebundene Wohnungen gebaut worden?

Mit den Tauschpartnern wurden sachgemäße Vorvereinbarungen getroffen. Für die Grundstücke Antonienstraße und Käthe-Kollwitz-Straße bestanden Verpflichtungen, eine Bebauung mit jeweils mindestens 50 Prozent mietpreisgebundenen Wohnraums innerhalb von fünf Jahren nach Eigentumsübergang herzustellen. Für das Tauschgrundstück Reichsstraße bestand eine Verpflichtung, im Falle einer Neubebauung mindestens 50 Prozent der errichteten Wohnungen mit Mietpreisbindungen zu belegen.

Zweite Frage: Kann der Oberbürgermeister sicherstellen, dass auf den nun im Eigentum der Stadt Leipzig verbleibenden Grundstücken mietpreisgebundener Wohnraum durch die Stadt Leipzig oder Dritte gebaut wird, und ab wann? –
Dazu gebe ich gerne folgende Antwort: Die Errichtung mietpreisgebundenen Wohnraums durch Dritte kann grundsätzlich im Zuge eines Konzeptverfahrens sichergestellt werden. Wir haben diese Verfahren jüngst auch in den Gremien des Rates diskutiert und verabschiedet. Ebenfalls kann die Errichtung mietpreisgebundenen Wohnraums durch Einlage mitsamt Auflagen durch die LWB sichergestellt werden.

Die Verwaltung wird beide Handlungsalternativen prüfen. Die Prüfung schließt die Frage, wie schnell eine Bearbeitung erfolgen kann, selbstverständlich mit ein. Zurzeit sind Vorbereitung und Durchführung eines solchen Verfahrens für die betreffenden Grundstücke noch nicht realisierbar. Aufgrund terminlicher und vertraglicher Pflichten hat die Vermarktung der zu diesem Zweck kürzlich von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworbenen Grundstücke Vorrang. Die Handlungsalternative einer Einlage mitsamt Auflagen in die LWB stünde unter dem Vorbehalt einer Wirtschaftlichkeits- und Machbarkeitsprüfung hinsichtlich Größe, Lage und Unternehmenszweckmäßigkeit durch die städtische Tochterunternehmung.

Ihre dritte Frage war: Wofür werden die Grundstücke zukünftig genutzt? Wenn nicht für mietpreisgebundenen Wohnungsbau, wofür dann? –
Die betreffenden Grundstücke verbleiben weiterhin überwiegend im Vermögensbestand der Stadt Leipzig. Insofern bis dato keine Bedarfe durch andere Fachämter für diese Grundstücke angemeldet worden sind, werden teilweise bestehende Zwischennutzungen, die auf diesen
Grundstücken stattfinden, fortgesetzt; das schließt Grünflächen, gastronomische Einrichtungen und auch eine Parkplatznutzung mit ein.

Im Rahmen des strategischen Portfoliomanagements werden die Verwendungsmöglichkeiten dieser Grundstücke als Tauschgegenstände im
Kontext Kita- und Schulhausneubau möglicherweise als strategische Flächenbevorratung oder als Erbbauland im Rahmen von weiteren Konzeptverfahren interessant.”

Oberbürgermeister Jung:Herr Morlok.”

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr
Dienberg! Habe ich Ihrer Antwort richtig entnommen, dass momentan andere Prioritäten in der Verwaltung gesetzt sind, sodass das Thema der Schaffung von mietpreisgebundenen Wohnungen auf diesen benannten Grundstücken nicht die erste Priorität hat? Sie hatten irgendwas von anderen Dingen gesagt, die momentan als wichtiger angesehen werden.

Je nachdem, wie Sie die Frage beantworten: Wenn man den Tausch durchgeführt hätte, wäre wohl innerhalb von fünf Jahren mit dem Bau begonnen worden. Können Sie, auch wenn jetzt andere Prioritäten in der Stadt vorhanden sind, zusagen, dass auch die Stadt – oder Dritte, die das im Auftrag der Stadt Leipzig tun – so weit sein werden, dass man in fünf Jahren damit beginnen kann?”

Bürgermeister Dienberg: “Das kann ich jetzt nicht zusagen. Das habe ich auch gesagt: Wir prüfen das und würden das dann auch ansprechend in der Information weiterleiten.

Sie haben mich nicht richtig verstanden, dass die Schaffung von mietpreisgebundenem Wohnraum keine Priorität hat. Das ist falsch. Ich habe gesagt, dass wir zurzeit mit anderen Konzeptverfahren die personellen Kapazitäten, die dafür zuständig sind, gebunden haben. Sobald diese
Projekte abgearbeitet sind, werden wir uns daran machen.

