Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge gemäß Dienstanweisung

Anfrage:

Das Ordnungsamt der Stadt Leipzig beruft sich in Sachen Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge auf die Weisungsfreiheit der unteren Verkehrsbehörde.

Vor diesem Hintergrund fragen wir an:

Gibt es im Ordnungsamt Leipzig eine Arbeitsanweisung, die das Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge für Mitarbeiter des Ordnungsamtes regelt?

Antwort:

Bei der Anordnung von Abschleppmaßnahmen verkehrsbehindernd parkender Fahrzeuge handelt es sich um eine Weisungsaufgabe, die der Oberbürgermeister gemäß § 53 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in eigener Zuständigkeit erledigt. Hierzu wird unter anderem auf den Beratungsgang zum Antrag Nr. VII-A-00898-NF-02 verwiesen, speziell auf die in der Ratsversammlung am 20.01.2021 bzw. 21.01.2021 vorgelegte zusammenfassende Ergebnisdarstellung zum Gutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Brüggen vom 15.01.2021 zur Rechtmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses.

Zur Erledigung dieser Weisungsaufgabe findet eine Arbeitsanweisung Anwendung, welche die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang innerhalb des Ordnungsamtes sowie die Zusammenarbeit mit der beauftragten Bietergemeinschaft zur Ausführung der Vollzugsmaßnahmen regelt.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris