Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb in Leipzig

Anfrage:

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2020 unterliegt ein aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb zusammengesetzter Betrieb (Mischbetrieb) nicht dem Berliner Ladenöffnungsgesetz, sondern dem Gaststättengesetz (GastG).

Im Freistaat Sachsen sind sog. Mischbetriebe weder im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) noch im Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) geregelt. Daher fragen wir:

  1. Wie viele sog. Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb sind der Stadt Leipzig angezeigt?
  2. Wie werden diese durch die Stadt behandelt?
  3. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die bisherige Behandlung der Mischbetriebe vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und der Rechtslage im Freistaat Sachsen?

Anfrage im Allris

Antwort:

  1. Wie viele sog. Mischbetriebe aus Einzelhandel und Gaststättenbetrieb sind der Stadt Leipzig angezeigt?

Die Anzahl der angemeldeten “Mischbetriebe” wird nicht statistisch erfasst. Eine Auswertung aus den Gewerbeanmeldungen ist nicht möglich, da hier lediglich nach den angemeldeten Tätigkeiten ausgewertet werden kann. Bei der Vielzahl möglicher Tätigkeiten und der damit einhergehenden Kombinationsmöglichkeiten ist eine Auswertung nicht leistbar. Es besteht aus gewerberechtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage bzw. Notwendigkeit einen sogenannten “Mischbetrieb” bei der Gewerbeanmeldung explizit als solchen zu benennen.

  1. Wie werden diese durch die Stadt behandelt?

Bei “Mischbetrieben” werden Einzelhandel und Gastronomie immer getrennt beurteilt, da für die beiden Bereiche unterschiedliche gesetzliche Grundlagen gelten. Seitens der Behörde werden Verwaltungsverfahren dahingehend geführt, dass bei entsprechenden Feststellungen zu Verstößen, beispielsweise Ausübung des Einzelhandels nach 22:00 Uhr, gemäß des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) ab 22:00 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig lediglich die Ausübung des Einzelhandels untersagt wird, da der Betrieb der gastronomischen Einrichtung nach dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) und nicht nach dem SächsLadÖffG zu beurteilen ist. Im konkreten Fall wird zusätzlich mit den Betreibern je nach Einzelfall dargelegt und erörtert, wie die Trennung zwischen Gastronomie und Einzelhandel gesetzeskonform erfolgen könnte (ggf. räumliche Trennung möglich oder Abhängen der Einzelhandelsregale). Durch den Außendienst des Ordnungsamtes werden nach Hinweisen bzw. Beschwerden aus der Bevölkerung entsprechende Kontrollen durchgeführt.

  1. Wie beurteilt die Stadt Leipzig die bisherige Behandlung der Mischbetriebe vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und der Rechtslage im Freistaat Sachsen?

Die unter Frage 2 geschilderte Vorgehensweise deckt sich mit den Ausführungen im angesprochenen Urteil des OVG Berlin, wonach die Untersagung des Einzelhandels nach LadÖffG nicht gleichzeitig zur Einstellung des gastronomischen Betriebes führen darf. Überdies handelt es sich beim SächsLadÖffG und dem SächsGastG um länderspezifische Regelungen, welche nicht pauschal mit dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) und dem GastG vergleichbar sind.

Antwort im Allris

Ohne Anlieferung ist die City tot

Sven Morlok, Stadtrat

Oberbürgermeister Jung tötet die Leipziger Innenstadt, wenn er im Rahmen des Luftreinhalteplans Anlieferungen verbieten will. Wie soll denn in Geschäften etwas verkauft oder in Gaststätten etwas angeboten werden, wenn die Anlieferung der Waren untersagt wird?

Solche Verbote machen weder die Leipziger Luft sauberer noch retten sie das Weltklima. Das ist pure Ideologie, zu Lasten unserer schönen Stadt, ihrer Einwohner und Besucher. Die lebendige Innenstadt ist eine der Attraktionen Leipzigs – für die Einwohner und die Besucher. Das muss so bleiben! Wer will denn schon in einer leeren Innenstadt flanieren, in der es nichts zu erleben gibt?

Warenlager am Stadtrand verursachen zusätzliche Kosten und machen das Einkaufen in der City noch teurer. Schon heute hat es der Einzelhandel schwer, sich gegen die vielen Online-Angebote zu behaupten. Zusätzliche Kosten für die Anlieferung verschärfen das Problem. Kaufhäuser, Geschäfte und Gaststätten werden verschwinden.

Die Innenstadt stirbt. Dem, der so was will, muss man die rote Karte zeigen. Gut, dass der Bürger im Mai bei der Stadtratswahl die Sache in die eigene Hand nehmen kann.

Nutzen Sie die Möglichkeit und kontaktieren Sie uns mit Fragen und Anregungen per E-Mail.

Sonntags shoppen

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Amtsblatt:

Der Internethandel floriert 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche. Deshalb gehen Ladenschließungen an Sonntagen schon lange an modernen Lebenswelten vorbei. Ein verkaufsoffener Sonntag ist vielmehr eine Erleichterung für alle Berufstätigen und eine Chance für den Einzelhandel, die Kunden vom Computer weg ins Geschäft zu holen.

Nach dem Willen von Stadt und Stadtrat sollten an vier Sonntagen in diesem Jahr – entsprechend der Vorgaben des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes für Sonntagsöffnungszeiten – die Geschäfte in der Innenstadt öffnen dürfen. Nun kommen nur zwei offene Sonntage in der Vorweihnachtszeit. Nach Klage der Gewerkschaften hatte das OVG Bautzen entsprechend entschieden.

Das Nachsehen haben nun Kunden und Einzelhändler. Insbesondere Letztere brauchen jedoch Verlässlichkeit. Es ist einem Geschäftsinhaber nicht zuzumuten, Jahr für Jahr die Entscheidung eines Gerichts abzuwarten. Es muss endlich ein neues und an die Wirklichkeit angepasstes Ladenschlussgesetz her, damit wir nicht mehr darüber diskutieren müssen, wer wann sein Geschäft für seine Kundschaft öffnen darf.

Schreiben Sie uns mit Fragen und Anregungen per E-Mail an: info@freibeuterfraktion.de.

René Hobusch, Fraktionsvorsitzender

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 30. September 2017

Verkaufsoffene Sonntage sind eine Erleichterung für alle Berufstätigen und eine Chance für den Einzelhandel

Verkaufsoffene Sonntage sind eine Erleichterung für alle Berufstätigen und eine Chance für den Einzelhandel

Pressemitteilung:

Anlässlich des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen zu verkaufsoffenen Sonntagen äußert sich René Hobusch (FDP), Fraktionsvorsitzender der Freibeuter im Leipziger Stadtrat:

“Ladenschließungen an Sonntagen gehen an modernen Lebenswelten vorbei. Der Internethandel floriert 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche. Verkaufsoffene Sonntage sind eine Erleichterung für alle Berufstätigen und eine Chance für den Einzelhandel, die Kunden vom Computer weg ins Geschäft zu holen.”

Mit Blick auf regelmäßige Klagen von Verdi ergänzt der Liberale Hobusch:

“Einzelhändler brauchen Verlässlichkeit. Es ist einem Geschäftsinhaber nicht zuzumuten, Jahr für Jahr die Entscheidung eines Gerichts abzuwarten. Eine weitere Liberalisierung des Ladenöffnungsgesetzes könnte eine Lösung für die regelmäßige Willkür bei der Sonntagsöffnung sein.”

Mit vier verkaufsoffenen Sonntagen von 53 Sonntagen in 2017 insgesamt hatte die Stadt Leipzig eine vertretbare Lösung im Interesse des Einzelhandels und seiner Beschäftigten gefunden. Sie entspricht den Vorgaben das Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes für Sonntagsöffnungszeiten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hatte jedoch von den gesetzlichen Bestimmungen abweichend in seinem Urteil zwei der vier geplanten verkaufsoffenen Sonntage anlässlich der “Leipziger Markttage” am 01. Oktober 2017 und des “Festivals für Dokumentar- und Animationsfilm” am 05. November 2017 untersagt.