Wie gesagt: Ich hatte Ihnen ja auch gesagt, dass wir Ihnen noch darlegen wollen und werden, in welchen Zeitraum wir diese Grundstücke für diese Nutzung dann auch in Verwendung bringen.

Anfrage im Allris

Rettung für alle

Hinter der kryptischen Bezeichnung VII-DS-02557-DS-01 versteckt sich ein zentrales Vorhaben der Stadt Leipzig und des Klinikums St. Georg mit Auswirkungen auf Leipzigs Bürger.

Mit einem neuen Multifunktionsgebäude soll bis Mitte 2024 auf dem nördlichen Teil des Klinikums ein zentraler Standort für ein Parkhaus, für Unternehmen der Biotechnologiebranche und insbesondere auch für Fahrzeuge des Rettungsdienstes entstehen. Die bessere Koordination und Effizienzsteigerung des Rettungsdienstes in der bevölkerungsreichsten Kommune Sachsens ist unabdingbar. Hierdurch wird sie erreicht!

Jede/r, der/die schon gefühlt ewig auf das Eintreffen eines Rettungswagens gewartet hat, erkennt, dass die Stadt handelt. Denn ein Ziel der öffentlichen Gesundheitspflege ist ein gut funktionierender Rettungsdienst und die schnelle Verbringung von Akutpatienten in – ausdrücklich – ALLE umliegenden Kliniken. Hierbei ist die Verkehrsanbindung an einer der größten Ausfallstraßen Leipzigs in unmittelbarer Nähe zum Autobahnring und der B2 ideal. Zudem passt dieser neue zentrale Standort für den Rettungsdienst gut zur gemeinschaftlichen Quartiersentwicklung Eutritzsch und bietet Potential für den Stadtteil.

Die Fraktion Freibeuter unterstützt das Vorhaben ausdrücklich!

Sascha Matzke, Stadtrat

 

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 17. Juli 2021

Auswirkungen der geplanten Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf befristete Arbeitsverträge bei der Stadt Leipzig

Anfrage:

Mit dem Referentenentwurf vom 14. April 2021 plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Reform des allgemeinen Befristungsrechts, geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Daher fragen wir an:

  1. Welche Auswirkungen hätten die beabsichtigten Änderungen des TzBfG auf die Stadtverwaltung, auf die kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und die Eigenbetriebe?

 

  1. Wie viele Arbeitsverträge könnten jeweils bei der Stadtverwaltung, den kommunalen Unternehmen der Stadt Leipzig und der Eigenbetrieben nicht mehr verlängert werden?

 

  1. Würden sich aus der beabsichtigten Änderung des TzBfG Risiken bei der Stadtverwaltung, den kommunalen Unternehmen und Eigenbetrieben ergeben?

Antwort:

Aus der Ratsversammlung am 21.07.2021

Bürgermeister Hörning: “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Fraktion Freibeuter fragt nach den Auswirkungen einer geplanten Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf befristete Arbeitsverträge bei der Stadt Leipzig.

Hierzu möchte ich wie folgt antworten: Wie in der Anfrage dargestellt, handelt es sich um einen Referentenentwurf, den Referentenentwurf des undesministeriums für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Befristungsrechts. Der Begriff des Referentenentwurfs entstammt der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und ist nicht legal
definiert. Er beschreibt in der Regel einen Gesetzesentwurf eines Ministeriums, der noch nicht im Rahmen umfassender Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse geprüft und beurteilt wurde, sondern vielmehr hierfür veröffentlicht wird.

Der hier benannte Referentenentwurf stammt aus dem April 2021. Soweit ersichtlich, wurde der Entwurf noch nicht der Bundesregierung als Kabinettsvorlage vorgelegt. Zum Stand der Abstimmung ist nichts bekannt. Folglich war auch der Bundestag als Legislative damit noch nicht befasst. Aufgrund der bereits begonnenen parlamentarischen Sommerpause wird vor der Bundestagswahl keine parlamentarische Befassung mit einem wie auch immer inhaltlich ausgestalteten Gesetzesentwurf zur Thematik mehr stattfinden. Auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung erfolgen in aller Regeln noch Änderungen in Gesetzesentwürfen, das sogenannte Strucksche Gesetz. Insofern ist es wahrscheinlich etwas weit gegriffen, aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfs – der auf der Homepage des BMAS im Übrigen nicht zu finden war – von einer bereits geplanten gesetzlichen Änderung zu sprechen.

