Informationspolitik der Stadt Leipzig verbessern

Antrag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Geltungsbereich der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig auch auf Weisungsaufgaben gemäß § 2 Absatz 3 SächsGemO auszuweiten.Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass eine Erstreckung der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig auf Weisungsaufgaben aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Auch im Bereich der Weisungsaufgaben ist der Stadtverwaltung aber eine Beantwortung von Anfragen möglich, sofern keine anderweitigen Versagungsgründe vorliegen. Der Oberbürgermeister wird daher beauftragt, sicherzustellen, dass Anfragen zu Weisungsaufgaben (§ 2 Abs. 3 SächsGemO) nicht allein durch Verweis auf den Bereich der Weisungsaufgaben zurückgewiesen werden, sondern eine eigenständige Prüfung im Einzelfall erfolgt, ob die Auskunft erteilt werden kann.
  2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Plattform für die Veröffentlichung aller Anfragen und Antworten nach Informationsfreiheitssatzung, inklusive der durch die Stadt Leipzig freigegebenen Informationen, zu installieren.

Begründung:

Hinsichtlich der Weisungsaufgaben der Stadt Leipzig fehlt der Kommunalverwaltung die Normsetzungskompetenz, ihre Informationsfreiheitssatzung (IFS) auf diesen Bereich zu erstrecken. Allerdings unterliegen auch im Bereich der Weisungsaufgaben Informationen nicht per se der Geheimhaltung. Die Ablehnung der Freigabe von Informationen aus diesem Bereich widerspricht dem in der IFS festgehaltenen Transparenzgedanken. Die Verwaltung ist nicht gehindert, auch aus diesem Bereich auf entsprechende Anfrage, Informationen zu erteilen. Versagungsgründe, wie Geheimhaltungsvorschriften, personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse u.a., bleiben selbstverständlich möglich.

Eine Ablehnung der Informationserteilung allein mit dem Hinweis auf Weisungsaufgaben ist daher unzureichend.

Wenn ein Antrag auf Freigabe der Information zu Weisungsaufgaben mit der Begründung der IFS gestellt wird, ist der Antragsteller zu informieren, dass die begehrte Auskunft nicht nach IFS gegeben wird. Die Möglichkeit der  Auskunftserteilung ist nach o.g. Kriterien zu prüfen. Im Falle der Möglichkeit ist sie zu erteilen, bei Ablehnung ist diese zu begründen.

Um die Transparenz der Arbeit der Stadtverwaltung zu erhöhen und gleichzeitig Mehrfachbearbeitungen ähnlicher Anfragen zu vermeiden, ist eine solche Plattform unabdingbar. Die Freigabe der Informationen wurden von BürgerInnen bereits gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig bezahlt und sind überdies Informationen, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden.

Status:

Der Verwaltungsstandpunkt wird in der Ratsversammlung am 19.01.2022  mit 26/18/20 mehrheitlich beschlossen.

Antrag im Allris

Verwaltungsstandpunkt im Allris

Neufassung im Allris

Verwaltungsstandpunkt zur Neufassung im Allris

Pflichtwidriges Verhalten leitender Angestellter

leitendeAngestellte

Anfrage:

Gemäß § 8 Hauptsatzung der Stadt Leipzig fällt die Ernennung, Einstellung, Beförderung/Höhergruppierung und Entlassung von leitenden Bediensteten in die Zuständigkeit der Ratsversammlung.

Wir fragen hierzu an:

1. Welches Verfahren geht der Entlassung eines leitenden Bediensteten voraus?

2. Erfüllen
a) die erhebliche Fehleinschätzung von Bedarfen,
b) die Nichterfüllung von gesetzlichen Pflichtaufgaben und
c) die hohe Zahl von Klagen im Bereich der Zuständigkeit des Amtes
den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens eines leitenden Angestellten?

3. Welche Kosten (Abfindung, Gerichtskosten, etc.) kommen auf die Stadt Leipzig im Falle der Entlassung eines leitenden Bediensteten zu?

Anfrage im Allris

Antwort:

Frage 1: Welches Verfahren geht der Entlassung eines leitenden Bediensteten voraus?

Zunächst ist es Angelegenheit der Dienststelle, arbeits-/dienstrechtliche Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. „Nur“ wenn es um eine Kündigung bzw. Entfernung aus dem Dienst geht, ist nach der Hauptsatzung der Stadtrat in letzter Instanz zu beteiligen.

Soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass Bedienstete ihre dienstlichen Pflichten verletzen, wird dem nachgegangen. Diesbezügliche Festlegungen hat der Oberbürgermeister in verschiedenen Anweisungen getroffen (Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung; Dienstanweisung zum Verfahren bei Ermahnung/Abmahnung). Zunächst erfolgt immer eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts, die die Erhebung und Würdigung aller belastenden und entlastenden Tatsachen und Beweise und u. a. auch eine Anhörung der/des Betroffenen umfasst.

Wird im Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten festgestellt, die so schwerwiegend ist, dass sie zu einer Kündigung berechtigt, wird das entsprechende Verfahren eingeleitet. In Abhängigkeit von der Art der Kündigung (ordentliche oder außerordentliche Kündigung) und der Person der/des Beschäftigten ist gegebenenfalls der Personalrat zu beteiligen. Liegen die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Kündigung vor, wird die Zustimmung des Stadtrates gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung eingeholt und der Beschluss nachfolgend durch die Verwaltung umgesetzt.

Soweit es sich um eine Beamtin/einen Beamten handelt, richtet sich die Beendigung des Beamtenverhältnisses streng nach gesetzlichen Vorgaben. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die in ihren Auswirkungen der Kündigung einer/eines Angestellten vergleichbar ist, ist die schwerste Disziplinarmaßnahme und kann nur vom Verwaltungsgericht verhängt werden. Bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen leitet der Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzter ein Disziplinarverfahren ein. Wird im Ergebnis ein Dienstvergehen festgestellt, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt, muss Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht (Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Dresden) erhoben werden. Die Klageerhebung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates. Erkennt das Gericht auf eine Entfernung aus dem Dienst, so endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.

Frage 2: Erfüllen a.die erhebliche Fehleinschätzung von Bedarfen, b.die Nichterfüllung von gesetzlichen Pflichtaufgaben und c.die hohe Zahl von Klagen im Bereich der Zuständigkeit des Amtes den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens eines leitenden Angestellten?

Inwieweit Sachverhalte ein pflichtwidriges Fehlverhalten im arbeitsrechtlichen Sinn bzw. ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen darstellen, kann nur aufgrund einer detaillierten Einzelfallprüfung geklärt werden, die alle hierfür maßgeblichen Umstände erfasst und berücksichtigt.

Anhand der unter 2. a) bis c) aufgeführten Sachverhalte ist eine solche Beurteilung nicht möglich. Insbesondere wäre zu prüfen, inwiefern die/der leitende Bedienstete tatsächlich für diese Sachverhalte verantwortlich zu machen ist und gegen welche arbeitsvertraglichen/ dienstlichen Pflichten er in welchem Umfang schuldhaft verstoßen hat. Es kann durchaus den Fall geben, dass zwar Pflichtverletzungen passieren, für diese jedoch ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegt. Auch entlastende Sachverhalte für die/den leitende/-n Bedienstete/-n wären zu prüfen.

Frage 3: Welche Kosten (Abfindung, Gerichtskosten, etc.) kommen auf die Stadt Leipzig im Falle der Entlassung eines leitenden Bediensteten zu?

Es kann nicht pauschal gesagt werden, welche Kosten bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines leitenden Bediensteten auf die Stadt Leipzig zukommen. Nicht in jedem Fall entstehen der Stadt Leipzig Kosten in Form von Gerichtskosten und Abfindung. Dies hängt vom Fort- und Ausgang des Verfahrens ab. So kommt es darauf an, ob der leitende Bedienstete gegen seine Kündigung Rechtsmittel in Form einer Kündigungsschutzklage einlegt. Die Höhe von Gerichtskosten hängt z. B. vom Streitwert und dieser wiederum vom Bruttolohn des gekündigten leitenden Bediensteten ab. Entsprechendes gilt für die Entstehung von Kosten in Form einer Abfindung. Es gibt verschiedene Rechtsgründe, wonach der leitende Bedienstete Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung haben kann und in welcher Höhe. Auch dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Im Fall eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, bei dem seitens des Verwaltungsgerichts auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, trägt der Beamte/die Beamtin die Kosten des Verfahrens i. d. R. vollständig.

Antwort im Allris

Stadt Leipzig vs. Connewitz

Grafitti

Anfrage:

Seit einiger Zeit wechseln sich die Stadt Leipzig und Sprayer damit ab, die offiziell zur Besprühung freigegebene Graffiti-Fläche am Streetballplatz Connewitz aus unterschiedlichen Motiven heraus zu gestalten. Sprayer bringen den Schriftzug “no cops” an und die Ordnungsbehördenmitarbeiter überdecken ihn einfarbig.

Wir fragen hierzu:

  1. Wie steht es derzeit bzw. wer liegt aktuell vorn, d.h. wessen Werk zeichnet aktuell das Bild der streitgegenständlichen Wandfläche?
  2. Wie oft ist eine weitere Übermalung des Schriftzugs durch die Stadt geplant?
  3. Welchen Tatbestand erfüllt die Aussage “no cops”, der zur konsequenten Übermalung führt?
  4. Welche Kosten sind für die bisherigen Übermalungen bezifferbar?
  5. Wie viele und welche (Aufgabenbereich) Mitarbeiter und ggf. externe Dienstleister sind in der Bearbeitungskette zwischen Sichtung des Schriftzugs, dessen Übermalung und Sichtung des erneut angebrachten Schriftzugs involviert?

Anfrage im Allris

Antwort (mündlich in der Ratsversammlung):

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Sehr geehrter Herr Kollege Bonew! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte!

Zur Frage 1.

Mit Stand 18. Oktober 2018 ist an der Streetball-Anlage am Connewitzer Kreuz kein Schriftzug „No Cops“ vorhanden.

Zur Frage 2.

Heute kann keine Auskunft gegeben werden, wie oft der Schriftzug überstrichen werden soll.

Zur Frage 3.

Der Schriftzug „No Cops“ stellt – so wurde mir gesagt – den strafrechtlichen Tatbestand der Sachbeschädigung dar.

Zur Frage 4.

Der Schriftzug auf der Betonwand an der Streetball-Anlage ist im Jahr 2017 fünfmal im Wert von 1.920,95 Euro und im Jahr 2018, Stand: 16.10.2018, fünfmal im Wert von 1.636,25 Euro überstrichen worden.

Zur Frage 5.

In der Stadtverwaltung sind jeweils ein Mitarbeiter im Amt für Stadtgrün und Gewässer als Verwalter der Fachliegenschaft sowie im Ordnungsamt mit der Beauftragung eines externen Dienstleisters beschäftigt, was aber nur geringe Anteile ihrer Arbeitszeit und ihrer sonstigen Aufgaben ausmacht.

Stadträtin Gabelmann (Freibeuter):

Sie sagten, der Schriftzug „No Cops“ stelle eine Sachbeschädigung dar. Wäre „Gänseblümchen sind schön“ auch eine, oder dürfte man das dort dranschreiben?

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian:

Das muss ich noch mal prüfen, Frau Gabelmann.

Rettung durch Mehrzweckstöcke

Rettung durch Mehrzweckstöcke

Anfrage:

Im Dezember beschloss der Stadtrat, den Stadtordnungsdienst auch in Leipzig als Polizeibehörde aufzuwerten und die Mitarbeiter aufgrund  der bis dato ungenügend für diese Aufgabe erscheinende Ausrüstung mit stichsicheren Westen, Handfesseln und Rettungsmehrzweckstöcken zu vervollständigen sowie diese vor allem auch in der Nacht Präsenz zeigen zu lassen. Wir fragen hierzu an:

  1. Welchen “Mehrzweck” hat ein solcher Rettungsmehrzweckstock?
  2. Wer und wie genau kann damit gerettet werden? (Bitte möglichst illustrierte Beschreibung oder Anleitung.)
  3. Seit wann ist der Stock in Deutschland im Einsatz? Wieviele Menschen sind seitdem damit gerettet worden?

Anfrage im Allris

Antwort:

Vorab:

In der Anfrage VI-F-05991 wird u. a. aufgeführt, dass der Stadtordnungsdienst im Rahmen seiner Neuausrichtung mit Handfesseln ausgerüstet werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass der Ratsbeschluss vom 13.12.2017 eine solche Festlegung nicht enthält.

1. Welchen “Mehrzweck” hat ein solcher Rettungsmehrzweckstock?

Der Begriff eines “Rettungsmehrzweckstocks” ist Bestandteil des Stadtratsbeschlusses. Die Ordnungsämter in Dresden und Chemnitz haben ihre Bediensteten mit sog. „Tonfa” ausgerüstet. Nach hiesigen Erkenntnissen erfolgte bisher kein dokumentierter Einsatz.

Als Anlage wird ein Datenblatt einer Herstellerfirma beigefügt, das Angaben zu Verwendungszwecken enthält . Für das Ordnungsamt Leipzig wurde bisher keine Entscheidung zu Beschaffung eines konkreten Einsatzstocks getroffen. Da die erforderlichen Vorgespräche zum personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren stattgefunden haben, wird es demnächst zu einer förmlichen Eröffnung des Beteiligungsverfahrens kommen. Erst nach dem Abschluss eines solchen Verfahrens wird bei stattgebender Entscheidung über den Sinn und Zweck zu informieren sein.

2. Wer und wie genau damit gerettet werden kann? (Bitte möglichst illustrierte Beschreibung oder Anleitung)

Verweis auf das o. g. Datenblatt des Herstellers und die obigen Ausführungen.

3. Seit wann ist der Stock in Deutschland im Einsatz? Wie viele Menschen sind seitdem damit gerettet worden?

Seit wann in der deutschen Geschichte Schlagstöcke oder Rettungsstöcke eingesetzt werden, konnte nicht genau ermittelt werden, ebenso nicht die Anzahl geretteter Menschen. Erste Tests in Deutschland erfolgten wohl in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. In einer Bundesinnenministerkonferenz 1990 wurde über den Einsatz des Gerätes befunden.

Antwort im Allris