E-Learning und hybrider Unterricht an allen Schulformen

Antrag:

1. Ausgehend von der Handreichung des Freistaates Sachsen zum E-Learning gemäß § 38 b Sächsisches Schulgesetz werden durch die Stadtverwaltung, gemeinsam mit Lehrenden sowie Eltern- und Schülervertretungen, binnen zwei Quartalen nach Veröffentlichung die resultierenden Bedarfe, sowie die zu schaffenden notwendigen technischen Voraussetzungen zur Durchführung des E-Learnings/ hybriden Unterrichts geprüft. Der Stadtrat ist mittels einer Vorlage über die Ergebnisse zu informieren.

2. Die Ergebnisse der Prüfung werden innerhalb des Folgequartals evaluiert, ein Maßnahmenplan mit verbindlichen Terminen zur kurzfristigen Umsetzung erstellt, sowie dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Über die Umsetzung ist den beteiligten Fachausschüssen quartalsweise Bericht zu erstatten.

3. Darüber hinaus wird geprüft, welche weiterführenden Maßnahmen in Zuständigkeit des Freistaates aus Sicht des Schulträgers erforderlich sind. Diese werden über die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden Gremien kommuniziert.

Begründung:

Die Corona-Pandemie hat uns die Defizite, aber auch die Chancen der Digitalisierung im Bildungssystem aufgezeigt und der Digitalpakt Schule gibt uns die Werkzeuge in die Hand um diese voranzutreiben.

Ein hybrider Unterricht, die Teilnahme von SchülerInnen in teils körperlicher, teils digitaler Präsenz, ist möglich, aber weitgehend noch nicht durchführbar.

Die Gründe dafür sind vielfältig, beginnend von der Ausstattung der Unterrichtsräume (Zuständigkeit der Stadt), über die einheitliche Bereitstellung von Konferenzsoftware bis hin zur Weiterbildung und Befähigung von LehrerInnen und der Bereitstellung von digitalen Lehrmitteln (Zuständigkeit Freistaat).

Auch in der Nach-Pandemie-Zeit ist aber eine Möglichkeit des hybriden Unterrichts, auch ohne Aussetzen der Schulbesuchspflicht, wünschenswert.

Für SchülerInnen die durch Krankheit an der Unterrichtsteilnahme verhindert sind, oder SchülerInnen mit Behinderungen, deren stetige Teilnahme am (körperlichen) Präsenzunterricht nicht möglich ist, bietet der hybride Unterricht in digitaler Präsenz eine Möglichkeit Lernrückstände zu minimieren und den Kontakt zum Klassenverband aufrecht zu erhalten. Eine Schulbesuchspflicht könnte daher auch – bei Vorliegen eines triftigen Grundes – mit digitaler Präsenz erfüllt sein.

Dieser Antrag berührt die Zuständigkeiten der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen. Eine Initiative von Leipzig ausgehend wäre aber begrüßenswert.

Status:

Der Antrag wird in der Ratsversammlung am 19.01.2022 behandelt.

Antrag im Allris

Neufassung im Allris

Zweite Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Verwaltungsstandpunkt zur zweiten Neufassung im Allris

Betreuungsschlüssel während Corona-Beschränkungen

Anfrage:

Mit der Wiedereinsetzung des Rechtsanspruches der Kinderbetreuung sowie der Wiederöffnung von Schulen (und damit Horten) greifen verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten in Kitas und Horten.

Hierzu fragen wir:

  1. In welchem Umfang wird in den Einrichtungen der Betreuungsschlüssel gewährleistet?
  2. Sofern der Betreuungsschlüssel nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet wird oder werden kann:
    1. Wie stellt sich die Situation in den Leipziger Einrichtungen dar?
    2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten? Bis wann ist diese rechtliche Grundlage gültig?
  3. In welchem Umfang hält die Stadt Leipzig als öffentliche Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe die Mehrbelastung für das Betreuungspersonal für so relevant, dass es zu einem erhöhten krankheitsbedingten Personalausfall kommt?

Anfrage im Allris

Antwort:

  1. In welchem Umfang wird in den Einrichtungen der Betreuungsschlüssel gewährleistet?

Der Betreuungsschlüssel nach SächsKitaG § 12 wird in den Einrichtungen eingehalten. Der Betreuungsschlüssel laut SächsKitaG bezieht sich nicht auf eine einzelne Gruppe innerhalb der Einrichtung, sondern auf die gesamte Einrichtung. Stehen Personal oder Räumlichkeiten, beispielsweise krankheitsbedingt, nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Betrieb der Einrichtung insbesondere durch Verringerung der Betreuungszeiten vorübergehend eingeschränkt werden.

  1. Sofern der Betreuungsschlüssel nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet wird oder werden kann:

    a) Wie stellt sich die Situation in den Leipziger Einrichtungen dar?

In 42 von 52 kommunalen Einrichtungen wurden die Öffnungszeiten, je nach personellen und räumlichen Gegebenheiten, angepasst.

b) Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Betreuungsschlüssel nicht eingehalten?   Bis wann ist diese rechtliche Grundlage gültig?

Der Betreuungsschlüssel nach SächsKitaG § 12 wird in den Einrichtungen eingehalten.

  1. In welchem Umfang hält die Stadt Leipzig als öffentliche Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe die Mehrbelastung für das Betreuungspersonal für so relevant, dass es zu einem erhöhten krankheitsbedingten Personalausfall kommt?

Der aktuelle Krankenstand in den kommunalen Einrichtungen unterscheidet sich nicht von dem während des uneingeschränkten Regelbetriebs.

Antwort im Allris