 Gern möchten wir dennoch Ihre gestellten Fragen beantworten. Aufgrund des Umfangs erfolgt dies parallel schriftlich. Die im Rahmen dieser schriftlichen Beantwortung erfolgenden Bewertungen bilden allerdings eine zunächst volatile Momentaufnahme ab, die aufgrund der beschriebenen Änderungsmomente wahrscheinlich keine oder nur geringe Bedeutung für die Zukunft hat. Zu konstatieren ist zuletzt, dass eine Befassung der Stadtverwaltung mit Referentenentwürfen in aller Regeln nur dann erfolgt, wenn diese im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Prüfung und Beurteilung verteilt sind. Vorliegend ist dies für die Stadtverwaltung nicht ersichtlich.”

Oberbürgermeister Jung: “Herr Morlok.

Stadtrat Morlok (Freibeuter): “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrter Herr Hörning! Im Rahmen des Ziels, Fragen zu verkürzen, können Sie unterstellen, dass wir als Fraktion wissen, was ein Referentenentwurf ist. Wenn das noch einmal kommt, können Sie das bei der Beantwortung zu Beginn weggelassen. Da die Antwort bereits schriftlich veröffentlicht worden ist, kann ich auch zu der schriftlichen Antwort schon Nachfragen stellen.

In Ihren Ausführungen in den Zahlen gibt es zum einen Zahlen bezüglich der Stadt Leipzig, und dann haben Sie eine Abfrage bei den Beteiligungsunternehmen gemacht. Ich finde in der Antwort keine Ausführung über die Eigenbetriebe. Meine Frage: Sind die entsprechenden Zahlen der Eigenbetriebe in den Zahlen der Stadtverwaltung enthalten oder fehlen Sie in dem, was Sie in der schriftlichen Antwort dargestellt haben?

Ich frage ganz konkret nach zu einem Eigenbetrieb. Ausweislich des öffentlichen Jahresabschlusses des KEE für das Jahr 2020 wird der Wegfall dieser Befristungsmöglichkeiten als unternehmerisches Risiko eingeschätzt. Insofern kann ich mir nicht vorstellen, dass Sie sich als Stadtverwaltung, wenn dies im Risikobericht als unternehmerisches Risiko einer unserer 100-prozentigen Töchter eingeschätzt ist, auf den Standpunkt stellen: Mit Referentenentwürfen befassen wir uns nicht. Das wäre grob fahrlässig angesichts der möglichen Schäden, die für das Unternehmen eintreten.

 Ich nehme einmal an, Sie sind auch im Aufsichtsrat des Unternehmens vertreten, also sollten Sie als Aussichtsratsvorsitzender vielleicht schon – so meine Frage – gelegentlich mögliche Risiken abwägen. Deswegen ganz konkret zum Thema KEE die Frage, weil das da als Risiko benannt ist und deswegen sicherlich von Ihnen und von der Geschäftsführung des KEE auch monitoriert, verfolgt wird: Wie schätzen Sie diese mögliche Umsetzung des Referentenentwurfs auf das Geschäftsmodell des KEE ein?”

Bürgermeister Hörning: “Ich verweise auf den Hinweis 2 der schriftlichen Antwort, die Sie gerade zitiert haben, die Ihnen auch vorliegt, dass wir aufgrund der umfassenden Anfrage und der knappen Antwortfrist für die Beantwortung vor dem Hintergrund der Unsicherheitsfaktoren keine Einzelbefragung der Eigenbetriebe vorgenommen haben. Bei Betroffenheit sind aber ähnliche Aussagen für Stadtverwaltung und Beteiligung zu erwarten. Ich nehme den Hinweis auf den KEE gerne auf und würde Ihnen da noch einmal eine Antwort zukommen lassen. Ich kann das jetzt nicht näher beurteilen. Ich bin mit dem KEE fachlich nicht befasst, aber wenn das so ist, gehen wir dem nach.”

Oberbürgermeister Jung: “Okay, vielen Dank.”

 

Schriftliches Teil:

Hinweis I

Wie in der Anfrage dargestellt, handelt es sich um einen Referentenentwurf: den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts.

