Anfrage:
Anlässlich der Ausführungen der Bürgermeisterin Dubrau in der Ratsversammlung am 19. November 2019 zur Kenntlichmachung von Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum im Themenstadtplan fragen wir an:
- Wer entscheidet über die Aufstellung der Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum?
- Wem liegen im Zusammenhang mit den durch die Stadt Leipzig im öffentlichen Raum aufgestellten Kameras
- die systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge
und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von
dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen, - die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der
Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck, - die Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen (…) und - die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen,
einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch
die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis
dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den
Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und
sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird, - im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung vor?
- die systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge
- Ist der Datenschutzbeauftragte in die Datenschutz-Folgenabschätzung involviert?
Antwort:
1. Wer entscheidet über die Aufstellung der Kameras der Stadt Leipzig im öffentlichen Raum?
Die Entscheidung über die Aufstellung von Videokameras obliegt den Dezernaten, Ämtern und Eigenbetrieben, die im Rahmen ihrer Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts personenbezogene Daten verarbeiten. Bei verwaltungsgenutzten Liegenschaften wird grundsätzlich das Amt für Gebäudemanagement einbezogen, insbesondere bei Videoüberwachungen, die in Wahrnehmung des Hausrechts erfolgen.
2. Wem liegen im Zusammenhang mit den durch die Stadt Leipzig im öffentlichen Raum aufgestellten Kameras
a) die systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen,
b) die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,
c) die Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (…) und
d) die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird,
im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung vor?
Die Dokumentation von Videoüberwachungen ist Aufgabe der Dezernate, Ämter und Eigenbetriebe, die im Rahmen Ihrer Aufgaben oder in Wahrnehmung des Hausrechts Videoüberwachungen durchführen.
Für Videoüberwachungen wurde noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt. Soweit im Rahmen der Überprüfung von bestehender Verfahren die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung festgestellt wird, wird entsprechend der Orientierungshilfe des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Datenschutz-Folgenabschätzung verfahren und die Datenschutz-Folgenabschätzung bis zum 25. Mai 2021 nachgeholt.
Obligatorisch ist diese bei der systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO). Gemäß Erwägungsgrund 91 zur Datenschutzgrundverordnung stellt der Gesetzgeber auf eine „weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels optoelektronischer Vorrichtungen“ ab. Daneben können auch andere Umstände, die zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen führen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern. Nicht jede Videoüberwachung erfordert daher eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
3. Ist der Datenschutzbeauftragte in die Datenschutz-Folgenabschätzung involviert?
Die Durchführung erforderlicher Datenschutz-Folgenabschätzungen ist den zuständigen Dezernaten und Ämtern übertragen. Der Datenschutzbeauftragten und das Informationssicherheitsmanagmentteam sind gem. Nr. 3.2.1 Dienstanweisung Informationssicherheit und Datenschutz (DA Nr. 18/2019) zu beteiligen.