Datenschutz-Folgeabschätzungen der durch die Stadt Leipzig betriebenen Videokameras

Anfrage:

Die Stadtverwaltung teilte mit, die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgeabschätzung für bestehende vor dem 25.05.2018 in Betrieb genommene Videoüberwachungen erst nach Inkrafttreten der DSGVO festzustellen und die Erarbeitung in den gegebenen Fällen bis 25.05.2021 nachzuholen. Sie bekam dazu auch mit Beschluss des Antrags VII-A-00544-NF-02 den Auftrag, die Ratsversammlung über die Ergebnisse im Nachgang zu informieren.

1. Wurden die versäumten Feststellungen und ggf. zu erarbeitenden Datenschutz-Folgeabschätzungen inzwischen nachgeholt?

2. Wann und wie wird die Ratsversammlung über die Ergebnisse informiert?Die Stadtverwaltung teilte auch mit, die Kenntnis über die Existenz von durch die Stadt Leipzig betriebenen Videoüberwachungen über Abfragen bei den Dezernaten, Ämtern und Eigenbetrieben einzuholen.

3. Konnte die Stadtverwaltung inzwischen einen Ablauf entwickeln, der sicherstellt, dass sie zu jeder Zeit in vollem Umfang Kenntnis trägt und aussagefähig über die eigenen Videoüberwachungen ist?

4. Wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass es keine sich in Betrieb durch die Stadt Leipzig befindlichen Videoüberwachungen gibt, die über die Abfrage nicht zurückgemeldet wurden.

 

Antwort:

Aus der Ratsversammlung am 24.06.2021

Bürgermeister Hörning: “Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte auf die Frage der Freibeuter-Fraktion zu Datenschutz-Folgeabschätzungen sehr gerne Antworten.

Zu Frage 1: Für gegenständliche Videoüberwachung besteht mit Ausnahme der vom Eigenbetrieb Städtisches Klinikum St. Georg im Bereich des Klinikums für Forensische Psychiatrie durchgeführten Videoüberwachung voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Eine Datenschutz-Folgeabschätzung für das seit Einführung ohne wesentliche Änderung des Verfahrens beziehungsweise der äußeren Umstände und damit verbundene Risiken fortgeführte Bestandsverfahren wird vom Eigenbetrieb St. Georg durchgeführt und vom Datenschutzbeauftragten der St.-Georg Unternehmensgruppe begleitet.

Notwendige Schritte sind veranlasst. Die Datenschutzfolgeabschätzung ist noch nicht abgeschlossen. Hierzu ist der Datenschutzbeauftragte der Stadt Leipzig auch mit dem Datenschutzbeauftragten des St. Georg entsprechend in Abstimmung.

 Bei einer vom Gewandhaus zu Leipzig im Kassenbereich betriebenen Kamera ist nach Überprüfung der Gefahrenprognose und Anpassung des Überwachungsbereichs in Hinblick auf die möglicherweise betroffenen Bediensteten keine Datenschutz-Folgeabschätzung erforderlich. Das sind die zwei Einsatzbereiche, wo aus Sicht der Stadtverwaltung eine entsprechende Datenschutz-Folgeabschätzung geboten ist.

Zu Frage 2: Die Information der Ratsversammlung erfolgt voraussichtlich im 3. Quartal 2021.

Zu den Fragen 3 und 4: Innerhalb der Stadt Leipzig wird die Verantwortung für die Rechte und Ordnungsmäßigkeit von Videoüberwachungen von den Organisationseinheiten wahrgenommen, die diese im Rahmen ihrer fachlichen
Aufgaben durchführen. Notwendige Beteiligungen, die Führung und Bereitstellung von Verfahrensdokumentation und Sicherheitskonzepten sowie deren Überprüfung sind in der Stadtverwaltung durch Dienstanweisung geregelt.

Über die Beteiligung des behördlichen Datenschutzbeauftragten wird auch die Aufnahme von Kameras im öffentlich zugänglichen Raum in den Themenstadtplan gewährleistet. In Hinblick auf die Vollständigkeit der bfrage war auch Fehlanzeige zu melden.”

Oberbürgermeister Jung: “Vielen Dank, Herr Hörning. – Herr Köhler.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Das hätte Sie wahrscheinlich auch gewundert, wenn ich keine Nachfrage gehabt hätte. Im ersten Teil ihrer Antwort benutzten Sie das Wort „voraussichtlich“ in Bezug darauf, dass das nicht erforderlich sei. Sie hatten gesagt, eine Datenschutz-Folgeabschätzung sei „voraussichtlich nicht erforderlich“. “

Bürgermeister Hörning: “Nein, es besteht voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Person. Deshalb ist eine Datenschutz-Folgeabschätzung für das seit Einführung ohne wesentliche Änderung des Verfahrens beziehungsweise der äußeren Umstände und damit verbundene Risiken fortgeführte Bestandsverfahren nicht notwendig und wird im St. Georg durchgeführt.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Nein, ich meinte jetzt generell. Ich verstehe es jetzt so: Die Kameras der Stadt Leipzig, die die Stadt Leipzig selbst betreibt, sind geprüft, und es besteht kein Bedarf an einer Datenschutz-Folgeabschätzung, außer den beiden genannten Kameras, die sie jetzt genannt haben.”

Bürgermeister Hörning: “So ist das mit dem Datenschutzbeauftragten entsprechend aufgearbeitet worden, ja.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Okay. Es war ja ein Teil des Antrages, dass sich praktisch die Stadt Leipzig zuarbeiten lässt, wo überall Kameras sind. Denn damals konnte – Frau Dubrau war es noch – man keine Auskunft geben, wo es
überhaupt welche gibt. Und das liegt jetzt auch vor?”

Bürgermeister Hörning: “Davon gehe ich aus. Das habe ich Ihnen geantwortet. In Verantwortung des behördlichen Datenschutzbeauftragten werden diese Kameras, die im öffentlich zugänglichen Raum eingerichtet sind, in den Themenstadtplan aufgenommen. Das war der Beschluss, und das wird auch so gemacht.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Aber es kann jetzt auch jemand sagen, wo überall Kameras sind? Das war ja ein Teil unseres Antrages, was damals nicht beantwortet werden könnte. Damals hieß es ja: Wir wissen es einfach nicht.”

Bürgermeister Hörning: “Nein, das kann der behördliche Datenschutzbeauftragte per interner Weisung mitteilen. An den können Sie sich wenden. Ich denke, der wird Sie dann darauf hinweisen, dass die im Themenstadtplan vermerkt sind. Und dann können Sie sich das gemeinsam anschauen.”

Stadtrat Köhler (Freibeuter): “Alles klar, dann schauen wir uns das an. Danke schön.”

(Es gilt das gesprochene Wort)

Anfrage im Allris

Kameras im öffentlichen Raum nach Einführung der DSGVO

Anfrage:

In der Ratsversammlung am 29. April 2020 wurde der Antrag der Freibeuter “Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum” (VII-A-00544-NF-02) beschlossen. Der Beschluss sieht vor, Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum im Themenstadtplan Leipzig einzusehen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wurden durch die Stadtverwaltung nach dem 25. Mai 2018 Kameras, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung bedürfen, in Betrieb genommen?
  2. Wenn ja, liegen für diese Anlagen die Datenschutz-Folgenabschätzungen vor?

Anfrage im Allris

Antwort:

Die Fragen der Anfrage werden zusammen wie folgt beantwortet:

Durch die Stadtverwaltung wurden seit dem 25.05.2018 keine Kameras in Betrieb genommen, welche einer Datenschutz-Folgeabschätzung bedürft hätten.

Nachrichtlich wird darüber hinaus auf folgende neue Videoüberwachung (Inbetriebnahme seit dem 25.05.2018) hingewiesen:

  • Oper Leipzig: Fahrrad-/PKW-Stellplätze im Bereich Bühneneingang Goethestr. (öffentlich zugängliches Betriebsgelände)
  • Gewandhaus: Südarkaden (Fahrradstellplätze, öffentlich zugängliches Betriebsgelände)
  • Amt für Jugend, Familie und Bildung: Gebäude (Fassade), Außenzaun Oberschule Paunsdorf (Zum Wäldchen 4, 04329 Leipzig, außerhalb der Öffnungszeiten/der öffentlichen Zugänglichkeit, temporär mit 2 Videotürmen)
  • Im Stadtarchiv und an einer Zufahrtsschranke des Eigenbetriebs Stadtreinigung (Geithainer Str. 60) bestehen vor dem 25.05.2018 vorhandene Videoüberwachungen fort, wurden aber geringfügig geändert (z. B. Umsetzung).

Nur für Videoüberwachungen, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen führen, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. In diesem Kontext ist eine DSFA bei der systematischen umfangreichen (weiträumigen, Erwägungsgrund 91 DSGVO) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche gem. Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO obligatorisch. (Anm. zur Orientierung: Im Hinblick auf die Weiträumigkeit liegt gem. der Blacklist des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (gem. Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO) bei einer durchgängigen Videoüberwachung des öffentlichen Personennahverkehrs in Großstädten vor.)

Die neu eingeführten Überwachungen sind lokal begrenzt, zeitlich befristet (soweit eine Aufzeichnung erfolgt), teilweise zeitlich beschränkt (AfJFB) und betreffen eine geringe Bandbreite von Daten, die sich auf betroffene Personen beziehen. Höchstpersönliche Daten werden nicht verarbeitet. Es werden keine Datensätze zusammengeführt oder abgeglichen. Es erfolgt keine innovative Nutzung oder Anwendung neuer Technologien bzw. organisatorischer Lösungen. Durch die Videoüberwachung werden die betroffenen Personen nicht an der Ausübung ihrer Rechte oder der Nutzung einer Dienstleistung bzw. der Durchführung von Verträgen gehindert.

Damit besteht voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und keine Verpflichtung zur Durchführung einer DSFA.

Antwort im Allris

Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Ratsversammlung umgehend eine Aufstellung der Kameras, die in öffentlich zugänglichen Bereichen installiert und durch die Stadtverwaltung oder ihre Eigenbetriebe betrieben werden, vorzulegen.
  2. Die Ratsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtverwaltung den Ratsbeschluss VI-A-04678 zur Übernahme aller kommunal betriebenen Kameras in den Themenstadtplan bis zum 10.05.2020 umsetzen wird.
  3. Mitglieder der Ratsversammlung können auf formlose Nachfrage über den Datenschutzbeauftragen Einsicht in die Datenschutzkonzepte der Videoüberwachung gemäß Beschlusspunkt 2 nehmen.
  4. Die Ratsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass bei der Überprüfung von Verarbeitungstätigkeiten hinsichtlich der Videoüberwachungen die Einbeziehung des behördlichen Datenschutzbeauftragten angeordnet ist. Soweit für vor dem 25.05.2018 (Inkrafttreten DSGVO) bestehende Videoüberwachungen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) festgestellt wird, wird diese – soweit bereits eine Freigabe vor dem 25.05.2018 erfolgte – bis zum 25.05.2021 nachgeholt. Über die Ergebnisse wird die Ratsversammlung im Nachgang informiert.

Begründung:

Der Termin 25.05.2021 bezieht sich, lt. Begründung des VSP (zu BP3) und der schriftlichen Antwort zur Anfrage Nr. VII-F-00582-AW-01, auf die „Orientierungshilfe des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Datenschutz-Folgenabschätzung“ (01.03.2019) Nr. 3 „Verarbeitungsvorgänge, die bereits vor dem 25. Mai 2015 durchgeführt wurden (Bestandsverfahren)“ dort heißt es:

„Für bereits laufende, nach Art. 26 BayDSG-alt freigegebene Verarbeitungsvorgänge,  die ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden und die nunmehr eine DSFA erfordern, ist diese in einer Übergangsfrist spätestens bis zum 25. Mai 2021 nachzuholen.“

Für Bestandsanlagen im o.g. Sinne muss also eine „datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren“ (Art. 26 BayDSG-alt), nach SächsDSG (alt), BDSG (alt) oder anderer zutreffenden Rechtsvorschriften, vorgelegen haben um diese Frist zu rechtfertigen. Diese muss nachweisbar sein.

Status:

Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 29.04.2020 mit einer großen Mehrheit von 45 Stimmen dafür, 20 Stimmen dagegen und einer Enthaltung ungeändert beschlossen.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Datenschutz und Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum

Anfrage:

Anlässlich der Ausführungen der Bürgermeisterin Dubrau in der Ratsversammlung am 19. November 2019 zur Kenntlichmachung von Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum im Themenstadtplan fragen wir an:

  1. Wer entscheidet über die Aufstellung der Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum?
  2. Wem liegen im Zusammenhang mit den durch die Stadt Leipzig im öffentlichen Raum aufgestellten Kameras
    • die systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge
      und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von
      dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen,
    • die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der
      Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,
    • die Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der
      betroffenen Personen (…) und
    • die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen,
      einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch
      die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis
      dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den
      Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und
      sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird,
    • im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung vor?
  3. Ist der Datenschutzbeauftragte in die Datenschutz-Folgenabschätzung involviert?

Antwort:

1. Wer entscheidet über die Aufstellung der Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum?

Die Entscheidung über die Aufstellung von Videokameras obliegt den Dezernaten, Ämtern und Eigenbetrieben, die im Rahmen ihrer Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts personenbezogene Daten verarbeiten. Bei verwaltungsgenutzten Liegenschaften wird grundsätzlich das Amt für Gebäudemanagement einbezogen, insbesondere bei Video­überwachungen, die in Wahrnehmung des Hausrechts erfolgen.

2. Wem liegen im Zusammenhang mit den durch die Stadt Leipzig im öffentlichen Raum aufgestellten Kameras

a) die systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen,

b) die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,

c) die Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (…) und

d) die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird,

im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung vor?

Die Dokumentation von Videoüberwachungen ist Aufgabe der Dezernate, Ämter und Eigenbetriebe, die im Rahmen Ihrer Aufgaben oder in Wahrnehmung des Hausrechts Videoüberwachungen durchführen.

Für Videoüberwachungen wurde noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt. Soweit im Rahmen der Überprüfung von bestehender Verfahren die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung festgestellt wird, wird entsprechend der Orientierungshilfe des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Datenschutz-Folgenabschätz­ung verfahren und die Datenschutz-Folgenabschätzung bis zum 25. Mai 2021 nachgeholt.

Obligatorisch ist diese bei der systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zu­gänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO). Gemäß Erwägungsgrund 91 zur Datenschutzgrundverordnung stellt der Gesetzgeber auf eine „weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels optoelektronischer Vorrichtungen“ ab. Daneben können auch andere Umstände, die zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen führen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern. Nicht jede Videoüberwachung erfordert daher eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

3. Ist der Datenschutzbeauftragte in die Datenschutz-Folgenabschätzung involviert?

Die Durchführung erforderlicher Datenschutz-Folgenabschätzungen ist den zuständigen Dezernaten und Ämtern übertragen. Der Datenschutzbeauftragten und das Informations­sicherheitsmanagmentteam sind gem. Nr. 3.2.1 Dienstanweisung Informationssicherheit und Datenschutz (DA Nr. 18/2019) zu beteiligen.

Anfrage im Allris

Antwort im Allris

Verfahren zur Abschiebung von Asylbewerbern in Leipzig

Verfahren zur Abschiebung von Asylbewerbern in Leipzig

Anfrage:

In Dresden sind Zeitungsberichten zufolge in den Jahren 2017 und 2018 etwa die Hälfte der zur Abschiebung vorgesehenen Asylbewerber nicht angetroffen worden.

Hierzu fragen wir an:

  1. Wie ist das Verfahren zur Abschiebung von in Leipzig lebenden Asylbewerbern geregelt? Welche Akteure sind eingebunden?
  2. Wer hat Zugriff auf die Daten zu geplanten Abschiebungen?
  3. Wie viele Zugriffsversuche gab es in 2017 in Leipzig, wie viele in 2018?
  4. Wie hoch war die Quote der erfolgreichen Zugriffe in 2017, wie hoch in 2018?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Rosenthal:

Zur ersten Frage.

Für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber in Sachsen und somit auch in Leipzig ist die Zentrale Ausländerbehörde der Landesdirektion Sachsen zuständig. Die Maßnahme selbst wird durch die Polizei durchgeführt.

Zur zweiten Frage.

Der Stadtverwaltung ist nicht bekannt, wer Zugriff auf die Daten der Zentralen Ausländerbehörde hat. Der Ausländerbehörde sind die Abschiebetermine der ZAB nur in den seltensten Fällen bekannt, im Grunde nur dann, wenn der zuständige Mitarbeiter in der Zentralen Ausländerbehörde dem zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde das mitteilt. Dazu gibt es allerdings keine Rechtspflicht.

Die dritte und vierte Frage will ich gemeinsam beantworten.

Da die Ausländerbehörde im Ordnungsamt in die Abschiebung durch die ZAB in der Regel nicht eingebunden ist, sind keine statistischen Angaben möglich.

Mit Anfrage zur DSGVO wieder einmal schlafende Verwaltung geweckt?

Mit Anfrage zur DSGVO wieder einmal schlafende Verwaltung geweckt?

Pressemitteilung:

“Womit befasst sich eigentlich ein Datenschutzbeauftragter der Stadt Leipzig? Zumindest scheinbar nicht mit der Beratung der Stadtverwaltung angesichts von Gesetzesänderungen den Datenschutz in der Stadtverwaltung betreffend”,

so der Jurist und Fraktionsvorsitzende der Freibeuter im Leipziger Stadtrat.

Denn auf eine Anfrage der Freibeuter, deren Anwort zur Ratsversammlung am 16. Mai 2018 und damit noch vor Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung zum Datenschutz hätte beantwortet werden sollen, lässt die Antwort der Stadtverwaltung auch einen Monat später noch auf sich warten.

“Fast muss man sich fragen, ob wir mit unserer Anfrage nach den Auswirkungen der neuen Datenschutz-Grundverordnung erst eine schlafende Verwaltung geweckt haben”,

so der Freidemokrat Hobusch verärgert, da auch auf mehrfache Nachfragen zum Verbleib der Antwort eine Reaktion und Begründung des Oberbürgermeisters ausblieb. Seit dem 27. April 2016 ist bekannt, dass ab dem 25. Mai 2018 europaweit eine neue Datenschutz-Grundverordnung gilt.

“Zwei Jahre, um sich als Stadtverwaltung mit den Neuerungen in Sachen Datenschutz auseinanderzusetzen”,

so  Hobusch weiter.

Man gewinnt an vielen Stellen den Eindruck, dass Verwaltung erst dann aktiv wird, wenn Gesetze gelten. Vorausschauendes und proaktives Arbeiten in der Stadtverwaltung: Fehlanzeige! Die Liste reicht vom Kitaplatzanspruch bis hin zum neuen Klassenteiler bei der Klassenbildung. Von allem zeigt sich die Verwaltung immer wieder.

Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auf die Stadtverwaltung

Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auf die Stadtverwaltung

Anfrage:

Ab dem 25. Mai 2018 gilt mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)  in der Europäischen Union ein einheitliches Datenschutzrecht. Die DS-GVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Hierzu fragen wir:

  1. Welche Auswirkungen hat die DS-GVO auf die Arbeitsabläufe in der Verwaltung der Stadt Leipzig?
  2. Welche Kosten sind mit der Umsetzung der DS-GVO in der Stadtverwaltung der Stadt Leipzig verbunden (technische Anpassung, Mitarbeiterschulungen, etc.)?

Anfrage im Allris

Antwort:

1. Welche Auswirkungen hat die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf die Arbeitsabläufe in der Verwaltung der Stadt Leipzig?

Wesentliche Datenschutzgrundsätze (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, die Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung, Richtigkeit, Transparenz sowie der technisch-organisatorische Datenschutz) und bekannte Regelungen bleiben auch mit der DSGVO bestehen. Insofern wird es keine zwingenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe geben, gleichwohl im Einzelfall Anpassung möglich sein können. Bei der öffentlichen Aufgabenerfüllung ermöglichen Öffnungsklauseln in der DSGVO die weitgehende Beibehaltung der bisherigen vorrangigen datenschutzrechtlichen Vorschriften im Fachrecht. Derzeit werden Fachgesetze angepasst.

Im Kern wird durch die DSGVO das Betroffenenrecht gestärkt, insbesondere bei Informationspflichten.

Das neu eingeführte Recht auf Datenübertragbarkeit besteht nicht bei Verarbeitungen, die für die Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich sind, die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, die der Stadt Leipzig übertragen wurde.

Zur Anpassung an die DSGVO wurde im Bereich des Dezernats Allgemeine Verwaltung ein Projekt eingerichtet, das die erforderlichen organisatorischen, rechtlichen und technischen Maßnahmen trifft bzw. veranlasst. Im Rahmen des Projekts wurden Dokumentationsvorgaben sowie Umsetzungs- und Anwendungshilfen erarbeitet und verteilt sowie Einweisungen durchgeführt.

Das betrifft v.a.

  • die Ablösung des Verzeichnisses automatisierter Verfahren, durch ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten,
  • die Umsetzung der künftig erweiterten Informationspflichten bei der Datenerhebung,
  • die Benachrichtigung der Datenschutzaufsichtsbehörde und der betroffenen Personen bei „Datenschutzpannen“,
  • die Prüfung und Anpassung von Auftragsverarbeitungsverträgen,
  • die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen, die vor der Einführung von Verarbeitungen mit einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen durchzuführen ist.

Der technisch-organisatorische Datenschutz und die Informationssicherheit werden im Rahmen eines Informationssicherheitsprozesses gewährleistet, der gerade eingeführt und durch den Informationssicherheitsbeauftragten gesteuert wird.

Die Organisationsbereiche werden im Rahmen ihrer Aufgabenzuständigkeit wie bisher die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gewährleisten, die dann erweiterten Informationspflichten bei der Datenerhebung umsetzen, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen und den betroffenen Personen die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen.

2. Welche Kosten sind mit der Umsetzung der DS-GVO in der Stadtverwaltung der Stadt Leipzig verbunden (technische Anpassung, Mitarbeiterschulungen, etc.)?

Das Projekt zur Anpassung an die DSGVO arbeitet mit vorhandenen Ressourcen.

Geprüft wird aktuell die Beschaffung einer marktüblichen Software zur Unterstützung des Informationssicherheits- und Datenschutzmanagements, insbesondere bei der Planung, Umsetzung und Überwachung von Datensicherheitsmaßnahmen, der Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, der Regelung von Auftragsverarbeitungen und der Datenschutz-Folgenabschätzung. Dazu gab es bereits einen Austausch mit anderen Stellen.

Auch ohne die DSGVO wäre eine Softwarebeschaffung zur Unterstützung des Informationssicherheits- und Datenschutzmanagements erforderlich.

Antwort im Allris

Bitte nicht bewerben!

Amtsblatt:

„Bitte bewerben Sie sich nur auf ausgeschriebene Stellen.“ So kündet die Website der Stadt und zeigt damit, dass auch im Jahr 2017 Initiativbewerbungen generell immer noch nicht erwünscht sind. Interessante Bewerbungen können nicht ämterübergreifend eingesehen werden, spannende, aber im Bewerbungsprozeß unterlegene Bewerber dürfen wir nicht „für später“ abspeichern. Und das alles nicht etwa wegen eines wünschenswerten Datenschutzes (dafür würden Bewerber sicher ihr Einverständnis geben), sondern einfach, weil die Stadtverwaltung leider immer noch nicht in Neuland angekommen ist.

Tausende von Euro werde verschwendet, um Headhunter anzuheuern, die das tun, was auch ein gutes internes Bewerbermanagement könnte: fächerübergreifend interessante Köpfe finden und für unsere Stadt begeistern. Im Ringen um gute Fachleute müssen wir endlich mehr tun, moderner denken, ungewöhnlichere Wege gehen. Dies haben wir mit einem Antrag versucht anzustoßen. Daß wichtige Gremien wie der Personalrat diesen Weg mit uns gehen wollen und werden, halte ich für begrüßenswert. Nur gemeinsam locken wir auch künftig die besten Bewerber in unsere Stadt.
Ihre Fragen und Anregungen per E-Mail an: anfragen@piratenlily.net

Ute Elisabeth Gabelmann, stellv. Fraktionsvorsitzende

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 09. Dezember 2017