Der Begriff des Referentenentwurfes entstammt der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und ist nicht legaldefiniert. Er beschreibt in der Regel einen Gesetzesentwurf eines Ministeriums, der noch nicht im Rahmen umfassender Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse geprüft und beurteilt wurde, sondern vielmehr hierfür veröffentlicht wird. Der hier benannte Referentenentwurf stammt aus dem April 2021. Soweit ersichtlich wurde der Entwurf noch nicht der Bundesregierung als Kabinettsvorlage vorgelegt, zum Stand der Abstimmungen ist nichts bekannt. Folglich war auch der Bundestag als Legislative damit noch nicht befasst.

Aufgrund der bereits begonnenen parlamentarischen Sommerpause wird vor der Bundestagswahl keine parlamentarische Befassung mit einem wie auch immer inhaltlich ausgestalteten Gesetzesentwurf zur Thematik mehr stattfinden. Auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung erfolgen in aller Regel noch Änderungen in Gesetzesentwürfen, man spricht hier gern vom “Struck’schen Gesetz”.

Insofern ist es wahrscheinlich etwas weit gegriffen, aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfes – der auf der Homepage des BMAS im Übrigen nicht zu finden war – von einer bereits planten gesetzlichen Änderung zu sprechen.

Gern möchten wir dennoch Ihre gestellten Fragen beantworten, aufgrund des Umfanges erfolgt dies aber parallel schriftlich. Die im Rahmen dieser schriftlichen Beantwortung erfolgenden Bewertungen bilden allerdings eine zuhöchst volatile Momentaufnahme ab, die aufgrund der beschriebenen Änderungsmomente wahrscheinlich keine oder nur geringe Bedeutung für die Zukunft hat.

Zu konstatieren ist ferner, dass eine Befassung der Stadtverwaltung mit Referentenentwürfen in aller Regel nur dann erfolgt, wenn diese im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Prüfung und Beurteilung verteilt sind. Vorliegend ist dies für die Stadtverwaltung nicht ersichtlich gewesen.

Hinweis II

Aufgrund der für die umfassende Anfrage knappen Antwortfrist für die Beantwortung und vor dem Hintergrund der o. g. Unsicherheitsfaktoren erfolgte keine Einzelbefragung der Eigenbetriebe. Bei Betroffenheit sind aber ähnliche Aussagen wie für Stadtverwaltung und Beteiligungen zu erwarten.

Hinweis III

Für die Beantwortung wurden die unmittelbaren Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote über 50% befragt. 5 der angefragten 16 Unternehmen meldeten eine Relevanz der Thematik (DOK, IRL, LWB, SAH, Zoo).

Zur Frage 1:

Stadtverwaltung

Als Arbeitgeber geht die Stadtverwaltung verantwortungsvoll mit der Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes um. Unser Selbstverständnis als Arbeitgeber ist es, bei bestehender Möglichkeit vorrangig unbefristete Arbeitsverträge oder, falls nötig, befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund abschließen.

Zum Stichtag 31.12.2020 waren bei der Stadtverwaltung dementsprechend nur 4 % aller Beschäftigten mit Sachgrund bzw. sachgrundlos befristet angestellt.

Jedoch gibt es in der Stadtverwaltung befristet eingerichtete Stellen, die aus haushalterischen und stellenplantechnischen Gründen nur befristet eingerichtet und nur befristet ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG besetzt werden können.

So lassen Stellen, die von der Gewährung von Fördermitteln abhängig sind, häufig keine sichere Prognose über die Dauer der Förderung zu. Dies aber wäre Voraussetzung für eine Befristung mit Sachgrund. Auch Stellen, die sich aus freien Zeitanteilen anderer Teilzeitbeschäftigter zusammensetzen, können nicht mit Sachgrund befristet werden. Die Bildung solcher Stellen ist indes erforderlich, soll den Teilzeitwünschen (Teilzeitquote 2020: ca. 46 %, davon mehrheitlich befristet) unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin großzügig entsprochen werden. Eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist hier der einzig mögliche Weg.

Die angedachte Verkürzung des Befristungszeitraumes für befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund von 24 auf 18 Monate einschließlich der Möglichkeit einer nur einmaligen Verlängerung des Befristungszeitraums hätte zur Folge, dass die personalwirtschaftliche Flexibilität stark eingeschränkt würde. Für die Bewerber um solche Stellen verringerte sich aufgrund der verkürzten Vertragslaufzeit die berufliche und finanzielle Planbarkeit. Es ist folglich zu erwarten, dass sich aufgrund des verkürzten befristeten Besetzungszeitraumes der Stellen, der Bewerberkreis bei Ausschreibung der Stellen verringern würde. Dies hätte negative Folgen für die Personalauswahl und Stellenbesetzung.

Der Regelung zur Höchstdauer von Kettenbefristungen mit Sachgrund (keine Überschreitung der Höchstdauer von fünf Jahren) stehen wir offen gegenüber. Befristungen über einen solchen Zeitraum kommen in der Stadtverwaltung kaum vor.

Beteiligungsunternehmen

Bei zwei Beteiligungsunternehmen, welche eine Relevanz der Thematik angezeigt haben (DOK, IRL), werden keine größeren oder unbeherrschbaren Auswirkungen befürchtet. Drei Unternehmen (LWB, SAH, Zoo) befürchten einen Verlust an Flexibilität bei Einstellungen. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass sachgrundlose Befristungen als Instrument der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt genutzt werden, was dann nicht mehr möglich sei. Auch Elternzeit- und Krankheitsvertretungen seien nicht mehr wie gewohnt möglich.

Zur Frage 2:

Nach überschlägiger Auswertung könnten in der Stadtverwaltung derzeit ca. 150 Arbeitsverträge nicht verlängert werden.

Das Klinikum St. Georg meldet 21 betroffene Verträge, welche allerdings aktuell größtenteils in unbefristete Verträge umgewandelt werden. Die IRL meldet drei betroffene Verträge.

Zur Frage 3:

Stadtverwaltung

Das Anbieten mitarbeiterfreundlicher flexibler Arbeitszeitmodelle wie Teilzeit, Sabbatjahr, Gewährung von Sonderurlaub, etc. setzt voraus, dass die hierdurch freiwerdenden Stellen und Stellenanteile flexibel, d. h. unter anderem befristet, besetzt werden können. Ist dies aufgrund des TzBfG nicht oder nur noch in einem geringen Maße möglich, ist zu erwarten, dass die entsprechenden mitarbeiterfreundlichen Regelungen weniger oft oder nur noch unter strengeren Voraussetzungen angeboten werden.

Kann bspw. ein Fachamt vorübergehend freiwerdende Zeitanteile mehrerer Stellen nicht durch die Bildung einer Kompensationsstelle ausgleichen, wird die Gewährung von Teilzeit zunehmend unattraktiv. Ein Rückgang der Teilzeitquote wäre zu erwarten. Aus der Mitarbeiterbefragung des Jahres 2019 ist uns indes bekannt, dass es den Beschäftigten sehr wichtig ist, flexible Arbeitszeitregelungen nutzen zu können. Würde die Stadtverwaltung dies nicht mehr anbieten oder nur noch stark eingeschränkt ermöglichen, hätte dies mit großer Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen auf die Mitarbeiterzufriedenheit. Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitgeberattraktivität in Zeiten von Personalmangel, demografischem Wandel und zunehmender Konkurrenz um qualifizierte Arbeitskräfte ist dies äußerst kritisch zu betrachten.

Würde im Gegenzug vermehrt unbefristet eingestellt, gleichwohl ein praktisches Bedürfnis (und eine innere Rechtfertigung) nach einer sachgrundlosen Befristung besteht, müssten für die Inhaber von Stellen, die aus Teilzeitanteilen gebildet wurden, neue Einsatzmöglichkeiten gefunden werden, sobald die ursprünglichen Stelleninhaber an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Gerade bei hoch spezialisierten Fachkräften wird dies kaum möglich sein. Es drohte dann ein dauerhafter Personalüberhang mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen.

Um dies zu vermeiden, würde die Stadtverwaltung folglich auf die Besetzung solcher Stellen verzichten. In der Folge stünde den Fachämtern nicht in ausreichendem Maß Personal zur Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung. Daraus ergäben sich wiederum Mehrbelastungen für die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die geplante Verkürzung der Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung führt aufgrund häufigeren Personalwechsels darüber hinaus zu einem erhöhtem Einarbeitungs-, Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand.

Zusammenfassend halten wir die mit dem Referentenentwurf vorgestellte Novellierungsmöglichkeit des TzBfG aus dem Blickwinkel der Stadtverwaltung für nicht erforderlich, da bereits jetzt ein verantwortungsvoller Umgang mit sachgrundlosen Befristungen erfolgt.

Beteiligungsunternehmen

Neben dem bereits beschriebenen Flexibilitätsverlust und damit zusammenhängender strategischer Risiken werden vor allem Kostensteigerungen als Risiken benannt. Auch könnte die Einstellung von Menschen mit Migrationshintergrund erschwert sein, da unbefristete Anstellungen eines offenbar häufig nicht vorhandenen unbefristeten Aufenthaltstitels bedürften.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris